ich habe eine Verständnisfrage zum Buchen von Rechnungen
(Voraussetzungen: Selbständiger Softwareentwickler,
bilanzierungspflichtig SKR03, Istversteuerung).
In verschiedenen Ratgebern habe ich beim Buchen von Rechnungen
(Wareneinkauf, Beratungskosten etc.), bei dem die Rechnung erst einige
Wochen nach Rechnungs- und Leistungsdatum bezahlt wurde, zwei
unterschiedliche Buchungsweisen gesehen:
1. Es wird zunächst der Wareneingang gebucht (Kreditor->Wareneingang,
Belegdatum=Rechnungsdatum), bei Bezahlung wird erneut gebucht
(Bank->Kreditor, Belegdatum=Überweisungsdatum).
2. Der Wareneingang wird nicht extra gebucht, sondern nur die
Bezahlung (Bank->Wareneingang, Belegdatum=Überweisungsdatum).
Hat man da eine Wahlmöglichkeit oder ist der zweite Fall nur in
bestimmten Fällen möglich?
>
> In verschiedenen Ratgebern habe ich beim Buchen von Rechnungen
> (Wareneinkauf, Beratungskosten etc.), bei dem die Rechnung erst
> einige Wochen nach Rechnungs- und Leistungsdatum bezahlt wurde, zwei
> unterschiedliche Buchungsweisen gesehen:
>
> 1. Es wird zunächst der Wareneingang gebucht
> (Kreditor->Wareneingang, Belegdatum=Rechnungsdatum), bei Bezahlung
> wird erneut gebucht (Bank->Kreditor, Belegdatum=Überweisungsdatum).
>
> 2. Der Wareneingang wird nicht extra gebucht, sondern nur die
> Bezahlung (Bank->Wareneingang, Belegdatum=Überweisungsdatum).
>
> Hat man da eine Wahlmöglichkeit oder ist der zweite Fall nur in
> bestimmten Fällen möglich?
Hallo Robert,
im Prinzip hat man eine Wahlmöglichkeit. Ich habe je nach
Betrieb schon beide Lösungen verwendet.
Natürlich kann IBM, Siemens oder HP nur nach der 1. Methode
buchen. Die 2. Methode geht nur bis zu einer bestimmten
Größe, sonst wird das zu unübersichtlich.
--
Mfg Karl Jenz
http://www.karl-jenz.privat.t-online.de
Sehe ich nicht so. Version 2 macht Sinn, wenn du EÜR machst.
Auch bezüglich der umsatzsteuerlichen IST-Versteuerung macht dies Sinn.
Version 1 könnte man zwar auch für EÜR verwenden, aber das erfordert
auflösende Abschlußbuchungen. Für eine Bilanz ist es sehr sinnvoll, da
dann gleich die Verbindlichkeiten passen. Auch wegen der
Soll-Versteuerung macht es dann Sinn.
Kurz:
Version 1: Meist bei Bilanz anzutreffen!
Version 2: Meist bei EÜR zu finden!
Eric
Noch ein Vorteil: Man weiß am Jahresende anhand der jeweiligen Kreditoren-
konto-Jahresverkehrszahlen, wieviel Geld man einem bestimmten Lieferanten
in den Rachen geworfen hat... :-)
Gruß Matthias.
PS: Geht auch umgekehrt: Einordnung der Debitoren in A-, B- und C-Klassen,
je nach Umsatz... ist oft verblüffend, wenn man dadurch rausfindet,
wieviel Prozent des Gesamtumsatzes man mit einem bestimmten Kunden
macht!
Bravo! ABC-Analyse ist das Stichwort!
Eric
Danke für die Antwort.
Interessant wäre da noch die umgekehrte Fragestellung: Wenn man Ware
auf Rechnung liefert, darf man diese erst dann buchen, wenn die
Zahlung erfolgt ist?
Wenn ich die Vorschriften richtig verstanden habe, ist das bei
Bilanzierung nicht erlaubt und man muss bei Auslieferung den
Rechnungsbetrag bereits als (vorläufigen) Gewinn erfassen.
Robert
Bei EÜR als Jahresabschluß schon (Buchungszeitpunkt: Geldfluß), bei
Bilanzierung nicht, denn...
> Wenn ich die Vorschriften richtig verstanden habe, ist das bei
> Bilanzierung nicht erlaubt und man muss bei Auslieferung den
> Rechnungsbetrag bereits als (vorläufigen) Gewinn erfassen.
...da ist der Buchungszeitpunkt der Zeitpunkt der Lieferung oder
Leistung, richtig.
Finde ich persönlich auch logischer. Allzuviele Leute teilen diese
meine Meinung aber gewöhnlich eher nicht :-)
Gruß Matthias.
Gruss
Thomas Heck
Das ist mir noch etwas zu ungenau. Insbesondere fehlen mir die im
folgenden hervorgehobenen Begriffe:
Ein Umsatz ist in dem Zeitpunkt zu buchen, in dem das *wirtschaftliche*
(nicht das *zivilrechtliche*) Eigentum übergegangen ist
(*Marktleistungsabgabe*). Das wirtschaftliche Eigentum ist idR dann
übergegangen, wenn *Besitz*, *Gefahr*, *Nutzen* und *Lasten*
übergegangen sind.
Das ergibt sich z.B. aus § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB: "Vermögensgegenstände,
die unter Eigentumsvorbehalt erworben ... worden sind, sind in die
Bilanz des Sicherungsgebers aufzunehmen." Steuerrechtlich ergibt sich
das auch aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO: "Übt ein anderer als der
Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der
Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche
Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich
ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen."
Alex
> Das ist mir noch etwas zu ungenau. Insbesondere fehlen mir die im
> folgenden hervorgehobenen Begriffe:
>
> Ein Umsatz ist in dem Zeitpunkt zu buchen, in dem das *wirtschaftliche*
> (nicht das *zivilrechtliche*) Eigentum übergegangen ist
> (*Marktleistungsabgabe*). Das wirtschaftliche Eigentum ist idR dann
> übergegangen, wenn *Besitz*, *Gefahr*, *Nutzen* und *Lasten*
> übergegangen sind.
>
> Das ergibt sich z.B. aus § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB: "Vermögensgegenstände,
> die unter Eigentumsvorbehalt erworben ... worden sind, sind in die
> Bilanz des Sicherungsgebers aufzunehmen." Steuerrechtlich ergibt sich
> das auch aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO: "Übt ein anderer als der
> Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der
> Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche
> Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich
> ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen."
>
> Alex
Hmmm, dem oberen Teil ist nichts hinzuzufügen!
Lt. Literatur ist die Zurechnungsnorm für das Realisationsprinzip, und
darum geht es mE hier, allerdimgs der § 252 Abs. 1 Nr 4 S.2 HGB
(Beck'scher Bilanz-Kommentar §252 Anm. 43.)
§ 246 regelt die Vollständigkeit des Abschlusses, nicht aber was
darunter in Bezug auf Erträge und Aufwendungen zu verstehen ist...
Aber ich denke das ist ein ziemlich akademischer Streit....
Thomas