ich arbeite seit kurzem in einem Gewerbebetrieb als "Mädchen für alles".
Mit meinem Chef darüber diskutiert wie ich aufgrund der folgenden
Formulierung buchen soll:
"Für meine bisher erbrachten Leistungen bitte ich um Überweisung einer
Akontozahlung in Höhe von x €"
Meiner Meinung nach ist dies keine Akonto- bzw. Anzahlung, sondern eine
Zwischenrechnung, da eine bereits erbrachte Leistung entgeltet wird.
Somit kann ich sie _sofort_ als Ertrag verbuchen.
Er sagt, daß der Betrag "über den Daumen" gepeilt ist, den genauen
Rechnungsbetrag kann er erst benennen, wenn er komplett fertig ist. Der
Ertrag wird dann bei Stellung der Schlussrechnung gebucht.
Primär geht es mir um die Interpretation der Formulierung und den daraus
resultierenden Buchungssatz. Folgendes aus purem Interesse:
Umsatzsteuertechnisch dürften beide Arten in etwa gleich sein, da eine
Akontozahlung bei Eingang umsatzsteuerpflichtig ist, eine
(Zwischen)Rechnung bei Rechnungsstellung.
Steuertechnisch sehe ich hier aber einen (während des Geschäftsjahres
vernachlässigbaren) Unterschied, der unter Umständen teuer werden
könnte: den Zeitpunkt auf den der Ertrag fällt.
Bei Rechnungen sofort,
bei Akonto-/Anzahlungen erst bei Rechnungsstellung.
Buche ich aufgrund der o.g. Formulierung sofort einen Erlös, schulde ich
auch für das Jahr die Einkommensteuer. Buche ich eine Akonto-/Anzahlung
und stelle die Rechnung im folgenden Jahr, schulde ich die
Einkommensteuer erst im folgenden Jahr.
Demzufolge könnte ich gegen Ende des Jahres etwas kreativ mit dem
Gewinn/Verlust umgehen. Oder mache ich da einen Denkfehler ???
Die Forumulierung ist nicht eindeutig. Umsatzsteuerlich kommt es darauf
an, ob Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung abgerechnet werden
(Teilleistungen). Ertragsteuerlich kommt es darauf an, ob der
abgerechnete Teil der Erlöse bereits realisiert worden ist, das heißt
die Erlöse auch zivilrechtlich bereits einklagbar wären.
> Somit kann ich sie _sofort_ als Ertrag verbuchen.
Nur, wenn die Erlöse auch bereits zivilrechtlich einklagbar wären. Es
ist das Realisationsprinzip zu beachten.
> Umsatzsteuertechnisch dürften beide Arten in etwa gleich sein, da eine
> Akontozahlung bei Eingang umsatzsteuerpflichtig ist, eine
> (Zwischen)Rechnung bei Rechnungsstellung.
Nein, nicht bei Rechnungsstellung sondern mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistungen ausgeführt worden sind
(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 iVm Satz 1 UStG)
Alex