ich bin Student und will für bis zu 6 Monate in Großbritannien
arbeiten, dank EU ja alles kein Problem mehr. Da ich bei dem Job über
den hiesigen Freibetrag komme frage ich mich wie das mit den Steuern
ist, da es heißt:
„Zu Steuerzwecken werden Sie als im Vereinigten Königreich ansässige
Person behandelt, wenn Sie sich an 183 oder mehr Tagen des
Steuerjahres im Vereinigten Königreich aufhalten."
Tu ich aber nicht, da ich ja weniger als 6 Monate in Großbritannien
bin. Muss ich dann gar keine Steuer zahlen oder kann ich mir aussuchen
wo ich Steuern zahle (dann ja wohl England). Oder muss ich dann
Steuern in Deutschland zahlen? Wenn ja, wie funktioniert das – muss
dann mein Arbeitgeber die Steuern nach Deutschland abführen?
Wenn ich einfach länger drüben bleiben würde (obwohl das ja
wahrscheinlich eh nicht nachgeprüft wird) auch wenn ich kein Geld
verdiene, dann kann ich mir aber schon den günstigen englischen
Steuersatz krallen oder?
Oder müsste ich dafür meinen Hauptwohnsitz nach England verlagern?
Und wenn ich dann in England ein neues Konto aufmache, dort meine
Steuern zahle - wer überprüft dann in Deutschland ob und wie viel Geld
ich dort verdiene?
Ciao Johannes
Nun ja... Artikel XI Abs. 3 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens
D-GB (http://www.lemaitre.de/dba-d/GBD70.html) liest sich vom Wortlaut
her etwas anders.
Im Doppelbesteuerungsabkommen steht noch viel mehr. Lies z.B. mal
Artikel XVIII.
Grüße
Florian
--
Mail to the "From" address will be silently discarded. Use the
"Reply-To" address only.
>Nun ja... Artikel XI Abs. 3 Buchstabe a des
Doppelbesteuerungsabkommens
>D-GB (http://www.lemaitre.de/dba-d/GBD70.html) liest sich vom
Wortlaut
>her etwas anders.
>Im Doppelbesteuerungsabkommen steht noch viel mehr. Lies z.B. mal
>Artikel XVIII.
Sorry, aber was genau meinst du?
So wie ich das ganze verstanden habe gilt für mich:
Wenn ich insgesamt 183 Tage oder mehr in GB verbringt und dort
arbeitet, zahlt ich für diese Zeit dort meine Steuer, auch wenn der
Wohnsitz weiterhin in Deutschland ist.
Die Steuer wird automatisch vom Lohn abgezogen.
Damit alles rechtens ist, beantragt man dafür in Deutschland „einfach"
eine Freistellungsbescheinigung (bezüglich des Doppelsteuerabkommens)
beim Finanzamt und fertig.
Früher gabs diesen Antrag übrigens im Internet zum Download, heute
nicht mehr. Anträge in die andere Richtung gibt's immer noch – komisch
oder?
Und um auch meine letzte Frage selbst zu beantworten:
Es bekommt keine deutsche Behörde mit wie viel ich in Großbritannien
in dieser Zeit verdient habe.
Man müsste aber angeben, wenn ich die Einkommensgrenze für das
Kindergeld, Beihilfe zur privaten Krankenversicherung ... , die meine
Eltern in Deutschland erhalten überschritten habe.
Stimmt das so?
Gruß Jo
Die Besteuerung ist unter anderem davon abhängig, ob während der
Tätigkeit in GB in D ein Wohnsitz beibehalten wird. Das ist z.B. dann
der Fall, wenn die Wohnung in dieser Zeit nicht vermietet wird. Ein
Student kann in dieser Zeit unter Umständen aber auch durch ein Zimmer
in der elterlichen Wohnung einen Wohnsitz in D haben.
Alternative: der Wohnsitz in D wird beibehalten
-----------------------------------------------
Der Student ist das ganze Jahr über in D unbeschränkt steuerpflichtig.
Ohne das britische Steuerrecht zu kennen, gehe ich mal davon aus, daß GB
die Arbeitseinkünfte auch gerne besteuern würde. Hier kommt dann das DBA
ins Spiel. Der zitierte Abschnitt:
> „Zu Steuerzwecken werden Sie als im Vereinigten Königreich ansässige
> Person behandelt, wenn Sie sich an 183 oder mehr Tagen des
> Steuerjahres im Vereinigten Königreich aufhalten."
hilft allein noch nicht weiter, da es hier nur um die Ansässigkeit geht.
Bei sechs Monaten Aufenthalt in GB ist man dort also noch nicht
ansässig. Im DBA sollte ein Artikel zu finden sein, der die Besteuerung
von Arbeitseinkünften einer in GB nicht ansässigen Person regelt. In
Art. XI Abs. 2 des DBA heißt es diesbezüglich:
"Vorbehaltlich der Artikel IX, X und XIII werden
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in
einem der Gebiete ansässige Person aus unselbständiger
Arbeit bezieht, nur in diesem Gebiete besteuert, es sei
denn, daß die Arbeit in dem anderen Gebiet ausgeübt
wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür
bezogenen Vergütungen in diesem anderen Gebiete
besteuert werden."
Da bei einer Aufenthaltszeit von unter sechs Monaten keine Ansässigkeit
im Sinne des DBA in GB begründet wird (es muß unbedingt zwischen
Ansässigkeit iS des deutschen Steuerrechts und Ansässigkeit iS des DBA
unterschieden werden), hat D das alleinige Besteuerungsrecht.
Alternative: der Wohnsitz in D wird nicht beibehalten
-----------------------------------------------------
Für die Zeit des Auslandsaufenthalts besteht keine unbeschränkte
Steuerpflicht in D. Es besteht eine beschränkte Steuerpflicht in D, wenn
und soweit Einkünfte iS des § 49 EStG bezogen werden. Die in GB
erzielten Arbeitseinkünfte gehören jedenfalls nicht dazu, denn dazu
müßte die Arbeit in D ausgeübt oder zumindest verwertet werden (§ 49
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG). Die Besteuerung in GB richtet sich
ausschließlich nach britischem Steuerrecht, was im DBA steht ist in
diesem Fall irrelevant.
> Hauptwohnsitz nach England verlagern?
Einen Hauptwohnsitz kennt das Steuerrecht nicht.
Alex
NACK. Anknüpfend an Deinen letzten Satz ist es ebenso wichtig, zwischen
Ansässigkeit im Sinne des DBA und Ansässigkeit im Sinne des britischen
Steuerrechts zu unterscheiden.
Wenn der Student seinen Wohnsitz in D beibehält und gleichzeitig (was
ich einmal unterstelle) einen Wohnsitz in UK begründet, ist die Kol-
lision nach Art. II 2 h des DBA-UK aufzulösen. Danach gilt der Student
in dem Staat als ansässig, in dem sich der Mittelpunkt seiner Lebens-
interessen befindet. Nach dem Gesamtbild der Umstände ist die im
vorliegenden Fall ganz unzweifelhaft D. Also behält D das Besteuerungs-
recht, aber unabhängig von einer 6-Monats-Frist.
Zweitens sagt der von Dir zitierte Wortlaut des DBA, daß die Einkünfte
"in diesem anderen Gebiete", also in UK, besteuert werden können. Ins-
gesamt ergibt sich damit folgende Fallösung: Steuerpflicht in UK und
in D mit Anrechnung der UK-Steuer auf die D-Steuer.
Gruß, Steve
ACK. Den Art. II hätte ich mir besser noch mal genauer angesehen.
> Zweitens sagt der von Dir zitierte Wortlaut des DBA, daß die Einkünfte
> "in diesem anderen Gebiete", also in UK, besteuert werden können.
ACK
> Ins-
> gesamt ergibt sich damit folgende Fallösung: Steuerpflicht in UK und
> in D mit Anrechnung der UK-Steuer auf die D-Steuer.
Hier muß ich widersprechen. Gemäß Art. XVIII Abs. 3 kommt nicht das
Anrechnungsverfahren sondern das Freistellungsverfahren zur Anwendung.
Alex
Gruß, Steve