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Zahlungsziel auf einer Rechnung

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Andreas Hermann

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Jun 29, 2017, 6:00:00 AM6/29/17
to
Hallo liebe Leser!

Es gab hier gerade eine kleine Diskussion über die Art wie man auf
einer Rechnung ein Zahlungsziel schreiben sollte/muss.

Ich habe immer ein festes Zahlungsziel auf eine Rechnung geschrieben,
mit einem Datum: "Fälligkeit der Rechnung: 21. Juni 2017". Das Datum ist
in der Regel 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung plus ein paar Tage
(in der Regel 3), es sei denn ich treffe damit ein Wochenende oder einen
Feiertag, dann sind es auch mal mehr Tage. Ich habe mal gelernt, dass
der Kunde nach Überschreitung des festen Zahlungsziels automatisch im
Verzug ist.

Die Alternative, die genannt wurde: "14 Tage ab Rechnungsstellung", was
ich persönlich ohnehin für falsch halte, weil die Frist prinzipbedingt
immer erst mit *Zugang* der Rechnung beginnen kann.

Ist eine der genannten Varianten problematisch? Birgt eine Vor- oder
Nachteile? Sind Zahlungsfristen von weniger als 14 Tagen überhaupt
zulässig? Gibt es andere Fristen im internationalen Verkehr?

Habt Ihr einen Rat für mich?

Beste Grüße
Andi

Matthias Hanft

unread,
Jun 29, 2017, 6:21:46 AM6/29/17
to
Andreas Hermann schrieb:
>
> Ich habe immer ein festes Zahlungsziel auf eine Rechnung geschrieben,
> mit einem Datum: "Fälligkeit der Rechnung: 21. Juni 2017". Das Datum ist
> in der Regel 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung plus ein paar Tage
> (in der Regel 3), es sei denn ich treffe damit ein Wochenende oder einen
> Feiertag, dann sind es auch mal mehr Tage. Ich habe mal gelernt, dass
> der Kunde nach Überschreitung des festen Zahlungsziels automatisch im
> Verzug ist.

Ja, aber AFAIK nur dann, wenn man das auch gleich mit auf die Rechnung
draufschreibt.

> Die Alternative, die genannt wurde: "14 Tage ab Rechnungsstellung", was
> ich persönlich ohnehin für falsch halte, weil die Frist prinzipbedingt
> immer erst mit *Zugang* der Rechnung beginnen kann.

Ja, Tage sind "unbestimmt" - sollte man AFAIK nicht tun.

Alles nur aus meiner "Hinterkopf-Erinnerung" - daher ohne Gewehr :-)

Gruß Matthias.

Frank Kozuschnik

unread,
Jun 29, 2017, 7:11:50 AM6/29/17
to
Andreas Hermann:

> Ich habe immer ein festes Zahlungsziel auf eine Rechnung
> geschrieben, mit einem Datum: "Fälligkeit der Rechnung:
> 21. Juni 2017". [...] Ich habe mal gelernt, dass der Kunde
> nach Überschreitung des festen Zahlungsziels automatisch im
> Verzug ist.

Ein Zahlungsziel kannst du als Gläubiger im Allgemeinen nicht durch
einseitige Erklärung bestimmen, sondern das müsstest du mit dem
Schuldner vereinbart haben.

Wenn du auf der Rechnung einseitig ein Zahlungsziel nennst, ist das im
Grunde zum Vorteil des Schuldners. Damit erklärst du nämlich, dass du
bis zum Ende dieser Frist stillhalten wirst, der Schuldner sich also mit
der Zahlung solange Zeit lassen kann. Dagegen ist eine Zahlung im
Standardfall eigentlich "sofort" fällig, sobald die Gegenleistung
erbracht ist (§ 271 Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ulrich Maier

unread,
Jun 29, 2017, 8:11:38 AM6/29/17
to


Am 29.06.2017 um 13:11 schrieb Frank Kozuschnik:
> Andreas Hermann:
>
>> Ich habe immer ein festes Zahlungsziel auf eine Rechnung
>> geschrieben, mit einem Datum: "Fälligkeit der Rechnung:
>> 21. Juni 2017". [...] Ich habe mal gelernt, dass der Kunde
>> nach Überschreitung des festen Zahlungsziels automatisch im
>> Verzug ist.
>
> Ein Zahlungsziel kannst du als Gläubiger im Allgemeinen nicht durch
> einseitige Erklärung bestimmen, sondern das müsstest du mit dem
> Schuldner vereinbart haben.

Richtig. Aber der Schuldner kommt - zumindest als Kaufmann - in Verzug,
wenn das Zahlungsziel auf der Rechnung als Datum angegeben ist. Der
Gläubiger erspart die sonst erforderliche Mahnung (§ 286 II Nr. 1 BGB).

Natürlich muss das angegebene Datum dem vereinbarten zahlungsziel
entsprechen!

Ulrich

Frank Kozuschnik

unread,
Jun 29, 2017, 8:44:20 AM6/29/17
to
Ulrich Maier:

> [...] der Schuldner kommt - zumindest als Kaufmann - in Verzug,
> wenn das Zahlungsziel auf der Rechnung als Datum angegeben ist. Der
> Gläubiger erspart die sonst erforderliche Mahnung (§ 286 II Nr. 1 BGB).
>
> Natürlich muss das angegebene Datum dem vereinbarten zahlungsziel
> entsprechen!

Wenn ein Zahlungsziel nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vereinbart ist, kommt
der Schuldner auch dann ohne Mahnung in Verzug, wenn das Zahlungsziel
auf der Rechnung gar nicht mehr genannt wird. Und Kaufmann muss er dazu
auch nicht sein.

Ulrich Maier

unread,
Jun 29, 2017, 9:17:54 AM6/29/17
to
OK - dann sollte man zwei Fälle unterscheiden:

1. Vertrag mit fixem Zahlungsdatum.
2. Vertrag mit Zahlungsziel (also etwa "2 Woche nach
Lieferung/Rechnungstellung")

Soweit es um Rechnungen (in der Regel für Lieferungen oder Leistungen)
geht, ist (2) wohl der Regelfall. Der OP sprach von Rechnungen, deswegen
hatte ich mich darauf bezogen.

Ulrich

Kurt Guenter

unread,
Jun 30, 2017, 2:35:25 PM6/30/17
to
Andreas Hermann <andi.h...@fantasymail.de> schrieb:


>Die Alternative, die genannt wurde: "14 Tage ab Rechnungsstellung", was
>ich persönlich ohnehin für falsch halte, weil die Frist prinzipbedingt
>immer erst mit *Zugang* der Rechnung beginnen kann.

der Postweg wird kaum 14 Tage betragen. RG sind i.d.R. SOFORT nach
Leistungserbringung fällig. Daher sind 14 Tage "Frist" schon recht
grosszügig.

>Ist eine der genannten Varianten problematisch?

m.W. muss eine Frist kalendermäßig konkret bestimmt sein und nicht
unbestimmt "14 Tage ....".

Ulrich Maier

unread,
Jun 30, 2017, 4:10:15 PM6/30/17
to


Am 30.06.2017 um 20:35 schrieb Kurt Guenter:

> grosszügig.

Entweder "grosszuegig" oder "großzügig".

"grossgügig" ist gewollt und nicht gekonnt.

Detlef Meißner

unread,
Jun 30, 2017, 4:21:50 PM6/30/17
to
^^
Stimmt.

Detlef

--
Wer die Wahrheit im falschen Moment sagt, gilt als Zyniker.

Thomas Hochstein

unread,
Jul 1, 2017, 6:30:02 AM7/1/17
to
Andreas Hermann schrieb:

> Es gab hier gerade eine kleine Diskussion über die Art wie man auf
> einer Rechnung ein Zahlungsziel schreiben sollte/muss.

Welche Konsequenzen sollen denn mit einer Überschreitung des
"Zahlungsziels" verbunden sein? (Davon hängen die Antworten u.a. ab.)

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 2, 2017, 5:37:34 AM7/2/17
to

Ulrich Maier

unread,
Jul 2, 2017, 3:48:04 PM7/2/17
to
Ist Kurt Guenter Schweizer? Dann nehme ich alles zurück. (Es tummeln
sich offenbar viele Schweizer im Netz ;-)

U.

Detlef Meißner

unread,
Jul 2, 2017, 4:17:16 PM7/2/17
to
Am 02.07.2017 um 21:48 schrieb Ulrich Maier:

> Ist Kurt Guenter Schweizer? Dann nehme ich alles zurück. (Es tummeln
> sich offenbar viele Schweizer im Netz ;-)
>
Ach, deshalb ist es so löchrig.

Detlef

Kurt Guenter

unread,
Jul 4, 2017, 1:25:54 PM7/4/17
to
Ulrich Maier <inv...@invalid.invalid> schrieb:

>"grossgügig" ist gewollt und nicht gekonnt.

wenn du sonst keine Probleme hast?
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