Am 25.02.2014 21:33, schrieb Alexander Schröder:
> Am 25.02.2014 00:24, schrieb Wolf Stringhammer:
>> Die Rechnung wollten wir nicht in 2010 buchen (bzw. jetzt via
>> Berichtigung nachmelden), weil wir sie für unberechtigt halten und
>> unberechtigte Rechnungen nicht gebucht werden dürfen. Andererseits
>> wollen wir die Kosten/USt natürlich geltend machen können, wenn
>> vielleicht 2020 zu unseren Lasten geurteilt wird! Wie geht man mit
>> dem Konflikt um?
>
> Ertragsteuerlich liegt kein Konflikt vor: Zu jedem Bilanzstichtag muß
> geprüft werden, ob eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, und
> dementsprechend eine Rückstellung gebildet werden, oder eben nicht.
Das heißt, man kann in 2020 problemlos eine Rechnung aus 2010 kosten-
wirksam buchen, wenn 2020 gerichtich entschieden wird, dass die Rechnung
zu zahlen sei?
> Das Umsatzsteuergesetz gibt vor, wann die Vorsteuer abziehbar ist: wenn
> die Leistung ausgeführt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
> Bevor das entsprechende Veranlagungsjahr bestandskräftig wird, kann man
> sich gegenüber dem Finanzamt ruhig auf den Standpunkt stellen, daß beide
> Voraussetzungen vorliegen (aber natürlich nicht mit unrichtigen
> Tatsachen), und einen Antrag auf Abzug der Steuer stellen.
Sehr schön. Aber was ist zu tun, wenn der Bescheid für 2010 bestands-
kräftig wird - spätestens, wenn die Festsetungsfrist 2017 endet?
Und: Wenn ich die USt buche und als Vorsteuer geltend mache, bekomme
ich sie erstattet. Wenn ich 2020 den Rechststreit gewinne, muss ich die
Vorsteuer zurückzahlen - zuzüglich 6 % Zinsen für die Zeit 2017-2020.
Geht das anders, auch ohne Zinszahlung?
Das kann doch gar nicht ein so seltener Fall sein!?
Wolf