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Aufhebung des Vorbehalt der Nachprüfung

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Wolf Stringhammer

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Feb 24, 2014, 9:34:08 AM2/24/14
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Der Vorbehalt der Nachprüfung eines Steuerbescheids endet
- durch Bescheid des FAs oder
- durch Zeitablauf.

Solange der Vorbehalt noch nicht aufgehoben ist, sind noch
Änderungen möglich, danach nicht mehr.

Den Zeitablauf bekomme ich nicht auf die Reihe.

Beispiel:
- Steuerjahr: 2010
- Steuererklärung eingereicht: 2012
- Steuerbescheid des FA "unter Vorbehalt der Nachprüfung": 2012

Frage: Wie (nach welchen Normen) ist die Frist zu bestimmen, nach
deren Ablauf der Vorbehalt automatisch wegfällt?

(Es geht nicht um eine Steuerhinterziehung, bei der längere Fristen
geltend, sondern um die nachträgliche Geltendmachung von Kosten und
Vorsteuer im Zusammenhang mit einem noch offenen Rechststreit.)

Danke für Hinweise, Wolf


Thomas Homilius

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Feb 24, 2014, 11:20:05 AM2/24/14
to
Am Montag, 24. Februar 2014 15:34:08 UTC+1 schrieb Wolf Stringhammer:
> Der Vorbehalt der Nachpruefung eines Steuerbescheids endet
> - durch Bescheid des FAs oder
> - durch Zeitablauf.
>
> Solange der Vorbehalt noch nicht aufgehoben ist, sind noch
> Aenderungen moeglich, danach nicht mehr.
>
> Den Zeitablauf bekomme ich nicht auf die Reihe.
>
> Beispiel:
> - Steuerjahr: 2010
> - Steuererklaerung eingereicht: 2012
> - Steuerbescheid des FA "unter Vorbehalt der Nachpruefung": 2012

Die Festsetzungsverjaehrung beginnt mit Ablauf des 31 Dezember
2016, 4 Jahre + 2 Jahre wegen der Anlaufhemmung.
Bedingung: Es handelt sich nicht um Verbrauchssteuern.

> Frage: Wie (nach welchen Normen) ist die Frist zu bestimmen, nach
> deren Ablauf der Vorbehalt automatisch wegfaellt?

Paragraphen 169, 170 AO:
<http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html>
<http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__170.html>

> (Es geht nicht um eine Steuerhinterziehung, bei der laengere Fristen
> geltend, sondern um die nachtraegliche Geltendmachung von Kosten und
> Vorsteuer im Zusammenhang mit einem noch offenen Rechststreit.)

Geht es um einen zivilrechtlichen Anspruch?


THOMAS HOMILIUS

Wolf Stringhammer

unread,
Feb 24, 2014, 6:24:35 PM2/24/14
to
Danke!

Darf ich die Beispiele variieren:

Steuer (z.B. KSt, USt) angefallen in 2010

Steuererklärung eingereicht 2011 -> Festsetungsfrist endet 31.12.2015
(1 + 4 Jahre)

Steuererklärung eingereicht 2013 -> Festsetungsfrist endet 31.12.2017
(3 + 4 Jahre)

Steuererklärung eingereicht 2014 -> Festsetungsfrist endet 31.12.2017
(3 + 4 Jahre, da Anlaufhemmung max. 3 Jahre)

Auf das Datum des Steuerbescheids kommt es offenbar nicht an.

Natürlich endet die Festsetungsfrist früher, wenn das FA den Vorbehalt
der Nachprüfung früher aufhebt.

Soweit OK?

> Geht es um einen zivilrechtlichen Anspruch?

Ja, es geht um eine strittige Eingangsrechnung sowie dementsprechend
um Ertragsminderung und Vorsteuer. (Warum ist das wichtig?)

Die Rechnung wollten wir nicht in 2010 buchen (bzw. jetzt via
Berichtigung nachmelden), weil wir sie für unberechtigt halten und
unberechtigte Rechnungen nicht gebucht werden dürfen. Andererseits
wollen wir die Kosten/USt natürlich geltend machen können, wenn
vielleicht 2020 zu unseren Lasten geurteilt wird! Wie geht man mit
dem Konflikt um?

Wolf

Alexander Schröder

unread,
Feb 25, 2014, 3:33:11 PM2/25/14
to
Am 25.02.2014 00:24, schrieb Wolf Stringhammer:
> Die Rechnung wollten wir nicht in 2010 buchen (bzw. jetzt via
> Berichtigung nachmelden), weil wir sie für unberechtigt halten und
> unberechtigte Rechnungen nicht gebucht werden dürfen. Andererseits
> wollen wir die Kosten/USt natürlich geltend machen können, wenn
> vielleicht 2020 zu unseren Lasten geurteilt wird! Wie geht man mit
> dem Konflikt um?

Ertragsteuerlich liegt kein Konflikt vor: Zu jedem Bilanzstichtag muß
geprüft werden, ob eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, und
dementsprechend eine Rückstellung gebildet werden, oder eben nicht.

Das Umsatzsteuergesetz gibt vor, wann die Vorsteuer abziehbar ist: wenn
die Leistung ausgeführt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Bevor das entsprechende Veranlagungsjahr bestandskräftig wird, kann man
sich gegenüber dem Finanzamt ruhig auf den Standpunkt stellen, daß beide
Voraussetzungen vorliegen (aber natürlich nicht mit unrichtigen
Tatsachen), und einen Antrag auf Abzug der Steuer stellen.

Alex

Wolf Stringhammer

unread,
Feb 28, 2014, 8:08:09 AM2/28/14
to


Am 25.02.2014 21:33, schrieb Alexander Schröder:
> Am 25.02.2014 00:24, schrieb Wolf Stringhammer:
>> Die Rechnung wollten wir nicht in 2010 buchen (bzw. jetzt via
>> Berichtigung nachmelden), weil wir sie für unberechtigt halten und
>> unberechtigte Rechnungen nicht gebucht werden dürfen. Andererseits
>> wollen wir die Kosten/USt natürlich geltend machen können, wenn
>> vielleicht 2020 zu unseren Lasten geurteilt wird! Wie geht man mit
>> dem Konflikt um?
>
> Ertragsteuerlich liegt kein Konflikt vor: Zu jedem Bilanzstichtag muß
> geprüft werden, ob eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, und
> dementsprechend eine Rückstellung gebildet werden, oder eben nicht.

Das heißt, man kann in 2020 problemlos eine Rechnung aus 2010 kosten-
wirksam buchen, wenn 2020 gerichtich entschieden wird, dass die Rechnung
zu zahlen sei?

> Das Umsatzsteuergesetz gibt vor, wann die Vorsteuer abziehbar ist: wenn
> die Leistung ausgeführt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
> Bevor das entsprechende Veranlagungsjahr bestandskräftig wird, kann man
> sich gegenüber dem Finanzamt ruhig auf den Standpunkt stellen, daß beide
> Voraussetzungen vorliegen (aber natürlich nicht mit unrichtigen
> Tatsachen), und einen Antrag auf Abzug der Steuer stellen.

Sehr schön. Aber was ist zu tun, wenn der Bescheid für 2010 bestands-
kräftig wird - spätestens, wenn die Festsetungsfrist 2017 endet?

Und: Wenn ich die USt buche und als Vorsteuer geltend mache, bekomme
ich sie erstattet. Wenn ich 2020 den Rechststreit gewinne, muss ich die
Vorsteuer zurückzahlen - zuzüglich 6 % Zinsen für die Zeit 2017-2020.
Geht das anders, auch ohne Zinszahlung?

Das kann doch gar nicht ein so seltener Fall sein!?

Wolf

Thomas Homilius

unread,
Feb 28, 2014, 1:40:31 PM2/28/14
to
Am Freitag, 28. Februar 2014 14:08:09 UTC+1 schrieb Wolf Stringhammer:
> Sehr schoen. Aber was ist zu tun, wenn der Bescheid fuer 2010 bestands-
> kraeftig wird - spaetestens, wenn die Festsetungsfrist 2017 endet?

Moeglicherweise kann man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und
zweckmaessigerweise das 'Ruhen des Verfahrens' beantragen.
<http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__363.html>

Solange ueber den Einspruch nicht unanfechtbar entschieden ist, laeuft
die Festsetzungsfrist nicht ab, Paragraph 171 (3a) AO:
<http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__171.html>
(Ablaufhemmung)


THOMAS HOMILIUS

Wolf Stringhammer

unread,
Mar 3, 2014, 5:46:18 AM3/3/14
to

Am 28.02.2014 19:40, schrieb Thomas Homilius:
> Am Freitag, 28. Februar 2014 14:08:09 UTC+1 schrieb Wolf Stringhammer:
>> Sehr schoen. Aber was ist zu tun, wenn der Bescheid fuer 2010 bestands-
>> kraeftig wird - spaetestens, wenn die Festsetungsfrist 2017 endet?
>
> Moeglicherweise kann man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und
> zweckmaessigerweise das 'Ruhen des Verfahrens' beantragen.
> <http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__363.html>

Vielen Dank! Das scheint dem Wortlaut nach genau zu passen!

Ich hatte bereits beim FA angerufen, wo man normalerweise gute (und
preiswerte!) Hinweise erhält. Trotz Nachfrage beim Vorgesetzten sind die
auf diese Lösung nicht gekommen - und konnten keine belastbare Lösung
anbieten! (Ich werde versuchen, dieselbe Person noch einmal zu erreichen
und sie auf § 363 AO hinweisen.)

Wolf

Thomas Homilius

unread,
Mar 3, 2014, 7:02:14 AM3/3/14
to
Am Montag, 3. Maerz 2014 11:46:18 UTC+1 schrieb Wolf Stringhammer:
> Am 28.02.2014 19:40, schrieb Thomas Homilius:
>> Moeglicherweise kann man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und
>> zweckmaessigerweise das 'Ruhen des Verfahrens' beantragen.
>> <http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__363.html>
>
> Vielen Dank! Das scheint dem Wortlaut nach genau zu passen!

Moeglicherweise ist ein 'Antrag auf Aussetzung des Verfahrens'
nach Paragraph 363 Abs. 1 AO der richtige Antrag.

"Bei dem vorgreiflichen Rechtsverhaeltnis muss es sich um eine
konkrete Tatsache handeln, die fuer die Entscheidung im
Einspruchsverfahren in bestimmender Weise rechtserheblich ist,
z. B. die Klaerung eines zivilrechtlichen Eigentumsverhaeltnisses."
Quelle:
<http://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/einspruch-verfahrensgrundsaetze-16-aussetzung-und-ruhen-des-verfahrens_idesk_PI11525_HI2335427.html>


THOMAS HOMILIUS
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