Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Umsatzsteuer Kurierdienst

0 views
Skip to first unread message

Jochen van Uelft

unread,
Dec 4, 2002, 4:05:43 AM12/4/02
to
Hallo NG,

folgendes Problem:

Ein privater Kurierdienst (nach § 34 PostG) rechnet gegenüber seinen
Aufraggebern wie folgt ab:

1) Beförderungsleistungen, die er erbringt, zu einem Betrag xxx + 16% USt

2) Porto, das er nur auslegt (Briefmarken der Deutschen Post) zu dem
jeweiligen Porto (ohne USt). Diese Briefmarken hat er vorher ohne
Vorsteuerabzug bei der Post gekauft.

Meine Frage ist nun, ob er die unter 2 genannte Abrechnung mit Umsatzsteuer
ausweisen muss.

Meine Ansicht nach ist dieses nur ein durchlaufender Posten und ist von der
Umsatzsteuer befreit.

Vielen Dank vorweg

Jochen


Martin Hentrich

unread,
Dec 4, 2002, 5:46:07 AM12/4/02
to
Jochen van Uelft schrieb in <3dedc515$1...@datevnet.de>:

>Ein privater Kurierdienst (nach § 34 PostG) rechnet gegenüber seinen
>Aufraggebern wie folgt ab:
>
>1) Beförderungsleistungen, die er erbringt, zu einem Betrag xxx + 16% USt
>
>2) Porto, das er nur auslegt (Briefmarken der Deutschen Post) zu dem
>jeweiligen Porto (ohne USt). Diese Briefmarken hat er vorher ohne
>Vorsteuerabzug bei der Post gekauft.
>
>Meine Frage ist nun, ob er die unter 2 genannte Abrechnung mit Umsatzsteuer
>ausweisen muss.

Nein, in der Umsatzsteuer richtet sich die nebenleistung nach dem
Umsatzsteuersatz der Hauptleistung. Also kommen auch auf das Porto noch
16% MwSt hinzu. Wurde hier schon mehrfach diskutiert und steht so und en
UStR.

>Meine Ansicht nach ist dieses nur ein durchlaufender Posten und ist von der
>Umsatzsteuer befreit.

Das hat miteinander nichts zu tun, alles IMHO.

Martin

Jochen van Uelft

unread,
Dec 4, 2002, 8:28:59 AM12/4/02
to
Hallo Martin,

> Nein, in der Umsatzsteuer richtet sich die nebenleistung nach dem
> Umsatzsteuersatz der Hauptleistung. Also kommen auch auf das Porto noch
> 16% MwSt hinzu. Wurde hier schon mehrfach diskutiert und steht so und en
> UStR.

IMHO stimmt das so nicht. Abschn. 70 der UStR sagt folgendes aus:

"Durch die Worte "zum aufgedruckten Wert" wird zum Ausdruck gebracht, daß
die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i UStG für die im Inland
gültigen amtlichen Wertzeichen nur in Betracht kommt, wenn die Wertzeichen
zum aufgedruckten Wert geliefert werden. 2Zum aufgedruckten Wert gehören
auch aufgedruckte Sonderzuschläge, z.B. Zuschlag bei Wohlfahrtsmarken.
3Werden die Wertzeichen mit einem höheren Preis als dem aufgedruckten Wert
gehandelt, ist der Umsatz insgesamt steuerpflichtig. 4Für die Lieferungen
der im Inland postgültigen Briefmarken kommt die Steuerbefreiung auch dann
zur Anwendung, wenn die Briefmarken zu einem Preis veräußert werden, der
unter ihrem aufgedruckten Wert liegt."

Das würde bedeuten, dass die Briefmarken, die ja eigentlich nur
durchgereicht werden (Dienst am Kunden) auf der Rechnung als steuerfrei
ausgewiesen werden müssten.

Oder?

Dank im voraus

Jochen


Jochen van Uelft

unread,
Dec 4, 2002, 9:04:41 AM12/4/02
to
Hallo Martin,

> Nein, in der Umsatzsteuer richtet sich die nebenleistung nach dem
> Umsatzsteuersatz der Hauptleistung. Also kommen auch auf das Porto noch
> 16% MwSt hinzu. Wurde hier schon mehrfach diskutiert und steht so und en
> UStR.
>
> >Meine Ansicht nach ist dieses nur ein durchlaufender Posten und ist von
der
> >Umsatzsteuer befreit.

Ich habe gerade noch was interessantes gefunden, was meiner Auffassung wohl
recht gibt:

1) Verfügung der OFD München vom 20.07.2002 S7200 - 190 - St 434

2) Verfügung der OFD Karlsruhe vom 05.03.2001 S7200/12

Beide Verfügungen sagen, dass die Portokosten in meinem Fall als
durchlaufender Posten zu behandeln sind.

Danke und Grüße

Jochen


Rolf Dieckmann

unread,
Dec 4, 2002, 1:12:47 PM12/4/02
to

"Jochen van Uelft" meinte

>
> Ich habe gerade noch was interessantes gefunden, was meiner Auffassung
> wohl recht gibt:
>
> 1) Verfügung der OFD München vom 20.07.2002 S7200 - 190 - St 434
>
> 2) Verfügung der OFD Karlsruhe vom 05.03.2001 S7200/12
>
> Beide Verfügungen sagen, dass die Portokosten in meinem Fall als
> durchlaufender Posten zu behandeln sind.

Hast Du die Verfügungen in einem mailfähigen Format? Würde mich
echt interessieren!

Gruß
Rolf


Jochen van Uelft

unread,
Dec 5, 2002, 2:38:35 AM12/5/02
to
Hallo Rolf,

> Hast Du die Verfügungen in einem mailfähigen Format? Würde mich
> echt interessieren!

Nachfolgend die beiden Verfügungen:

1) OFD Karlsruhe:

Bei Werbeagenturen, Lettershops etc. (nachfolgend: Agentur), die die
Versendung von Prospekten usw. für ihre Kunden übernehmen, tritt die Frage
auf, ob die angefallenen Portokosten bei der Weiterberechnung an den Kunden
gegebenenfalls als durchlaufende Posten behandelt werden können oder ob sie
als Teil des Entgelts für die Leistung der Agentur anzusehen sind.

Hierzu vertrete ich folgende Auffassung:

Nur wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt,
kann die Agentur den verauslagten Portobetrag als durchlaufenden Posten
behandeln.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (AGB Post
AG) treten Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG und dem auf dem
Brief genannten Absender ein.

Versendet eine Agentur Briefe für einen Auftraggeber und ist dieser auf dem
Brief als Absender auch genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um
durchlaufende Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, soweit die
Agentur die Portokosten (Briefmarken) verauslagt hat.

Auch in den Fällen, in denen sich eine Agentur bei der Post AG als Großkunde
anmeldet und ihre Briefe dort einliefert, erfolgt die Zahlung des
Benutzungsentgelts im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, sofern
dieser bei der Einlieferung als Absender angegeben wird. Die Briefe erhalten
dann den Vermerk ''Gebühr bezahlt''. Bei der Einlieferung erfolgt die
Entrichtung des Entgelts an die Deutsche Post AG meist unbar. Sollte ein von
einer Agentur hingegebener Scheck nicht eingelöst werden können, bleibt
Schuldner des Entgelts der als Absender genannte Auftraggeber, da nur
zwischen ihm und der Deutschen Post AG Rechtsbeziehungen bestehen. Insoweit
handelt es sich bei dem durch die Agentur verauslagten Betrag um einen
durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG.

Eine Agentur kann auch ihren eigenen Freistempler für die gewerbsmäßige
Versendung von Kundenpost benutzen. Nach Auskunft der Deutschen Post AG wird
entgegen den Ausführungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Briefdienst Inland (AGB BfD Inl) hierfür keine besondere Genehmigung
erteilt.

Entgegen der bisher von mir vertretenen Auffassung bitte ich daher von einem
durchlaufenden Posten auszugehen; wenn die Agentur - bei Verwendung eines
Freistemplers in den Stempel das ''Klischee'' ihres Kunden einsetzt oder -
auf andere Weise den Kunden als eigentlichen Absender kenntlich macht (z.B.
Absenderaufkleber oder entsprechender Aufdruck auf dem Umschlag).

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Grundsätze für
den Briefdienst gelten entsprechend auch für den Frachtdienst (Pakete).

Legt die Agentur in derartigen Fällen in ihren Rechnungen die Vereinnahmung
und Verauslagung in fremdem Namen und für fremde Rechnung nicht offen und
berechnet für diese Beträge Umsatzsteuer, handelt es sich mangels
Offenlegung nicht um einen durchlaufenden Posten. Ein zu hoher Steuerausweis
nach § 14 Abs. 2 UStG liegt nicht vor. Der Kunde kann auch hinsichtlich der
Portokosten unter den Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug
geltend machen. Erhalten Agenturen von der Deutschen Post AG Rabatte, so
liegt ein durchlaufender Posten nur vor, wenn die tatsächlich entrichteten
Portokosten dem Kunden weiter berechnet werden. Werden dagegen dem Kunden
die üblicherweise zu zahlenden Portokosten in Rechnung gestellt, liegt kein
durchlaufender Posten vor, da betraglich mehr weiter berechnet wird, als
gegenüber der Deutschen Post AG geschuldet wird. Bei Paketsendungen durch
Versandhandelsunternehmen kommen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Absender
(Versandhandelsunternehmen) und der Deutschen Post AG zustande. Selbst eine
''unfreie'' Versendung oder eine Versendung ''per Nachnahme'' führt nicht zu
Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger des Paketes und der Deutschen Post
AG; die vom Versandhandelsunternehmen an den Kunden weiter berechneten
Portokosten stellen somit keinen durchlaufenden Posten dar.

2) OFD München ( war vom 20.07.2000, nicht wie in meinem Beitrag geschrieben
vom 20.07.2002 - Sorry)

Bei Werbeagenturen, Lettershops etc. (nachfolgend: Agentur), die die
Versendung von Prospekten usw. für ihre Kunden übernehmen, tritt die Frage
auf, ob die angefallenen Portokosten bei der Weiterberechnung an den Kunden
gegebenenfalls als durchlaufende Posten behandelt werden können oder ob sie
als Teil des Entgelts für die Leistung der Agentur anzusehen sind.

Hierzu vertrete ich folgende Auffassung:

Nur wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt,
kann die Agentur den verauslagten Portobetrag als durchlaufenden Posten
behandeln.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (AGB Post
AG) treten Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG und dem auf dem
Brief genannten Absender ein.

Versendet eine Agentur Briefe für einen Auftraggeber und ist dieser auf dem
Brief als Absender auch genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um
durchlaufende Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, soweit die
Agentur die Portokosten (Briefmarken) verauslagt hat.

Auch in den Fällen, in denen sich eine Agentur bei der Post AG als Großkunde
anmeldet und ihre Briefe dort einliefert, erfolgt die Zahlung des
Benutzungsentgelts im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, sofern
dieser bei der Einlieferung als Absender angegeben wird. Die Briefe erhalten
dann den Vermerk ''Gebühr bezahlt''. Bei der Einlieferung erfolgt die
Entrichtung des Entgelts an die Deutsche Post AG meist unbar. Sollte ein von
einer Agentur hingegebener Scheck nicht eingelöst werden können, bleibt
Schuldner des Entgelts der als Absender genannte Auftraggeber, da nur
zwischen ihm und der Deutschen Post AG Rechtsbeziehungen bestehen. Insoweit
handelt es sich bei dem durch die Agentur verauslagten Betrag um einen
durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG.

Eine Agentur kann auch ihren eigenen Freistempler für die gewerbsmäßige Vers
endung von Kundenpost benutzen. Nach Auskunft der Deutschen Post AG wird
entgegen den Ausführungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Briefdienst Inland (AGB BfD Inl) hierfür keine besondere Genehmigung
erteilt.

Entgegen der bisher von mir vertretenen Auffassung bitte ich daher von einem
durchlaufenden Posten auszugehen; wenn die Agentur - bei Verwendung eines
Freistemplers in den Stempel das ''Klischee'' ihres Kunden einsetzt oder -
auf andere Weise den Kunden als eigentlichen Absender kenntlich macht (z.B.
Absenderaufkleber oder entsprechender Aufdruck auf dem Umschlag).

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Grundsätze für
den Briefdienst gelten entsprechend auch für den Frachtdienst (Pakete).

Bei Paketsendungen durch Versandhandelsunternehmen kommen Rechtsbeziehungen
auch nur zwischen dem Absender (Versandhandelsunternehmen) und der Deutschen
Post AG zustande. Selbst eine ''unfreie'' Versendung oder eine Versendung
''per Nachnahme'' führt nicht zu Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger
des Pakets und der Deutschen Post AG. Die von Versandhandelsunternehmen
weiterberechneten Portokosten stellen damit keinen durchlaufenden Posten im
Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG dar.

Ich hoffe, das mit dem Format hat funktioniert.

Gruß

Jochen

Jens Glaeser

unread,
Dec 10, 2002, 3:58:12 PM12/10/02
to
Jochen van Uelft <Jochen....@ddatevnet.de> wrote:

> Ein privater Kurierdienst (nach § 34 PostG) rechnet gegenüber seinen
> Aufraggebern wie folgt ab:

> 1) Beförderungsleistungen, die er erbringt, zu einem Betrag xxx + 16% USt

> 2) Porto, das er nur auslegt (Briefmarken der Deutschen Post) zu dem
> jeweiligen Porto (ohne USt). Diese Briefmarken hat er vorher ohne
> Vorsteuerabzug bei der Post gekauft.

> Meine Frage ist nun, ob er die unter 2 genannte Abrechnung mit Umsatzsteuer
> ausweisen muss.

Nein, und wenn er das dann doch machen wuerde, wuerde dir das Finanz-
amt den Vorsteuerabzug wieder streichen.

Wir hatten diesen Fall gerade in der Firma: Eine von uns beauftragte
Firma hat Briefe in unserem Namen versendet, und zwei Rechnung je
Leistungszeitraum gestellt. Eine Rechnung fuer ihre Leistung ("Preis
xx Euro zzgl. 16% USt.), und eine zweite Rechnung fuer das Porto, damals
auch noch mit Umsatzsteuer auf das von ihnen verauslagte Porto. Bei
unserer letzten Pruefung wurde das beanstandet, und der Vorsteuerabzug
wurde uns gestrichen (m.E. ist das hier nur Schikane, aber das nur am
Rande, denn das ist meine Meinung ueber den Standpunkt des Finanzamtes
in dieser Sache). Nun kriegen wir die Rechnung ueber das verauslagte
Porto ohne Umsatzsteuer.

--
mfg Jens 8-{) (mailto:ne...@glaesernet.de)
Interesse an der CART-Serie (ex-IndyCar)? -> http://www.jensglaeser.de

Gefaelschte Emailadressen ("nospam" etc.) werden hier gnadenlos gefiltert.

0 new messages