Hallo!
Meine Mutter (84) ist die alleinige Eigentümerin einer Doppelhaushälfte,
was juristisch offenbar als Einfamilienhaus klassifiziert wird. Es gibt
das Wohnhaus bestehend aus kleinem Keller + Kriechkellerraum (KG), dem
Erdgeschoss (EG), dem Obergeschoss (OG) und dem Dachgeschoss (DG). Dazu
eine Garage sowie daneben Flachdachanbauten (zwischen Wohnhaus und Garten).
Nun sind bei der exakten Wohnflächenermittlung für die Grundsteuer
2025ff. sehr knifflige Detailfragen aufgekommen. Und zwar:
1) Die Küche ist 7,2 qm groß. Das Kuriose ist, dass die Raumdeckenhöhe
nur ca. 2,1 Meter beträgt. Gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV, 2003)
sind Grundflächen mit 2 Metern Deckenhöhe (oder mehr) mit 100% zu
gewichten. In der WoFlV steht aber auch (ganz beiläufig!), dass für
Aufenthaltsräume die Anforderungen der Landesbauordnung (hier NRW)
gelten. Das Bad/WC mit ebenfalls nur 2,1 Metern Deckenhöhe ist offenbar
kein Aufenthaltsraum, die Küche aber schon. Deshalb müsste die Küche als
Aufenthaltsraum eine Deckenhöhe von 2,3 Metern aufweisen. Die Küche hat
eine Styropordecke. Wenn man diese entfernt, blickt man auf die
Rohbaudecke, und die dürfte durchaus ca. 2,3 Meter Höhe haben. Nun ist
meine Frage, ob ich die 7,2 qm der Küche Null setzen darf oder nicht!?
2) Das 12,8 qm große Esszimmer liegt mittig im Wohnhaus, ist also
"umzingelt" von anderen Räumen (es gibt 2 große Durchbrüche ohne Türen
für Licht und Begehungsmöglichkeit sowie 1 schließbare Tür zur Küche
hin). Da auch das Esszimmer wohl ein Aufenthaltsraum gemäß
Landesbauordnung (NRW) ist, ist nun das Kriterium, dass die
Rohbaufensterflächen mindestens 1/8 der Netto-Raumgrundfläche haben
müssen, nicht erfüllt! Knackpunkt sind hier die Möglichkeit der
Belüftung (Frischluftzufuhr) sowie eine ausreichende
Tageslichtzuführung. Das Interessante ist, dass in der Landesbauordnung
NRW für Gaststättenräume ausnahmsweise gar keine Fenster vorhanden sein
müssen. Es handelt sich hier aber um ein privates Eigenheim und keinen
Gastronomiebetrieb. In der Tat ist es so, dass meine Mutter beim
Frühstück und Mittagessen stets die von der Decke herab hängende
Pendelleuchte anmachen muss. Meine Frage ist, ob ich die 12,8 qm Null
setzen darf oder nicht...
3) Das unter Berücksichtigung der Dachschräge 26,56 qm große
Dachgeschoss wurde in den 1980er Jahren von meinem Vater in Eigenregie
zum Gästezimmer ausgebaut. Da er aber nicht über eine SHK-Qualifikation
verfügte, hat er es unterlassen dort 2 lange Heizkörper zu installieren.
Bei -10°C Außentemperatur ist es dort +9°C kalt. Deshalb habe ich nach
langem Überlegen das Dachgeschoss-Gästezimmer im Rahmen der WoFlV wie
einen nicht beheizbaren Wintergarten gewichtet. Also die 26,56 qm werden
wegen der Nichtnutzbarkeit der Räumlichkeit innerhalb der Heizperiode
nur hälftig berücksichtigt. Jetzt gibt es hier aber auch wieder die
Forderung der Landesbauordnung (NRW), dass die Rohbaufensterflächen (das
sind wohl die Öffnungen im Mauerwerk der Außenwände) mindestens 1/8 der
Netto-Grundfläche des Raumes betragen müssen. Das wird hier aber nicht
erfüllt, die 2 Fenster (1x Nordseite, 1x Südseite) müssten hierzu ca. 62
cm breiter sein. Nun frage ich mich, ob dieses DG-Gästezimmer ein
Aufenthaltsraum gemäß Landesbauordnung ist und ob ich es wegen des
Fenstermankos wohnflächenmäßig mit 0% gewichten darf. Wenn ich ehrlich
bin, gibt es dort genug Tageslichteinfall, da die Netto-Grundfläche
durch die Dachschräge in Richtung GRÖSSER verzerrt wird während das
Raumvolumen gut zu den Fenstergrößen passt bzw. umgekehrt (die weißen
Styropordeckenkacheln sorgen zusätzlich für Helligkeit). Und da die 2
Fenster in einer Fluchtrichtung liegen, herrscht da auch ordentlich
Frischluft-Durchzug sofern man beide Fenster gleichzeitig geöffnet hat.
4) Neben der Garage befindet sich ein sog. Partyraum. Der Raum ist
rechteckförmig mit 4,92 Metern Länge und 2,6 Metern Breite. Es ist ein
Flachdachbau mit geringfügiger Dachschräge. Die Deckenhöhe NORD beträgt
1,94 Meter und die Deckenhöhe SÜD 2,35 Meter. Der Partyraum hat eher den
Charakter eines Abstellraumes (es gibt fest installierte Sitzbänke, die
mit Kisten zugestellt sind) und ist nicht beheizbar. Ich hatte überlegt,
ob ich für alle Fälle einen 3 Kilowatt Petroleumofen mit
CO2-Sensorüberwachung reinstelle (sowas funktioniert offenbar ohne 230V
Steckdose). Denn vor ein paar Monaten war es dort -0,5°C kalt. Meine
Frage ist nun, ob der Partyraum in die Wohnfläche einfließen muss.
Letztes Jahr telefonierte ich mit einer Sachbearbeiterin für die
Hausratversicherung meiner Mutter, und diese meinte, dass Partyräume
durchaus aus versicherungsrelevante Wohnfläche anzusetzen sind. Wobei
die Wohnflächenberechnung der Hausratversicherung aber auch Raumhöhen
(Dachschrägen) unter 1 Meter sowie auch zwischen 1 und 2 Meter mit 100%
gewichtet. Und was bei der Hausratversicherung gilt, das muss ja nicht
auch bei der Grundsteuer-Wohnfläche gelten!?
https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068
Was ich auch merkwürdig finde ist die Tatsache, dass man die Wohnfläche
für die Grundsteuer 2025 wahlfrei nach der guten alten II. BV als auch
nach der neueren (ab 2003) WoFlV ermitteln bzw. angeben darf. Da der
letzte wohnflächenverändernde Umbau lange vor 2003 abgeschlossen war,
müsste ich streng genommen die Wohnflächenermittlung nach der Zweiten
Berechnungsverordnung vornehmen und nicht nach der relativ modernen
Wohnflächenverordnung. Oder wie seht ihr das? Der größte Unterschied ist
hierbei, dass die II. BV die Balkone, Terrassen etc. stets mit 50%
gewichtete. Bei der Wohnflächenverordnung sind es nur noch 25%, und die
alten 50% sind es nur noch wenn das Merkmal "gehoben" erfüllt wird (z.B.
spektakuläre Aussicht).
Grüße,
Thomas H.