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Wohnflächenermittlung gemäß WoFlV für Grundsteuer ab 2025

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Thomas Heribert

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Mar 14, 2023, 10:42:07 AM3/14/23
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Hallo!

Meine Mutter (84) ist die alleinige Eigentümerin einer Doppelhaushälfte,
was juristisch offenbar als Einfamilienhaus klassifiziert wird. Es gibt
das Wohnhaus bestehend aus kleinem Keller + Kriechkellerraum (KG), dem
Erdgeschoss (EG), dem Obergeschoss (OG) und dem Dachgeschoss (DG). Dazu
eine Garage sowie daneben Flachdachanbauten (zwischen Wohnhaus und Garten).

Nun sind bei der exakten Wohnflächenermittlung für die Grundsteuer
2025ff. sehr knifflige Detailfragen aufgekommen. Und zwar:

1) Die Küche ist 7,2 qm groß. Das Kuriose ist, dass die Raumdeckenhöhe
nur ca. 2,1 Meter beträgt. Gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV, 2003)
sind Grundflächen mit 2 Metern Deckenhöhe (oder mehr) mit 100% zu
gewichten. In der WoFlV steht aber auch (ganz beiläufig!), dass für
Aufenthaltsräume die Anforderungen der Landesbauordnung (hier NRW)
gelten. Das Bad/WC mit ebenfalls nur 2,1 Metern Deckenhöhe ist offenbar
kein Aufenthaltsraum, die Küche aber schon. Deshalb müsste die Küche als
Aufenthaltsraum eine Deckenhöhe von 2,3 Metern aufweisen. Die Küche hat
eine Styropordecke. Wenn man diese entfernt, blickt man auf die
Rohbaudecke, und die dürfte durchaus ca. 2,3 Meter Höhe haben. Nun ist
meine Frage, ob ich die 7,2 qm der Küche Null setzen darf oder nicht!?

2) Das 12,8 qm große Esszimmer liegt mittig im Wohnhaus, ist also
"umzingelt" von anderen Räumen (es gibt 2 große Durchbrüche ohne Türen
für Licht und Begehungsmöglichkeit sowie 1 schließbare Tür zur Küche
hin). Da auch das Esszimmer wohl ein Aufenthaltsraum gemäß
Landesbauordnung (NRW) ist, ist nun das Kriterium, dass die
Rohbaufensterflächen mindestens 1/8 der Netto-Raumgrundfläche haben
müssen, nicht erfüllt! Knackpunkt sind hier die Möglichkeit der
Belüftung (Frischluftzufuhr) sowie eine ausreichende
Tageslichtzuführung. Das Interessante ist, dass in der Landesbauordnung
NRW für Gaststättenräume ausnahmsweise gar keine Fenster vorhanden sein
müssen. Es handelt sich hier aber um ein privates Eigenheim und keinen
Gastronomiebetrieb. In der Tat ist es so, dass meine Mutter beim
Frühstück und Mittagessen stets die von der Decke herab hängende
Pendelleuchte anmachen muss. Meine Frage ist, ob ich die 12,8 qm Null
setzen darf oder nicht...

3) Das unter Berücksichtigung der Dachschräge 26,56 qm große
Dachgeschoss wurde in den 1980er Jahren von meinem Vater in Eigenregie
zum Gästezimmer ausgebaut. Da er aber nicht über eine SHK-Qualifikation
verfügte, hat er es unterlassen dort 2 lange Heizkörper zu installieren.
Bei -10°C Außentemperatur ist es dort +9°C kalt. Deshalb habe ich nach
langem Überlegen das Dachgeschoss-Gästezimmer im Rahmen der WoFlV wie
einen nicht beheizbaren Wintergarten gewichtet. Also die 26,56 qm werden
wegen der Nichtnutzbarkeit der Räumlichkeit innerhalb der Heizperiode
nur hälftig berücksichtigt. Jetzt gibt es hier aber auch wieder die
Forderung der Landesbauordnung (NRW), dass die Rohbaufensterflächen (das
sind wohl die Öffnungen im Mauerwerk der Außenwände) mindestens 1/8 der
Netto-Grundfläche des Raumes betragen müssen. Das wird hier aber nicht
erfüllt, die 2 Fenster (1x Nordseite, 1x Südseite) müssten hierzu ca. 62
cm breiter sein. Nun frage ich mich, ob dieses DG-Gästezimmer ein
Aufenthaltsraum gemäß Landesbauordnung ist und ob ich es wegen des
Fenstermankos wohnflächenmäßig mit 0% gewichten darf. Wenn ich ehrlich
bin, gibt es dort genug Tageslichteinfall, da die Netto-Grundfläche
durch die Dachschräge in Richtung GRÖSSER verzerrt wird während das
Raumvolumen gut zu den Fenstergrößen passt bzw. umgekehrt (die weißen
Styropordeckenkacheln sorgen zusätzlich für Helligkeit). Und da die 2
Fenster in einer Fluchtrichtung liegen, herrscht da auch ordentlich
Frischluft-Durchzug sofern man beide Fenster gleichzeitig geöffnet hat.

4) Neben der Garage befindet sich ein sog. Partyraum. Der Raum ist
rechteckförmig mit 4,92 Metern Länge und 2,6 Metern Breite. Es ist ein
Flachdachbau mit geringfügiger Dachschräge. Die Deckenhöhe NORD beträgt
1,94 Meter und die Deckenhöhe SÜD 2,35 Meter. Der Partyraum hat eher den
Charakter eines Abstellraumes (es gibt fest installierte Sitzbänke, die
mit Kisten zugestellt sind) und ist nicht beheizbar. Ich hatte überlegt,
ob ich für alle Fälle einen 3 Kilowatt Petroleumofen mit
CO2-Sensorüberwachung reinstelle (sowas funktioniert offenbar ohne 230V
Steckdose). Denn vor ein paar Monaten war es dort -0,5°C kalt. Meine
Frage ist nun, ob der Partyraum in die Wohnfläche einfließen muss.
Letztes Jahr telefonierte ich mit einer Sachbearbeiterin für die
Hausratversicherung meiner Mutter, und diese meinte, dass Partyräume
durchaus aus versicherungsrelevante Wohnfläche anzusetzen sind. Wobei
die Wohnflächenberechnung der Hausratversicherung aber auch Raumhöhen
(Dachschrägen) unter 1 Meter sowie auch zwischen 1 und 2 Meter mit 100%
gewichtet. Und was bei der Hausratversicherung gilt, das muss ja nicht
auch bei der Grundsteuer-Wohnfläche gelten!?


https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068


Was ich auch merkwürdig finde ist die Tatsache, dass man die Wohnfläche
für die Grundsteuer 2025 wahlfrei nach der guten alten II. BV als auch
nach der neueren (ab 2003) WoFlV ermitteln bzw. angeben darf. Da der
letzte wohnflächenverändernde Umbau lange vor 2003 abgeschlossen war,
müsste ich streng genommen die Wohnflächenermittlung nach der Zweiten
Berechnungsverordnung vornehmen und nicht nach der relativ modernen
Wohnflächenverordnung. Oder wie seht ihr das? Der größte Unterschied ist
hierbei, dass die II. BV die Balkone, Terrassen etc. stets mit 50%
gewichtete. Bei der Wohnflächenverordnung sind es nur noch 25%, und die
alten 50% sind es nur noch wenn das Merkmal "gehoben" erfüllt wird (z.B.
spektakuläre Aussicht).

Grüße,
Thomas H.

Detlef Meißner

unread,
Mar 14, 2023, 10:57:06 AM3/14/23
to
Am 14.03.2023 um 15:42 schrieb Thomas Heribert:
> Hallo!
>
> Meine Mutter (84) ist die alleinige Eigentümerin einer Doppelhaushälfte,
> was juristisch offenbar als Einfamilienhaus klassifiziert wird. Es gibt
> das Wohnhaus bestehend aus kleinem Keller + Kriechkellerraum (KG), dem
> Erdgeschoss (EG), dem Obergeschoss (OG) und dem Dachgeschoss (DG). Dazu
> eine Garage sowie daneben Flachdachanbauten (zwischen Wohnhaus und Garten).
>
> Nun sind bei der exakten Wohnflächenermittlung für die Grundsteuer

Bist aber spät dran.

> 2025ff. sehr knifflige Detailfragen aufgekommen. Und zwar:
>
> 1) Die Küche ist 7,2 qm groß. Das Kuriose ist, dass die Raumdeckenhöhe
> nur ca. 2,1 Meter beträgt. Gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV, 2003)
> sind Grundflächen mit 2 Metern Deckenhöhe (oder mehr) mit 100% zu
> gewichten. In der WoFlV steht aber auch (ganz beiläufig!), dass für
> Aufenthaltsräume die Anforderungen der Landesbauordnung (hier NRW)
> gelten. Das Bad/WC mit ebenfalls nur 2,1 Metern Deckenhöhe ist offenbar
> kein Aufenthaltsraum, die Küche aber schon. Deshalb müsste die Küche als
> Aufenthaltsraum eine Deckenhöhe von 2,3 Metern aufweisen. Die Küche hat
> eine Styropordecke. Wenn man diese entfernt, blickt man auf die
> Rohbaudecke, und die dürfte durchaus ca. 2,3 Meter Höhe haben. Nun ist
> meine Frage, ob ich die 7,2 qm der Küche Null setzen darf oder nicht!?

Meiner bescheidenen Meinung nach gilt die Deckenhöhe nur für Neu-/Umbauten.
Wir mussten damals auch (in Hessen) irgendwie eine Mindestraumhöhe von
2,30 m hinbekommen sonst wäre dem Umbau nicht genehmigt worden.
Ohne Umbau hätten wir aber drin wohnen dürfen-
Also: Küche muss in die Fläche mit einbezogen werden.

> 2) Das 12,8 qm große Esszimmer liegt mittig im Wohnhaus, ist also
> "umzingelt" von anderen Räumen (es gibt 2 große Durchbrüche ohne Türen
> für Licht und Begehungsmöglichkeit sowie 1 schließbare Tür zur Küche
> hin). Da auch das Esszimmer wohl ein Aufenthaltsraum gemäß
> Landesbauordnung (NRW) ist, ist nun das Kriterium, dass die
> Rohbaufensterflächen mindestens 1/8 der Netto-Raumgrundfläche haben
> müssen, nicht erfüllt! Knackpunkt sind hier die Möglichkeit der
> Belüftung (Frischluftzufuhr) sowie eine ausreichende
> Tageslichtzuführung. Das Interessante ist, dass in der Landesbauordnung
> NRW für Gaststättenräume ausnahmsweise gar keine Fenster vorhanden sein
> müssen. Es handelt sich hier aber um ein privates Eigenheim und keinen
> Gastronomiebetrieb. In der Tat ist es so, dass meine Mutter beim
> Frühstück und Mittagessen stets die von der Decke herab hängende
> Pendelleuchte anmachen muss. Meine Frage ist, ob ich die 12,8 qm Null
> setzen darf oder nicht...

Aktuelle Kriterien für Wohnraum (auch Fensterflächen) gelten nicht.
Sonst könntest du vermutlich mindestens 1/4 des deutschen Wohnraums auf
Null setzen. ;-)
Richtig. Da werden auch Keller und Schuppen versichert.

> Was ich auch merkwürdig finde ist die Tatsache, dass man die Wohnfläche
> für die Grundsteuer 2025 wahlfrei nach der guten alten II. BV als auch
> nach der neueren (ab 2003) WoFlV ermitteln bzw. angeben darf. Da der
> letzte wohnflächenverändernde Umbau lange vor 2003 abgeschlossen war,
> müsste ich streng genommen die Wohnflächenermittlung nach der Zweiten
> Berechnungsverordnung vornehmen und nicht nach der relativ modernen
> Wohnflächenverordnung. Oder wie seht ihr das? Der größte Unterschied ist
> hierbei, dass die II. BV die Balkone, Terrassen etc. stets mit 50%
> gewichtete. Bei der Wohnflächenverordnung sind es nur noch 25%, und die
> alten 50% sind es nur noch wenn das Merkmal "gehoben" erfüllt wird (z.B.
> spektakuläre Aussicht).

Ich habe die Werte "optimal" ermittelt. Wichtig ist, dass sie nicht zu
sehr von den vorhandenen abweichen, wenigstens nicht nach unten.

Außerdem: Nach bestem Wissen und Gewissen. Irrtum vorbehalten!
Wenn was auffällt, gibt es Rückfragen.

Detlef

--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)

Detlef Meißner

unread,
Mar 14, 2023, 12:24:29 PM3/14/23
to
Am 14.03.2023 um 16:53 schrieb Martin Τrautmann:
> On Tue, 14 Mar 2023 15:57:04 +0100, Detlef Meißner wrote:

>> Außerdem: Nach bestem Wissen und Gewissen. Irrtum vorbehalten!
>> Wenn was auffällt, gibt es Rückfragen.
>
> genau, alle Angaben aus Laiensicht und ohne Garantie - dass hier
> Rechtsberatung überhaupt nicht erlaubt sei, darauf legen die Profis ja
> immer ganz besonderen Wert.

Auch das.
Aber ich meine, dass Angaben gegenüber dem Finanzamt immer vorbehaltlich
eines Irrtums gemacht werden, sogar von Profis. Und in der Regel sind
diese Irrtümer auch nicht "gefährlich".

Exkurs: Von einem Gebäude lagen mir die Werte einer
Grundsteuerberechnung von 1986 (damals Umbau) vor. Als ich die
Wohnfläche berechnet habe, ergaben sich niedrigere Werte. Die Wert von
damals waren zu hoch (Treppen nicht abgezogen und Raumhöhen bis 2 m
nicht entsprechend berücksichtigt). Also damals zu viel berechnet. Bin
gespannt, was diesmal rauskommt. Bescheid ist noch nicht da.

Thomas Heribert

unread,
Mar 14, 2023, 2:39:27 PM3/14/23
to
Am 14.03.2023 um 16:53 schrieb Martin Τrautmann:
> On Tue, 14 Mar 2023 15:57:04 +0100, Detlef Meißner wrote:
>
> Wohnflächenverordnung und Landesbauordnung sind zwei völlig verschiedene
> Dinge. Aufenthaltsräume sind was anderes als Arbeitsräume usw.
>
> Selbst bei der Wohnfläche gibt es unterschiedliche
> Wohnflächenverordnungen. Die aus der hier zitiert wird ist die relevante
> - zu 100 % zählen Flächen mit mindestens 2 m Höhe.

Guckst du hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html

Das ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV) aus dem Jahr 2003 und diese
ist m.W. für Neubauten ab 2004 verbindlich anzuwenden. Eine andere
Wohnflächenverordnung kenne ich im Gegensatz zu dir nicht! Vor der WoFlV
galt die II. BV (Zweite Berechnungsverordnung), und davor gab es noch
die DIN 283 und irgendwie in einem parallelen Pfad gibt es immer noch
die DIN 277. Siehe hierzu auch:

https://www.online-immoberater.de/flnormen.html



Nun gut, in §2 der WoFlV heißt es:

(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:

1.
Zubehörräume, insbesondere:

a) Kellerräume,
b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
c) Waschküchen,
d) Bodenräume,
e) Trockenräume,
f) Heizungsräume und
g) Garagen,

2.
Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des
Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie

3.
Geschäftsräume.

Folglich wird hier auf die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes
verwiesen. Und das sind üblicherweise jeweils gut 100 Seiten voller
Regulatorien, bei wohlbemerkt 16 Bundesländern und einer universellen
(Vorlage?) MBO (Musterbauordnung). 17 * 100 Seiten = 1700 Seiten Text;
na denn mal viel Spaß!

Grüße,
Thomas H.


Thomas Homilius

unread,
Mar 14, 2023, 3:09:53 PM3/14/23
to
Koennte man in der Grundsteuerklaerung fuer das Finanzamt nicht einfach
die Wohnfläche angeben, die im Bauplan angegeben ist?


--
Thomas Homilius
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Detlef Meißner

unread,
Mar 14, 2023, 3:50:23 PM3/14/23
to
Am 14.03.2023 um 20:09 schrieb Thomas Homilius:
> Koennte man in der Grundsteuerklaerung fuer das Finanzamt nicht einfach
> die Wohnfläche angeben, die im Bauplan angegeben ist?

Kann man, wenn man
- einen Bauplan hat
- seitdem nichts umgebaut hat

Thomas Heribert

unread,
Mar 15, 2023, 4:40:25 AM3/15/23
to
Am 15.03.2023 um 08:40 schrieb Martin Τrautmann:
> On Tue, 14 Mar 2023 20:09:50 +0100, Thomas Homilius wrote:
>> Koennte man in der Grundsteuerklaerung fuer das Finanzamt nicht einfach
>> die Wohnfläche angeben, die im Bauplan angegeben ist?
>
> Abzüglich 3 % für Putz, auf Rohbaumaße?
>
> Treppen abziehen!

Mit der Flitsch', jawoll. Wird gemacht!

Detlef Meißner

unread,
Mar 15, 2023, 7:02:04 AM3/15/23
to
Am 15.03.2023 um 08:40 schrieb Martin Τrautmann:
> On Tue, 14 Mar 2023 20:09:50 +0100, Thomas Homilius wrote:
>> Koennte man in der Grundsteuerklaerung fuer das Finanzamt nicht einfach
>> die Wohnfläche angeben, die im Bauplan angegeben ist?
>
> Abzüglich 3 % für Putz, auf Rohbaumaße?

Ja.

Die Angaben der Wohnfläche ist meist ungenau.
Oft werden die Rohbaumaße genommen und für alle Ewigkeit (z.B. für die
Heizkosten) fortgeschrieben.

Der Verkäufer einer Immobilie hat ein Interesse daran, die Wohnfläche
möglichst groß zu "gestalten".

> Treppen abziehen!

Manche meinen ja, unter einer Treppe könne man auch noch wohnen.;-)

Thomas Heribert

unread,
Mar 15, 2023, 10:20:13 AM3/15/23
to
Am 15.03.2023 um 12:02 schrieb Detlef Meißner:
>
>> Treppen abziehen!
>
> Manche meinen ja, unter einer Treppe könne man auch noch wohnen.;-)
>
> Detlef


Da lobe ich mir die gute alte (veraltete?) II. BV! Denn gemäß dieser
waren Wohnräume unterhalb von Treppen(schrägen) mit 0% zu gewichten,
sofern die dortige Raumhöhe kleiner als 2 Meter war. Mit der neueren
WoFlV gilt hier nun m.W. die Dachschrägen-Regulatorik. Also von 1 bis 2
Metern Höhe wird mit 50% gewichtet, und nur unterhalb 1 Meter Höhe mit
0%. Tja, Hauptsache öfter mal was Neues...

Gruß,
Thomas H.

Detlef Meißner

unread,
Mar 15, 2023, 10:37:21 AM3/15/23
to
Da ein Laie die diversen Bestimmungen gar nicht alle beachten kann
(selbst bei Fachleuten kommen unterschiedliche Ergebnisse vor), fülle
ich das Formular eben halt auch laienhaft aus.
Ich denke, dass die Finanzämter das auch sehr großzügig handhaben, für
Details haben sie gar keine Zeit. Wenn man es richtig machen wollte,
müssten bundesweit amtliche Wonflächenmesser ausschwärmen und überall
die erforderlichen Werte ermitteln.;-)
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