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Rechtswidirge Anreden ("Hamburger Sie")

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Marcel Mayer

unread,
Aug 30, 2009, 6:55:30 PM8/30/09
to
"Das so genannte Hamburger Sie (selten auch Hamburger Du, Zeit-Sie) ist
eine Form der Anrede in der deutschen Sprache, bei der man jemanden beim
Vornamen nennt und dazu siezt (Beispiel: „Frank, kommen Sie bitte mal?“).
[...]
Eine eigenmächtige Verwendung dieser Anrede - d. h. ohne ausdrückliches
Einverständnis des so Angesprochenen - durch einen Sprecher gegenüber
einem anderen volljährigen Staatsbürger ist in der Bundesrepublik
Deutschland rechtswidrig."
http://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Sie

Eine Beleidigungsabsicht sei mal ausgeschlossen: Inwiefern ist diese
Anrede, möge sie im Allgemeinen auch unhöflich sein, rechtswidrig?
Strafrechtlich relevant wird sie dann nicht sein? Ist ein Anspruch auf
Unterlassung gemeint? Wann besteht der, und wann besteht der nicht? Wenn
ich mich durch ausgemachtes Spinnertum nicht als "Herr Mayer" anreden
lassen möchte, weil ich der Ansicht bin, dass ich niemandes "Herr" bin,
habe ich dann, wenn ich es deutlich kundtue, keinene Anspruch auf
Unterlassung?

Bernhard Muenzer

unread,
Aug 30, 2009, 8:52:18 PM8/30/09
to
Marcel Mayer schrieb:

> "Eine eigenmächtige Verwendung dieser Anrede - d. h. ohne ausdrückliches
> Einverständnis des so Angesprochenen - durch einen Sprecher gegenüber
> einem anderen volljährigen Staatsbürger ist in der Bundesrepublik
> Deutschland rechtswidrig."
> http://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Sie
>
> Eine Beleidigungsabsicht sei mal ausgeschlossen: Inwiefern ist diese
> Anrede, möge sie im Allgemeinen auch unhöflich sein, rechtswidrig?

Ganz einfach: solange keine Beleidigungsabsicht besteht, ist sie nicht rechts-
widrig.

Wenn der so Angesprochene allerdings deutlich macht, dass er sich durch eine
solche Anrede beleidigt fühlt, könnte man bei einer weiteren Verwendung von einem
Beleidigungsvorsatz ausgehen.

Der anonyme Wikipedia-Autor mit der IP-Adresse 91.8.111.165 bzw. 91.8.97.71 kennt
sich möglicherweise mit der Theorie der Umgangsformen aus (wenn auch sein
Diskussionsstil vermuten lässt, dass in der Praxis noch Nachholbedarf besteht),
der juristische Aspekt des "Hamburger Sie" scheint ihn jedoch zu überfordern.
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