Schließe ich beim Frisör einen Werk- bzw. Werklieferungsvertrag (incl.
Haarwäsche, Shampoo vom Frisör, daher Werklieferung) oder schließe ich
lediglich einen Dienstvertrag ab?
Meiner Meinung nach müßte es ein Werkvertrag sein, denn der Schuldner
schuldet mir einen Erfolg = Haare ab oder blond! Irre ich mich?
Vielen Dank und Tschüß!
der Jörch
Jörg Lange schrieb:
> Ja hallo erstmal...
>
> Schließe ich beim Frisör einen Werk- bzw. Werklieferungsvertrag (incl.
> Haarwäsche, Shampoo vom Frisör, daher Werklieferung) oder schließe ich
> lediglich einen Dienstvertrag ab?
Es kommt auf den Kopf an :-))
Bei Dienstvertrag schuldet man nur das Tätigwerden, nicht den Erfolg!!
Gravenreuth
Ps. nich ganz ernst gemeint
Sehe ich auch so. Allerdings wird der Friseur (wie ein Arzt, CMIIW)
nur für fachgerechte Ausführung haften, "machen Sie mich schön" ist
also nicht drin ;-)
Gruß, Achim
> >Meiner Meinung nach müßte es ein Werkvertrag sein, denn der Schuldner
> >schuldet mir einen Erfolg = Haare ab oder blond! Irre ich mich?
> Sehe ich auch so. Allerdings wird der Friseur (wie ein Arzt, CMIIW)
> nur für fachgerechte Ausführung haften, "machen Sie mich schön" ist
> also nicht drin ;-)
Nun, je nach Kundschaft koennte in einem solchen Fall bereits der 306
BGB eingreifen - impossibilia nulla obligatio... >;->
Uebrigens: Werkunternehmerpfandrecht am Kopf des Kunden? Abnahme des
Werks??? SCNR
Gruss
Florian
--
Florian Schmitt - 100....@germanynet.de
http://www.germanynet.de/teilnehmer/100/76949/
> Uebrigens: Werkunternehmerpfandrecht am Kopf des Kunden? Abnahme des
> Werks??? SCNR
Abnahme? Ja. Du bekommst Dich im Spiegel zu sehen und wirst gefragt, ob
es so recht ist.
Gruß, ULF
--
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Ulf Kutzner
Backhaushohl 46
D-55128 Mainz
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> Schließe ich beim Frisör einen Werk- bzw. Werklieferungsvertrag (incl.
> Haarwäsche, Shampoo vom Frisör, daher Werklieferung) oder schließe ich
> lediglich einen Dienstvertrag ab?
Der Friseur schuldet den Erfolg. Was das Wasser und das Shampoo angeht,
greift § 651 Abs. 2 BGB. Dass der Taxifahrer sein eigenes Benzin
verbraucht, macht den Vertrag nicht zum Werklieferungsvertrag.
Schulbeispiel ist der Hausbau, der ebenfalls kein Werklieferungsvertrag
ist. Grund: § 651 Abs. 2 BGB.
Martin.
Aber der Taxifahrer schuldet doch auch den Erfolg, nämlich, daß ich das Ziel
lebend erreiche ?!
Gruß Axel
>> Schließe ich beim Frisör einen Werk- bzw. Werklieferungsvertrag (incl.
>> Haarwäsche, Shampoo vom Frisör, daher Werklieferung) oder schließe ich
>> lediglich einen Dienstvertrag ab?
> Der Friseur schuldet den Erfolg.
Und welchen Erfolg ? Daß die Frisur nachher schön aussieht ? Wohl kaum,
da Schönheit subjektiv ist.
Bleibt nur, daß die Haare nachher so kurz sind, wie es der Kunde
wollte. Und eine feste Länge wird man wohl kaum ausgemacht haben.
Ich kann mir nur schlecht eine Durchsetzung einer Leistungspflicht
vorstellen, die so vage bestimmt wurde. Ein Dienstvertrag scheint mir
wesentlich besser zu passen, bei dem eine fachgerechte Ausführung geschuldet
wird.
--
Ciao, Heiko...
Der Friseur schuldet die vereinbarte/bestellte Frisur. Auf die Schönheit
kommt es natürlich nicht an.
>Bleibt nur, daß die Haare nachher so kurz sind, wie es der Kunde
>wollte. Und eine feste Länge wird man wohl kaum ausgemacht haben.
Warst Du schon einmal beim Friseur? Natürlich geht das.
>Ich kann mir nur schlecht eine Durchsetzung einer Leistungspflicht
>vorstellen, die so vage bestimmt wurde. Ein Dienstvertrag scheint mir
>wesentlich besser zu passen, bei dem eine fachgerechte Ausführung
geschuldet
>wird.
Da beim Dienstvertrag eine höchstpersönliche Verpflichtung des
Dienstverpflichteten besteht (§ 613 BGB), kann das mit der fachgerechten
Ausführung nicht hinhauen.
Frank
>>> Der Friseur schuldet den Erfolg.
>>Und welchen Erfolg ? Daß die Frisur nachher schön aussieht ? Wohl kaum,
>>da Schönheit subjektiv ist.
> Der Friseur schuldet die vereinbarte/bestellte Frisur. Auf die Schönheit
> kommt es natürlich nicht an.
Also wenn ich zum Friseur gehe, sage ich bloß 'hinten und oben schön
kurz, vorne etwas länger lassen'. Wann ist jetzt der Erfolg
eingetreten ? Wann ist es so kurz, wie ich es verlangt habe ?
Werkvertrag kann ich mir für bestimmte Werke vorstellen, so z.B.
Herstellung einer Dauerwelle oder Färben der Haare.
>>Bleibt nur, daß die Haare nachher so kurz sind, wie es der Kunde
>>wollte. Und eine feste Länge wird man wohl kaum ausgemacht haben.
> Warst Du schon einmal beim Friseur?
Nein, ich schneide meine Haare immer mit der Kreissäge.
> Natürlich geht das.
Wie denn ? Der Kunde sagt, hinten 1cm, oben 3cm, vorne 4 cm ? Und der
Friseur mißt dann ständig mit dem Geodreieck nach ?
Wenn nur vereinbart wird, daß bestimmte Teile kurz und andere Teile
etwas länger geschnitten werden, ist das dann noch ein konkreter
Erfolg, der als konkrete Leistungserfüllung in ganz spezifischer Weise
verlangt werden kann ? Oder lediglich eine Leistung, die in einem
bestimmten Längenbereich erfüllt werden kann. Dann spricht m.E. mehr
für einen Dienstvertrag.
>>Ich kann mir nur schlecht eine Durchsetzung einer Leistungspflicht
>>vorstellen, die so vage bestimmt wurde. Ein Dienstvertrag scheint mir
>>wesentlich besser zu passen, bei dem eine fachgerechte Ausführung
>>geschuldet wird.
> Da beim Dienstvertrag eine höchstpersönliche Verpflichtung des
> Dienstverpflichteten besteht (§ 613 BGB), kann das mit der fachgerechten
> Ausführung nicht hinhauen.
Was hat das eine mit dem anderen zu tun ?!? Höchstpersönliche
Ausführung bedeutet nur, daß nur derjenige den Vertrag erfüllen kann,
mit dem man ihn abgeschlossen hat. Fachgerechte Ausführung bezeichnet
hingegen die Art, in der erfüllt wird. Mal abgesehen davon ist §613 BGB
eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle und außerdem abdingbar, somit für
deine Argumentation völlig irrelevant.
--
Ciao, Heiko...
Wer hindert Dich daran, das gewünschte Werk während der Ausführung näher zu
bestimmen (so is ok, nee, noch kürzer, ach nö, doch wieder bißchen länger
*grr)?
>Werkvertrag kann ich mir für bestimmte Werke vorstellen, so z.B.
>Herstellung einer Dauerwelle oder Färben der Haare.
Hm, woher weißt Du in Deinem Beispiel, wann der Erfolg eingetreten ist?
Allein dadurch, daß eine Dauerwelle oder eine andere Farbe zu vernehmen ist?
[snip]
>Wie denn ? Der Kunde sagt, hinten 1cm, oben 3cm, vorne 4 cm ? Und der
>Friseur mißt dann ständig mit dem Geodreieck nach ?
Das soll es geben (na, vielleicht nicht mit ´nem Geodreieck).
>Wenn nur vereinbart wird, daß bestimmte Teile kurz und andere Teile
>etwas länger geschnitten werden, ist das dann noch ein konkreter
>Erfolg, der als konkrete Leistungserfüllung in ganz spezifischer Weise
>verlangt werden kann ? Oder lediglich eine Leistung, die in einem
>bestimmten Längenbereich erfüllt werden kann. Dann spricht m.E. mehr
>für einen Dienstvertrag.
Es liegt doch ein meßbarer Erfolg vor.
Frank
> Der Friseur schuldet den Erfolg.
Rueckfrage: Welchen denn?
Antwort: Keinen, weil der nicht hinreichend bestimmt ist.
Es handelt sich daher um einen Dienstvertrag (Taetigwerden
zum Zweck der Kopfverschoenerung) und nicht um die Herstel-
lung einer Frisur. Ausnahmen waeren jedoch denkbar fuer Faelle,
in denen das Haar bspw. gefaerbt werden soll.
Auch ein Arzt -- dies nur nebenbei -- schuldet lediglich die
Behandlung, nicht aber Gesundheit.
Gruss,
Joachim.
>>> Der Friseur schuldet die vereinbarte/bestellte Frisur. Auf die Schönheit
>>> kommt es natürlich nicht an.
>>Also wenn ich zum Friseur gehe, sage ich bloß 'hinten und oben schön
>>kurz, vorne etwas länger lassen'. Wann ist jetzt der Erfolg
>>eingetreten ? Wann ist es so kurz, wie ich es verlangt habe ?
> Wer hindert Dich daran, das gewünschte Werk während der Ausführung näher zu
> bestimmen (so is ok, nee, noch kürzer, ach nö, doch wieder bißchen länger
> *grr)?
Nichts. Allerding stellt sich die Frage, wann denn den Vertrag
endgültig verbindlich geschlossen wurde. Und ob dem Vertragspartner ein
Leistungsbestimmungsrecht für die Zeit nach dem Vertragsschluß
eingeräumt wird, so etwas könnte ja nur konkludent aus der
Verkehrssitte erfolgen. Auf irgendetwas muß sich ein Friseur ja berufen
können, wenn der Vertragspartner wegen Nichterfüllung klagt.
>>Werkvertrag kann ich mir für bestimmte Werke vorstellen, so z.B.
>>Herstellung einer Dauerwelle oder Färben der Haare.
> Hm, woher weißt Du in Deinem Beispiel, wann der Erfolg eingetreten ist?
> Allein dadurch, daß eine Dauerwelle oder eine andere Farbe zu vernehmen ist?
Vernehmen ? Kann man die hören ?
Eine Dauerwelle hat konkrete Merkmale, gefärbte Haare haben eine
konkrete Farbe (wenn auch in der Stärke der Tönung nicht näher
bestimmt).
>>Wie denn ? Der Kunde sagt, hinten 1cm, oben 3cm, vorne 4 cm ? Und der
>>Friseur mißt dann ständig mit dem Geodreieck nach ?
> Das soll es geben (na, vielleicht nicht mit ´nem Geodreieck).
In den Fällen könnte ich mich für einen Werkvertrag erwärmen. Aber
solche Fälle sind m.E. eher unüblich.
>>Wenn nur vereinbart wird, daß bestimmte Teile kurz und andere Teile
>>etwas länger geschnitten werden, ist das dann noch ein konkreter
>>Erfolg, der als konkrete Leistungserfüllung in ganz spezifischer Weise
>>verlangt werden kann ? Oder lediglich eine Leistung, die in einem
>>bestimmten Längenbereich erfüllt werden kann. Dann spricht m.E. mehr
>>für einen Dienstvertrag.
> Es liegt doch ein meßbarer Erfolg vor.
Der liegt bei einem Dienstvertrag auch vor. Eine Pauschalkraft hat nach
ihrer täglichen Arbeitszeit auch soundsoviel Waren eingeräumt, Müll
entfernt, etc. und trotzdem ist es ein Dienstvertrag, weil nur die
Tätigkeit vereinbart wurde und kein spezifischer Erfolg. Zwar gibt es
den spezifischen Erfolg beim Friseur schon in konkreterer Form, aber
trotzdem scheint mir die Sache nicht so klar zu sein, wie manche das
offenbar vertreten.
--
Ciao, Heiko...
>> Der Friseur schuldet den Erfolg.
> Rueckfrage: Welchen denn?
[..]
> Auch ein Arzt -- dies nur nebenbei -- schuldet lediglich die
> Behandlung, nicht aber Gesundheit.
Das aber aus dem unschlagbaren Argument, daß ein Arzt den Erfolg gar
nicht garantieren kann und es damit unzumutbar wäre, wenn er sich dem
Werkvertragsrecht bezüglich der Nichterfüllung aussetzen müßte.
Dieses Argument auf den Friseur anzuwenden ist nicht ganz so einfach,
denn in einem beschränkten Bereich kann der Friseur das Ergebnis eben
doch garantieren. Nur eben nicht genau.
--
Ciao, Heiko...
> > Auch ein Arzt -- dies nur nebenbei -- schuldet lediglich die
> > Behandlung, nicht aber Gesundheit.
>
> Das aber aus dem unschlagbaren Argument, daß ein Arzt den Erfolg gar
> nicht garantieren kann und es damit unzumutbar wäre, wenn er sich dem
> Werkvertragsrecht bezüglich der Nichterfüllung aussetzen müßte.
>
Jein. Der Arzt schuldet nicht Heilungserfolg, aber ggf. doch eine
bestimmte mehr oder weniger handwerkliche Leistung (Gipsverband, der
Zahnarzt kann Zahnfüllung oder künstliches Gebiß [auch]
werkvertragsrechtlich schulden).