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Privatparkplatz/-Stellplatz, unrechtmaessige Nutzung

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Guenter Feldt

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Dec 22, 1997, 3:00:00 AM12/22/97
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Hallo,

wie kann man sich gegen die unrechtmaessige Nutzung eines Parkplatzes bzw.
Stellplatzes auf einem Privatgrundstueck wehren?
Folgender Fall:
Auf einem privaten Grundstueck befindet sich ein Haus mit mehreren
Eigentumswohnungen, einige davon sind vermietet, in den anderen wohnt
der jeweilige Eigentuemer. Zu jeder Wohnung gehoert ein (ueberdachter)
PKW-Abstellplatz (offene Tiefgarage) auf dem Grundstueck. In dem
Teilungsvertrag ist genau festgelegt, welcher Stellplatz zu welcher
Wohnung gehoert. Einer der Bewohner (ein Mieter) hat aber kein Auto,
so dass sein Stellplatz meistens leer bleibt. Das nutzt ein anderer
Bewohner (ein Eigentuemer) aus und parkt dort seine oder seiner Besucher
Fahrzeuge.
Darueber ist der Mieter, der die Wohnung einschliesslich Stellplatz
gemietet hat und fuer den Stellplatz Miete zahlt, nicht gerade erfreut.
Also hat er seinem Nachbarn die Nutzung seines (des Mieters) Stellplatzes
schon mehere Male unmissverstaendlich untersagt. Leider hat die
Wirkung bisher immer nur fuer ein paar Wochen angehalten, dann stand
wieder ein Auto seines Nachbarn oder dessen Besuchers auf dem Stellplatz.
Was tun?

G.Feldt

Arnd-Matthias Langner

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Dec 22, 1997, 3:00:00 AM12/22/97
to

Guenter Feldt wrote:
>

[Parkplatzsituation in einer Eigentumswohnanlage]

> Einer der Bewohner (ein Mieter) hat aber kein Auto,
> so dass sein Stellplatz meistens leer bleibt. Das nutzt ein anderer
> Bewohner (ein Eigentuemer) aus und parkt dort seine oder seiner Besucher
> Fahrzeuge.
> Darueber ist der Mieter, der die Wohnung einschliesslich Stellplatz
> gemietet hat und fuer den Stellplatz Miete zahlt, nicht gerade erfreut.

...
> Was tun?

Wie waere es mit einer Loesung im Sinne des 'common sense':

Situation:
M. hat mit seiner Mietwohnung einen Parkplatz mitgemietet,
aber kein Auto und somit keine/kaum Verwendung dafuer.
E. hat dagegen ein erkennbar hohes Beduerfnis nach mehr
Parkraum.

Loesung:
M. untervermietet E. das Nutzungsrecht an seinem Stellplatz.
Mietpreis Verhandlungssache. (Kann ja durchaus mehr sein,
als der M. an seinen Vermieter zahlt.)

Dann ist beiden gedient, der Frieden ist wiederhergestellt
und die Justiz kann sich dringerenden Faellen zuwenden, als
dem hunderttausendundersten Nachbarschaftsstreit.

Eine brauchbare Idee?

Arnd-Matthias
(kein Jurist)

Thorsten

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Dec 22, 1997, 3:00:00 AM12/22/97
to

Guenter Feldt wrote:
> wie kann man sich gegen die unrechtmaessige Nutzung eines Parkplatzes bzw.
> Stellplatzes auf einem Privatgrundstueck wehren?
> Was tun?
1.Schild kaufen und anbringen-> "Privatparkplatz. Wiederrechtlich
abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt"
oder 2.mit einer stabilen Kette den Platz abgrenzen (gibts in jedem
Bauhaus)
oder 3. mit dem Eigentuemer reden, ob er den Platz von Dir mieten will
(ME die beste Loesung, da interessengerechter und boeses Blut vermieden
wird)

So long
Thorsten

Guenter Feldt

unread,
Dec 22, 1997, 3:00:00 AM12/22/97
to

Thorsten <tlie...@ix.urz.uni-heidelberg.de> wrote:

Vorschlag Nummer 3 waere auch nach meiner Meinung die beste Loesung,
scheidet aber aus, weil der Autobesitzer den Stellplatz nicht mieten will.
(Er hatte den Platz vor mehreren Jahren sogar mal gemietet, den Vertrag
dann aber gekuendigt, da er den Platz nicht mehr brauche!)

Vorschlag Nummer 2 ist schwierig zu realisieren. Da keine Befestigungs-
moeglichkeiten fuer eine Kette vorhanden sind, muessten diese erst vom
Mieter angebracht werden, und das ginge nur an der Decke (Balkon eines
anderen Eigentuemers) und am Fussboden. Muss dem Mieter dafuer die
Erlaubnis erteilt werden? Wer soll die Erlaubnis erteilen, der Vermieter
des Mieters oder die Eigentuemergemeinschaft?

Vorschlag Nummer 1 fuehrt zu dem Problem, die Kosten fuer den Abschlepp-
wagen vom Autobesitzer erstattet zu bekommen, was wohl nur auf dem Rechts-
wege zu erreichen waere. Und da stellt sich natuerlich die Frage, wie die
Gerichte entscheiden wuerden, da der Fahrer des widerrechtlich abgestellten
PKW ja in der Regel in der Naehe ist, naemlich in der Wohnung des auto-
besitzenden Nachbarn. Und wenn der Fahrer den Abschleppwagen kommen sieht,
wuerde er vermutlich schnell rauslaufen und das Fahrzeug wegfahren, und
dann argumentieren, man haette ihm ja Bescheid sagen koennen, dann haette
er das Auto ja sofort weggefahren. Wenn die Gerichte diese Argumentation
durchgehen liessen, liefe das darauf hinaus, dass jeder sein Auto unter
dem Schild "Widerrechtlich .... werden kostenpflichtig abgeschleppt"
ohne Risiko abstellen koennte, wenn er nur dafuer sorgt, dass er es recht-
zeitig vor dem Abschleppwagen wieder wegfaehrt. Gibt es hierzu irgend-
welche (Grundsatz-)Urteile?

G"unterFeldt


Martin Trautmann

unread,
Dec 22, 1997, 3:00:00 AM12/22/97
to

Guenter Feldt wrote:

> : 1.Schild kaufen und anbringen-> "Privatparkplatz. Wiederrechtlich
> : abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt"
> : oder 2.mit einer stabilen Kette den Platz abgrenzen (gibts in jedem
> : Bauhaus)

> Vorschlag Nummer 2 ist schwierig zu realisieren. Da keine Befestigungs-


> moeglichkeiten fuer eine Kette vorhanden sind, muessten diese erst vom
> Mieter angebracht werden, und das ginge nur an der Decke (Balkon eines
> anderen Eigentuemers) und am Fussboden. Muss dem Mieter dafuer die
> Erlaubnis erteilt werden? Wer soll die Erlaubnis erteilen, der Vermieter
> des Mieters oder die Eigentuemergemeinschaft?

Und warum nutzt du den Platz nicht einfach selbst? Stell' doch dein
Fahrrad darauf ab - oder eines vom naechsten Schrottplatz...

Schoenen Gruss
Martin

Guenter Feldt

unread,
Dec 22, 1997, 3:00:00 AM12/22/97
to

Arnd-Matthias Langner <Arnd-Matth...@Xpcm.bosch.de> wrote:
: Wie waere es mit einer Loesung im Sinne des 'common sense':

: Situation:
: M. hat mit seiner Mietwohnung einen Parkplatz mitgemietet,
: aber kein Auto und somit keine/kaum Verwendung dafuer.
: E. hat dagegen ein erkennbar hohes Beduerfnis nach mehr
: Parkraum.

: Loesung:
: M. untervermietet E. das Nutzungsrecht an seinem Stellplatz.
: Mietpreis Verhandlungssache. (Kann ja durchaus mehr sein,
: als der M. an seinen Vermieter zahlt.)

: Dann ist beiden gedient, der Frieden ist wiederhergestellt
: und die Justiz kann sich dringerenden Faellen zuwenden, als
: dem hunderttausendundersten Nachbarschaftsstreit.

: Eine brauchbare Idee?

: Arnd-Matthias
: (kein Jurist)

Waere sicherlich ganz im Sinne von M., geht aber nur, wenn E.
bereit ist, den Platz zu mieten. Ist E. aber leider nicht.
(Waere E. aber vielleicht, wenn M. wirksam verhindern koennte,
dass sein Parkplatz unrechtmaessig genutzt wird.)

G"unterFeldt

Arnd-Matthias Langner

unread,
Dec 23, 1997, 3:00:00 AM12/23/97
to

Guenter Feldt wrote:
>
> Arnd-Matthias Langner <Arnd-Matth...@Xpcm.bosch.de> wrote:
> : Wie waere es mit einer Loesung im Sinne des 'common sense':
>

> : M. untervermietet E. das Nutzungsrecht an seinem Stellplatz.


> : Mietpreis Verhandlungssache. (Kann ja durchaus mehr sein,
> : als der M. an seinen Vermieter zahlt.)
>

> : Eine brauchbare Idee?

> Waere sicherlich ganz im Sinne von M., geht aber nur, wenn E.
> bereit ist, den Platz zu mieten. Ist E. aber leider nicht.
> (Waere E. aber vielleicht, wenn M. wirksam verhindern koennte,
> dass sein Parkplatz unrechtmaessig genutzt wird.)
>
> G"unterFeldt

Tja Guenter, dann bleiben wohl nur die in anderen
Postings genannten Massnahmen. So Du den Stellplatz
nicht selber gelegentlich doch brauchst (Gaeste),
fand ich die Blumenkuebelidee sehr schoen und,
zumindest im Sommer, auch optisch ansprechend ;-)

Ausserdem kaeme ja auch die Untervermietung an einen
dritten Interessenten in Betracht. Wie waere es mit
einem Handzettel in alle Briefkaesten der Nachbarschaft:
"Parkplatz zu vermieten."

Gruss
Arnd-Matthias

Guenter Feldt

unread,
Dec 23, 1997, 3:00:00 AM12/23/97
to

Peer Hoepfner <pe...@zedat.fu-berlin.de> wrote:
: Martin Trautmann <tr...@iht.tu-darmstadt.de> schrieb ...

:> Und warum nutzt du den Platz nicht einfach selbst? Stell' doch dein


:> Fahrrad darauf ab - oder eines vom naechsten Schrottplatz...

: Ja, warum eigentlich nicht?

Vielleicht, weil das auch noch Aerger mit anderen Nachbarn bringen
koennte, die sich moeglicherweise durch den staendigen Anblick eines
still vor sich hin rostenden Fahrrades gestoert fuehlen. Ausserdem
muesste das Fahrrad so sicher befestigt werden, dass es nicht durch
eine kraeftige Sturmboee an ein daneben geparktes Auto geschleudert
werden kann, also aehnliches Befestigungsproblem wie bei der Absperrkette.

: bzw. Warum soll die Fremdnutzung unter-
: bunden werden, wenn der Platz sowieso leer ist?

So sieht das der unberechtigte Fremdnutzer vermutlich auch: Warum einen
Parkplatz mieten, wenn der Nachbar schon einen gemietet hat (mieten musste,
da er sonst die Wohnung nicht bekommen haette), den er gar nicht braucht?
Da kann man doch sein Auto auf dem leeren Parkplatz des Nachbarn abstellen.
Die Miete fuer den Platz muss der Nachbar ja so oder so zahlen, ob der
Platz nun leer steht oder nicht.

: Man kann ja auch ein
: paar Blumenkübel (z.B. aus Beton, unkaputtbar, unverrückbar) auf-
: stellen und den Platz somit einer sinnvolleren Bestimmung zuführen.

Das wuerde zum einen zusaetzliche Kosten fuer den Nichtautobesitzer (NAB)
bedeuten (Kauf der Betonkuebel, Anlieferung, Aufstellen und bei Ende
des Mietvertrages die Kosten fuer die Beseitigung). Zum anderen soll
ja gar nicht *jegliche* Nutzung des Parkplatzes zum Abstellen von Autos
unterbunden werden, sondern nur die *unrechtmaessige*.

: Bezüglich des Abschleppens habe ich mal den Tip gehört, daß man mit
: dem Abschleppunternehmen vereinbaren soll, daß das Fahrzeug erst gegen
: Zahlung der Kosten herausgegeben wird.

G"unterFeldt

Wolfgang Kopp

unread,
Dec 23, 1997, 3:00:00 AM12/23/97
to

fe...@informatik.uni-bonn.de (Guenter Feldt) schrieb:

> Folgender Fall:

Es gab ja schon einige praktische Hinweise; ich will es jetzt mal mit
rechtlichen versuchen.

M kann aus § 862 I 2 BGB auf Unterlassung der Besitzstörung klagen. Dazu
muß M seinen Besitz an dem Parkplatz und die Besorgnis weiterer
Störungen durch E nachweisen, was beides kein Problem sein sollte. Bei
einer Verurteilung des E kann diesem vom Gericht auch ein Zwangsgeld für
den Fall der Wiederholung angedroht werden.

Schon eine ernsthaft vorgetragene Drohung mit einer solchen Klage sollte
E normalerweise dazu veranlassen, nicht mehr auf dem Platz des M zu
parken. Vielleicht kann M ihn auch dazu bringen, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung zu unterschreiben, in der er sich gegenüber M
verpflichtet, solche Störungen zu unterlassen und im Falle des
Zuwiderhandelns einen bestimmten Geldbetrag als Strafe an M zu zahlen.
Oder E geht sogar auf das Angebot eines Mietvertrages ein. Klappt das
alles nicht, muß M eben klagen.

M kann außerdem von E Nutzungsersatz für das Parken in der Vergangenheit
aus §§ 812 I 1 Alt. 2, 819 I Alt. 1, 818 IV, 292 II Alt. 1, 987 I, 100
Alt. 2 BGB (nette Verweisungskette ... ;-) verlangen. Dabei ist dem M
der objektive Wert des Gebrauchsvorteils Parken zu erstatten.

--
Wolfgang Kopp · <ko...@naranek.camelot.de> · http://home.pages.de/~kopp/
»Im Bayrischen Fernsehen lief in den letzten Wochen eine mehrteilige
Serie über Olivenöle und Essige.« de.rec.tv.misc

Max Dornseif

unread,
Jan 7, 1998, 3:00:00 AM1/7/98
to

Arnd-Matthias Langner <Arnd-Matth...@Xpcm.bosch.de> writes:

> Ausserdem kaeme ja auch die Untervermietung an einen
> dritten Interessenten in Betracht. Wie waere es mit
> einem Handzettel in alle Briefkaesten der Nachbarschaft:
> "Parkplatz zu vermieten."

Bitte nicht die Eine Belästigung, mit der anderen (zugemüllter
Briefkasten) vertreiben!

md

Max Dornseif

unread,
Jan 7, 1998, 3:00:00 AM1/7/98
to

be...@sledge.phiger.com (Bernd Sluka) writes:

> Dann war da noch der Rechtsanwalt, der von Falschparkern auf seinen
> Kundenparkplätzen eine "Bearbeitungsgebühr" für die Überwachung
> verlangte und vor Gericht durchsetzte. Das aber dürfte m.E. nur
> klappen, wenn die Notwendigkeit der Eigenbenutzung nachgewiesen wird,
> was nach Deiner Schilderung aber gerade nicht gegeben ist.

Hast Du eine Fundstelle dazu?

md

Hubert Polzer

unread,
Jan 15, 1998, 3:00:00 AM1/15/98
to

In Baden Württemberg wird folgende rechtliche Möglichkeit geboten:
Das Parken auf einem Privatparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht
gem. § 858 BGB dar. Diese Eigenmacht ist Schadensersatzpflichtig gem.
§ 859 BGB (in Stuttgart können derzeit 150,-DM gefordert werden).
Für diese Forderung wird kein Rechtsanwalt benötigt. Jeder kann diesen
Betrag a) einfordern und b) vor dem Amtgericht einklagen.

MfG
H. Polzer


Bernd Sluka schrieb in Nachricht ...
>Im Artikel <MaD-cookie-m...@blue.hau.rhein.de> schreibt
>Max Dornseif <u-md-26982x171405...@bonk.hau.rhein.de>:
>>be...@sledge.phiger.com (Bernd Sluka) writes:
>>


Wolfgang Kynast

unread,
Jan 15, 1998, 3:00:00 AM1/15/98
to

On 15 Jan 1998 17:25:10 GMT, HPo...@t-online.de (Hubert Polzer)
wrote:

>In Baden Württemberg wird folgende rechtliche Möglichkeit geboten:
>Das Parken auf einem Privatparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht
>gem. § 858 BGB dar. Diese Eigenmacht ist Schadensersatzpflichtig gem.
>§ 859 BGB

ähm, wieso gilt das BGB hier nur in BW ???

verwirrt,
Wolfgang
--
Rund um's Geld: http://people.frankfurt.netsurf.de/Wolfgang.Kynast/

Rainer Graf

unread,
Jan 15, 1998, 3:00:00 AM1/15/98
to

Hallo Hubert,

> In Baden Württemberg wird folgende rechtliche Möglichkeit geboten:
> Das Parken auf einem Privatparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht
> gem. § 858 BGB dar. Diese Eigenmacht ist Schadensersatzpflichtig gem.

> § 859 BGB (in Stuttgart können derzeit 150,-DM gefordert werden).
> Für diese Forderung wird kein Rechtsanwalt benötigt. Jeder kann diesen
> Betrag a) einfordern und b) vor dem Amtgericht einklagen.

könnte ich da einmal ein Aktenzeichen eines entsprechenden Urteils
haben?

Gruß

Rainer
--
Rainer Graf Idle Lawyers tend to become politicians.
So there is a certain social value in keeping
gr...@mailbox.de them busy.

Michael Jakobeit

unread,
Jan 15, 1998, 3:00:00 AM1/15/98
to

Hi,

ich habe leider nicht die ganze Diskussion mitbekommen, da ich neu
in dieser Gruppe bin. Ich hoffe daher, dass ich hier nicht etwas
wiederhole, was schon diskutiert worden ist.

Mich wuerde einmal interessieren, was eigentlich ein
"Privatparkplatz" ist. Reicht es aus, ein Schild aufzuhaengen mit
der Aufschrift "privat" oder so aehnlich? Oder muss der Parkplatz
mit Kette, Pollern, o.ae. klar abgesperrt sein (ich glaube, der
Jurist nennt das "befriedet")?


Tschues ...

Michael


Manfred Nowak

unread,
Jan 15, 1998, 3:00:00 AM1/15/98
to

Bernd Sluka schrieb am 14.01.98 in de.soc.recht.misc:
[...]
> und schließlich noch die Mehrwertsteuer.
Das glaube ich nicht.
--
X-No-Archive: Yes


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