Schätze Du liegst daneben.
Der Erbfall tritt erst beim Tod des Vaters ein und nur dann, wenn der
Sohn das Erbe antritt.
Er könnte natürlich versuchen, den Vater entmündigen zu lassen. Viel
Spass.
--
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Brylka
es gibt die Möglichkeit, den Vater wegen Trunksucht entmündigen zu
lassen. Dann darf er nicht mehr über das Vermögen bestimmen. Damit ist
der Sohn aber nicht an seinem Erbe, das kriegt er nur, wenn der Vater
tot ist oder wenn der Vater einen entsprechenden Vertrag mit dem Sohn
macht.
> Auch gegen den Willen des Vaters?
da gibt es nur die Methode, den Erbfall herbeizuführen.
> und in welcher Höhe?
die Höhe des Erbteils richtet sich nach der Zahl der Erben.
>
> oder liege ich da komplett neben der Spur?
ja, falls du eine legale Möglichkeit suchst, s.o.
mfg
bjk
Rainer
--
Realität ist eine Illusion, die durch Alk-Mangel hervorgerufen wird.
> Der Vater ist Alkoholiker, inzwischen auch arbeitslos, hat mehrere
> Therapien abgebrochen.
Alkoholismus ist IIRC einer der Gründe, die zu einer Unterstellung unter
eine Pflegschaft führen können.
Da das Haus sich offenbar noch in gemeinschaftlichem Eigentum befindet,
kann es m. E. keiner der Ex-Partner ohne Einwilligung des anderen mit
Hypotheken belasten. Kommt es zur Zwangsvollstreckung der Schulden des
Mannes, kann er nur in der Höhe seines Anteils an dem Haus herangezogen
werden. Oder sehe ich da was falsch?
Matthias
--
"Dozens of people spontaneously combust each year, it's just
not widely reported." - David St. Hubbins
>
>Frage: Gibt es die Möglichkeit, das der Sohn sich irgendwie sein
>Erbteil vorzeitig auszahlen lassen kann?
>Auch gegen den Willen des Vaters?
>und in welcher Höhe?
>
Da seh ich keine Möglichkeit, außer ihn entmündigen zu lassen. Stell
dir vor deine Erben könnten schon zu deinen Lebzeiten ihren
Erbanspruch einklagen. Dann hättest du nichts mehr.
Anders wäre es, wenn die Mutter schon gestorben wäre und in ihrem
Testament verfügt hätte, dass die Kinder erst an das Haus kommen, wenn
auch der Vater tot ist. Dann kann man wohl den Erbteil sichern lassen.
Aber wenn beide noch leben geht das nicht.
>> Auch gegen den Willen des Vaters?
>
>da gibt es nur die Methode, den Erbfall herbeizuführen.
Heisst das ihn umzubringen??? :)
--
Bye,
Gerhard
If you think education is expensive, try ignorance.
>>Frage: Gibt es die Möglichkeit, das der Sohn sich irgendwie sein
>>Erbteil vorzeitig auszahlen lassen kann?
>>Auch gegen den Willen des Vaters?
>>und in welcher Höhe?
> Da seh ich keine Möglichkeit, außer ihn entmündigen zu lassen.
Entmündigung gibt es nicht mehr, nur noch Betreuung.
--
"Wenn wir die Menschen behandeln wie sie sind, so machen wir sie
schlechter. Wenn wir sie behandeln wie sie sein sollten, so machen
wir sie zu dem, was sie werden können."
-- Johann Wolfgang von Goethe
Man muß den Leuten manchmal drastisch vor Augen führen, dass ihre
Vorstellungen sich mit den Grundlagen des menschlichen Zusammenlebens
nicht vertragen.
mfg
bjk
>> >da gibt es nur die Methode, den Erbfall herbeizuführen.
>>
>> Heisst das ihn umzubringen??? :)
>>
>
>Man muß den Leuten manchmal drastisch vor Augen führen, dass ihre
>Vorstellungen sich mit den Grundlagen des menschlichen Zusammenlebens
>nicht vertragen.
Koennte ja auch sein dass es irgendeine juristische Grundlage gibt auf Grund
derer man einen Erbfall herbeifuehren kann. :)
> Koennte ja auch sein dass es irgendeine juristische
> Grundlage gibt auf Grund derer man einen Erbfall
> herbeifuehren kann. :)
Wie, vom Gericht erschiessen lassen?
Der Erfall setzt den Tod des Erblassers voraus. wie willst Du die
Grundlage juristisch schaffen?
>
>Umbringen lassen tut es auch.
Wenn es da jetzt demnächst einen unerwarteten Todesfall gibt dürfte
unerlaubte Rechtsberatung das kleinste deiner Probleme sein :-)
Bye
woffi
--
If at first you don't succeed, try, try, again.
Then quit. There's no use being a damn fool
about it.
- W. C. Fields (1880-1946)
Peter Wenz wrote:
> "Kurt Guenter" <KeineW...@epost.de> schrieb:
>
>>Wie, vom Gericht erschiessen lassen?
>>
>
> "Wir haben hier eine einstweilige Erschießung gegen Sie..."
Hmmm - da wird es dann problematisch.. wäre ja ein
Verwaltungsakt.. wenn man da jetzt was dagegen hat, hat dann
ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung oder nicht? Also
wird das wie eine Owi behandelt oder mehr wie ein Fall von
z.B. unmittelbarem Zwang?
Meinjanur
Liebe Grüße
Ellen
>Wie, vom Gericht erschiessen lassen?
>
>Der Erfall setzt den Tod des Erblassers voraus. wie willst Du die
>Grundlage juristisch schaffen?
Keine Ahnung. Schliesslich gibts ja auch die Moeglichkeit einen Vertrag
vorzeitig aufzuloesen. Ich bin ja kein Jurist und moeglicherweise gibts im
Erbrecht aehnliche Bedingungen unter denen ein Erbfall eintreten kann ohne
dass man die Person umbringt.
Der Vater verschwindet und er wird für Tod erklärt?
RainR
--
Verletzungen der Kausalitaet ermoeglichen Voodoo und Windows.
-> Lutz Donnerhacke
Kurt Guenter schrieb:
Ja nun. Das muss man ja erst mal _wissen_, dass das Gesetz
Tod und Erbfall identisch setzt.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Lasset euch nicht vom Bösen überwinden,
sondern überwindet das Böse mit Gutem." -- Römer 12, 21
Ellen Fink schrieb:
>
> Peter Wenz wrote:
>
> > "Kurt Guenter" <KeineW...@epost.de> schrieb:
> >>Wie, vom Gericht erschiessen lassen?
> > "Wir haben hier eine einstweilige Erschießung gegen Sie..."
> Hmmm - da wird es dann problematisch.. wäre ja ein
> Verwaltungsakt..
Das war lange Zeit umstritten. Da Erbrecht Zivilrecht ist,
war nie recht geklärt, inwieweit öffentlich-rechtliche
Normen, namentlich die Grundrechte, ins Vollstreckungs-
verfahren hinüberwirken. Unentwegte meinen: gar nicht.
Heute kann man wohl als mehr oder weniger herrschend
ansehen, dass auch bei der Einstweiligen Erschießung
die Grundrechte und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
beachtet werden müssen; außerdem bedarf es eines
Durchsuchungsbeschlusses, wenn die Einstweilige
Erschießung in einer Wohnung stattfinden soll.
> wenn man da jetzt was dagegen hat, hat dann
> ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung oder nicht? Also
> wird das wie eine Owi behandelt oder mehr wie ein Fall von
> z.B. unmittelbarem Zwang?
Darauf kommt es nicht an. Nach Erledigung der Zwangs-
maßnahme (und hier kann man nach Durchführung der
Erschießung ohne jedes Problem von einer _vollständigen_
Erledigung sprechen, so dass sich die Sonderprobleme
der Teilerledigung nicht stellen; sog. faktischer
Vollzug bei Dauerverwaltungsakten) ist so oder so
nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage gegeben.
Ein etwa zwischen Auslösen des Schusses und Auswirkung
noch formgerecht erhobener Widerspruch wäre nicht mehr
in der Sache zu bescheiden (so alle OVGe und das BVerwG,
aA nur OVG Mannheim und eine Menge Tintenpisser; sog.
unzulässiger Fortsetzungsfeststellungswiderspruch).
> Meinjanur
>
> Liebe Grüße
>
> Ellen
Ganz meine Ansicht :-)
Zur Betreuung ist noch anzumerken, dass dafür nicht ausreicht, dass
jemand nur sein Geld durchbringt. Sie ist nicht dazu da, den
Nachkommen des Betreuten eine fette Erbschaft zu sichern. Wenn
freilich absehbar ist, dass sich der Mann schon zu seinen Lebzeiten
um jede wirtschaftliche Grundlage bringen und in Überschuldung
stürzen wird, kann eine Betreuung angebracht sein. Doch den OP
sollte man angesichts seiner Interessen dann nicht zum Betreuer
bestellen.
Love and Peace,
Mark
--
Aktuelle Gesetzestexte im WWW:
http://www.rechtliches.de
Neu: Recht von Baden-Württemberg im WWW: http://www.rechtliches.de/BaWue.html
Ganz neu: Recht von Niedersachsen im WWW: http://www.rechtliches.de/Nds.html
> moeglicherweise gibts im Erbrecht aehnliche Bedingungen
> unter denen ein Erbfall eintreten kann ohne
> dass man die Person umbringt.
Volltreffer :-) Die Bedinung lautet ganz einfach: Tod des Erblassers,
egal aus welchem Anlass.
Doch den OP
> sollte man angesichts seiner Interessen dann nicht zum Betreuer
> bestellen.
Wenn wir schon am Haarespalten sind: das steht schon im Gesetz.
mfg
bjk
Verschollenheitserklärung?
Grüße
Florian
--
begin Virenzertifikat.txt
Dieses Posting ist garantiert virenfrei.
end
Florian Kleinmanns schrieb:
>
> Gerhard W. Gruber schrieb:
> >Koennte ja auch sein dass es irgendeine juristische Grundlage gibt auf Grund
> >derer man einen Erbfall herbeifuehren kann. :)
>
> Verschollenheitserklärung?
Das ist aber nichts anderes als die sonstige Definition des
Erbfalles (Tod einer Person), denn die Verschollenheit
ist ja quasi eine Todesfiktion (§ 9 I 1 VerschG).
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Wo steht das mit den 10.000 DM?" "In § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG."
"Danke. Im Gesetz hätte ich in diesem Fall zuletzt gesucht ..."
(E. Hoffmann, P. Wolber, DSRM)
> Das muss man ja erst mal _wissen_, dass das Gesetz
> Tod und Erbfall identisch setzt.
In meinem schon etwas angestaubten BGB (von 1991) gibt es noch die
งง 1934 d und e, wonach nichteheliche Kinder zwischen 21 und 27 Jah-
ren einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld verlangen konnten. In die-
sem Falle entfiel das Erbrecht im Todesfall. Meines Wissens ist diese
Regelung aber seit einigen Jahren abgeschafft.
Robert Weemeyer, Berlin