Ingo Stiller wrote:
> Carsten Krueger wrote:
>>> Was hat ein Mieter und/oder die Wohnbau mit der GEMA zu tun?
Das Schreiben wirkt leicht mißverständlich. Jedoch könnten sogenannte
Kopfstationen als Sendestationen zählen und zwar solche, die digitale
Kabelsignale in analoge Signale umsetzen und wieder über ein Kabelnetz
weitergeben, so dass man diese dann ohne zusätzlichen Receiver empfangen
kann.
Wie ich gelesen habe, scheint es irgendwelche Staffelungen zu geben, bei
denen dann eine Vergütungspflicht eintretet soll. Manchen schreiben,
dass eine Vergütungspflicht erst bei > 75 Teilnehmern vorläge, andere
>100, wiederum andere bereits bei > 10. Einer belastbare Quelle habe ich
hierzu jedoch nicht gefunden
Ich persönlich meine, dass hier eine fragwürdige Ausweitung des §20b,2
UrhG vorliegt, weil bereits umfangreiche Verträge der
Verwertungsgesellschaften mit denjenigen Kabelnetzbetreiber geschlossen
worden sind, welche originär auf Netzwerkebene 3 einspeisen und hierbei
u.U.(!) direkt (aber wohl nicht generell) von den Sender bedient werden.
Überdies scheint auch der Rundfunkstaatsvertrag in §52 und nicht nur
hier, sondern praktisch durchgängig, davon auszugehen, dass es um
originäre Einspeisung geht.
BTW stammen die meisten Free-TV-Programme aus der Einspeisung von
Satellitenübertragungen und werden lediglich über ein nationales
Broadcastnetz weitergeleitet. Mir ist nicht bekannt, dass die
Verwertungsgesellschaften Verträge mit den Satellitenbetreibern wie SES
abgeschlossen hätten. Vermutlich wollen sie auf diese Weise, weil sie an
die Satellitenbetreiber offenbar nicht heran können, ihre Beute auf
diese Weise nach Hause tragen.
Insofern wäre es ohnehin die Frage, ob die derzeitige Einspeisungsabgabe
nicht eine unbillige Benachteiligung der Kabelnetzbetreiber gegenüber
den Satellitenbetreibern darstellt.
Ihr müsstet meiner Ansicht daher nur dann etwas zahlen, wenn bei eurer
Kopfstation direkt von den Sendestationen der Fernsehsender eingespeist
werden würde bzw das Broadcastnetz der Kabelgesellschaft nur als
Durchleitung fungieren würde.
Ihr wäret dann eine Art Regionalbetreiber, was ich mich nur schwerlich
vorstellen kann.
Wenn nun aus technischen Gründen noch einmal für die reine
Hausverteilung umgesetzt werden muss, was soll das noch mit dem
Urheberrecht nach o.a. §§ zu tun haben?
Vermutlich müsste man im Rahmen einer Klage/Widerspruchs das Geschehen
auch auf technische Prozesse der Einspeisung, z.B. Netzebenen beziehen.
Bezüglich der Technik können dir einige User von de.rec.tv.technik sehr
kompetent Auskunft geben.