On 10.10.2014 21:58, gUnther nanonüm wrote:
> nur auf den richtigen Wegen, also solchen, die auf der "Wegekarte"
> stehen, ist man aus dem Schneider.
Ob ein Weg ein solcher ist, hat nur begrenzt damit zu tun, ob er auf
einer Karte (welcher?) erscheint. Um noch mal den Schlacke-Kommentar zu
zitieren: "Die Aufnahme in eine Wanderkarte stellt ein Indiz für das
Vorliegen eines Weges dar." Vom Umkehrschluss ist da keine Rede.
> Denn dort muß der Anlieger ein
> Warnschild aufstellen, wenn....tut er das nicht, kann da jeder durch.
Wenn ein Weg vorliegt, ändert das Aufstellen von Schildern durch
Privatleute an sich auch nichts daran, dass da jeder durch kann und darf.
> Trampelpfade und Wildwechsel genauso wie Zugänge zu Hochsitzen,
> Bienenstöcken oder Kuhtränken, die erkennbar nicht auf Wegeplänen oder
> Wanderkarten stehen, die nichtmal das Navi kennt, sind dabei außen vor.
Bei Wildwechseln sehe ich das auch so, die sind keine Wege. Bei (gegen
den Willen des Eigentümers entstandenen) Trampelpfaden ist jedenfalls
das VG Berlin Deiner Meinung, und es hat auch einiges für sich, dass
fortlaufendes unbefugtes Betreten nicht in erlaubtes umschlagen sollte,
sobald ein Trampelpfad entstanden ist. Zugänge zu Hochsitzen,
Bienenstöcken oder Kuhtränken entstehen hingegen regelmäßig mit dem
Willen des Eigentümers. Daher spricht alles dafür, sie auch als Wege
anzusehen. Warum sollte es auch eine Rolle spielen, wohin genau ein Weg
führt? Und dass Karten nun mal regelmäßig unvollständig sind, sollte
auch nicht gegens Betreten sprechen.
> Gilt wimre auch für Rückewege im Wald, schon weil das sehr gefährlich
> sein kann.
Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem BWaldG und den
Waldgesetzen der Länder, die als speziellere Gesetze den Regelungen im
Naturschutzrecht vorgehen. Hier gilt grundsätzlich § 14 Abs. 1 BWaldG:
"Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das
Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist
nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene
Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren."
Da man den Wald also grundsätzlich sogar ganz ohne Weg betreten darf (im
Gegensatz zum Radfahren usw.), ist auch das Begehen von Rückegassen
grundsätzlich erlaubt. Man handelt dabei halt auf eigene Gefahr.
Natürlich kann es im Einzelfall Beschränkungen geben, nicht zuletzt,
weil die Rückegassen ja gelegentlich auch für ihren eigentlichen Zweck
gebraucht werden.
Gruß,
Mark