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Höhe Lastschriftgebühren mangels Deckung

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Karsten Wutzke

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Dec 17, 2009, 10:09:44 AM12/17/09
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Hallo,

mich würde es mal interessieren, in welcher Höhe ein Unternehmen XYZ
Gebühren von einem Zahlungspflichtigen verlangen darf, dessen Zahlung
mangels Deckung nicht eingelöst wurde. Ob und in welcher Höhe Beträge
dem geschädigten Unternehmen von der Bank Gebühren in Rechnung
gestellt werden ist mir erstmal nicht so wichtig. Lt. Urteil

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3aa0ff0aab2f08169f7a1988e3bd0fdc&client=[%273%27%2C+%273%27]&client=[%273%27%2C+%273%27]&nr=32212&linked=pm&Blank=1

ist das ja eigentlich sowieso nicht rechtens. Ist mir aber erstmal
egal. Selbst wenn es 5 oder 6 EUR sind, bis 10 EUR wären für mich
akzeptabel.

Was ist aber mit Pauschalen in Höhe von 15 oder gar 20 oder 25 EUR,
wie es eigentlich fast alle Telekommunikationsanbieter machen und auch
so in ihren Vertragsbestimmungen ("Sonderpreislisten") stehen haben?

Man kann beobachten, dass diese Gebühren über die Jahre immer höher
geworden sind. Für mich ist alles über 10 EUR reine Abzocke. Wo ist
hier die Grenze des Akzeptablen? 15? 20? 25? Was ist in ein paar
Jahren, dann schlägt jeder mit 40 oder 50 EUR zu?

Was, wenn überhaupt, kann man dagegen (im Nachhinein) unternehmen?

Karsten

Stefan Schmitz

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Dec 17, 2009, 10:46:36 AM12/17/09
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On 17 Dez., 16:09, Karsten Wutzke <kwut...@web.de> wrote:

> Was ist aber mit Pauschalen in Höhe von 15 oder gar 20 oder 25 EUR,
> wie es eigentlich fast alle Telekommunikationsanbieter machen und auch
> so in ihren Vertragsbestimmungen ("Sonderpreislisten") stehen haben?

Wie sind diese Pauschalen denn benannt?

Wenn es sich um pauschalierten Schadensersatz handelt, bleibt dem
Kunden immer noch die Möglichkeit, einen tatsächlich geringeren
Schaden nachzuweisen.
Wenn das als Leistung verkauft wird, werden sich wohl die
Verbraucherzentralen mit der Frage der Zulässigkeit beschäftigen,
genau wie mit den diversen Bankgebühren.

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Karsten Wutzke

unread,
Dec 17, 2009, 4:56:25 PM12/17/09
to
On 17 Dez., 18:59, Michael 'Mithi' Cordes <mithran...@news-2009-12.dvd-
welt.de> wrote:
> Karsten Wutzke füllte insgesamt 28 Zeilen u.a. mit:
>
> >Lt. Urteil
> >http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?...[%273%27%2C+%273%27]&client=[%273%27%2C+%273%27]&nr=32212&linked=pm&Blank=1

> >ist das ja eigentlich sowieso nicht rechtens.
>
> Obacht, das Urteil ist so direkt NICHT den von dir genannten Sachverhalt
> anwendbar.
>

Habe ich ja geschrieben. Das ist nur um die Kauselkette zu erklären
und die meines Erachtens richtigen ~10 EUR die von mir übernommen
werden sollten.

> Dafür sind die letzten Sätze entscheident:
> |Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung
> |entstehen, im Interbankenverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren, wobei es die Kreditwirtschaft in der
> |Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Die Gläubigerbank kann ihre das
> |Rücklastschriftengelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der seinerseits,
> |falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen kann.
>
> D.h. DEINE Bank (Schuldnerbank) darf dir (Schuldner) kein Geld abziehen
> wenn eine Lastschrift die von deinem Konto abgezogen werden sollte
> zurückgeht.

Ja soweit war ich schon.

> Sollten deiner Bank Kosten entstehen holt sie sich diese von der Bank
> deines Vertragspartners (Gläubigerbank), und diese holt sie sich vom
> Vertragspartner (Gläubiger) ... und wo bekommt der die wieder her?
> Genau, von DIR.
>

Jo. Seh ich ja auch ein. Nur wo liegt die Grenze des Erträglichen? 10
EUR sind okay, alles darüber ist doch nur Abzocke. Theoretisch kann
man dann ja auch einfach 50 EUR verlangen. Oder warum nicht gleich
100? Wo ist da die Grenze? Gibt es da keine gesetzlichen Bestimmungen
zwecks Obergrenze?

Immerhin hat der BGH in einem Urteil über GermanWings 50 EUR Gebühren
mit der Begründung als unrechtmäßig eingestuft, da "Personalkosten
kein Schaden" sind:

http://www.sueddeutsche.de/finanzen/357/436103/text/

Dasselbe müsste ja (wie im Text) auch für Telekommunikationsanbieter
gelten, jedoch scheint dagegen noch niemand vorgegangen zu sein... (?)

> >Was, wenn überhaupt, kann man dagegen (im Nachhinein) unternehmen?
>

> Vertragspartner wechseln.
>

Lustig. Nur habe ich bisher noch keinen Telekommunikationsanbieter
gefunden bzw. nie einen gehabt (bei den ~10 verschiedenen), der bei
sowas fair ist. Die machen das scheinbar alle so. Also alle so um den
Dreh 20 - 25 EUR. Egal ob mobilcom, debitel, klarmobil, vodafone, alle
schon mal dran gehabt.

Karsten

Karsten Wutzke

unread,
Dec 17, 2009, 4:58:53 PM12/17/09
to
On 17 Dez., 16:46, Stefan Schmitz <s...@gmx.de> wrote:
> On 17 Dez., 16:09, Karsten Wutzke <kwut...@web.de> wrote:
>
> > Was ist aber mit Pauschalen in Höhe von 15 oder gar 20 oder 25 EUR,
> > wie es eigentlich fast alle Telekommunikationsanbieter machen und auch
> > so in ihren Vertragsbestimmungen ("Sonderpreislisten") stehen haben?
>
> Wie sind diese Pauschalen denn benannt?
>

Ich lasse mir den Link zukommen, in dem diese Pauschalen benannt sind.
Im Moment kann ich dazu nix sagen. Stay tuned.

> Wenn es sich um pauschalierten Schadensersatz handelt, bleibt dem
> Kunden immer noch die Möglichkeit, einen tatsächlich geringeren
> Schaden nachzuweisen.

Ähm und wie soll das gehen?

> Wenn das als Leistung verkauft wird, werden sich wohl die
> Verbraucherzentralen mit der Frage der Zulässigkeit beschäftigen,
> genau wie mit den diversen Bankgebühren.

So wie es aussieht werde ich mich wohl mal an die Verbraucherzentrale
wenden. Es geht ums Prinzip.

Karsten

Karsten Wutzke

unread,
Dec 21, 2009, 10:25:39 AM12/21/09
to
On 17 Dez., 16:46, Stefan Schmitz <s...@gmx.de> wrote:

Dort steht (Zitat):

"Pauschalierter Schadensersatz für Rücklastschrift,
-scheck, etc. soweit dies vom Kunden verschuldet worden
ist*

* Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen Nachweis darüber zu
erbringen, dass bei The Phone House ein Aufwand überhaupt
nicht erstanden ist oder der Aufwand wesentlich niedriger als der zum
Ausgleich geforderte Betrag ist."

Allerdings ist lt. BGH-Urteil "Personalaufwand kein Schaden".

Mir stellt sich jetzt eigentlich nur die Frage, wie ich es nachweisen
soll, dass denen ein niedrigerer Aufwand entstanden ist. 25 EUR ist
mir definitiv zuviel, zumal ich denen per Email mitgeteilt habe, dass
ich den Betrag sofort überweisen werde.

Hat jemand Erfahrungen damit, wie man das beweisen will?

Karsten

Mia Littke

unread,
Dec 21, 2009, 11:12:49 AM12/21/09
to
On 21 Dez., 16:25, Karsten Wutzke <kwut...@web.de> wrote:
> Allerdings ist lt. BGH-Urteil "Personalaufwand kein Schaden".
>
> Mir stellt sich jetzt eigentlich nur die Frage, wie ich es nachweisen
> soll, dass denen ein niedrigerer Aufwand entstanden ist. 25 EUR ist
> mir definitiv zuviel, zumal ich denen per Email mitgeteilt habe, dass
> ich den Betrag sofort überweisen werde.
>
> Hat jemand Erfahrungen damit, wie man das beweisen will?

Ich würde meine Bank fragen, wie hoch zur Zeit die Gebühren einer
Rücklastschrift im Interbankenverkehr sind.

Mia

Karsten Wutzke

unread,
Dec 31, 2009, 7:39:38 AM12/31/09
to

Üblich sind da Beträge von max. 5 EUR. Fakt ist, dass sog.
Bearbeitungsgebühren nicht zählen dürfen.

Ums noch einmal aufzugreifen, der Text aus der "Sonderpreisliste":

"Pauschalierter Schadensersatz für Rücklastschrift,
-scheck, etc. soweit dies vom Kunden verschuldet worden
ist*

* Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen Nachweis darüber zu
erbringen, dass bei The Phone House ein Aufwand überhaupt
nicht erstanden ist oder der Aufwand wesentlich niedriger als der zum
Ausgleich geforderte Betrag ist."

Nachdem ich meinen Anbieter darauf hingewiesen habe, dass 25 EUR
Pauschale aus o.g. Gründen nicht gerechtfertigt sind (Personalaufwand
kein Schaden), kam nun die Antwort mit folgendem schwächlichem Inhalt:

"Ihre Bank hatte unsere Abbuchungen der monatlichen Rechnung nicht
zugelassen.

Rücklastschriften bedeuten für uns einen zusätzlichen Aufwand bei der
Verwaltung Ihres Kundenkontos. Deshalb berechnen wir Ihnen für diesen
zusätzlichen Aufwand jeweils 24,95?. Diesen Aufwandsersatz weisen wir
auch in unserer Preisliste aus. Deshalb ist die Berechnung korrekt."

Schönes Call-Center-Gesabbel. Sieht nach Streit aus. :-)

Für mich ist durch die Urteile gegen GermanWings und dem BGH-Urteil
gegen die Banken klar bewiesen, dass die Praxis meines Anbieters
keinen Bestand hat.

Also nochmal die Frage in die Runde:

1. Ist das, wie von mir behauptet, damit bewiesen? Was ist, wenn die
Gegenseite das nicht einsieht (-> Call-Center)? Sollte ich deshalb den
schriftlichen Weg wählen?
2. Was passiert als nächstes (ich habe erneut darauf hingewiesen, dass
ich alternativ 10 EUR zahle aber nicht mehr)? Sollte ich mich an die
Verbraucherzentrale wenden?

Karsten

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