Stefan Schmitz schrieb:
> Angenommen, ein Messie hat reichlich Gegenstände auf dem Küchentisch deponiert und nur eine kleine Fläche zum Essen freigelassen. Wenn ein anderer an dieser Stelle sein Essen zubereitet und dabei versehentlich einen der Gegenstände zu Boden wirft, muss er den Wert ersetzen?
Das kommt wohl allenfalls dann in Betracht, wenn dieses zu Boden Werfen
ursächlich ist für einen Wertverlust des betreffenden Gegenstandes.
> Einerseits kann man ihm Fahrlässigkeit unterstellen, weil er nicht genauer aufgepasst hat. Andererseits ist es auch fahrlässig, die Sachen dort stehen zu lassen, wo jemand Essen macht.
Es fehlen Details zu den näheren Umständen.
Konnte der Messie wissen und ist es ihm zumutbar gewesen, sich darum zu
scheren, dass dort jemand Essen macht?
Wie alt ist der Essenszubereiter beim versehentlichen zu Boden Werfen
des fraglichen Gegenstandes? Wie sieht es mit der Einsichtsfähigkeit
des Essenszubereiters hinsichtlich seiner Handlungen und dabei absehbarer
Konsequenzen aus?
Der Messie mag zwar ein Messie sein, aber das an sich schließt nicht aus,
dass er einen triftigen Grund hatte, die fraglichen Sachen auf dem
Küchentisch zu deponieren. Vielleicht wollte er selbst gerade auch etwas
zubereiten und seine teure Jenaer Glasform ist heruntergefallen und
in Scherben gegangen?
Inwieweit kommt es darauf an, ob derjenige, der die Gegenstände auf dem
Küchentisch deponiert hat, ein Messie ist?
Es könnte jemand sein, der den Tisch nur kurzfristig vollstellen wollte,
dann aber aus irgendeinem Grunde nicht dazu kam, ihn wieder abzuräumen.
Welche Gründe für das versehentliche zu Boden Werfen von Gegenständen
würden von der Schadenersatzpflicht befreien?
Inwiefern ist Zubereiten von Essen so ein Grund?
Inwiefern kann man überhaupt etwas versehentlich werfen/zu Boden werfen?
Werfen ist nach meinem Verständnis eine aktive Handlung, nicht etwas, das
einem halt unterläuft.
Man kann etwas versehentlich anstubsen, sodass es vom Tisch herunterfällt.
Nach meinem Verständnis wurde es dann aber nicht zu Boden geworfen.
Zum Werfen gehört, einen Gegenstand willentlich in die Hand zu nehmen
und durch Handbewegung willentlich zu beschleunigen und willentlich
loszulassen.
Angenommen, der Messie und der Essenszubereiter haben beide ein Recht,
den Küchentisch zu nutzen. Der Messie beschneidet durch sein Vollstellen
vielleicht die Möglichkeiten des Essenszubereiters, seine Tischnutzungsrechte
wahrzunehmen.
Kann man aus diesem Umstand ableiten, dass der Essenszubereiter für
Schäden, die durch sein aktives Tun zustande kommen, wenn vielleicht
auch unbeabsichtigt, nicht schadenersatzpflichtig ist?
Wie sind die genauen Umstände? Wäre es für den Essenszubereiter möglich
und zumutbar gewesen, sich auf eine Weise zu verhalten, bei der kein Schaden
entsteht, z.B. die Sachen des Messies vorsichtig vom Tisch zu entfernen,
ohne dass sie kaputtgehen, oder den Messie dazu aufzufordern, dies zu tun?
Die ICD-11 (<
https://de.wikipedia.org/wiki/ICD-11>) führt Messietum
als pathologisches Horten unter Ziffer 6B24 als eigenes Störungsbild.
Das DSM-5 (<
https://flexikon.doccheck.com/de/DSM-5>) führt Messietum
als Hoarding Disorder unter Ziffer 300.3.
Dem Messie kann man vielleicht unterstellen, dass der Umstand, dass
er sich schwertut, seine Sachen vom Tisch zu räumen, nicht auf
Schudhaftigkeit sondern auf Krankheit beruht.
Inwiefern würde das für die Schadenersatzpflicht des Essenszubereiters
eine Rolle spielen? Wenn der Essenszubereiter z.B. genau weiß, dass er
es mit einem Messie zu tun hat und es ihm möglich und zuzumuten ist,
sich darauf einzustellen.
Mit freundlichem Gruß
Ulrich