Meinungen sind willkommen.
Danke und Grüße
Karsten
Das hängt, natürlich, vom konkreten Inhalt der Arbeit ab.
Es gibt keinen Grund, einer Klassenarbeit grundsätzlich die notwendige
Schöpfungshöhe abzusprechen.
> und z.T. das
> Urheberrecht i.o.g. Sinne von den Lehrern selbst verletzt wird
Bitte ausführen.
> und daher
> nur
> i.o.g. Sinne gelten kann.
?
>
> Meinungen sind willkommen.
>
> Danke und Grüße
> Karsten
>
Christoph
> Das hängt, natürlich, vom konkreten Inhalt der Arbeit ab.
Inwiefern?
> Es gibt keinen Grund, einer Klassenarbeit grundsätzlich die notwendige
> Schöpfungshöhe abzusprechen.
Welchen Grund gibt es dann grundsätzlich bei Rezepten?
>> und z.T. das
>> Urheberrecht i.o.g. Sinne von den Lehrern selbst verletzt wird
>
> Bitte ausführen.
Lehrer verbreiten eigentlich ständig urheberrechtlich geschütztes Material,
das gehört zu ihrem Job, aber oft tun sie das nicht gesetzeskonform.
[...]
Gruß
Karsten
> Hallo,
> am Wochenende geriet ich mit einem Bekannten in eine Diskussion über das
> Urheberrecht an Klassenarbeiten, um es kurz zusammenzufassen, ich war der
> Meinung, dass daran keines existiert außer an evtl. vorhandenen Grafiken und
> Fotos, da die Schöpfungshöhe ansonsten nicht gegeben ist
Alle Schülerarbeiten außer Prüfungsarbeiten gehören dem, der sie
angefertigt hat und sind an ihn zurückzugeben.
> und z.T. das
> Urheberrecht i.o.g. Sinne von den Lehrern selbst verletzt wird und daher nur
> i.o.g. Sinne gelten kann.
Bei der Korrektur?
--
Hannelore Goos
http://www.sonnenastro.de
http://www.neomarica.de
> Wir haben jedenfalls damals als Assis auf der Uni unserer Klausuren
> nahezu zu 100 % aus einem Packen Alt- und Uraltklausuren per cut and
> paste (mit Schere und Prittstift) erzeugt und uns keine Gedanken
> darüber gemacht ob das legal ist. Jedenfalls hat kein Hahn danach
> gekräht.
>
> l.
Assis stimmt da schon.
H
Wieso? Wo ist das festgehalten? In HH werden die Klassenarbeiten nämlich
zumindest in den Grundschulklassen nach Einsicht (und Unterschrift)
durch die Eltern wieder von den Lehrkräften eingesammelt und in der
Schule archiviert.
Gruß,
Diana
Wo ist festgehalten, daß das Eigentum an den Schulheften auf die Schule
übergeht? Nirgendwo.
Solange es nicht eine gesetzliche Grundlage für das "Archivieren" der
Klassenarbeitenhefte gibt, ist das Einbehalten m.E. schlicht
rechtswidrig.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Unsere Vorsitzende und die Bundeskanzlerin kämpfen schon lange dafür,
daß die Bildung einen höheren Stellenwert bekommt." Ronald Pofalla,
Generalsekretär der CDU, zitiert nach Tagesschau vom 1.9.2008
Das mag für viele Klassenarbeiten zutreffen.
Ich habe aber schon Klassenarbeiten geschrieben (das war in "Wirtschaft und
Recht"), in denen die meist humoristische Fallschilderung durchaus Werkscha-
rakter hatte.
> und z.T. das Urheberrecht i.o.g. Sinne von den Lehrern selbst verletzt wird
Friedrich Wilhelm Murnau drehte den Film "Nosferatu", ohne die Rechte an
Bram Stokers Roman "Dracula" erworben zu haben.
Er verletzte damit Bram Stokers Urheberrechte; trotzdem ist "Nosferatu"
ein Werk von beachtlicher Schöpfungshöhe.
> und daher nur i.o.g. Sinne gelten kann.
Deine Argumentation ist nicht gerade schlüssig.
--
#!/usr/bin/perl -- -* Nie wieder Nachtschicht! *- -- lrep\nib\rsu\!#
use Inline C=>'void C(){int m,u,e=0;float l,_,I;for(;1840-e;putchar((++e>905
&&942>e?61-m:u)["\t*nl`-llkbzCqfymfvna+qfymfvN#gqbkmqfA"]^3))for(u=_=l=0;79-
(m=e%80)&&I*l+_*_<6&&28-++u;_=2*l*_+e/80*.09-1,l=I)I=l*l-_*_-2+m/27.;}';&C
Ich weiß natürlich nicht, ob das der Fall ist, aber zumindest ist es
theoretisch möglich, dass die Hefte für die Klassenarbeiten durch die
Schule gestellt werden, so dass die Schule Eigentum an den Heften haben
und behalten dürfte.
> Solange es nicht eine gesetzliche Grundlage für das "Archivieren" der
> Klassenarbeitenhefte gibt, ist das Einbehalten m.E. schlicht
> rechtswidrig.
Würdest du das Einbehalten auch als rechtswidrig ansehen, wenn die
Hefte, wie oben als Variante konstruiert, im Eigentum der Schule stehen?
Ich tendiere zu nein, bin mir aber noch nicht so ganz schlüssig, ob da -
evtl. bei Aufsätzen o.ä. - Urheberrecht oder irgendein Rechtsgebiet, an
das ich gerade nicht denke (oder das ich nicht zur Genüge kenne),
dennoch auch in diesem Fall zur Rechswidrigkeit führt.
Gruß
Marco
Weil sich am Inhalt, d.h. der konkreten Gestaltung des Werkes die
Schöpfungshöhe beurteilt wird. Nicht nur daran, sondern auch an der
äußeren Gestaltung, aber die wird in der Regel bei einer Klassenarbeit
nicht relevant sein.
Soweit sich die Klassenarbeit ganz oder vorwiegend auf die Abfrage von
Wissen beschränkt, dürfte die Arbeit nicht als geschütztes Werk gelten.
Soweit die Arbeit darüber hinaus eine eigene, schöpferische Leistung
enthält, kann das anders zu beurteilen sein.
>
>> Es gibt keinen Grund, einer Klassenarbeit grundsätzlich die notwendige
>> Schöpfungshöhe abzusprechen.
>
> Welchen Grund gibt es dann grundsätzlich bei Rezepten?
Das ist keine Frage der Schöpfungshöhe.
Rezepte können vom Gegenstand her, der Idee eine Zubereitung einer
Speise, schon nicht urheberrechtlich geschützt werden, sondern nur die
Art der Darstellung des Rezeptes, etwa in einem Kochbuch.
Das Rezept selber ist als Idee anders zu schützen.
>
>>> und z.T. das
>>> Urheberrecht i.o.g. Sinne von den Lehrern selbst verletzt wird
>>
>> Bitte ausführen.
>
> Lehrer verbreiten eigentlich ständig urheberrechtlich geschütztes
> Material, das gehört zu ihrem Job, aber oft tun sie das nicht
> gesetzeskonform.
Urheberrechtlicher Schutz an sich bedeutet nicht zwingend, dass ein Werk
nicht genutzt werden darf. Das hängt viel mehr von den Rechten ab, die
der Urheber einräumt.
Ist also eine Klassenarbeit urheberrechtlich geschützt, heißt dies noch
lange nicht, dass sie nicht verwertet/bewertet werden darf.
Lehrer meine jene Werke, deren Urheber die Nutzung des Schülers nicht
explizit erlaubt haben. Wobei die konkrete Art der Nutzung eventuell
gesetzlich erlaubt sein kann.
Christoph
>> Das hängt, natürlich, vom konkreten Inhalt der Arbeit ab.
>
> Inwiefern?
Insofern, als die nötige "Schöpfungshöhe" vorliegen muß, damit es sich um
ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt. Für die Lösung eines Multiple-
Choice-Tests gilt das sicher nicht, für einen mehrseitigen Deutschaufsatz
dürfte es aber im allgemeinen zutreffen.
... Martin
>> Wo ist festgehalten, daß das Eigentum an den Schulheften auf die
>> Schule übergeht? Nirgendwo.
>
> Ich weiß natürlich nicht, ob das der Fall ist, aber zumindest ist
> es theoretisch möglich, dass die Hefte für die Klassenarbeiten
> durch die Schule gestellt werden, so dass die Schule Eigentum an
> den Heften haben und behalten dürfte.
Bei Arbeiten mit Werkcharakter würde ich da, um ehrlich zu sein,
aufgrund von § 950 BGB einen Übergang des Eigentums durch Verarbeitung
annehmen, so daß der Schüler dann doch wieder Eigentümer würde...
>> Solange es nicht eine gesetzliche Grundlage für das "Archivieren"
>> der Klassenarbeitenhefte gibt, ist das Einbehalten m.E. schlicht
>> rechtswidrig.
>
> Würdest du das Einbehalten auch als rechtswidrig ansehen, wenn die
> Hefte, wie oben als Variante konstruiert, im Eigentum der Schule
> stehen?
Nein, dann nicht, jedenfalls nicht wegen Eigentums. Ich kenne aber keine
schule, wo das passiert.
> Ich tendiere zu nein, bin mir aber noch nicht so ganz
> schlüssig, ob da - evtl. bei Aufsätzen o.ä. - Urheberrecht oder
> irgendein Rechtsgebiet, an das ich gerade nicht denke (oder das ich
> nicht zur Genüge kenne), dennoch auch in diesem Fall zur
> Rechswidrigkeit führt.
Bei Deutschklassenarbeiten etc. hätte ich je nach Arbeit auch relativ
wenig gegen einzuwenden, daß es urheberrechtlich geschützte Werke sind;
dann würde ich aber wie gesagt schon einen Eigentumsübergang durch
Verarbeitung annehmen (s.o.).
In Hessen gibt es darüber einen Erlass (vom 16.3.2005 I.3AC-821.100.000-7).
> Ich weiß natürlich nicht, ob das der Fall ist, aber zumindest ist es
> theoretisch möglich, dass die Hefte für die Klassenarbeiten durch die
> Schule gestellt werden, so dass die Schule Eigentum an den Heften haben
> und behalten dürfte.
Im hessischen Erlass steht, dass die Rückgabepflicht auch gilt, wenn das
Material von der Schule gestellt wurde (mit Verweis auf §950 Abs.1 BGB).
Ausnahmen sind nur Prüfungsarbeiten und Arbeiten, die dezidiert "für die
Schule" hergestellt wurden, wenn also z.B. Schüler eine Wand in der Schule
bemalen.
> Bei Arbeiten mit Werkcharakter würde ich da, um ehrlich zu sein,
> aufgrund von § 950 BGB einen Übergang des Eigentums durch Verarbeitung
> annehmen, so daß der Schüler dann doch wieder Eigentümer würde...
Warum? Das vollgeschriebene Heft dürfte kaum mehr wert sein als das
leere, auch wenn der Aufsatz Schöpfungshöhe erreichen sollte. Das
Urheberrecht des Schülers besteht ja unabhängig vom Eigentum am Heft,
und wenn der Schüler sein Werk vervielfältigen will, reicht ihm dazu
sein Zugangsrecht nach § 25 UrhG.
Gruß,
Mark
--
Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheits-
maßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrs-
sicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen
unterbrächte (...) (AG München, Pressemitteilung)
>> Bei Arbeiten mit Werkcharakter würde ich da, um ehrlich zu sein,
>> aufgrund von § 950 BGB einen Übergang des Eigentums durch
>> Verarbeitung annehmen, so daß der Schüler dann doch wieder
>> Eigentümer würde...
>
> Warum? Das vollgeschriebene Heft dürfte kaum mehr wert sein als das
> leere, auch wenn der Aufsatz Schöpfungshöhe erreichen sollte. Das
> Urheberrecht des Schülers besteht ja unabhängig vom Eigentum am
> Heft
Aber das Papier vorher ist ja nur Papier; hinterher ist es was anderes,
nämlich ein Werk. § 950 I 1 BGB verlangt nur das. Die Ausnahme "sofern
nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer
ist als der Wert des Stoffes" greift nicht; mag sein, daß beides recht
wenig wert ist, aber der Wert des Werks liegt jedenfalls nicht erheblich
unter dem des Papiers.
Da bin ich bei einigen Schülern nicht sicher...
SCNR
Marco
Für eine Abiturarbeit wendet meine Frau z.b. gut 14 Tage an Arbeit auf
(das macht sie oft in den Herbstferien, die dafür voll drauf gehen,
ja ja Lehrer arbeiten ja nichts), das Ganze hat den Rahmen min.
einer Studienarbeit, wobei sie dabei für das Minsterium auch
noch die Lösungen komplett ausarbeiten muss, den Erwartungshorizont
usw..
MfG
Matthias
> Aber das Papier vorher ist ja nur Papier; hinterher ist es was
> anderes, nämlich ein Werk.
Nein, das Werk selbst ist nichts Materielles.
> § 950 I 1 BGB verlangt nur das. Die
> Ausnahme "sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung
> erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes" greift nicht; mag
> sein, daß beides recht wenig wert ist, aber der Wert des Werks liegt
> jedenfalls nicht erheblich unter dem des Papiers.
Der des Werks vielleicht nicht, der der Leistung, das entsprechende
Gekrakel zu Papier zu bringen m.E. aber schon. Der ist nämlich
wirtschaftlich betrachtet - und nur darauf sollte es im Zusammenhang
des § 950 BGB ankommen - regelmäßig Null.
>> Aber das Papier vorher ist ja nur Papier; hinterher ist es was
>> anderes, nämlich ein Werk.
>
> Nein, das Werk selbst ist nichts Materielles.
Okay, es ist ein Vervielfältigungsstück eines Werkes. Und? Wie man
§ 950 I 2 BGB entnehmen kann, ist explizit auch Beshreiben eine
relevante Umgestaltung.
>> § 950 I 1 BGB verlangt nur das. Die Ausnahme "sofern nicht der
>> Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist
>> als der Wert des Stoffes" greift nicht; mag sein, daß beides recht
>> wenig wert ist, aber der Wert des Werks liegt jedenfalls nicht
>> erheblich unter dem des Papiers.
>
> Der des Werks vielleicht nicht, der der Leistung, das entsprechende
> Gekrakel zu Papier zu bringen m.E. aber schon. Der ist nämlich
> wirtschaftlich betrachtet - und nur darauf sollte es im Zusammenhang
> des § 950 BGB ankommen - regelmäßig Null.
Verstehe ich nicht. Wie kommst du drumherum, daß die Norm ausdrücklich
das Beschriften miteinschließt?
> Für eine Abiturarbeit wendet meine Frau z.b. gut 14 Tage an Arbeit auf
> (das macht sie oft in den Herbstferien, die dafür voll drauf gehen,
> ja ja Lehrer arbeiten ja nichts),
Nachdem Lehrer keinen anderen Urlaubsanspruch haben als andere Beamte
auch, mithin in der Regel 29 Tage, also 6 Wochen, ist es
selbstverständlich, daß mit Ausnahme dieser Zeit (die den Sommerferien
entspricht) natürlich auch in den Ferien jeden Tag 8 Stunden
gearbeitet wird. Alles andere wäre eine eher eigenartige
Arbeitsauffassung; insofern bedarf das eigentlich keiner besonderen
Erwähnung, und ich verstehe nicht so recht, was Du damit meinst, daß
die Herbstferien dafür "drauf gehen".
-thh
Darf die lehrerin da überhaupt drin rumstreichen? Vor allem wenn es
mein heft ist. Ich glaube nicht dass die das darf.
JMS
Natürlich darf sie darin rumstreichen, denn zu diesem Zweck (daß er
korrigiert und bewertet wird) hast du den Aufsatz angefertigt und ihr
ausgehändigt. Da kann man sicher von einer konkludenten Zustimmung
ausgehen.
Sie darf deinen Aufsatz aber z.B. nicht ohne deine Zustimmung veröffent-
lichen, wenn es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt.
... Martin
Ja ja, meine Frau hat aber auch in einer normalen Schulwoche kein
40h Woche.
MfG
Matthias
> Natürlich darf sie darin rumstreichen, denn zu diesem Zweck (daß er
> korrigiert und bewertet wird) hast du den Aufsatz angefertigt und ihr
> ausgehändigt. Da kann man sicher von einer konkludenten Zustimmung
> ausgehen.
>
> Sie darf deinen Aufsatz aber z.B. nicht ohne deine Zustimmung veröffent-
> lichen, wenn es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt.
Die wirklich spannende Frage ist, ob die Korrektur der Arbeit von der
vorherigen Einräumung von Nutzungsrechten abhängig gemacht werden darf
(unter der Annahme, daß der Verfasser voll geschäftsfähig ist).
>> Darf die lehrerin da überhaupt drin rumstreichen? Vor allem wenn
>> es mein heft ist. Ich glaube nicht dass die das darf.
>
> Natürlich darf sie darin rumstreichen, denn zu diesem Zweck (daß er
> korrigiert und bewertet wird) hast du den Aufsatz angefertigt und
> ihr ausgehändigt. Da kann man sicher von einer konkludenten
> Zustimmung ausgehen.
Ich würde noch weiter gehen und sagen, daß aus der gesetzluichen
Anordnung, daß die Arbeiten zu bewerten sind, eine Ermächtiogung für
diese Eigentumsänderung erwächst.
Wenn mir eine 50-jährige bekannte eine kurzgeschichte gibt, die sie
geschrieben hat, und meine meinung dazu möchte, dann würde ich
bestimmt nicht ungefragt darin rumkritzeln.
Martin
Es ist dann aber schwieriger, die Bewertung auch nachvollziehbar und
dauerhaft zu dokumentieren.
> Das direkte reinschreiben ist eine tradition,
> die auch aus der respektlosigkeit gegenüber kindern rührt.
Und aus dem Mangel an revisionssicheren Dokumentverwaltungssystemen an
unseren Schulen.
> Wenn mir eine 50-jährige bekannte eine kurzgeschichte gibt, die sie
> geschrieben hat, und meine meinung dazu möchte, dann würde ich
> bestimmt nicht ungefragt darin rumkritzeln.
Die wird Dich aber nicht in eine Situation bringen, in der Du anderen
gegenüber nachweisen musst, vergleichbare Kurzgeschichten nicht nach
anderen Kriterien und Maßstäben bewertet zu haben als ihre.
> Karsten Wellis <nospam...@jhjjdhj.com> wrote:
> > Lehrer verbreiten eigentlich ständig urheberrechtlich geschütztes Material,
> > das gehört zu ihrem Job, aber oft tun sie das nicht gesetzeskonform.
>
> Irgendwie verstehe ich nicht, was du meinst. Was verbreiten Lehrer denn?
Der Einwand von Karsten bezog sich m.E. nicht auf Klassenarbeiten,
sondern auf Kopien aus Schulbüchern[1] u.Ä. Sie werden von Lehrer
verteilt, vor allem zu Schuljahresbeginn, wenn noch nicht alle Schüler
ihr Exemplar haben oder -dem Hörensagen nach- in Intranets
bereitgestellt .
[1] Typischer Hinweis auf Seite 2 ist:
| Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung
| in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der
| vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlages.
| Hinweis zu § 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne
| eine solche Einwilligung eingescannt und in ein Netzwerk eingestellt
| werden. Dies gilt auch für Intranets von Schulen und sonstigen
| Bildungseinrichtungen.
--
Munterbleiben
HC
<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte
Ich weiß beim besten Willen nicht, was das "direkte Reinschreiben" mit
Respekt oder Respektlosigkeit zu tun hat.
Die praktische Erwägung, dass eine Bemerkung/Korrektur an der
entsprechenden Stelle vermerkt wird, dürfte allgemein als sinnvoll
anerkannt sein. Im Übrigen nicht nur bei Arbeiten von Kindern.
>
> Wenn mir eine 50-jährige bekannte eine kurzgeschichte gibt, die sie
> geschrieben hat, und meine meinung dazu möchte, dann würde ich
> bestimmt nicht ungefragt darin rumkritzeln.
Ein hinkender Vergleich.
Die 50-Jährige ist nicht verpflichtet, sich einer Leistungskontrolle zu
unterwerfen.
Es mag unüblich sein, das übergebene Dokument mit Anmerkungen oder
sonstigen "Kritzeleien" zu versehen. Ich z.B. schreibe aber tatsächlich
in mir übergebenen Arbeiten von befreundeten Studenten, die ich
"querlesen" soll, tatsächlich ohne Nachfrage was rein.
Bin ich respektlos?
Christoph
> Ganz bestimmt nicht, denn man kann klassenarbeiten auch bewerten, ohne
> direkt reinzuschreiben. Das direkte reinschreiben ist eine tradition,
> die auch aus der respektlosigkeit gegenüber kindern rührt.
Das "direkte reinschreiben" ist im Verlagswesen das übliche Verfahren,
Manuskripte vor dem ersten Satz zu korrigieren, auszuzeichnen und mit
Verweisen, z.B. auf einzufügende Dateien, zu versehen. Es ist
zweckmäßig, nicht respektlos.
> Für eine Abiturarbeit wendet meine Frau z.b. gut 14 Tage an Arbeit auf
Arbeitsaufwand erzeugt keine Schöpfungshöhe.
--
> seit wann sind Vertragsinhalte für NewsGroup-Frager relevant?
Sie sind lebensnotwendig um sie sofort auf überraschende Inhalte
abzuklopfen oder sonst in Frage zu stellen.
(Kurt Gunter und Konrad Wilhelm in dsrm)
Ist nicht auch die "kleine Münze" geschützt? Wie ziehst Du die Grenze?
Carsten
--
[zum Thema Günni (*der* Anwalt) im Knast]
@heise: Sperrt ihr jetzt schon beim Wort 'Seife' ?
Find ich albern
*kopfschüttel*
Shizonev
Ich kenne auch Studienarbeiten, in denen ich persönlich keine
(nennenswerte) Schöpfungshöhe finden kann. Auf jeden Fall ist der
Hinweis auf Umfang und die 14 Tage Arbeit überflüssig für die Frage.
Schrieb ich irgend etwas von „nicht geschützt“?