> Frage: Ist das Unternehmen verpflichtet, eine korrekte Kennung zu
> übermittteln oder muss diese Art der "Verschleierung" toleriert werden?
>
> Es wird ja für jeden Pup abgemahnt, hier ist schon es ein grosses
> "Geschäft", wie es aussieht.
Es nutzt dir nichts, wenn das Unternehmen zu einer korrekten Faxnummer
verpflichtet wäre, sie aber trotzdem nicht angibt. Die Konkurrenz oder
legitimierte Dritte wie Verbraucherschutzverband könnten ggfs. abmahnen, du
als Einzelperson wahrscheinlich nicht.
Deshalb bei Kündigungen immer eine Bestätigung verlangen und ggs. mit
Hinweis auf bereits erfolgte Kündigung solange nachfassen bis eine Reaktion
kommt.
Für die Kündigung ist die Übermittlungsart, sofern zuvor nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde, unerheblich, wichtig ist, daß sie den
Gegenüber erreicht, am besten natürlich auch nachweislich. Der Gesetzgeber
ist da recht verbraucherfreundlich. Deshalb reicht auch bei den gerne mal
verwendeten komplizierten Internet-Formular-Kündigungen die schlichte
Abkürzung per Brief oder Fax und neuerdings ggfs. auch Mail. Auch eine
mündliche Kündigung kann ausreichend sein, nur ist halt ggfs. immer das
Problem, daß bei Abstreiten des Empfangs der Kündigung ein Beweis hilfreich
wäre. Eine Zeugenaussage kann ein solcher Beweis sein. In deinem Fall dürfte
der Sendebericht die angewählte Rufnummer enthalten, und falls du die
Faxnummer vom Vertragspartner sogar selbst erhalten hast ist die falsche
Rückmeldung eh kein wirkliches Problem.