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Ehepaar als Lotto-Tippgemeinschaft

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ra...@quiddjes.de

unread,
May 3, 2013, 2:51:20 AM5/3/13
to
Moin moin,

eine Ehefrau gibt regelm. Lottoscheine ab, das Geld dafür kommt (per Barabhebung) vom gemeinsamen Konto der Eheleute. Es gibt keinen schriftlich fixierten "Tippgemeinschafts-Vertrag".

Angenommen, einer der Lottoscheine gewinnt - gelten die beiden als Tippgemeinschaft (vor dem Hintergrund, dass die Scheine regelm. aus dem Familien-Einkommen bezahlt werden?).

Steuerlich ist das ja nicht ganz unwichtig, ob der Mann die Hälfte als Mitgewinner bekommt oder ob seine Frau ihm etwas schenken muss, damit er dran partizipiert.

Sollten die beiden NICHT automatisch als Tippgemeinschaft gelten: Hat der Mann Anspruch auf die Hälfte des Gewinns (keine Gütertrennung)?


Gruß und vielen Dank

Ralf

Armin Wolf

unread,
May 3, 2013, 3:15:03 AM5/3/13
to
<ra...@quiddjes.de> schrieb im Newsbeitrag

> Sollten die beiden NICHT automatisch als Tippgemeinschaft gelten:

Nein, aber <http://de.wikipedia.org/wiki/Errungenschaftsgemeinschaft>

lies auch: <http://de.wikipedia.org/wiki/Zugewinngemeinschaft>

Ralf Wenzel

unread,
May 3, 2013, 3:21:11 AM5/3/13
to
On 3 Mai, 09:15, "Armin Wolf" <AW...@Lavabit.com> wrote:
> <r...@quiddjes.de> schrieb im Newsbeitrag
>
> > Sollten die beiden NICHT automatisch als Tippgemeinschaft gelten:
>
> Nein, aber <http://de.wikipedia.org/wiki/Errungenschaftsgemeinschaft>
>
> lies auch: <http://de.wikipedia.org/wiki/Zugewinngemeinschaft>

Moin,

das würde also heißen, die Frau gewinnt und ihr Mann hat einen
Anspruch auf einen Teil des Gewinnes. DAS hieße aber auch, dass bei
der Übertragung Schenkungssteuer anfällt, richtig?

Armin Wolf

unread,
May 3, 2013, 4:16:41 AM5/3/13
to
"Ralf Wenzel" <ra...@quiddjes.de> schrieb
Zu Lebzeiten fällt nichts an, d.H. das Ehepaar kann gemeinsam das
Glück genießen.

Im Todesfall (Berliner Testament) muß der Überlebende auf 50% des
verbleibenden Gewinnes Erbschaftssteuer zahlen.

Ralf Wenzel

unread,
May 3, 2013, 4:48:52 AM5/3/13
to
On 3 Mai, 10:16, "Armin Wolf" <AW...@Lavabit.com> wrote:
> "Ralf Wenzel" <r...@quiddjes.de> schrieb
>
> > On 3 Mai, 09:15, "Armin Wolf" <AW...@Lavabit.com> wrote:
> >> <r...@quiddjes.de> schrieb im Newsbeitrag
>
> >> > Sollten die beiden NICHT automatisch als Tippgemeinschaft gelten:
>
> >> Nein, aber <http://de.wikipedia.org/wiki/Errungenschaftsgemeinschaft>
>
> >> lies auch: <http://de.wikipedia.org/wiki/Zugewinngemeinschaft>
>
> > Moin,
>
> > das w rde also hei en, die Frau gewinnt und ihr Mann hat einen
> > Anspruch auf einen Teil des Gewinnes. DAS hie e aber auch, dass bei
> > der bertragung Schenkungssteuer anf llt, richtig?
>
> Zu Lebzeiten f llt nichts an, d.H. das Ehepaar kann gemeinsam das
> Gl ck genie en.
>
> Im Todesfall (Berliner Testament) mu der berlebende auf 50% des
> verbleibenden Gewinnes Erbschaftssteuer zahlen.

Hier: http://www.lotterie-info.de/gluecksspiel-recht/steuerliche-regelungen-bei-lotteriegewinnen/

steht was von "Schenkungssteuer", die mit dem Todesfall ja wohl nichts
zu tun hat. Zitat:

Will der Lottogewinner einen Teil des Gewinns dem Ehepartner zukommen
lassen, ohne Schenkungssteuer zu bezahlen, gibt es die Möglichkeit,
die Zugewinngemeinschaft aufzulösen und Gütertrennung zu vereinbaren.
Die Hälfte des Gewinns geht dann automatisch und Steuerfrei auf den
Ehepartner über. Bestand allerdings bereits Gütertrennung, klappt
dieser Kniff allerdings nicht.

Armin Wolf

unread,
May 3, 2013, 7:27:43 AM5/3/13
to
"Ralf Wenzel" <ra...@quiddjes.de> schrieb

> Hier:
> http://www.lotterie-info.de/gluecksspiel-recht/steuerliche-regelungen-bei-lotteriegewinnen/
>
> steht was von "Schenkungssteuer", die mit dem Todesfall ja wohl nichts
> zu tun hat. Zitat:

Ein Lottogewinn soll nach einer bereits �lteren Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zum Zugewinn geh�ren.

lies bitte:
<http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/guterrat/urteile.html?id=11484>

Martin Schoenbeck

unread,
May 3, 2013, 7:43:59 AM5/3/13
to
Hallo Armin,

Armin Wolf schrieb:

> "Ralf Wenzel" <ra...@quiddjes.de> schrieb
>
>> Hier:
>> http://www.lotterie-info.de/gluecksspiel-recht/steuerliche-regelungen-bei-lotteriegewinnen/
>>
>> steht was von "Schenkungssteuer", die mit dem Todesfall ja wohl nichts
>> zu tun hat. Zitat:
>
> Ein Lottogewinn soll nach einer bereits �lteren Entscheidung des
> Bundesgerichtshofs zum Zugewinn geh�ren.

Das �ndert aber nichts daran, da� er bis zur Aufl�sung der Ehe eben dem
Ehepartner geh�rt, der ihn gewonnen hat und wenn der dem anderen Ehepartner
davon einen gr��eren Teil schenkt, zahlt er daf�r Schenkungssteuer.

Gru� Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die pa�t so.

Ralf Wenzel

unread,
May 3, 2013, 8:00:30 AM5/3/13
to
Und wie weist man nun nach, dass man eine Tippgemeinschaft ist?
Offensichtlich reicht es NICHT, dass die Einsätze vom gemeinsamen
Konto kommen.

"A und B bilden eine Lotto-Tippgemeinschaft" - Datum und Unterschrift

Ob sowas wohl reicht?
Message has been deleted

Harald Hengel

unread,
May 3, 2013, 7:21:06 AM5/3/13
to
Ralf Wenzel schrieb:

>> Im Todesfall (Berliner Testament) mu der berlebende auf 50%
>> des verbleibenden Gewinnes Erbschaftssteuer zahlen.
>
> Hier:
> http://www.lotterie-info.de/gluecksspiel-recht/steuerliche-regelungen-bei-lotteriegewinnen/
>
> steht was von "Schenkungssteuer", die mit dem Todesfall ja
> wohl nichts zu tun hat. Zitat:

Ist Schenkungssteuer vom Prinzip nicht das geiche wie
Erbschaftssteuer?

> Will der Lottogewinner einen Teil des Gewinns dem Ehepartner
> zukommen
> lassen, ohne Schenkungssteuer zu bezahlen, gibt es die
> M�glichkeit,
> die Zugewinngemeinschaft aufzul�sen und G�tertrennung zu
> vereinbaren.

Das klingt seltsam, in der Zugewinngmeienschaft geh�rt es beiden.
Wenn es beiden geh�rt kann es keine Schenkungssteuer geben.
Eine Vereinbarung, das ist dein und das ist mein, ist doch eher
theoretischer Art und bei einer Scheidung ohne Bedeutung sein,
das wird in dem Fall einfach geteilt.

> Die H�lfte des Gewinns geht dann automatisch und Steuerfrei
> auf den
> Ehepartner �ber. Bestand allerdings bereits G�tertrennung,
> klappt
> dieser Kniff allerdings nicht.

Ohne G�tertrennung geh�rt es beiden gemeinsam.
Eine Schenkung vom Ehemann an die Frau w�rde wegen der
Zugewinngemeinschaft den Anteil des Mannes doch nicht ber�hren?

Ich kann mir nicht vorstellen, wie eine Schenkung innerhalb einer
Zugewinngemeinschaft funktionieren kann.

Gr��e Harald

Harald Hengel

unread,
May 3, 2013, 7:10:32 AM5/3/13
to
Ralf Wenzel schrieb:

> das w�rde also hei�en, die Frau gewinnt und ihr Mann hat einen
> Anspruch auf einen Teil des Gewinnes.

Wie beim Lohn des Ehepartners und und und....

> DAS hie�e aber auch,
> dass bei der �bertragung Schenkungssteuer anf�llt, richtig?

Welche �bertragung, ich sehe keine M�glichkeit, ausser man
vereinbart G�tertrennung.

Gr��e Harald

Stefan Schmitz

unread,
May 3, 2013, 11:07:34 AM5/3/13
to
On 3 Mai, 08:51, r...@quiddjes.de wrote:
> Moin moin,
>
> eine Ehefrau gibt regelm. Lottoscheine ab, das Geld dafür kommt (per Barabhebung) vom gemeinsamen Konto der Eheleute. Es gibt keinen schriftlich fixierten "Tippgemeinschafts-Vertrag".

Gibt es denn einen mündlichen Vertrag? Die Gründung einer Gesellschaft
(GbR) kann formlos erfolgen.

> Angenommen, einer der Lottoscheine gewinnt - gelten die beiden als Tippgemeinschaft (vor dem Hintergrund, dass die Scheine regelm. aus dem Familien-Einkommen bezahlt werden?).

Sie gelten dann als Tippgemeinschaft, wenn sie eine solche geschlossen
haben.
Die Abhebung vom gemeinsamen Konto sagt erst mal gar nichts. Es dürfte
üblich sein, dass auch rein persönliche Geschäfte eines Ehepartners
vom gemeinsamen Konto bezahlt werden.

Harald Hengel

unread,
May 3, 2013, 11:03:36 AM5/3/13
to
Martin Schoenbeck schrieb:

>> Ein Lottogewinn soll nach einer bereits �lteren Entscheidung
>> des Bundesgerichtshofs zum Zugewinn geh�ren.
>
> Das �ndert aber nichts daran, da� er bis zur Aufl�sung der Ehe
> eben dem Ehepartner geh�rt, der ihn gewonnen hat

Warum geh�rt es nicht beiden?
Wenn es eine Zugewinngmeinschaft ist muss logischerweise
eigentlich beiden geh�ren.

> und wenn der
> dem anderen Ehepartner davon einen gr��eren Teil schenkt,
> zahlt er daf�r Schenkungssteuer.

Ich kann das nicht nachvollziehen, das widerspricht dem Sinn der
Zugewinngemeinschaft.
Aber Juristerei ist nicht immer logisch.

Gr��e Harald

Wolfgang Jäth

unread,
May 3, 2013, 1:47:21 PM5/3/13
to
Am 03.05.2013 17:03, schrieb Harald Hengel:
>
>>> Ein Lottogewinn soll nach einer bereits ᅵlteren Entscheidung
>>> des Bundesgerichtshofs zum Zugewinn gehᅵren.
>>
>> Das ᅵndert aber nichts daran, daᅵ er bis zur Auflᅵsung der Ehe
>> eben dem Ehepartner gehᅵrt, der ihn gewonnen hat
>
> Warum gehᅵrt es nicht beiden?

ᅵ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB (Zugewinngemeinschaft)

| Das Vermᅵgen des Mannes und das Vermᅵgen der Frau werden nicht
| gemeinschaftliches Vermᅵgen der Ehegatten; dies gilt auch fᅵr
| Vermᅵgen, das ein Ehegatte nach der Eheschlieᅵung erwirbt.

> Wenn es eine Zugewinngmeinschaft ist muss logischerweise
> eigentlich beiden gehᅵren.

Ein beliebter Irrtum, aber trotzdesotnix ein Irrtum.

Wolfgang
--

Armin Wolf

unread,
May 4, 2013, 1:04:23 AM5/4/13
to
"Wolfgang Jᅵth" <jawo.use...@freenet.de> schrieb
>>
>> Warum gehᅵrt es nicht beiden?
>
> ᅵ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB (Zugewinngemeinschaft)
>
> | Das Vermᅵgen des Mannes und das Vermᅵgen der Frau werden nicht
> | gemeinschaftliches Vermᅵgen der Ehegatten; dies gilt auch fᅵr
> | Vermᅵgen, das ein Ehegatte nach der Eheschlieᅵung erwirbt.

Hiermit ist in die Ehe eingebrachtes Vermᅵgen gemeint, aber
auch Erbschaften, Schenkungen usw. die explizit ein Ehepart-
ner wᅵhrend der Ehe erhᅵlt.

>> Wenn es eine Zugewinngmeinschaft ist muss logischerweise
>> eigentlich beiden gehᅵren.
>
> Ein beliebter Irrtum, aber trotzdesotnix ein Irrtum.

Das von mir zitierte Urteil sagt, daᅵ ein Lottogewinn nicht zu
diesen Fᅵllen zu zᅵhlen ist, sondern dem Zugewinn unterliegt,
also analog dem Arbeitseinkommen usw.

Lottogewinn unterliegt Zugewinnausgleich
<http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/guterrat/urteile.html?id=11484>

Bernd Kohlhaas

unread,
May 4, 2013, 2:44:52 AM5/4/13
to
Hallo,

"Armin Wolf" schrieb

>> | Das Vermᅵgen des Mannes und das Vermᅵgen der Frau werden nicht
>> | gemeinschaftliches Vermᅵgen der Ehegatten; dies gilt auch fᅵr
>> | Vermᅵgen, das ein Ehegatte nach der Eheschlieᅵung erwirbt.

> Das von mir zitierte Urteil sagt, daᅵ ein Lottogewinn nicht zu
> diesen Fᅵllen zu zᅵhlen ist, sondern dem Zugewinn unterliegt,
> also analog dem Arbeitseinkommen usw.
>
> Lottogewinn unterliegt Zugewinnausgleich

ich formuliere mal (etwas laienhaft) eine Frage:

spielt der Zugewinnausgleich ᅵberhaupt eine Rolle
a) solange beide Ehepartner leben und
b) die Ehe nicht geschieden wird?

Ist es nicht so, dass der (Lotto-)Gewinn, der einem Ehepartner
zuflieᅵt, nur erstmal zur Hᅵlfte ein hypothetischer Gewinn des anderen
Ehepartners ist.
Wenn der vom Gewinn begᅵnstigte Ehepartner nun wᅵhrend der Ehezeit
krᅵftig Geld verjubelt, wird dieser hypothetische Gewinn legal
geschmᅵlert und bei Ehescheidung auch noch gegen etwaige Schulden
verrechnet.

--
Bernd Kohlhaas
B.Koh...@gmx.de

Frank Kozuschnik

unread,
May 4, 2013, 6:55:09 AM5/4/13
to
Bernd Kohlhaas:

> Armin Wolf:
>
>> Lottogewinn unterliegt Zugewinnausgleich
>
> ich formuliere mal (etwas laienhaft) eine Frage:
>
> spielt der Zugewinnausgleich ᅵberhaupt eine Rolle
> a) solange beide Ehepartner leben und
> b) die Ehe nicht geschieden wird?

Nein, es sei denn, die Zugewinngemeinschaft wird anderweitig - durch
einen Ehevertrag - aufgehoben.

> Ist es nicht so, dass der (Lotto-)Gewinn, der einem Ehepartner
> zuflieᅵt, nur erstmal zur Hᅵlfte ein hypothetischer Gewinn des
> anderen Ehepartners ist.

Der Gewinn gehᅵrt vollstᅵndig dem Gewinner. "Hypothetischer Gewinn" des
anderen Ehepartners ist er nur in dem Sinn, dass er im Fall eines
Zugewinnausgleichs zum auszugleichenden Zugewinn gehᅵrt.

> Wenn der vom Gewinn begᅵnstigte Ehepartner nun wᅵhrend der
> Ehezeit krᅵftig Geld verjubelt, wird dieser hypothetische
> Gewinn legal geschmᅵlert

Ja, das Geld gehᅵrte ja dem Gewinner, und weg ist weg.

> und bei Ehescheidung auch noch gegen etwaige Schulden
> verrechnet.

Wieso "auch noch"?
Message has been deleted

Stefan Schmitz

unread,
May 4, 2013, 9:41:09 AM5/4/13
to
On 4 Mai, 14:35, Ludger Averborg <ludger_averb...@web.de> wrote:

> Falls einer gewinnt: wer?

Wenn man sich nicht einigt, entscheidet das ein Gericht. Dazu versucht
es herauszufinden, welche Vereinbarungen getroffen wurden.

Thomas Hochstein

unread,
May 4, 2013, 9:54:58 AM5/4/13
to
Harald Hengel schrieb:

> Das klingt seltsam, in der Zugewinngmeienschaft geh�rt es beiden.

Das klingt allerdings seltsam, was nicht verwunderlich ist, denn es
ist - wie bei Dir meistens - falsch.

Offenbar verwechselst Du die Zugewinngemeinschaft mit der
G�tergemeinschaft.

Harald Hengel

unread,
May 4, 2013, 12:11:03 PM5/4/13
to
Thomas Hochstein schrieb:
Der Lottogewinn innerhalb der Ehe ist kein Zugewinn?

Gr��e Harald

Werner Holtfreter

unread,
May 4, 2013, 2:53:16 PM5/4/13
to
Am Sat, 04 May 2013 18:11:03 +0200 schrieb Harald Hengel:

> Thomas Hochstein schrieb:
>
>> Harald Hengel schrieb:
>>
>>> Das klingt seltsam, in der Zugewinngmeienschaft gehört es beiden.
>>
>> Das klingt allerdings seltsam, was nicht verwunderlich ist,
>> denn es ist - wie bei Dir meistens - falsch.
>>
>> Offenbar verwechselst Du die Zugewinngemeinschaft mit der
>> Gütergemeinschaft.
>
> Der Lottogewinn innerhalb der Ehe ist kein Zugewinn?

Der Zugewinn gehört während der Ehe demjenigen, der ihn hat. Erst nach
der Ehe wird gleichmäßig aufgeteilt, was davon noch übrig ist.
--
Gruß Werner

Frank Kozuschnik

unread,
May 4, 2013, 3:53:07 PM5/4/13
to
Harald Hengel:

> Thomas Hochstein:
Der Lottogewinn geh�rt dem, der ihn gewonnen hat.

Dass er zum Zugewinn geh�rt, wird erst beim Zugewinnausgleich relevant,
also wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Message has been deleted

Bernd Kohlhaas

unread,
May 5, 2013, 1:10:34 AM5/5/13
to
Hallo,

"Ludger Averborg" schrieb

>>Wenn man sich nicht einigt, entscheidet das ein Gericht.
>
> Na, wenn das mit einer simplen Einigung zu erledigen ist, dann muss
> man doch all die Überlegungen über Schenkungssteuer,
> Zugewinngemeinschaft und und
> und gar nicht machen. Dann einigt man sich einfach auf "wir haben
> gemeinsam gewonnen".

OK
Das ist zivilrechtlich sicher einwandfrei, solange man sich einig ist.

Das ist aber steuerrechtlich bestimmt nicht so simpel!
Diese (nachträgliche) Einigung kann m.E. keine Auswirkung auf die
steuerrechtliche Situation haben.

Was aber ist zu tun?
Was ist z.B. wenn ich - im Falle meines dicken Lottogewinnes - meine
Frau und meine beiden Stiefkinder zu gleichen Teilen begünstigen
möchte?
Einfach behaupten, wir wären eine Tippgemeinschaft?

--
Bernd Kohlhaas
B.Koh...@gmx.de

Message has been deleted

Kurt Guenter

unread,
May 5, 2013, 5:46:14 AM5/5/13
to
"Harald Hengel" <raldo-...@freenet.de> schrieb:

>Warum geh�rt es nicht beiden?
>Wenn es eine Zugewinngmeinschaft ist muss logischerweise
>eigentlich beiden geh�ren.

Der gesetzliche G�terstand der Zugewinngemeinschaft erfordert keinen
Ehevertrag und gilt deshalb mit rechtskr�ftiger Eheschlie�ung, ohne
dass es besonderer Vereinbarungen bedarf. Dann gelten automatisch die
Vorschriften �ber die Zugewinngemeinschaft der �� 1363 ff. BGB.
Zugewinn und Zugewinnausgleich spielen jedoch nur bei Beendigung der
Ehe/Lebenspartnerschaft eine Rolle. Beendigungsgr�nde sind Tod eines
Ehepartners, Scheidung der Ehe, Antrag auf vorzeitige Aufhebung der
Zugewinngemeinschaft oder der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft
durch beurkundungspflichtigen Ehevertrag in die G�terst�nde der
G�tertrennung oder G�tergemeinschaft.

Thomas Hochstein

unread,
May 5, 2013, 6:06:48 AM5/5/13
to
Harald Hengel schrieb:

> Thomas Hochstein schrieb:
>> Harald Hengel schrieb:
>>> Das klingt seltsam, in der Zugewinngmeienschaft geh�rt es
>>> beiden.
>> Offenbar verwechselst Du die Zugewinngemeinschaft mit der
>> G�tergemeinschaft.
>
> Der Lottogewinn innerhalb der Ehe ist kein Zugewinn?

Doch. Aber in der Zugewinngemeinschaft geh�ren das Verm�gen und die
jeweiligen Einnahmen eben gerade nicht beiden. Gewinnt der eine
Ehepartner im Lotto, geh�rt der Lottogewinn ihm. Allein. Genau wie
das, was er im Job oder als Selbstt�ndiger verdient, genau wie seine
Einnahmen aus Kapitalanlagen und die anderen Zufl�sse zu seinem
Verm�gen.

-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>

Werner Holtfreter

unread,
May 5, 2013, 1:13:07 PM5/5/13
to
Am Sun, 05 May 2013 07:10:34 +0200 schrieb Bernd Kohlhaas:

> Was ist z.B. wenn ich - im Falle meines dicken Lottogewinnes - meine
> Frau und meine beiden Stiefkinder zu gleichen Teilen begünstigen möchte?
> Einfach behaupten, wir wären eine Tippgemeinschaft?
|
Das Fragezeichen ist hier deplatziert. >>----------´
--
Gruß Werner

Tom Berger

unread,
May 5, 2013, 5:48:25 PM5/5/13
to
Am Sun, 05 May 2013 10:45:31 +0200 schrieb Ludger Averborg:

>>Das ist aber steuerrechtlich bestimmt nicht so simpel!
>
> Na gut, dann frag ich eben nach der steuerrechtlichen Definition:
>
> "Und wie ist der Gewinner zweifelsfrei definiert?

Die Antwort hast Du doch schon bekommen: Wer Gewinner ist, h�ngt von den
Vereinbarungen ab, die VOR dem Spiel getroffen wurden. Wenn man sich
HINTERHER einigt, dann kann immer noch das Finanzamt kommen. Wenn man sich
dann nicht auch noch mit dem Finanzamt einigt, dann wird man gegen das
Finanzamt klagen m�ssen (bzw umgekehrt), und dann wird wieder ein Richter
herauszufinden versuchen, welche Vereinbarung VOR dem Spiel g�ltig war.
Diese gilt dann auch f�r's Finanzamt. Das kann dann aber, wenn das
"Dienstm�dchen" am Gewinn beteiligt wird, die bisherigen Spieleins�tze als
geldwerten Vorteil versteuert haben wollen

Wolfgang Jäth

unread,
May 5, 2013, 1:29:37 PM5/5/13
to
Am 04.05.2013 08:44, schrieb Bernd Kohlhaas:
>
> "Armin Wolf" schrieb
>
>>> | Das Vermᅵgen des Mannes und das Vermᅵgen der Frau werden nicht
>>> | gemeinschaftliches Vermᅵgen der Ehegatten; dies gilt auch fᅵr
>>> | Vermᅵgen, das ein Ehegatte nach der Eheschlieᅵung erwirbt.
>
>> Das von mir zitierte Urteil sagt, daᅵ ein Lottogewinn nicht zu
>> diesen Fᅵllen zu zᅵhlen ist, sondern dem Zugewinn unterliegt,
>> also analog dem Arbeitseinkommen usw.
>>
>> Lottogewinn unterliegt Zugewinnausgleich
>
> ich formuliere mal (etwas laienhaft) eine Frage:
>
> spielt der Zugewinnausgleich ᅵberhaupt eine Rolle
> a) solange beide Ehepartner leben und
> b) die Ehe nicht geschieden wird?

Nein; der Zugewinn spielt nur bei der Beendigung der Ehe (Scheidung oder
Tod) eine Rolle. Bis dahin besitzt und verwaltet jeder seinen eigenes
Vermᅵgen.

> Ist es nicht so, dass der (Lotto-)Gewinn, der einem Ehepartner
> zuflieᅵt, nur erstmal zur Hᅵlfte ein hypothetischer Gewinn des anderen
> Ehepartners ist.

Nur bei dem Ende der Ehe[1], ᅵber den Zugewinnausgleich.

[1] oder genauer gesagt beim Ende der Zugewinngemeinschaft; das kann in
Extremfᅵllen auch vorzeitig erfolgen, siehe ᅵ 1385 BGB

> Wenn der vom Gewinn begᅵnstigte Ehepartner nun wᅵhrend der Ehezeit
> krᅵftig Geld verjubelt, wird dieser hypothetische Gewinn legal
> geschmᅵlert

Richtig; vielleicht macht die Definition von Zugewinn das klarer:

ᅵ 1373 BGB (Zugewinn)

| Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermᅵgen eines Ehegatten das
| Anfangsvermᅵgen ᅵbersteigt.

Dieser Satz impliziert, daᅵ auch /wᅵhrend/ der Ehe ein getrenntes
Vermᅵgen existiert, denn ohne Trennung kᅵnnte man ja gar kein
individuelles Endvermᅵgen bestimmen (und ein Zugewinnausgleich wᅵrde bei
gemeinsammen Vermᅵgen auch gar keinen Sinn machen).

Die einzige Frage, die zu ᅵberlegen wᅵre, ist, ob ein Lottogewinn als
Schenkung zᅵhlt, denn Erbschaften und Schenkungen - auch /wᅵhrend/ der
Ehe - werden zum /Anfangsvermᅵgen/ gezᅵhlt, nicht zum Einkommen aka
Zugewinn. Aber AFAIK zᅵhlt ein Lottogewinn als steuerfreies Einkommen,
und nicht als Schenkung.

Wolfgang
--

Ralf Wenzel

unread,
May 6, 2013, 6:03:11 AM5/6/13
to
On 5 Mai, 07:10, "Bernd Kohlhaas" <B.Kohlh...@gmx.de> wrote:
> Das ist aber steuerrechtlich bestimmt nicht so simpel!

Eben darum frage ich.

> Diese (nachträgliche) Einigung kann m.E. keine Auswirkung auf die
> steuerrechtliche Situation haben.

Warum nachträglich? Die Einigung findet z. B. heute statt und gilt für
alle zukünftigen Lottoscheine.

> Was aber ist zu tun?

Genau. Darauf wollte ich hinaus. Was macht ein Ehepaar, um im Falle
eines nennenswerten (siebenstelligen, alles andere fällt noch
unterhalb der Schenkungssteuergrenze, wenn man die Hälfte verschenkt)
als Tippgemeinschaft zu gelten?

> Was ist z.B. wenn ich - im Falle meines dicken Lottogewinnes - meine
> Frau und meine beiden Stiefkinder zu gleichen Teilen begünstigen
> möchte?

So weit (Kinder) würde ich gar nicht gehen, da gibts ja enorme
Freigrenzen beim Beschenken. Aber gerade wenn wir an 2 Mio Gewinn
denken, wäre es nur fair (wenn man ohnehin schon alles teilt) auch
diesen Gewinn gemeinschaftlich zu erwirtschaften.

> Einfach behaupten, wir wären eine Tippgemeinschaft?

Mit der Behauptung kommt man sicher beim Finanzamt nicht weit - daher
die Frage: Wie macht man das juristisch sicher - mit minimalem
Aufwand. Ich wiederhole mich mal: Reicht "Person A und Person B bilden
eine Tippgemeinschaft, Einsätze werden der gemeinsamen Haushaltskasse
entnommen und fließen dieser wieder zu, wobei Gewinne hälftig zwischen
Person A und Person B zu teilen sind"?

Tom Berger

unread,
May 6, 2013, 7:09:01 AM5/6/13
to
Am Mon, 6 May 2013 03:03:11 -0700 (PDT) schrieb Ralf Wenzel:

>> Einfach behaupten, wir w�ren eine Tippgemeinschaft?
>
> Mit der Behauptung kommt man sicher beim Finanzamt nicht weit

Warum nicht? Bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich davon aus, dass das FA
gegen zwei gleichlautende Aussagen und insbesondere gegen die Aussage des
nach Ansicht des FA alleinigen Gewinners vor Gericht nicht den Hauch einer
Chance hat.

Beachte: das FA muss beweisen, dass es VOR dem Spiel keine derartige
Absprache zur Bildung einer Tippgemeinschaft gegeben hat. Wie das FA das
beweisen will, wenn die beiden Spieler das anders behaupten, m�chte ich
gerne sehen.

Ralf Wenzel

unread,
May 6, 2013, 7:20:52 AM5/6/13
to
On 6 Mai, 13:09, Tom Berger <use...@archtools.de> wrote:
> Warum nicht? Bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich davon aus, dass das FA
> gegen zwei gleichlautende Aussagen und insbesondere gegen die Aussage des
> nach Ansicht des FA alleinigen Gewinners vor Gericht nicht den Hauch einer
> Chance hat.

Wenn die gleichlautenden Aussagen zulasten des Finanzamtes führen,
werden die es sicher auf den Klageweg ankommen lassen.

> Beachte: das FA muss beweisen, dass es VOR dem Spiel keine derartige
> Absprache zur Bildung einer Tippgemeinschaft gegeben hat. Wie das FA das
> beweisen will, wenn die beiden Spieler das anders behaupten, m chte ich
> gerne sehen.

Nein, beweisen muss der, der etwas behauptet. Behauptung: "Ich habe
nicht allein gewonnen, mein Mann hat zur Hälfte gewonnen, weil wir
eine Tippgemeinschaft sind".

Martin Schoenbeck

unread,
May 6, 2013, 7:34:12 AM5/6/13
to
Hallo Ralf,

Ralf Wenzel schrieb:

> Nein, beweisen muss der, der etwas behauptet. Behauptung: "Ich habe
> nicht allein gewonnen, mein Mann hat zur H�lfte gewonnen, weil wir
> eine Tippgemeinschaft sind".

Dieser Sachverhalt f�r sich ist doch v�llig uninteressant. Interessant ist
der Sachverhalt einer Schenkung. Denn f�r den will ggf. das FA Steuern. Und
der m��te dann bewiesen werden.

Gru� Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die pa�t so.

Ralf Wenzel

unread,
May 6, 2013, 7:39:55 AM5/6/13
to
On 6 Mai, 13:34, Martin Schoenbeck <ms.usenet.nos...@schoenbeck.de>
wrote:
> Dieser Sachverhalt für sich ist doch völlig uninteressant. Interessant ist
> der Sachverhalt einer Schenkung. Denn f r den will ggf. das FA Steuern. Und
> der m te dann bewiesen werden.

Eben. Und wenn der Mann mit "seiner" Hälfte des Vermögens ein Haus
kaufen will? Sowas lässt man doch nicht auf dem Sparbuch herumliegen.
Abgesehen davon: Erbfälle sind absehbar. ;)


Ralf

Martin Schoenbeck

unread,
May 6, 2013, 8:25:52 AM5/6/13
to
Hallo Ralf,

Ralf Wenzel schrieb:

> On 6 Mai, 13:34, Martin Schoenbeck <ms.usenet.nos...@schoenbeck.de>
> wrote:
>> Dieser Sachverhalt f�r sich ist doch v�llig uninteressant. Interessant ist
>> der Sachverhalt einer Schenkung. Denn f r den will ggf. das FA Steuern. Und
>> der m te dann bewiesen werden.
>
> Eben. Und wenn der Mann mit "seiner" H�lfte des Verm�gens ein Haus
> kaufen will? Sowas l�sst man doch nicht auf dem Sparbuch herumliegen.
> Abgesehen davon: Erbf�lle sind absehbar. ;)

Deine Antwort verstehe ich �berhaupt nicht. Bezieht die sich in irgendeiner
Form auf das, was ich schrieb? Warum sollte der Mann mit seiner H�lfte kein
Haus kaufen k�nnen? Und was ist jetzt am Erbfall speziell, au�er da� man
dann ggf. tats�chlich Steuern zahlt?

Ralf Wenzel

unread,
May 6, 2013, 9:02:55 AM5/6/13
to
On 6 Mai, 14:25, Martin Schoenbeck <ms.usenet.nos...@schoenbeck.de>
wrote:
> > Eben. Und wenn der Mann mit "seiner" H lfte des Verm gens ein Haus
> > kaufen will? Sowas l sst man doch nicht auf dem Sparbuch herumliegen.
> > Abgesehen davon: Erbf lle sind absehbar. ;)
> Deine Antwort verstehe ich berhaupt nicht. Bezieht die sich in irgendeiner
> Form auf das, was ich schrieb? Warum sollte der Mann mit seiner H lfte kein
> Haus kaufen k nnen?

Weil er keine Hälfte hat, wenn seine Frau gewinnt. Er kann max.
500.000 von seiner Frau geschenkt bekommen, für alles darüber hinaus
fällt Schenkungssteuer an.

> Und was ist jetzt am Erbfall speziell, au er da man
> dann ggf. tats chlich Steuern zahlt?

Es ist insofern speziell, als dass man vorsorgen kann, indem man die
Erbmasse vermindert.

Beispiel:
Frau gewinnt 5 Mio im Lotto, sie hat KEINE Tippgemeinschaft mit ihrem
Mann. X Jahre später verstirbt sie, der Mann erbt 5 Mio und muss alles
oberhalb von 500.000 EUR versteuern (4.5 Mio).

Gegenbeispiel:
Es GIBT eine Tippgemeinschaft, das heißt, von den 5 Mio gehört die
Hälfte eh ihm, die andere Hälfte erbt er. Und schon muss er nur noch 2
Mio versteuern.

Ganz besonders krass wird es, wenn man anfängt, Geld zu verschenken:
Gehört das Geld beiden zu gleichen Teilen, können beide zu gleichen
Teilen Geld verschenken (AFAIR bis zu 400.000 an jedes Kind und bis zu
200.000 an jeden Enkel). Bei zwei Kindern mit je einem Enkel macht das
also 2x400.000 und 2x200.000, die jeder von beiden verschenken kann,
ohne Schenkungssteuer bezahlen zu müssen. Somit sind von den 5 Mio
schonmal 2.4 Mio weg (aus der Erbmasse raus). Bleiben 2.6 Mio; mit
einem gescheiten Testament kriegt man die vererbt, ohne dass
Erbschaftssteuer anfällt (bestenfalls Kleinbeträge).

Das geht nicht, wenn das Geld einem von beiden gehört - weil man nicht
verschenken kann, was einem nicht gehört. Der Ehemann könnte sich
höchstens 500.000 EUR steuerfrei schenken lassen und davon was abgeben
(aber eben nicht annähernd die Freibeträge ausnutzen).

Martin Schoenbeck

unread,
May 6, 2013, 11:13:05 AM5/6/13
to
Hallo Ralf,

Ralf Wenzel schrieb:

> On 6 Mai, 14:25, Martin Schoenbeck <ms.usenet.nos...@schoenbeck.de>
> wrote:
>>> Eben. Und wenn der Mann mit "seiner" H lfte des Verm gens ein Haus
>>> kaufen will? Sowas l sst man doch nicht auf dem Sparbuch herumliegen.
>>> Abgesehen davon: Erbf lle sind absehbar. ;)
>> Deine Antwort verstehe ich berhaupt nicht. Bezieht die sich in irgendeiner
>> Form auf das, was ich schrieb? Warum sollte der Mann mit seiner H lfte kein
>> Haus kaufen k nnen?
>
> Weil er keine H�lfte hat, wenn seine Frau gewinnt. Er kann max.
> 500.000 von seiner Frau geschenkt bekommen, f�r alles dar�ber hinaus
> f�llt Schenkungssteuer an.

Klar. Aber wir gingen ja von dem Fall aus, in dem nicht seine Frau gewonnen
hat, sondern beide gemeinsam. Und da wolltest Du konstruieren, da� die
beiden das dem FA beweisen m��ten. Und ich schrieb, da� das FA dann eine
Schenkung beweisen m��te. Wie pa�t dazu jetzt Deine Bemerkung? Oder
wolltest Du andeuten, das FA k�nne allein aus der Tatsache, da� der Mann
jetzt �ber seinen Teil des Gewinns verf�gt, eine Schenkung konstruieren?

>> Und was ist jetzt am Erbfall speziell, au er da man
>> dann ggf. tats chlich Steuern zahlt?
>
> Es ist insofern speziell, als dass man vorsorgen kann, indem man die
> Erbmasse vermindert.

Wenn man vorher wei�, wer stirbt, ja.

> Beispiel:
> Frau gewinnt 5 Mio im Lotto, sie hat KEINE Tippgemeinschaft mit ihrem
> Mann. X Jahre sp�ter verstirbt sie, der Mann erbt 5 Mio und muss alles
> oberhalb von 500.000 EUR versteuern (4.5 Mio).

Quatsch. Im Todesfall findet ja der Zugewinnausgleich statt.

Ralf Wenzel

unread,
May 6, 2013, 11:24:49 AM5/6/13
to
On 6 Mai, 17:13, Martin Schoenbeck <ms.usenet.nos...@schoenbeck.de>
wrote:
> Klar. Aber wir gingen ja von dem Fall aus, in dem nicht seine Frau gewonnen
> hat, sondern beide gemeinsam. Und da wolltest Du konstruieren, da die
> beiden das dem FA beweisen m ten. Und ich schrieb, da das FA dann eine
> Schenkung beweisen m te. Wie pa t dazu jetzt Deine Bemerkung? Oder
> wolltest Du andeuten, das FA k nne allein aus der Tatsache, da der Mann
> jetzt ber seinen Teil des Gewinns verf gt, eine Schenkung konstruieren?

Nein, sie konstruiert daraus, dass es keinen Tippgemeinschaftsvertrag
gibt, dass es keine Tippgemeinschaft gibt.

> Quatsch. Im Todesfall findet ja der Zugewinnausgleich statt.

Das hab ich beim Tod meines Stiefvaters anders gelernt. Woraus ziehst
du diese Vermutung?

Und selbst wenn: Das Problem mit den Schenkungen ist damit immer noch
nicht gelöst - man kann die Freibeträge nicht ausnutzen, wenn nur
einer das Vermögen besitzt.

Martin Schoenbeck

unread,
May 6, 2013, 11:44:08 AM5/6/13
to
Hallo Ralf,

Ralf Wenzel schrieb:

> On 6 Mai, 17:13, Martin Schoenbeck <ms.usenet.nos...@schoenbeck.de>
> wrote:
>> Klar. Aber wir gingen ja von dem Fall aus, in dem nicht seine Frau gewonnen
>> hat, sondern beide gemeinsam. Und da wolltest Du konstruieren, da die
>> beiden das dem FA beweisen m ten. Und ich schrieb, da das FA dann eine
>> Schenkung beweisen m te. Wie pa t dazu jetzt Deine Bemerkung? Oder
>> wolltest Du andeuten, das FA k nne allein aus der Tatsache, da der Mann
>> jetzt ber seinen Teil des Gewinns verf gt, eine Schenkung konstruieren?
>
> Nein, sie konstruiert daraus, dass es keinen Tippgemeinschaftsvertrag
> gibt, dass es keine Tippgemeinschaft gibt.

Du bist offenbar nicht willens, Dich etwas ausf�hrlicher zu �u�ern. So
jedenfalls ergibt das, was Du schreibst, schlicht keinen Sinn. Wie will man
aus einem Hauskauf die Nichtexistenz einer Tippgemeinschaft folgern.

>> Quatsch. Im Todesfall findet ja der Zugewinnausgleich statt.
>
> Das hab ich beim Tod meines Stiefvaters anders gelernt. Woraus ziehst
> du diese Vermutung?

Ja, sorry, man kann ihn verlangen, wenn man sowieso nicht erbt oder das
Erbe ausschl�gt. Ansonsten ist man auf das zus�tzliche Viertel der
Erbschaft beschr�nkt und zahlt daf�r Erbschaftsteuer.

> Und selbst wenn: Das Problem mit den Schenkungen ist damit immer noch
> nicht gel�st - man kann die Freibetr�ge nicht ausnutzen, wenn nur
> einer das Verm�gen besitzt.

Du gehst immer davon aus, da� es ein Problem mit Schenkungen gibt. Wenn
aber beide gemeinsam getippt haben, gibt es das Problem nicht. Und wenn das
FA dann aus der Teilung des Gewinns eine Schenkung konstruieren will, dann
mu� es diese Schenkung beweisen.

Wolfgang Jäth

unread,
May 6, 2013, 1:19:29 PM5/6/13
to
Am 06.05.2013 13:20, schrieb Ralf Wenzel:
> On 6 Mai, 13:09, Tom Berger <use...@archtools.de> wrote:
>> Warum nicht? Bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich davon aus, dass das FA
>> gegen zwei gleichlautende Aussagen und insbesondere gegen die Aussage des
>> nach Ansicht des FA alleinigen Gewinners vor Gericht nicht den Hauch einer
>> Chance hat.
>
> Wenn die gleichlautenden Aussagen zulasten des Finanzamtes fᅵhren,
> werden die es sicher auf den Klageweg ankommen lassen.
>
>> Beachte: das FA muss beweisen, dass es VOR dem Spiel keine derartige
>> Absprache zur Bildung einer Tippgemeinschaft gegeben hat. Wie das FA das
>> beweisen will, wenn die beiden Spieler das anders behaupten, m chte ich
>> gerne sehen.
>
> Nein, beweisen muss der, der etwas behauptet.

Auch falsch; beweisen muss der, der klagt.

> Behauptung: "Ich habe
> nicht allein gewonnen, mein Mann hat zur Hᅵlfte gewonnen, weil wir
> eine Tippgemeinschaft sind".

Dann ist das fᅵr jedes Gereicht ein Anscheinsbeweis; und ein
Anscheinsbeweis mag zwar schlechter sein als ein richtiger Beweis, ist
aber auf alle Fᅵlle besser als /gar/ kein Beweis (und das ist genau das,
was das FA hat). Q. E. D.

Wolfgang
--

Rupert Haselbeck

unread,
May 6, 2013, 2:40:01 PM5/6/13
to
Wolfgang Jäth schrieb:

> Am 06.05.2013 13:20, schrieb Ralf Wenzel:
>> On 6 Mai, 13:09, Tom Berger <use...@archtools.de> wrote:
>>> Warum nicht? Bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich davon aus, dass das
>>> FA gegen zwei gleichlautende Aussagen und insbesondere gegen die Aussage
>>> des nach Ansicht des FA alleinigen Gewinners vor Gericht nicht den Hauch
>>> einer Chance hat.
>>
>> Wenn die gleichlautenden Aussagen zulasten des Finanzamtes führen,
>> werden die es sicher auf den Klageweg ankommen lassen.

Warum sollte es das tun? Es liegen doch nach Sachlage keine Anhaltspunkte
noch gar Beweise dafür vor, daß die Angabe der ggfls. Steuerpflichtigen
falsch wäre

>>> Beachte: das FA muss beweisen, dass es VOR dem Spiel keine derartige
>>> Absprache zur Bildung einer Tippgemeinschaft gegeben hat. Wie das FA das
>>> beweisen will, wenn die beiden Spieler das anders behaupten, m chte ich
>>> gerne sehen.
>>
>> Nein, beweisen muss der, der etwas behauptet.
>
> Auch falsch; beweisen muss der, der klagt.

Auch falsch. In einem streitigen Verfahren muß grundsätzlich jeder der
Beteiligten seinen ihm günstigen rechtserheblichen Sachvortrag beweisen,
soweit er wirksam bestritten ist

>> Behauptung: "Ich habe
>> nicht allein gewonnen, mein Mann hat zur Hälfte gewonnen, weil wir
>> eine Tippgemeinschaft sind".
>
> Dann ist das für jedes Gereicht ein Anscheinsbeweis; und ein
> Anscheinsbeweis mag zwar schlechter sein als ein richtiger Beweis, ist
> aber auf alle Fälle besser als /gar/ kein Beweis (und das ist genau das,
> was das FA hat). Q. E. D.

Ach was. Das ist blosser Sachvortrag, kein (Anscheins- oder sonstwas-)
Beweis.

MfG
Rupert

Tom Berger

unread,
May 6, 2013, 6:57:50 PM5/6/13
to
Am Mon, 6 May 2013 04:20:52 -0700 (PDT) schrieb Ralf Wenzel:

>> Beachte: das FA muss beweisen, dass es VOR dem Spiel keine derartige
>> Absprache zur Bildung einer Tippgemeinschaft gegeben hat. Wie das FA das
>> beweisen will, wenn die beiden Spieler das anders behaupten, m chte ich
>> gerne sehen.
>
> Nein, beweisen muss der, der etwas behauptet. Behauptung: "Ich habe
> nicht allein gewonnen, mein Mann hat zur H�lfte gewonnen, weil wir
> eine Tippgemeinschaft sind".

Ja und? Der Beweis ist doch sofort erbracht: "Mein Ehepartner und ich haben
vor dem Spiel eine Tippgemeinschaft verabredet, mein Ehepartner kann das
best�tigen." Da solche Tippgemeinschaftvertr�ge formlos und m�ndlich
abgeschlossen werden d�rfen, ist daran gar nichts auszusetzen. Im
Gegenteil: jeder Richter wird das auch so sehen, zumal der Ehepartner sich
ja andernfalls widerrechtlich, aber v�llig straffrei ein betr�chtliches
Verm�gen aneignen k�nnte. Warum soll der Ehepartner da was Falsches
aussagen?

Tom Berger

unread,
May 6, 2013, 7:01:16 PM5/6/13
to
Am Mon, 6 May 2013 08:24:49 -0700 (PDT) schrieb Ralf Wenzel:

>> Schenkung beweisen m te. Wie pa t dazu jetzt Deine Bemerkung? Oder
>> wolltest Du andeuten, das FA k nne allein aus der Tatsache, da der Mann
>> jetzt ber seinen Teil des Gewinns verf gt, eine Schenkung konstruieren?
>
> Nein, sie konstruiert daraus, dass es keinen Tippgemeinschaftsvertrag
> gibt, dass es keine Tippgemeinschaft gibt.

Das FA wird damit vor jedem Gericht scheitern, denn es gibt zwei Personen,
die aussagen, dass sie beide einen Vertrag abgeschlossen haben. F�r einen
von beiden ist diese Aussage sogar wirtschaftlich nachteilig. Das FA hat
keinerlei Anlass zur Vermutung, dass diese Aussagen falsch sind. V.a. aber
kann das FA diese Behauptung nicht widerlegen.

Ralf Wenzel

unread,
May 10, 2013, 7:57:04 AM5/10/13
to
On 6 Mai, 17:13, Martin Schoenbeck <ms.usenet.nos...@schoenbeck.de>
wrote:
> Klar. Aber wir gingen ja von dem Fall aus, in dem nicht seine Frau gewonnen
> hat, sondern beide gemeinsam. Und da wolltest Du konstruieren, da die
> beiden das dem FA beweisen m ten.

Das hier klingt jedenfalls so, als wenn ein einfaches "Wr sind eine
TG" nicht so einfach zu deklarieren wäre:

Es ist nämlich so: "Gibt der Mann seiner Frau die Hälfte des Lotto-
Gewinns ab, handelt es sich um eine Schenkung innerhalb der Ehe", sagt
Dirk Lehmann. Dann muss die Frau also Schenkungssteuer zahlen.

Quelle: http://www.n-tv.de/ratgeber/Wie-viel-vom-Jackpot-uebrig-bleibt-article250358.html

Martin Schoenbeck

unread,
May 10, 2013, 8:06:32 AM5/10/13
to
Hallo Ralf,

Ralf Wenzel schrieb:

> Es ist n�mlich so: "Gibt der Mann seiner Frau die H�lfte des Lotto-
> Gewinns ab, handelt es sich um eine Schenkung innerhalb der Ehe", sagt
> Dirk Lehmann. Dann muss die Frau also Schenkungssteuer zahlen.

Wenn die eine Tipgemeinschaft haben, gibt er ihr aber nicht die H�lfte des
Gewinns ab, sondern gibt ihr ihren Anteil.

Harald Hengel

unread,
May 10, 2013, 10:25:30 AM5/10/13
to
Ralf Wenzel schrieb:

> Quelle:
> http://www.n-tv.de/ratgeber/Wie-viel-vom-Jackpot-uebrig-bleibt-article250358.html

Also die seri�se RTL Gruppe. ;-)

Gr��e Harald

Rupert Haselbeck

unread,
May 10, 2013, 11:40:01 AM5/10/13
to
Ralf Wenzel schrieb:
Lies einfach bis zum Schluß. Das richtige Ergebnis findet sich sogar auf
deiner Ratgeberseite (auch wenn der Vertrag natürlich nicht schriftlich
verfasst sein muß)

MfG
Rupert
Message has been deleted

Martin Bienwald

unread,
May 13, 2013, 7:47:01 AM5/13/13
to
Ralf Wenzel <ra...@quiddjes.de> wrote:
> On 6 Mai, 17:13, Martin Schoenbeck <ms.usenet.nos...@schoenbeck.de>
> wrote:

>> wolltest Du andeuten, das FA k nne allein aus der Tatsache, da der Mann
>> jetzt ber seinen Teil des Gewinns verf gt, eine Schenkung konstruieren?

> Nein, sie konstruiert daraus, dass es keinen Tippgemeinschaftsvertrag
> gibt, dass es keine Tippgemeinschaft gibt.

Und woraus konstruiert das FA, daß es keinen Tippgemeinschaftsvertrag gibt?
Ist für einen solchen denn Schriftform vorgeschrieben?

... Martin

Bernd Kohlhaas

unread,
May 14, 2013, 3:17:16 AM5/14/13
to
Hallo,

"Martin Bienwald" schrieb

> Und woraus konstruiert das FA, daᅵ es keinen
> Tippgemeinschaftsvertrag gibt?
> Ist fᅵr einen solchen denn Schriftform vorgeschrieben?

Oder mal ganz andersherum gefragt:
Gibt es fᅵr eine Tippgemeinschaft ᅵberhaupt die Mᅵglichkeit, den
Gewinn gleich von der Lottogesellschaft auf verschiedene Konten
verteilen zu lassen?
Wahrscheinlich nein.
Wenn Nein:
Woraus will das FA dann konstruieren, dass es keine Tippgemeinschaft
gᅵbe?

--
Bernd Kohlhaas
B.Koh...@gmx.de

Stefan Schmitz

unread,
May 14, 2013, 4:27:41 PM5/14/13
to
On 14 Mai, 09:17, "Bernd Kohlhaas" <B.Kohlh...@gmx.de> wrote:

> Oder mal ganz andersherum gefragt:
> Gibt es für eine Tippgemeinschaft überhaupt die Möglichkeit, den
> Gewinn gleich von der Lottogesellschaft auf verschiedene Konten
> verteilen zu lassen?
> Wahrscheinlich nein.

Warum denn nicht? Die Zahlungsweise muss doch eh abgesprochen werden,
da bei der Tippabgabe noch keine Bankverbindung erfasst wird.
Und den nötigen Service zur Vermeidung unnötiger Scherereien mit dem
Finanzamt würde ich schon erwarten.
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