Wolfgang Jäth schrieb:
> Am 30.08.2016 um 21:40 schrieb Rupert Haselbeck:
>> Wolfgang Jäth schrieb:
>>
>>> Natürlich *gibt* es Möglichkeiten, aber nicht *so* automatisch. Z. B.
>>> könnte besagter Vertrag von einer der beiden Seiten gekündigt werden,
>>> und der Eigentümer nimmt die Sache trotz mehrfacher Aufforderung nicht
>>> wieder in Besitz. Dadurch gibt er offensichtlich seinen
>>> Eigentumsanspruch auf (Stichwort konkludentes Handeln).
>>
>> Nein, blosses Nichtstun oder Nichtssagen hat keinen Erklärungswert.
>> "Konkludentes Handeln" erfordert eben genau das: "Handeln"! Nichtstun ist
>> kein Handeln
>
> Das ist in den meisten Fällen zwar richtig, aber nicht so generell
> formuliert; und auch nicht in diesem Fall.
>
> In diesem Fall verletzt der Eigentümer eine vertragstypische
> Nebenpflicht, nämlich an der Auflösung des Vertrages nach erfolgter
> Kündigung mit zu wirken.
Bis hierher kann man zustimmen
> Insbesondere berührt das § 241 Abs. 2 BGB ("Das
> Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf
> die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
> verpflichten.").
Da auch noch
> Der Verbleib der Sache im Gewahrsamsbereich des
> Einlagernden aka in diesem Sinn Gläubigers stellt eine Besitzstörung
> dar, die der Verursacher aka Eigentümer aka Schuldner zu beheben hat.
Da wirds dann aber schon recht mühsam. Eine Besitzstörung, welche allein
dadurch bewirkt werden soll, dass man nichts tut, müsstest du schon etwas
gründlicher herleiten als es nur zu behaupten. Bei einer blossen
Nichtabholung irgendwelcher Sachen ist das Vorliegen einer Besitzstörung
einigermassen fernliegend
> In diesem Zusammenhang *ist* Nichtstun ein (passives) Handeln.
Soweit deine Vorstellung. Es gibt allerdings kein passives Handeln...
>>> Oder der
>>> Eigentümer ist (warum auch immer) überhaupt nicht mehr ermittelbar; dann
>>> gilt tatsächlich das mit den 30 Jahren.
>>
>> Inwiefern?
>
> § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (theoretisch; praktisch kann der Gläubiger aber
> den Wert der Sache mit seinen eigenen Leistungen, hier: Zur Verfügung
> stellen von Lagerplatz, aufrechnen, so dass ein Eigentumsübergang durch
> Pfändung o. ä. durchaus früher erfolgen kann).
Erstattungsfähige Lagerkosten könnten allenfalls im Falle einer gewerblichen
Lagerung anfallen. Die so gern getätigten Behauptungen, man könne für nicht
oder nicht rechtzeitig abgeholte Waren Lagerkosten verlangen, obgleich man
keinerlei Aufwand für die Lagerung hat, entbehrt jeder Grundlage.
Lagerkosten könnten dann anfallen, wenn der Raum, den die
vertragsgegenständliche Ware einnimmt, für andere Zwecke benötigt wird und
daher mangels einer sonstigen Lagermöglichkeit ine gewerbliche Einlagerung
in Anspruch genommen wird. Mit dem Lager in der eigenen Garage oder im
Keller wird man da nicht verdienen können.
Und "Pfändung o. ä." bewirkt natürlich keinen Eigentumsübergang auf den
Gläubiger.
MfG
Rupert