ich habe letztens eine Kurzmeldung gehört, in der es ungefähr hieß: "Das
Bla-Gericht in Blubb hat entschieden, dass ein Autofahrer einen Fußgänger
von einem Parkplatz wegschieben darf." Der Sachverhalt war wohl so, dass auf
einem PkW-Parkpkatz ein Fußgänger auf dem einzigen freien Parkplatz stand.
Ein Autofahrer, der dort einparken wollte, hatte den Fußgänger zunächst
aufgefordert, den Parkplatz freizumachen, der Fußgänger weigerte sich aber.
Daraufhin fuhr der Autofahrer zunächst bis direkt an den Fußgänger heran, so
dass der vordere Stoßfänger die Schienbeine des Fußgängers berührte und als
der Fußgänger sich nach Aufforderung immer noch weigerte, den Parkplatz
freizumachen, schob der Autofahrer den Fußgänger vorsichtig(!) vom
Parkplatz. In o.g. Meldung hieß es dann dazu, dass das Gericht entschieden
habe, dass dieses Verhalten rechtmäßig sei.
Leider habe ich nicht mitbekommen, welches Gericht diese Entscheidung
getroffen hat und in der Meldung wurden auch sonst keine weiteren Details
erwähnt, ich weiß nichtmal, ob es sich um eine Zivilklage oder ein
Strafverfahren handelte.
Meine Frage richtet sich jetzt nicht direkt auf die Entscheidung, denn die
erscheint mir trivial. Was mich, gerade ob dieser Trivialität, viel mehr
interessiert, ist, wie es überhaupt zu einem Verfahren kommen konnte. Ich
kann mir nicht vorstellen, dass der Autofahrer geklagt und/oder Anzeige
erstattet hat, also muss das Verfahren entweder von der Staatsanwaltschaft
oder dem Fußgänger ausgegangen sein. Mir fällt aber kein Grund ein,
Schadenersatz oder Schmerzensgeld fallen mangels Schaden oder Schmerzen wohl
aus. Körperverletzung scheidet wohl auch aus. Nötigung wäre noch eine
Möglichkeit. PkW-Parkplätze sind nun mal für PkW gedacht und nicht für
Fußgänger. Der Fußgänger hätte sich, ohne dass er dadurch nennenswert in
seiner indiviuellen Freiheit gestört worden wäre, zwei Meter weiter links
hinstellen können, der Autofahrer dagegen nicht, also würde ich wenn, dann
hier eine Nötigung sehen, auch wenn ich weder Gewalt noch eine Drohung
erkennen kann. Allerdings scheint mir sich das Verfahren eher gegen den
Autofahrer gerichtet zu haben. Sein Kennzeichen war ja deutlich zu erkennen,
während ich mir nicht vorstellen kann, dass der Fußgänger mit seinem Ausweis
rumgewedelt hat, und dass die Staatsanwaltschaft in solch einem Fall ein
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt einleitet, das übersteigt nun doch
meine Vorstellungskraft.
Vielleicht erkennt ja jemand den Sachverhalt und kann mir sagen, aus welchem
Grunde es hier überhaupt zu einer Verhandlung kam.
jwm
--
xscreensaver-4.13% ./configure
checking for bc... no
configure: error: Your system doesn't have "bc", which has been a standard
part of Unix since the 1970s. Come back when your vendor has grown a clue.
> Körperverletzung scheidet wohl auch aus. Nötigung wäre noch eine
> Möglichkeit.
Oder Bedrohung?! Wenn der Fußgänger behauptet, der Autofahrer hätte gedroht
ihn zu überfahren und dann mit dem Berühren des Fußgängers deutlich
gemacht, daß er es ernst meint?
Vielleicht hat der Fußgänger ja auch tatsächlich auf Körperverletzung
geklagt (hat sich den Fuß umgeknickt als er weggeschoben wurde) und wurde
damit abgewiesen, weil keine Verletzung nachgewiesen werdenm konnte?!
Wer so kindisch ist als Fußgänger einen Parkplatz zu blockieren der
schreckt auch vor einem Prozeß wegen solcher Kindereien nicht zurück imho.
Hoffentlich haben sie ihm wenigstens die Prozeßkosten aufgebrummt.
Grüße,
Frank
> ich habe letztens eine Kurzmeldung gehört, in der es ungefähr hieß: "Das
> Bla-Gericht in Blubb hat entschieden, dass ein Autofahrer einen Fußgänger
> von einem Parkplatz wegschieben darf."
Die Kurzmeldung wird wohl von ähnlicher Qualität gewesen sein wie der
heutige Artikel in der SZ:
<http://www.sueddeutsche.de/automobil/artikel/279/37242/>
Ozan
Hm, und wenn ich mich als Fußgänger nunmal im Recht fühle?
Unwissenheit schützt zwar vor Strafe nicht, aber Selbstjustiz Rechtfertigt
sie auch nicht.
Ganz im Ernst, warum sollte ich nicht auf einem Parkplatz einen Stuhl
aufstellen und mirs das gemütlich machen während ich auf meine(n) Frau/Mann
die/der einkauft warte? Wenn der Besitzer des Parkplatz nix dagegen hat?
Wie kommt der Autofahrer dazu den Fußgänger einfach wegzuschieben!!
Das ist a) Selbstjustiz, und schon deswegen nicht erlaubt
b) Sehr gefährlich, man stelle sich vor der rutscht aus irgendeinem
Grund von der Kupplung -> Bein gebrochen / Vielleicht über den Fuß
gerollt...
Also bitte, soll er die Polizei rufen oder das Ordnungsamt, kein Problem.
Aber wer sich als Autofahrer so wenig unter Kontrolle hat, das er aus Ärger
keinen Parkplatz zu finden schon Fußgänger wegschiebt, soll besser keinen
Führerschein bekommen.
DA wäre vielleicht sogar eine MPU ausnahmsweise mal angebracht!
Hm, naja, ich hätt mich einfach mitm Rücken zum Auto gedreht, gewartet bis
er an meine Kniekehlen stößt, und mich mit voller Wucht auf die Motorhaube
gesetzt. Soll mal einer Beweisen, dass das Absicht war, und nicht
Schreckreaktion um nicht unter die Räder zu kommen.
--
Roman
>Hm, und wenn ich mich als Fußgänger nunmal im Recht fühle?
"Fühlen" darf man sich schon im Recht. Aber das heisst nicht, dass man
damit auch richtig "fühlt".
>Ganz im Ernst, warum sollte ich nicht auf einem Parkplatz einen Stuhl
>aufstellen und mirs das gemütlich machen während ich auf meine(n) Frau/Mann
>die/der einkauft warte?
Ich könnte mir vorstellen, dass das gegen die StVo verstösst, du
nicht? Genausogut könntest du argumentieren, du könntest mitten auf
der Strasse auf einem Stuhl auf deine Frau warten. Und die Parkflächen
gehören ganz bestimmt zu den "Strassenverkehrs-Strassen", sonst
dürften da ja keine Autos fahren. Da hat ein auf einem Stuhl sitzender
Fussgänger nix verloren. Ein Fussgänger gehört per definitionem nicht
zum "Strassenverkehr".
>Wie kommt der Autofahrer dazu den Fußgänger einfach wegzuschieben!!
Na, weil der Fussgänger dort nicht hingehört, ganz einfach.
>Das ist a) Selbstjustiz, und schon deswegen nicht erlaubt
Es gibt durchaus auch "erlaubte Selbstjustiz". Als Wirt darf ich jeden
aus meiner Gaststätte rauswerfen, der mir nicht passt. Ich brauche
nicht einmal einen Grund dafür. Nur wenn mir das nicht möglich ist
(Querulant ist ein Kopf grösser als ich), dann kann ich die
ausführende Gewalt hinzuholen. Ansonsten schmeiss ich ihn selber raus.
> b) Sehr gefährlich, man stelle sich vor der rutscht aus irgendeinem
>Grund von der Kupplung -> Bein gebrochen / Vielleicht über den Fuß
>gerollt...
Jou, vielleicht Teilschuld, mehr nicht. Der Fussgänger begibt sich ja
selber in Gefahr, weil er einfach mitten im Verkehr herumsteht,
anstatt Platz zu machen.
>Hm, naja, ich hätt mich einfach mitm Rücken zum Auto gedreht, gewartet bis
>er an meine Kniekehlen stößt, und mich mit voller Wucht auf die Motorhaube
>gesetzt.
>Soll mal einer Beweisen, dass das Absicht war, und nicht
>Schreckreaktion um nicht unter die Räder zu kommen.
Ich bin mir sicher, dass bei solchen Aktionen genügend schaulustige
Passanten zuschauen dürften.
Aber überhaupt: was willst du eigentlich? Warum verteidigst du das
Verhalten des Fussgängers? Was hat ihm denn ein parkplatzsuchender
Autofahrer böses getan, dass er kein Platz macht?
Gruss
JoeS
Ich glaube, frueher war die Rechtsprechung so, dass der Fahrer, wenn er
den Blockierer beiseite schiebt, eine Nötigung und wohl auch eine
Koerperverletzung begeht (dazu reicht AFAIK u.U. eine "ueble,
unangemessene Behandlung", eine Verletzung im medizinischen Sinn ist
nicht immer erforderlich).
Der Fahrer war aber gerechtfertigt, da er auf eine Noetigung des
Blockierers reagiert, den Parkplatz nicht zu benutzen.
Ob das heute noch so entschieden werden kann, weiss ich nicht, da das
Bundesverfassungsgericht inzwischen nicht mehr vom vergeistigten
Gewaltbegriff ausgeht und so eine Noetigung des Blockierers eigentlich
entfallen muesste.
Zu einem Verfahren kahm es wohl deshalb, weil der Fussgaenger
Strafanzeige gestellt hat, und die Staatsanwaltschaft daraufhin
ermitteln musste.
Max
> Hm, und wenn ich mich als Fußgänger nunmal im Recht fühle?
> Unwissenheit schützt zwar vor Strafe nicht, aber Selbstjustiz Rechtfertigt
> sie auch nicht.
Insbesondere bekanntlich nicht bei Blockade von Gehwegen durch
Kraftfahrzeuge.
Michael Kauffmann
> Ganz im Ernst, warum sollte ich nicht auf einem Parkplatz einen Stuhl
> aufstellen und mirs das gemütlich machen während ich auf meine(n) Frau/Mann
> die/der einkauft warte? Wenn der Besitzer des Parkplatz nix dagegen hat?
Wenn der Parkplatz einen Besitzer hat dann ist es ein Privatparkplatz. Da
reicht auch ein Schild. Im Fall des OP geht es aber wohl um einen
öffentlichen Parkplatz, und da hat ein Fußgänger nunmal nichts drauf
verloren. Und ein Stuhl schon gar nicht.
> Wie kommt der Autofahrer dazu den Fußgänger einfach wegzuschieben!!
> Das ist a) Selbstjustiz, und schon deswegen nicht erlaubt
In welchem § steht denn das Selbstjustiz nicht erlaubt ist? Wenn Dir ein
Dieb Dein Handy klaut, darfst Du ihn nicht festhalten und es ihm wieder
wegnehmen? Das wäre dann ja auch verbotene Selbstjustiz ;-)
> b) Sehr gefährlich, man stelle sich vor der rutscht aus irgendeinem
> Grund von der Kupplung -> Bein gebrochen / Vielleicht über den Fuß
> gerollt...
ACK, dann hat der Autofahrer ein Problem (und der Fußgänger auch). Im Fall
des OP wurde aber gerade niemand verletzt. Die bloße Möglichkeit ist nicht
strafbar (mir kann auch an der roten Ampel der Fuß von der Kupplung
rutschen).
> Also bitte, soll er die Polizei rufen oder das Ordnungsamt, kein Problem.
Die haben sicherlich auch nichts anderes zu tun als kindische
Streitigkeiten zu schlichten...
> Aber wer sich als Autofahrer so wenig unter Kontrolle hat, das er aus Ärger
> keinen Parkplatz zu finden schon Fußgänger wegschiebt, soll besser keinen
> Führerschein bekommen.
Naja...interessant wäre der Fall wenn der Autofahrer ausgestiegen wäre und
hätte den Fußgänger von Hand zur Seite geschoben. Vielleicht gar aus
Führsorge, ist ja gefährlich auf Parkplätzen für Autos im Weg zu stehen.
> Hm, naja, ich hätt mich einfach mitm Rücken zum Auto gedreht, gewartet bis
> er an meine Kniekehlen stößt, und mich mit voller Wucht auf die Motorhaube
> gesetzt. Soll mal einer Beweisen, dass das Absicht war, und nicht
> Schreckreaktion um nicht unter die Räder zu kommen.
Und was hast Du dann davon? Wenn Du Pech hast mußt Du auch noch den Schaden
an der Motorhaube bezahlen oder Du verletzt Dich wirklich bei der Aktion.
Ich finde solche Aktionen schlicht und ergreifend überflüssig und kindisch
(damit meine ich sowohl das Wegschieben durch das Auto als auch diese "Ich
stehe hier und blockiere den Parkplatz und geh hier nicht weg"-Mentalität).
Grüße,
Frank
> Joe Saccone (Thu, 19 Aug 2004 15:01:42 +0200) wrote:
>> Ich könnte mir vorstellen, dass das gegen die StVo verstösst, du
>> nicht? Genausogut könntest du argumentieren, du könntest mitten auf
>> der Strasse auf einem Stuhl auf deine Frau warten. Und die Parkflächen
>> gehören ganz bestimmt zu den "Strassenverkehrs-Strassen", sonst
>> dürften da ja keine Autos fahren.
> Nein. parkflächen gehören mit schöner Regelmäßigkeit zur Kategorie
> des Privatgeländes. Und auf Privatgelände darfste sogar ohne
> Führerschein und ohne TÜV-Stempel fahren.
Nicht, wenn das Privatgelände zum öffentlichen Verkehrsraum gehört,
wie etwa die üblichen Supermarktparkplätze oder Mietparkflächen. Dann
gilt die StVO und selbstverständlich darf dort nicht ohne
Führerschein gefahren werden.
>Ein Fussgänger gehört per definitionem nicht zum "Strassenverkehr".
Nach welcher Definition?
Er rennt auch auf der Straße 'rum und muß sich an die Verkehrsregeln
halten. In der StVO kommt das Wort "Fußgänger*" 63mal vor.
Markus
Jörg W Mittag schrieb:
> Leider habe ich nicht mitbekommen, welches Gericht diese Entscheidung
> getroffen hat
(Z.B.?) Das OLG Naumburg, hier nachzulesen:
http://www.ra-kassing.de/verkehr/strafre/noetigun/naumburg.htm
> und in der Meldung wurden auch sonst keine weiteren Details
> erwähnt, ich weiß nichtmal, ob es sich um eine Zivilklage oder ein
> Strafverfahren handelte.
Ein Strafverfahren.
> Meine Frage richtet sich jetzt nicht direkt auf die Entscheidung, denn die
> erscheint mir trivial. Was mich, gerade ob dieser Trivialität, viel mehr
> interessiert, ist, wie es überhaupt zu einem Verfahren kommen konnte. Ich
> kann mir nicht vorstellen, dass der Autofahrer geklagt und/oder Anzeige
> erstattet hat, also muss das Verfahren entweder von der Staatsanwaltschaft
> oder dem Fußgänger ausgegangen sein.
Na, der Fußgänger wird ihn angezeigt haben.
> Mir fällt aber kein Grund ein,
> Schadenersatz oder Schmerzensgeld fallen mangels Schaden oder Schmerzen wohl
> aus. Körperverletzung scheidet wohl auch aus. Nötigung wäre noch eine
> Möglichkeit.
Ganz genau.
> PkW-Parkplätze sind nun mal für PkW gedacht und nicht für
> Fußgänger. Der Fußgänger hätte sich, ohne dass er dadurch nennenswert in
> seiner indiviuellen Freiheit gestört worden wäre, zwei Meter weiter links
> hinstellen können, der Autofahrer dagegen nicht, also würde ich wenn, dann
> hier eine Nötigung sehen, auch wenn ich weder Gewalt noch eine Drohung
> erkennen kann.
Da wird jemand mit einem Auto weggeschoben und Du siehst wirklich keine
Gewalt?
> Allerdings scheint mir sich das Verfahren eher gegen den
> Autofahrer gerichtet zu haben.
Richtig.
> Sein Kennzeichen war ja deutlich zu erkennen,
> während ich mir nicht vorstellen kann, dass der Fußgänger mit seinem Ausweis
> rumgewedelt hat,
Es hätte ja auch sein können, daß der Autofahrer die Polizei gerufen hat
und die sich dann den Ausweis von dem Fußgänger hat zeigen lassen.
> und dass die Staatsanwaltschaft in solch einem Fall ein
> Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt einleitet, das übersteigt nun doch
> meine Vorstellungskraft.
So war es ja auch nicht.
> Vielleicht erkennt ja jemand den Sachverhalt und kann mir sagen, aus welchem
> Grunde es hier überhaupt zu einer Verhandlung kam.
Den Sachverhalt hast Du zu Beginn ganz richtig geschildert. Und es kam
zur Verhandlung, weil die Staatsanwaltschaft und das Gericht den
hinreichenden Tatverdacht einer Nötigung angenommen haben. Ich vermute
mal, daß es dann im Laufe der Verhandlung deutlich wurde, wie sachte der
Autofahrer letztlich vorgegangen ist, und deshalb wurde er schlußendlich
auch freigesprochen.
Gruß
Bastian
--
"Norddeutsche, die die Mainlinie überschreiten, haben eine in Nord-
deutschland entwickelte Empfindlichkeit gegenüber Ausdrücken aus
einer bilderreichen Sprache abzulegen und sich den Landesgepflogen-
heiten anzupassen." - SG Reutlingen v. 14.5.1985, 6 Ar 2130/84
>Er rennt auch auf der Straße 'rum und muß sich an die Verkehrsregeln
>halten. In der StVO kommt das Wort "Fußgänger*" 63mal vor.
Dann laufe mal als Fussgänger auf der Strasse, statt auf dem Gehweg.
So meinte ich das.
Gruss
JoeS
> Die Kurzmeldung wird wohl von ähnlicher Qualität gewesen sein wie der
> heutige Artikel in der SZ:
> <http://www.sueddeutsche.de/automobil/artikel/279/37242/>
>
Schlimm sowas...
hlw
> Hm, und wenn ich mich als Fußgänger nunmal im Recht fühle?
> Unwissenheit schützt zwar vor Strafe nicht, aber Selbstjustiz
> Rechtfertigt
> sie auch nicht.
> Ganz im Ernst, warum sollte ich nicht auf einem Parkplatz einen Stuhl
> aufstellen und mirs das gemütlich machen während ich auf meine(n)
> Frau/Mann
> die/der einkauft warte? Wenn der Besitzer des Parkplatz nix dagegen hat?
Auf einem so gekennzeichneten Privatparkplatz - kein THema.
>
> Wie kommt der Autofahrer dazu den Fußgänger einfach wegzuschieben!!
Er möchte...parken?
> Das ist a) Selbstjustiz, und schon deswegen nicht erlaubt
er verschafft sich nur Zugang...
> b) Sehr gefährlich, man stelle sich vor der rutscht aus
> irgendeinem
> Grund von der Kupplung -> Bein gebrochen / Vielleicht über den Fuß
> gerollt...
Das ganze Leben ist ein Risiko.
>
> Also bitte, soll er die Polizei rufen oder das Ordnungsamt, kein Problem.
Stimmt - die werden dich kostenpflichtig belehren, mancher kriegts halt
anders icht gebacken, so what.
> Aber wer sich als Autofahrer so wenig unter Kontrolle hat, das er aus
> Ärger
> keinen Parkplatz zu finden schon Fußgänger wegschiebt, soll besser keinen
> Führerschein bekommen.
Aber wer sich als Fussgänger so wenig unter Kontrolle hat, das er
grundlos und unberechtigterweise einen anderen bei der Ausübung seiner
Rechte (öfftl. Parkplatz) hindert sollte vom Strassenverkehr
gänzlich ferngehalten werden, weil...er ist unzumtbar :-)
>
> Hm, naja, ich hätt mich einfach mitm Rücken zum Auto gedreht, gewartet
> bis
> er an meine Kniekehlen stößt, und mich mit voller Wucht auf die
> Motorhaube
> gesetzt. Soll mal einer Beweisen, dass das Absicht war, und nicht
> Schreckreaktion um nicht unter die Räder zu kommen.
>
Deines Gesässes in der Motorhaube drüfte schlüssig genug sein :-)
hlw
> >Ganz im Ernst, warum sollte ich nicht auf einem Parkplatz einen Stuhl
> >aufstellen und mirs das gemütlich machen während ich auf meine(n) Frau/Mann
> >die/der einkauft warte?
>
> Ich könnte mir vorstellen, dass das gegen die StVo verstösst, du
> nicht? Genausogut könntest du argumentieren, du könntest mitten auf
> der Strasse auf einem Stuhl auf deine Frau warten.
"Mitten auf der Straße" ist der Platz für den fließenden Verkehr.
> Und die Parkflächen gehören ganz bestimmt zu den
> "Strassenverkehrs-Strassen", sonst dürften da ja keine Autos fahren.
Ein Parkplatz ist aber für den "ruhenden Verkehr".
> Da hat ein auf einem Stuhl sitzender Fussgänger nix verloren. Ein
> Fussgänger gehört per definitionem nicht zum "Strassenverkehr".
Wäre das so, dann dürften Fußgänger Straßen nur an Zebrastreifen oder
Ampeln überqueren. Das es keine solche Vorschrift gibt, ist im Gegenteil
davonauszugehen, daß Fußgänger sehr wohl am Straßenverkehr teilnehmen
können.
Und wer sagt denn, daß in besagtem Fall der Fußgänger nicht dabei war,
die Straße zu überqueren -- nur eben sehr, sehr langsam?
Mir ist nicht bekannt, daß es für Fußgänger verbindliche
Mindestgeschwindigkeiten gäbe.
Gerhard
> >Er rennt auch auf der Straße 'rum und muß sich an die Verkehrsregeln
> >halten. In der StVO kommt das Wort "Fußgänger*" 63mal vor.
>
> Dann laufe mal als Fussgänger auf der Strasse, statt auf dem Gehweg.
Kein Problem.
Oder?
Gerhard
> Wäre das so, dann dürften Fußgänger Straßen nur an Zebrastreifen
> oder Ampeln überqueren. Das es keine solche Vorschrift gibt, ist
> im Gegenteil davonauszugehen, daß Fußgänger sehr wohl am
> Straßenverkehr teilnehmen können.
In der Tat.
> Mir ist nicht bekannt, daß es für Fußgänger verbindliche
> Mindestgeschwindigkeiten gäbe.
§ 1 StVO.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Der Gehweg ist Teil der Straße.
Gruß Günter, fasziniert was alles zur Straße dazugehört...
--
"From" ist zwar eine gültige Adresse,
wird aber vielleicht nicht gelesen.
Bitte in Newsgroup antworten
> Da wird jemand mit einem Auto weggeschoben und Du siehst wirklich keine
> Gewalt?
Da kann ich auch nur mit dem kopf schütteln. Wenn ich richter wäre und
jemand hat vorsätzlich einen fussgänger mit dem auto berührt, der wäre
erst mal für 3 monate seinen lappen los. Das ist doch allerübelste
mentalität.
Und wenn der autofahrer dann noch einen karton übersieht, dann ist er
eigentlich schon nicht mehr dazu geeignet, ein kfz zu führen.
JMS
>Der Gehweg ist Teil der Straße.
Och Kinners, jetzt stellt euch doch nicht so blöde! Oder soll ich
deine Antwort tatsächlich so deuten, dass du ebenfalls der Meinung
bist, ein Fussgänger darf auf einem öffentlichen Parkplatz seinen
Klappstuhl auspacken und Siesta machen?
§ 25 Abs. 1 StVO
"Fußgänger müssen die Gehwege benutzen."
Ist ein Parkplatz deiner Meinung nach ein "Gehweg", ja oder nein?
Gruss
JoeS
>> Er rennt auch auf der Straße 'rum und muß sich an die Verkehrsregeln
>> halten. In der StVO kommt das Wort "Fußgänger*" 63mal vor.
>
> Dann laufe mal als Fussgänger auf der Strasse, statt auf dem Gehweg.
> So meinte ich das.
Wenn du dich an einer Straße ohne Gehweg bewegst, tust du genau das: du
gehst auf der Fahrbahn.
Udn zwar innerorts am rechten Rand, außerorts am linken Rand.
>> Dann laufe mal als Fussgänger auf der Strasse, statt auf dem Gehweg.
>
>Kein Problem.
>Oder?
Letzteres.
§ 25 Abs. 1 StVO.
Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.
Gruss
JoeS
>>> Er rennt auch auf der Straße 'rum und muß sich an die
>>> Verkehrsregeln halten. In der StVO kommt das Wort "Fußgänger*"
>>> 63mal vor.
>>
>> Dann laufe mal als Fussgänger auf der Strasse, statt auf dem
>> Gehweg. So meinte ich das.
>
> Wenn du dich an einer Straße ohne Gehweg bewegst, tust du genau
> das: du gehst auf der Fahrbahn.
>
> Und zwar innerorts am rechten oder linken Rand, außerorts am linken
>> Er rennt auch auf der Straße 'rum und muß sich an die Verkehrsregeln
>> halten. In der StVO kommt das Wort "Fußgänger*" 63mal vor.
>
> Dann laufe mal als Fussgänger auf der Strasse, statt auf dem Gehweg.
> So meinte ich das.
Wenn du dich an einer Straße ohne Gehweg bewegst, tust du genau das: du
>Wäre das so, dann dürften Fußgänger Straßen nur an Zebrastreifen oder
>Ampeln überqueren. Das es keine solche Vorschrift gibt, ist im Gegenteil
>davonauszugehen, daß Fußgänger sehr wohl am Straßenverkehr teilnehmen
>können.
Arg..., jaja, dann halt "gehört nicht zum fliessenden Verkehr".
Fussgänger haben laut StVO auf dem *Gehweg* zu laufen, nicht mitten
auf der Strasse, es sei denn, dass sie diese überqueren wollen.
>Und wer sagt denn, daß in besagtem Fall der Fußgänger nicht dabei war,
>die Straße zu überqueren -- nur eben sehr, sehr langsam?
Auf einem Klappstuhl sitzend, bzw. in dem er sich auf dem Parkplatz im
Kreise herumdreht, bzw. indem er sich auf die Motorhaube des parkenden
Autos draufsetzt?
>Mir ist nicht bekannt, daß es für Fußgänger verbindliche
>Mindestgeschwindigkeiten gäbe.
Gibt es: zügig und auf kürzestem Wege.
§ 25 StVO Fußgänger
"(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des
Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur
Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die
Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder
Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von
Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen"
Gruss
JoeS
>> Da wird jemand mit einem Auto weggeschoben und Du siehst wirklich
>> keine Gewalt?
>
> Das Wegschieben einer Person, die halsstarrig im Weg steht,
> strapaziert den Gewaltbegriff etwas.
Nicht wirklich. Wenn da keine Gewalt ausgeübt wird, weiß ich es auch
nicht.
> Es ist daher in Bremen praktisch nur unter ständigem
> Ellbogeneinsatz (Bohnen haben die Bremer nämlich nach alter
> hanseatischer Tradition auch in den Ohren) möglich, sich überhaupt
> fortzubewegen. Wenn man darin unbedingt Gewalt sehen will, so ist
> sie, ganz auf der OLG-Linie, auf jeden Fall durch das Notwehrrecht
> gedeckt.
Oder, wie das OLG auch ausführt, fehlt es an der besonderen
Verwerflichkeit, die für die Nötigung notwendig ist. Aber nicht an der
Gewalt.
> Im Ergebnis halte ich das Urteil des OLG [...] für vollkommen
> richtig, und zwar [...] vor allem auch bezüglich der Feststellung,
> daß diese Frage gegenstandslos ist, weil eine leichte Berührung am
> Knie eben keine verwerfliche Gewaltanwendung darstellt.
Von "gegenstandslos" kann keine Rede sein. Lies mal § 240 II StGB; die
besondere Verwerflichkeit der Tat ist nun einmal besondere
Rechtswidrigkeitsvoraussetzung. Die Rechtswidrigkeit prüft man aber
erst NACH dem Tatbestand; läge schon keien Gewalt vor, wäre das Gericht
gar nicht bis dahin gekommen. Auch da Gericht geht also von Gewalt aus.
> Arg..., jaja, dann halt "gehört nicht zum fliessenden Verkehr".
> Fussgänger haben laut StVO auf dem *Gehweg* zu laufen, nicht
> mitten auf der Strasse, es sei denn, dass sie diese überqueren
> wollen.
Komisch. § 25 I S. 2-4 StVO klingt anders.
>Wenn du dich an einer Straße ohne Gehweg bewegst, tust du genau das: du
>gehst auf der Fahrbahn.
>
>Und zwar innerorts am rechten oder linken Rand, außerorts am linken
>Rand.
Ja, wenn *kein* Gehweg vorhanden ist, und nur dann. Ich hoffe aber
doch, dass wir logischerweise von der "Standardsituation" ausgehen,
dass ein Gehweg sehr wohl vorhanden ist, denn das dürfte wohl eher die
Regel sein, als dass keines vorhanden wäre.
Gruss
JoeS
>> Wenn du dich an einer Straße ohne Gehweg bewegst, tust du genau
>> das: du gehst auf der Fahrbahn.
>>
>> Und zwar innerorts am rechten oder linken Rand, außerorts am
>> linken Rand.
>
> Ja, wenn *kein* Gehweg vorhanden ist, und nur dann. Ich hoffe aber
> doch, dass wir logischerweise von der "Standardsituation"
> ausgehen, dass ein Gehweg sehr wohl vorhanden ist, denn das dürfte
> wohl eher die Regel sein, als dass keines vorhanden wäre.
ich gehe von gar nichts aus; ich wende mich nur gegen deien Behauptung,
daß Fußgänger auf der Straße nichts zu suchen hätten. Das ist schlicht
und ergreifend so falsch, falscher geht's nicht mehr.
>ich gehe von gar nichts aus; ich wende mich nur gegen deien Behauptung,
>daß Fußgänger auf der Straße nichts zu suchen hätten. Das ist schlicht
>und ergreifend so falsch, falscher geht's nicht mehr.
Du solltest das Ganze vielleicht mal im Zusammenhang mit der Aussage
verstehen, man könne ja schliesslich "auf einem Parkplatz einen Stuhl
aufstellen" und es sich "gemütlich machen". In diesem Zusammenhang
>Komisch. § 25 I S. 2-4 StVO klingt anders.
Lieber Holger, warum nur bekomme ich so langsam das Gefühl, dass du
der Meinung bist, der OP befindet sich im Recht mit seiner
Argumenation, er könne auf einem Parkplatz tun und lassen was er will?
Meine Güte, es geht darum, ob ein Fussgänger das Recht hat, auf einem
öffentlichen Parkplatz (von privaten brauchen wir ja wohl gar nicht
erst zu reden) herumzustehen, um einen Parkwilligen zu behindern. Da
jetzt teilweise so argumentiert wurde, dass man es sich ja
schliesslich auf einem Stuhl bequem machen könnte, um auf seine
einkaufende Frau zu warten, habe ich entgegnet, dass ein Fussgänger
laut StVO aber die Gehwege zu benutzen haben.
Was interessiert uns also in diesem Zusammenhang bitte schön die
Ausnahme aus § 25 I S. 2, die nur dann gilt, wenn *kein* Gehweg
vorhanden ist? Was haben § 25 I S. 2-4 mit der Frage zu tun, ob ein
Fussgänger auf einem Parkplatz behindernd herumstehen darf?
Gruss
JoeS
>> ich gehe von gar nichts aus; ich wende mich nur gegen deien
>> Behauptung, daß Fußgänger auf der Straße nichts zu suchen hätten.
>> Das ist schlicht und ergreifend so falsch, falscher geht's nicht
>> mehr.
>
> Du solltest das Ganze vielleicht mal im Zusammenhang mit der
> Aussage verstehen,
Nein. Du hast nach Widerspruch gegen deine Aussage, ein Fußgänger
habe im Verkehr nichts zu suchen, steif und festbehauptet, ein
Fußgänger dürfe nicht auf der Straße laufen und sei deshalb kein
Bestandteil des Straßenverkehrs. Das ist schlicht falsch.
Ich bin im übrigen deiner Meinung, daß ein Fußgänger, von Ausnahmen
abgesehen, nichts auf einem Parkplatz zu uschen hat bzw. ihn räumen
muß, wenn erkennbar ein Kfz den Parkplatz benutzen will.
Aber trotzdem ist ein Fußgänger ein Straßenverkehrsteilnehmer.
>> Komisch. § 25 I S. 2-4 StVO klingt anders.
>
> Lieber Holger, warum nur bekomme ich so langsam das Gefühl, dass
> du der Meinung bist, der OP befindet sich im Recht mit seiner
> Argumenation, er könne auf einem Parkplatz tun und lassen was er
> will?
Weiß ich auch nicht. Warum meinst du, ich wollte hier was zum Fall sagen?
Dieser Subthread beschäftigt sich mit einer Metafrage, nämlich der, ob
ein Fußgänger ein Straßenverkehrsteilnehmer ist, ob er auf der Straße
laufen darf usw.
>> Da wird jemand mit einem Auto weggeschoben und Du siehst wirklich keine
>> Gewalt?
> Das Wegschieben einer Person, die halsstarrig im Weg steht,
> strapaziert den Gewaltbegriff etwas.
Das strapaziert den Gewaltbegriff überhaupt nicht. Es handelt sich um
eine eindeutige physische Zwangswirkung.
> Im Ergebnis halte ich das Urteil des OLG, soweit es den Vorwurf der
> strafbaren Nötigung betrifft, für vollkommen richtig, und zwar sowohl
> hinsichtlich der Feststellung, daß das Verhalten der Frau am Steuer
> nicht nur durch das Notwehrrecht gerechtfertigt gewesen wäre, sondern
> vor allem auch bezüglich der Feststellung, daß diese Frage
> gegenstandslos ist, weil eine leichte Berührung am Knie eben keine
> verwerfliche Gewaltanwendung darstellt.
Was deiner Einordnung diametral widerspricht, aber wen wundert es.
--
"Die Stimme des Gewissens wäre ein besserer Berater, wenn wir ihr nicht
immer soufflierten, was sie sagen soll."
- Jean Anouilh
>Dieser Subthread beschäftigt sich mit einer Metafrage, nämlich der, ob
>ein Fußgänger ein Straßenverkehrsteilnehmer ist, ob er auf der Straße
>laufen darf usw.
Jou, na dann ist ja alles in Ordnung. Er ist und er darf unter
bestimmten Voraussetzungen.
Gruss
JoeS
>> Da wird jemand mit einem Auto weggeschoben und Du siehst wirklich keine
>> Gewalt?
>
> Da kann ich auch nur mit dem kopf schütteln. Wenn ich richter wäre und
> jemand hat vorsätzlich einen fussgänger mit dem auto berührt, der wäre
> erst mal für 3 monate seinen lappen los. Das ist doch allerübelste
> mentalität.
OK - was ist es für eine Mentalität, seinen Körper als "Drohung"
einzusetzen (berühr mich und du bist dran) um widerrechtlich wissend
andere zu nötigen?
hlw
>
> Wenn sie bei der Parkplatzrüpelei "indem die Angeklagte mehrfach
> anhielt, [...] ausreichend Zeit [hatte], die Parklücke freizugeben",
> hätte man doch erwarten sollen, daß sie ihren Einkauf im Karton nebst
> Regenschirm dabei nicht preisgab, sondern sich danach bücken würde, um
> ihn von dem hereinfahrenden Fahrzeug wegzunehmen. Warum mußte sie ihn
> dann stehenlassen, so daß er beschädigt wurde? Irgendwie erscheint mir
> die Sachverhaltsdarstellung insoweit nicht recht schlüssig.
>
> Auf jeden Fall ist es aber ein erheblicher Patzer, sich nicht der
> gefahrlosen Befahrbarkeit einer Verkehsfläche zu versichern und dort
> befindliche Gegenstände zu beschädigen - das müßte auf jeden Fall als
> erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden, mit einigen
> Punkten.
Ggf konnte die Fahrerin davon ausgehen, dass der der Karton nur
Müll_sein_kann, sonst hätte der Fussgänger den Karton beseitigt.
Oder sie war durch die Fussgängerin und deren provokative
Nötigungen derartig beschäftigt und abgelenkt (man will den FG ja
nicht verletzen und auch den fliessenden Verkehr nicht noch
länger als durch den FG bedingt behindern)?
Punkte halte ich für übertrieben - wenn in einer Parkbucht eine
verlasssene Fresstüte vom McKotz rumsteht, hebt man die
schliesslich auc nicht vorher auf sodern fährt drüber.
hlw
> Ein Parkplatz ist aber für den "ruhenden Verkehr".
Fein - sind Fussgänger = ruhender Verkehr?
> Wäre das so, dann dürften Fußgänger Straßen nur an Zebrastreifen oder
> Ampeln überqueren. Das es keine solche Vorschrift gibt, ist im Gegenteil
> davonauszugehen, daß Fußgänger sehr wohl am Straßenverkehr teilnehmen
> können.
> Und wer sagt denn, daß in besagtem Fall der Fußgänger nicht dabei war,
> die Straße zu überqueren -- nur eben sehr, sehr langsam?
§ 25 StVO
> Mir ist nicht bekannt, daß es für Fußgänger verbindliche
> Mindestgeschwindigkeiten gäbe.
§ 25 StVO
>
hlw
J M Schlatter schrieb:
> > Da wird jemand mit einem Auto weggeschoben und Du siehst wirklich keine
> > Gewalt?
>
> Da kann ich auch nur mit dem kopf schütteln. Wenn ich richter wäre und
> jemand hat vorsätzlich einen fussgänger mit dem auto berührt, der wäre
> erst mal für 3 monate seinen lappen los. Das ist doch allerübelste
> mentalität.
> Und wenn der autofahrer dann noch einen karton übersieht, dann ist er
> eigentlich schon nicht mehr dazu geeignet, ein kfz zu führen.
Das will ich gar nicht mal unbedingt sagen. Ich halte das Urteil im
Ergebnis für richtig. Man sollte sich allerdings absolut im Klaren
darüber sein, daß das natürlich kein Freibrief ist. So rechtswidrig das
Parkplatzfreihalten auch ist, deshalb darf natürlich niemand über den
Haufen gefahren werden. Im Fall des OLG Naumburg ist der Fahrer offenbar
sehr sehr "behutsam" vorgegangen, hat immer nur wenig gedrückt und ist
auch immer wieder angehalten. Die Gefahr für den Fußgänger war
anscheinend sehr gering. Man sollte das trotzdem lieber nicht versuchen.
Nur einmal etwas zuviel Gas gegeben oder der Fußgänger stolpert nur
unglücklich und man gerät in ernst Erklärungsnöte. Und dann gibt's
möglicherweise noch Zeugen, die man so nicht haben möchte ("Und dann
fährt der den einfach um. Unglaublich!").
Gruß
Bastian
--
"Norddeutsche, die die Mainlinie überschreiten, haben eine in Nord-
deutschland entwickelte Empfindlichkeit gegenüber Ausdrücken aus
einer bilderreichen Sprache abzulegen und sich den Landesgepflogen-
heiten anzupassen." - SG Reutlingen v. 14.5.1985, 6 Ar 2130/84
>> Das Wegschieben einer Person, die halsstarrig im Weg steht,
>> strapaziert den Gewaltbegriff etwas.
>
> Nicht wirklich. Wenn da keine Gewalt ausgeübt wird, weiß ich es auch
> nicht.
Zumal der Autofahrer ja nicht erkennen kann, ob der Fußgänger nicht
vielleicht einen sehr guten Grund dafür vorweisen kann, den Parkplatz zu
blockieren. Nehmen wir an, im Haus hinter dem Parkplatz brennt es, der
Fußgänger hat die Feuerwehr alarmiert und wartet nun auf dem freien
Parkplatz auf deren Eintreffen ...
Gruß
Tom Berger
--
ArchTools: Architektur-Werkzeuge für AutoCAD (TM)
ArchDIM - architekturgerechte Bemaßung und Höhenkoten
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Info und Demo unter http://www.archtools.de
>Nein. parkflächen gehören mit schöner Regelmäßigkeit zur Kategorie des
>Privatgeländes. Und auf Privatgelände darfste sogar ohne Führerschein
>und ohne TÜV-Stempel fahren.
Was fürn Blödsinn. Wenn Du auf _privatem_ Parkplatz des Supermarktes
ohne Fahrerlaubnis rumgurkst, wirst Du bei Erwischtwerden einige Zeit
auf die Ausstellung einer Erlaubnis warten dürfen.
Mit schöner Regelmaessigkeit werden der Öffentlichkeit zugängliche
_private_ Parkplätze dem öff. Verkehrsraum zugerechnet.
> >> Dann laufe mal als Fussgänger auf der Strasse, statt auf dem Gehweg.
> >
> >Kein Problem.
> >Oder?
>
> Letzteres.
> § 25 Abs. 1 StVO.
> Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.
Sofern vorhanden und zumutbar.
Gerhard
>Nehmen wir an, im Haus hinter dem Parkplatz brennt es, der
>Fußgänger hat die Feuerwehr alarmiert und wartet nun auf dem freien
>Parkplatz auf deren Eintreffen ...
Und die Feuerwehr muss erst einparken und ein Park-Ticket lösen, bevor
sie mit dem Löschen anfangen können... scnr ;-)
Gruss
JoeS
--
Ash nazg durbatuluk, ash nazg gimbatul, ash
nazg thrakatuluk agh burzumishi krimpatul
>> § 25 Abs. 1 StVO.
>> Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.
>
>Sofern vorhanden und zumutbar.
Genau, und wenn nicht vorhanden und unzumutbar, dann darf der
Fussgänger auf einem Parkplatz herumstehen, um einen Parkwilligen zu
behindern, oder was willst du mir jetzt genau mit deinem indirektem
Verweis auf die Ausnahme aus § 25 (1) S. 2+3 sagen?
Gruss
JoeS
>> Nicht, wenn das Privatgelände zum öffentlichen Verkehrsraum
>> gehört,
>
> Wie lauten da denn die Kriterien, und wo ist das geregelt? In der
> StVO finde ich dazu nichts.
§ 1 StVO spricht vom Straßenverkehr. Damit ist der Verkehr auf
öffentlichen Straßen und sonstigen Verkehrsflächen gemeint.
Eine Verkehrsfläche ist dann eine öffentliche, wenn sie dem
öffentlichen Verkehr zur Verfügung steht. Das gilt dann, wenn sie
entweder öffentlichrechtlich dafür gewidmet ist oder wenn sie dazu
gedacht ist, daß sich eine unbestimme Menge von Leuten dort
verkehrsmäßig bewegt.
>> wie etwa die üblichen Supermarktparkplätze oder Mietparkflächen.
>
> Gerade _die_ hätte ich jetzt nicht dazugezählt. Sonst würde ja
> auch eine Einfahrt neben dem Haus dazuzählen, und man dürfte dort
> z.B. kein abgemeldetes Auto abstellen.
Doch, da ist ein Unterschied - der Supermarktbetreiber will prinzipiell
jeden drauflassen (was ein Mietparkplatz sein soll, weiß ich grad
nicht). Auf die Einfahrt neben deinem Haus willst du aber NICHT jeden
lassen.
Weil's da hingehört, x-post und f'up nach de.soc.recht.strassenverkehr
> Tom Berger schrieb am Fri, 20 Aug 2004 10:52:57 +0200:
>
>>Nehmen wir an, im Haus hinter dem Parkplatz brennt es, der
>>Fußgänger hat die Feuerwehr alarmiert und wartet nun auf dem freien
>>Parkplatz auf deren Eintreffen ...
>
> Und die Feuerwehr muss erst einparken und ein Park-Ticket lösen, bevor
> sie mit dem Löschen anfangen können... scnr ;-)
Das SCNR ist in dem Fall unangebracht: Ja, es könnte sehr wohl nötig oder
wenigstens hilfreich sein, dass die Feuerwehr oder andere Rettungskräfte
den freien Parkplatz nutzen, um Gefahren besser abwenden oder verletzte
Personen besser versorgen zu können.
Und außer diesem Umstand sind eine ganze Reihe weiterer Umstände denkbar,
warum eine vor einem Karton stehende Person einen Parkplatz unbedingt
freihalten will: vielleicht ist unter dem Karton eine schon lange gesuchte
ausgebüxte Giftschlange gefangen worden, und die Person wartet auf
jemanden, der das Tier weg bringen kann ... :-)
Was ich damit sagen wollte, und was bisher noch nicht thematisiert wurde:
bevor man eine Person einfach wegschiebt, die einen Parkplatz blockiert,
sollte man nachfragen, ob es dafür nicht einen plausiblen Grund gibt.
>> Die Kurzmeldung wird wohl von ähnlicher Qualität gewesen sein wie
>> der heutige Artikel in der SZ:
>> <http://www.sueddeutsche.de/automobil/artikel/279/37242/>
>
> Schlimm sowas...
Das schlimmste ist, daß das mehr oder weniger eins zu eins aus der
Pressemitteilung des AG München kommt:
"Eltern haften nicht immer für ihre Kinder"
<http://www.ag-m.bayern.de/Pressemitteilungen/elternhaftung%20040813.htm>
>Das SCNR ist in dem Fall unangebracht:
Nee, es ist sehr wohl angebracht. Denn selbstverständlich macht es
Sinn einem ankommenden Einsatzfahrzeug Platz zu reservieren. Nur
stellte ich mir halt vor, wie das so wäre, wenn der da erst
regelkonform einparken würde. Deswegen ja das Smiley mit dem "scnr".
>bevor man eine Person einfach wegschiebt, die einen Parkplatz blockiert,
>sollte man nachfragen, ob es dafür nicht einen plausiblen Grund gibt.
Naja, ich würde es anders herum sehen: der Blockierer sollte klar
machen, warum er da steht, und nicht auf eine Aktion (Hupen, Fragen,
Schieben) des Autofahrers warten. Schliesslich ist es zunächst mal er
selber, der sich nicht regelkonform benimmt.
Gruss
JoeS
>Guenter Schink schrieb am Fri, 20 Aug 2004 06:42:51 +0200:
>
>>Der Gehweg ist Teil der Straße.
>
>Och Kinners, jetzt stellt euch doch nicht so blöde! Oder soll ich
>deine Antwort tatsächlich so deuten, dass du ebenfalls der Meinung
>bist, ein Fussgänger darf auf einem öffentlichen Parkplatz seinen
>Klappstuhl auspacken und Siesta machen?
>
> § 25 Abs. 1 StVO
> "Fußgänger müssen die Gehwege benutzen."
>Ist ein Parkplatz deiner Meinung nach ein "Gehweg", ja oder nein?
Lieber Jo, wenn dir ein sachlicher Hinweis gegeben wird, solltest du
erwas darüber nachdenken was an deiner Wortwahl falsch ist. Meine
Aussage "Der Gehweg ist Teil der Straße" steht in keinerlei
Widerspruch zu "Fußgänger müssen die Gehwege benutzen." Die weiteren
mir unterstellten Schlussfolgerungen hast du dazu erfunden.
Nach deiner Logik hätten Autos nichts auf der Straße verloren, denn $2
(1) STVO "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen..."
Aber noch einmal für dich: sowohl Fahrbahnen als auch Gehwege sind
Bestandteil der Straße, wie auch Seitenstreifen, Grünstreifen,
Radwege, Nebenanlagen (u.a. Parkanlagen)....
_Eine_ Definition der Straße findest du übrigens im Fernstraßengesetz.
Gruß Günter
--
"From" ist zwar eine gültige Adresse,
wird aber vielleicht nicht gelesen.
Bitte in Newsgroup antworten
die aber zumindest die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche
Wohlbefinden _nicht_unerheblich_ beeinträchtigen muss.
Gruß
Marco
>Lieber Jo, wenn dir ein sachlicher Hinweis gegeben wird, solltest du
>erwas darüber nachdenken was an deiner Wortwahl falsch ist.
Mein Lieber Onkel Guenter, ich danke dir zunächst einmal für deinen
Hinweis, dass der Gehweg Teil der Strasse ist. Danke.
Wolltest du darüberhinaus noch etwas Relevantes bezüglich des
parkplatzblockierenden Fussgängers ausführen?
Grüssle
JoeS
>>Ist ein Parkplatz deiner Meinung nach ein "Gehweg", ja oder nein?
>
>Fußgänger (Steht auf Parkplatz)
>Autofahrer kommt: "Geh weg!"
Schreibt man das jetzt auch schon in 2 Worten?
Christian
--
Christian Holpert - chri...@holpert.de
Internet kostenlos mit dem alten XXL-Tarif, Einwahlnummern und eine FAQ dazu:
http://www.internet-ortstarif.de
> Och Kinners, jetzt stellt euch doch nicht so blöde! Oder soll ich
> deine Antwort tatsächlich so deuten, dass du ebenfalls der Meinung
> bist, ein Fussgänger darf auf einem öffentlichen Parkplatz seinen
> Klappstuhl auspacken und Siesta machen?
>
> § 25 Abs. 1 StVO
> "Fußgänger müssen die Gehwege benutzen."
> Ist ein Parkplatz deiner Meinung nach ein "Gehweg", ja oder nein?
_Ist_ denn da irgendwo ein benutzungspflichtiger Gehweg?
>_Ist_ denn da irgendwo ein benutzungspflichtiger Gehweg?
Gehen wir mal davon aus, dass da *keines* vorhanden wäre.
Und nu?
Gruss
JoeS
> Das SCNR ist in dem Fall unangebracht: Ja, es könnte sehr wohl nötig oder
> wenigstens hilfreich sein, dass die Feuerwehr oder andere Rettungskräfte
> den freien Parkplatz nutzen, um Gefahren besser abwenden oder verletzte
> Personen besser versorgen zu können.
Die Person kann sich aber sicherlich artikulieren und dem Autofahrer
mitteilen, warum sie den Parkplatz freihält. Jetzt bring mir keiner einen
Taubstummen ins Spiel ;-)
> Und außer diesem Umstand sind eine ganze Reihe weiterer Umstände denkbar,
> warum eine vor einem Karton stehende Person einen Parkplatz unbedingt
> freihalten will: vielleicht ist unter dem Karton eine schon lange gesuchte
> ausgebüxte Giftschlange gefangen worden, und die Person wartet auf
> jemanden, der das Tier weg bringen kann ... :-)
Genau, das kommt auf Parkplätzen in unseren Breiten ja auch sehr, sehr
häufig vor, daß der blöde Autofahrer da nicht selbst druaf gekommen ist!
> Was ich damit sagen wollte, und was bisher noch nicht thematisiert wurde:
> bevor man eine Person einfach wegschiebt, die einen Parkplatz blockiert,
> sollte man nachfragen, ob es dafür nicht einen plausiblen Grund gibt.
Logisch. Vermutlich hat das der Autofahrer im OP auch getan. Und vermutlich
war der Grund nicht so ganz plausibel ("in 5 Minuten will meine Frau hier
parken").
Grüße,
Frank
> Kurt Guenter (Fri, 20 Aug 2004 11:02:50 +0200) wrote:
> >Mit schöner Regelmaessigkeit werden der Öffentlichkeit zugängliche
> >_private_ Parkplätze dem öff. Verkehrsraum zugerechnet.
>
> Ich habe schonmal diesbezüglich gefragt, aber keine Antwort erhalten:
>
> In welchem § stehen denn die diesbezügliche Kriterien? In der StVO
> habe ich nichts gefunden.
http://www.vr-2000.de/Seminar/1.StA/Begriffe2/begriffe2.html
> Die Person kann sich aber sicherlich artikulieren und dem Autofahrer
> mitteilen, warum sie den Parkplatz freihält. Jetzt bring mir keiner einen
> Taubstummen ins Spiel ;-)
Nein, ich bringe den beidseitig armamputierten Taubstummen ins Spiel :-)
Die Frage ist halt, wie schnell so ein Autofahrer den wild gestikulierenden
Fußgänger vom Parkplatz bugsiert. Nach dem Urteil mag das jetzt nioch
schneller passieren als vorher :-)
>> Was ich damit sagen wollte, und was bisher noch nicht thematisiert wurde:
>> bevor man eine Person einfach wegschiebt, die einen Parkplatz blockiert,
>> sollte man nachfragen, ob es dafür nicht einen plausiblen Grund gibt.
>
> Logisch. Vermutlich hat das der Autofahrer im OP auch getan. Und vermutlich
> war der Grund nicht so ganz plausibel ("in 5 Minuten will meine Frau hier
> parken").
Vermutlich? Oder auch nicht? Wir wissen es nicht und müssen uns angesichts
unserer mageren Kenntnis der Umstände darauf verlassen, dass der Richter
das in seinem Urteil entsprechend gewürdigt hat.
>>> Das Wegschieben einer Person, die halsstarrig im Weg steht,
>>> strapaziert den Gewaltbegriff etwas.
>>
>> Nicht wirklich. Wenn da keine Gewalt ausgeübt wird, weiß ich es auch
>> nicht.
>
> Zumal der Autofahrer ja nicht erkennen kann, ob der Fußgänger nicht
> vielleicht einen sehr guten Grund dafür vorweisen kann, den Parkplatz zu
> blockieren. Nehmen wir an, im Haus hinter dem Parkplatz brennt es, der
> Fußgänger hat die Feuerwehr alarmiert und wartet nun auf dem freien
> Parkplatz auf deren Eintreffen ...
>
Dann kann er das verbalisieren.
hlw
>> Fein - sind Fussgänger = ruhender Verkehr?
>
> Bei manchem Senior, der hier so manchmal über den zebrastreifen
> schleicht, habe ich fast den Eindruck... ;-)
>
Die brauchen zum Spazierengehen keine Uhr , sondern einen
Abreisskalender ;-)
hlw
>
>> >> Dann laufe mal als Fussgänger auf der Strasse, statt auf dem Gehweg.
>> >
>> >Kein Problem.
>> >Oder?
>>
>> Letzteres.
>> § 25 Abs. 1 StVO.
>> Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.
>
> Sofern vorhanden und zumutbar.
>
steht wo?
hlw
Die Schlange löst sich bei der nächsten Wäsche rückstandsfrei
aus dem Profil ;:-)
> ausgebüxte Giftschlange gefangen worden, und die Person wartet auf
> jemanden, der das Tier weg bringen kann ... :-)
>
> Was ich damit sagen wollte, und was bisher noch nicht thematisiert wurde:
> bevor man eine Person einfach wegschiebt, die einen Parkplatz blockiert,
> sollte man nachfragen, ob es dafür nicht einen plausiblen Grund gibt.
>
Hmmm - soll ich mich streiten darüber , ob das freihalten plausibel
ist?
Ggf sollte der FG sein Anliegen zum Ausdruck bringen - er steht wo er icht
soll/darf.
hlw
> Hans-Lothar Werner <hans-loth...@gmx.de> schrieb:
>
>>> Die Kurzmeldung wird wohl von ähnlicher Qualität gewesen sein wie
>>> der heutige Artikel in der SZ:
>>> <http://www.sueddeutsche.de/automobil/artikel/279/37242/>
>>
>> Schlimm sowas...
>
> Das schlimmste ist, daß das mehr oder weniger eins zu eins aus der
> Pressemitteilung des AG München kommt:
>
Ich meinte eigentlich diesen rechtsfreien Raum für Kids/Eltern.
hlw
>> Das schlimmste ist, daß das mehr oder weniger eins zu eins aus der
>> Pressemitteilung des AG München kommt:
>>
> Ich meinte eigentlich diesen rechtsfreien Raum für Kids/Eltern.
Es gibt keinen rechtsfreien Raum für Kinder und/oder Eltern. Es gibt aber
Leute, die Sippenhaft mögen oder die Minderjährigenschutzregelungen des
BGB nicht mögen.
>>Mit schöner Regelmaessigkeit werden der Öffentlichkeit zugängliche
>>_private_ Parkplätze dem öff. Verkehrsraum zugerechnet.
> Ich habe schonmal diesbezüglich gefragt, aber keine Antwort erhalten:
> In welchem § stehen denn die diesbezügliche Kriterien? In der StVO
> habe ich nichts gefunden.
Da steht es ja auch nicht drin. Ist Rechtsprechung zum Begriff des
öffentlichen Straßenverkehrs.
--
"Die allgemeine Leistungsklage ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Ein
Bürger hat kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß die Auffassung
eines Richters in Höflichkeitsfragen (hier: Anklopfen vor Eintreiten in ein
Dienstzimmer) gerichtlich überprüft wird."
-- OVG Schleswig, Urteil vom 5. März 1992 (NJW 1992, 1908)
> Dann kann er das verbalisieren.
Wenn er zuallererst vom Auto angestubst wird, dann wird er erst mal was
ganz anderes verbalisieren :-)
> Die Kurzmeldung wird wohl von ähnlicher Qualität gewesen sein wie der
> heutige Artikel in der SZ:
> <http://www.sueddeutsche.de/automobil/artikel/279/37242/>
Hinweis: Da ist eine Mitteilungsfunktion direkt auf der Artikel-Seite!
>> Dann kann er das verbalisieren.
>
> Wenn er zuallererst vom Auto angestubst wird, dann wird er erst mal was
> ganz anderes verbalisieren :-)
>
Na zuerstmal steht er da
...dann will ein Auto rein...
...er bleibt stehen...
...dan wird der Autofahrer wohl
...erstmal gestikulieren....ggf hupen....sich nähern...
ich glaube nicht , dass ein ad hoc draufhaltender Autler
freigesprochen würde ;-)
hlw
>> http://www.vr-2000.de/Seminar/1.StA/Begriffe2/begriffe2.html
>
> Das sieht mir nicht nach einem § aus.
§ 1 StVO IST aber ein Paragraph. Er enthält den Begriff des
Straßenverkehrs. Das ist ein Rechtsbegriff und wird von dne Gerichten
ausgelegt. Zufrieden?
> > Die Kurzmeldung wird wohl von ähnlicher Qualität gewesen sein wie der
> > heutige Artikel in der SZ:
> > <http://www.sueddeutsche.de/automobil/artikel/279/37242/>
>
> Hinweis: Da ist eine Mitteilungsfunktion direkt auf der Artikel-Seite!
Jornalisten zu erzählen, dass ihre Rechtskenntnisse einer Auffrischung
bedürfen, ist es äquivalent, Dieter Bohlen zu empfehlen, sich an der
Musikhochschule einzuschreiben. Sie können auch ganz gut ohne.
Ozan
>Guenter Schink schrieb am Fri, 20 Aug 2004 13:22:06 +0200:
>
>>Lieber Jo, wenn dir ein sachlicher Hinweis gegeben wird, solltest du
>>erwas darüber nachdenken was an deiner Wortwahl falsch ist.
>
>Mein Lieber Onkel Guenter, ich danke dir zunächst einmal für deinen
>Hinweis, dass der Gehweg Teil der Strasse ist. Danke.
<Streichel> Dann will ich dich auch für deine Lernbereitschaft loben.
>Wolltest du darüberhinaus noch etwas Relevantes bezüglich des
>parkplatzblockierenden Fussgängers ausführen?
Nein.
> >> >> Dann laufe mal als Fussgänger auf der Strasse, statt auf dem Gehweg.
> >> >
> >> >Kein Problem.
> >> >Oder?
> >>
> >> Letzteres.
> >> § 25 Abs. 1 StVO.
> >> Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.
> >
> > Sofern vorhanden und zumutbar.
> >
> steht wo?
Nirgends.
Das schließe ich mal aus ähnlichen Entscheidungen zur
Radwegebenutzungspflicht.
Gerhard
hlw
Sehr gut. Das bedeutet also, dass wenn kein Gehweg vorhanden ist, ein
Fussgänger einem parkwilligen Autofahrer das Parken auf einem
Parkplatz verwehren darf?
Gruss
JoeS
> Hmmm - ob das so funzt?
> Darf ich mit meinem Manta (breit-tief-laut) ein Stück
> Gehweg fahren, wenn auf der Strasse der Belag noch nicht
> fertig ist?...nö.
Äpfel und Birnen. Du trollst gerne, ne?
> Ich bin im übrigen deiner Meinung, daß ein Fußgänger, von Ausnahmen
> abgesehen, nichts auf einem Parkplatz zu uschen hat bzw. ihn räumen
> muß, wenn erkennbar ein Kfz den Parkplatz benutzen will.
Stimmt.
Und der KFZ-Besitzter tut gut daran, sein Gefährt nicht zu verlassen, da
er ja ansonsten zum Fußgänger auf dem Parkplatz würde. :-)
Gerhard
> > Ein Parkplatz ist aber für den "ruhenden Verkehr".
>
> Fein - sind Fussgänger = ruhender Verkehr?
Habe ich das behauptet?
> > Wäre das so, dann dürften Fußgänger Straßen nur an Zebrastreifen oder
> > Ampeln überqueren. Das es keine solche Vorschrift gibt, ist im Gegenteil
> > davonauszugehen, daß Fußgänger sehr wohl am Straßenverkehr teilnehmen
> > können.
> > Und wer sagt denn, daß in besagtem Fall der Fußgänger nicht dabei war,
> > die Straße zu überqueren -- nur eben sehr, sehr langsam?
>
> § 25 StVO
>
> > Mir ist nicht bekannt, daß es für Fußgänger verbindliche
> > Mindestgeschwindigkeiten gäbe.
>
> § 25 StVO
Gibt das nicht her.
Gerhard
>
>> > Ein Parkplatz ist aber für den "ruhenden Verkehr".
>>
>> Fein - sind Fussgänger = ruhender Verkehr?
>
> Habe ich das behauptet?
Wenn er kein solcher ist - hat er sich zu trollen :-)
>
>> > Mir ist nicht bekannt, daß es für Fußgänger verbindliche
>> > Mindestgeschwindigkeiten gäbe.
>>
>> § 25 StVO
>
> Gibt das nicht her.
>
nicht?
hlw
>>> § 25 StVO
>>
>> Gibt das nicht her.
>
> nicht?
Diese Argumentationsweise müßte dir doch bekannt vorkommen <grins>
Tjaja, wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus...
Den zusatz "von Ausnahmen abgeshen" hast Du aber gelesen ?
Zudem ist ein Autofahrer, der sein Fahrzeug auf einem Parkplatz parkt und
dann verläst, kein Fußgänger.
Er ist ein FahrzeugverlassenderAutofahrer. :-)