Detlef Meißner schrieb am 02.07.2017 um 20:29:
>> Ist er nicht da, bekommt er (die Sache mit Arbeitsplatz
>> einmal ignorierend) den Umschlag in seinen
>> Briefkasten ersatzeingelegt, und aus die Maus.
>>
> Eben.
>
> Und der Kläger wartet und wartet und ....
>
> Das kann's doch irgendwie nicht sein!
Wenn der Beklagte noch gemeldet ist, also eine Adresse bekannt ist und
eben dort z.B. ein Briefkasten mit seinem Namen hängt, in den die Klage
bei der Zustellung eingelegt werden kann, dann geschieht das auch - und
dann ist es das auch nicht so, dass der Kläger nun is ins Aschgraue
wartet, sondern dann bekommt der Kläger die Nachricht "ist zugestellt",
udn dann ergeht ggf. einfach ein Versäumnisurteil, wenn der Beklagte
sich nicht fristgerecht gegen die Klage verteidigt Insofern also zwar
"aus die Maus" - aber zugunsten des Klägers. (Allerdings geht danach
dann die ganze Arie wieder von vorne los, wenn nämlich der Kläger aus
dem Versäumnisuzrteil vollstrecken will. Hier allerdings nehmen wir ja
an, dass wenigstens der Arbeitsplatz, also der Arbeitgeber, bekannt ist;
da könnte man wenigestens mal eine Gehaltspfändung versuchen.)
Wenn keine Adresse (mehr) bekannt ist, also die Zustellung der Klage
nicht klappt, und wenn sich auch keine Adresse herausfinden lässt (z.B.
weil er sich eben nicht umgemeldet hat, das Einwohnermeldeamt nix weiß,
seine nachbarn auch keine Adresse kennen, wo er jetzt ist), dann gibt
es auch noch die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung, §§ 185-188 ZPO.