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Zustellung der Klageschrift am Arbeitsplatz nach § 177 ZPO.

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Thomas Homilius

unread,
Jul 2, 2017, 2:03:54 PM7/2/17
to
"§ 177 Ort der Zustellung
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem
Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird."
<https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__177.html>

Ich bin Klaeger und mir ist die Wohnanschrift des Beklagten nicht
bekannt, aber dafuer die Anschrift seiner Arbeitsstelle. Bei Einreichung
meiner Klage kann ich doch beantragen, dass meine Klageschrift an den
Arbeitsplatz des Beklagten zugestellt wird?

Was ist aber, wenn der Beklagte nicht an seinem Arbeitsplatz anzutreffen
ist? Koennen dann seine Arbeitskollegen die Klageschrift fuer ihn in
Empfang nehmen?

--
E-Mail: Thomas....@gmail.com | GPG-Key: 0xF55407F5E29A0F93

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 2, 2017, 2:10:43 PM7/2/17
to
Moin,

Am Sonntag, 2. Juli 2017 20:03:54 UTC+2 schrieb Thomas Homilius:
> "§ 177 Ort der Zustellung
> Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem
> Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird."
> <https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__177.html>
>
> Ich bin Klaeger und mir ist die Wohnanschrift des Beklagten nicht
> bekannt, aber dafuer die Anschrift seiner Arbeitsstelle. Bei Einreichung
> meiner Klage kann ich doch beantragen, dass meine Klageschrift an den
> Arbeitsplatz des Beklagten zugestellt wird?

Wäre mir neu, daß (ohne Wohnsitzlosigkeit) hierdurch ein
Hilfsgerichtsstand begründet würde. Merke: Kann ja sein,
daß der Beklagte außerhalb seines Gerichtsbezirks arbeitet.

Gruß, ULF

Detlef Meißner

unread,
Jul 2, 2017, 2:19:49 PM7/2/17
to
Bezeichnet man als Klageschrift nicht das, was du bei Gericht einreichst?

Aber ich weiß, was du meinst. Eine Kopie wird an den Beklagten geschickt.
Aber auf welchem Wege.
Einschreiben mit Postzustellungsurkunde. Da muss sich der Empfänger
ausweisen.
(Sollte zumindest so sein.)

Detlef

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 2, 2017, 2:25:24 PM7/2/17
to
Moin,

Am Sonntag, 2. Juli 2017 20:19:49 UTC+2 schrieb Detlef Meißner:

> Bezeichnet man als Klageschrift nicht das, was du bei Gericht einreichst?
>
> Aber ich weiß, was du meinst. Eine

beglaubigte

> Kopie wird an den Beklagten geschickt.
> Aber auf welchem Wege.
> Einschreiben

Das ist keines.

> mit Postzustellungsurkunde. Da muss sich der Empfänger
> ausweisen.
> (Sollte zumindest so sein.)

Ist er nicht da, bekommt er (die Sache mit Arbeitsplatz
einmal ignorierend) den Umschlag in seinen
Briefkasten ersatzeingelegt, und aus die Maus.

Gruß, ULF

Detlef Meißner

unread,
Jul 2, 2017, 2:26:03 PM7/2/17
to
Da haben wir (wieder) das Problem.
Erst mal beim Einwohnermeldeamt sich die Adresse besorgen. Manche
stellen sich da ganz schön quer.
Und wenn er dort nicht gemeldet ist bzw. umgezogen ist und seine neue
Adresse noch nicht angemeldet hat ...

Jetzt bitte nicht darauf hinweisen, dass vorgeschrieben ist, dass man
sich innerhalb von x Tagen ummelden muss.
Wenn man es nicht tut, passiert nämlich was ? Nichts.

Noch ein bekannter Fall: Erst nach 1 1/2 Jahren hat sich ein Mieter
umgemeldet. Und, ist was passiert? Nichts, außer "Sie wissen aber ..."

Detlef

Detlef Meißner

unread,
Jul 2, 2017, 2:30:02 PM7/2/17
to
Eben.

Und der Kläger wartet und wartet und ....

Das kann's doch irgendwie nicht sein!

Detlef

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 2, 2017, 2:38:46 PM7/2/17
to
Moin,

Am Sonntag, 2. Juli 2017 20:30:02 UTC+2 schrieb Detlef Meißner:

> >> mit Postzustellungsurkunde. Da muss sich der Empfänger
> >> ausweisen.
> >> (Sollte zumindest so sein.)
> >
> > Ist er nicht da, bekommt er (die Sache mit Arbeitsplatz
> > einmal ignorierend) den Umschlag in seinen
> > Briefkasten ersatzeingelegt, und aus die Maus.
> >
> Eben.
>
> Und der Kläger wartet und wartet und ....
>
> Das kann's doch irgendwie nicht sein!

Wenn der Briefzusteller nicht gerade die Zustellungsurkunde
dem Schriftstück beifügt (schon so vorgefunden), sondern
ausfüllt und in den Rücklauf gibt, ist dann ordnungsgemäß
zugestellt, wenn denn der Beklagte am Zustellort tatsächlich
wohnte.

Gruß, ULF

Stefan Schmitz

unread,
Jul 2, 2017, 2:39:40 PM7/2/17
to
Wenn das so sein sollte, wird der Beklagte dem fälschlicherweise involvierten
Gericht zwecks Bestimmung des korrekten Gerichtsstandes seine Wohnanschrift
mitteilen müssen.

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 2, 2017, 2:47:18 PM7/2/17
to
Moin,

Am Sonntag, 2. Juli 2017 20:39:40 UTC+2 schrieb Stefan Schmitz:

> Wenn das so sein sollte, wird der Beklagte dem fälschlicherweise involvierten
> Gericht zwecks Bestimmung des korrekten Gerichtsstandes seine Wohnanschrift
> mitteilen müssen.

Bist Du Dir sicher, daß ein Gericht eine Klageschrift an:


Alfred Beklagter,

Wohnort unbekannt, Arbeitsort in Adreßstraße 17, Dingenskirchen, bei
Musterfirma



überhaupt rausschickt?

Manch eines vielleicht.

Gruß, ULF


Thomas Homilius

unread,
Jul 2, 2017, 2:47:32 PM7/2/17
to
Am 02.07.2017 um 20:39 schrieb Stefan Schmitz:

> Wenn das so sein sollte, wird der Beklagte dem fälschlicherweise involvierten
> Gericht zwecks Bestimmung des korrekten Gerichtsstandes seine Wohnanschrift
> mitteilen müssen.

Der Gerichtsstand wird anhand des Wohnortes des Beklagten ermittelt,
richtig? Muesste bei falschem Gerichtsstand nicht der Beklagte genau
dies einwenden: "Ich [Beklagter] sage zwar nicht, wo ich wohne, aber an
diesem Gerichtsstand wohne ich nicht"? Oder gibt es eine
"Amtsermittlung" des Gerichtsstandes durch das Zivilgericht?

Diedrich Ehlerding

unread,
Jul 2, 2017, 2:50:23 PM7/2/17
to
Detlef Meißner schrieb am 02.07.2017 um 20:29:

>> Ist er nicht da, bekommt er (die Sache mit Arbeitsplatz
>> einmal ignorierend) den Umschlag in seinen
>> Briefkasten ersatzeingelegt, und aus die Maus.
>>
> Eben.
>
> Und der Kläger wartet und wartet und ....
>
> Das kann's doch irgendwie nicht sein!

Wenn der Beklagte noch gemeldet ist, also eine Adresse bekannt ist und
eben dort z.B. ein Briefkasten mit seinem Namen hängt, in den die Klage
bei der Zustellung eingelegt werden kann, dann geschieht das auch - und
dann ist es das auch nicht so, dass der Kläger nun is ins Aschgraue
wartet, sondern dann bekommt der Kläger die Nachricht "ist zugestellt",
udn dann ergeht ggf. einfach ein Versäumnisurteil, wenn der Beklagte
sich nicht fristgerecht gegen die Klage verteidigt Insofern also zwar
"aus die Maus" - aber zugunsten des Klägers. (Allerdings geht danach
dann die ganze Arie wieder von vorne los, wenn nämlich der Kläger aus
dem Versäumnisuzrteil vollstrecken will. Hier allerdings nehmen wir ja
an, dass wenigstens der Arbeitsplatz, also der Arbeitgeber, bekannt ist;
da könnte man wenigestens mal eine Gehaltspfändung versuchen.)

Wenn keine Adresse (mehr) bekannt ist, also die Zustellung der Klage
nicht klappt, und wenn sich auch keine Adresse herausfinden lässt (z.B.
weil er sich eben nicht umgemeldet hat, das Einwohnermeldeamt nix weiß,
seine nachbarn auch keine Adresse kennen, wo er jetzt ist), dann gibt
es auch noch die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung, §§ 185-188 ZPO.

Stefan Schmitz

unread,
Jul 2, 2017, 3:00:35 PM7/2/17
to
Eigentlich sollte das laut BGH jedes tun, VI ZR 198/99.

Thomas Hochstein

unread,
Jul 2, 2017, 5:00:02 PM7/2/17
to
Thomas Homilius schrieb:

> Was ist aber, wenn der Beklagte nicht an seinem Arbeitsplatz anzutreffen
> ist? Koennen dann seine Arbeitskollegen die Klageschrift fuer ihn in
> Empfang nehmen?

Nein. Eine Ersatzzustellung ist dort nicht möglich. Der Zusteller
mzuss den Beklagten persönlich antreffen.

Ulrich Maier

unread,
Jul 2, 2017, 5:51:47 PM7/2/17
to


Am 02.07.2017 um 22:56 schrieb Thomas Hochstein:

> Nein. Eine Ersatzzustellung ist dort nicht möglich. Der Zusteller
> mzuss den Beklagten persönlich antreffen.

Er hat aber m.W. keinen Anspruch darauf, zum Schuldner vorgelassen zu
werden. Der Arbeitgeber muss nicht kooperieren.

Ulrich

Isk Ender

unread,
Jul 2, 2017, 6:35:08 PM7/2/17
to
§ 178 I Nr. 2 ZPO?

Grüße

Isk Ender

unread,
Jul 2, 2017, 6:42:01 PM7/2/17
to
Bei Geschäfzsräumen des Beklagten.

Grüße
Ingrid

Thomas Homilius

unread,
Jul 3, 2017, 1:01:51 AM7/3/17
to
Ja, z.B. bei einem Arzt als Beklagten, Zustellung an seine
Praxisadresse, Zustellung an Angestellte des Arztes ist auch moeglich.
Trifft hier aber nicht zu.

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 3, 2017, 9:24:46 AM7/3/17
to
Moin,

Am Sonntag, 2. Juli 2017 21:00:35 UTC+2 schrieb Stefan Schmitz:

> > Wohnort unbekannt, Arbeitsort in Adreßstraße 17, Dingenskirchen, bei
> > Musterfirma
> >
> >
> >
> > überhaupt rausschickt?
> >
> > Manch eines vielleicht.
>
> Eigentlich sollte das laut BGH

bei geigneter Benennung der Unterabteilung

> jedes tun, VI ZR 198/99.

Stelle ich mir lustig vor. Der Briefzusteller wartet, bis
(war Arzthaftungsfall) der Arzt aus dem OP kommt?

Gruß, ULF

Detlef Meißner

unread,
Jul 3, 2017, 9:36:33 AM7/3/17
to
Noch lustiger:
Er sucht ihn im OP auf.
Aber woran erkennt er, dass er auch die richtige Person vor sich hat?

Detlef

Thomas Homilius

unread,
Jul 3, 2017, 1:03:07 PM7/3/17
to
Wer soll die persoenliche Klagezustellung eigentlich machen, der
Gerichtsvollzieher? Im Normalfall (Wohnanschrift) schmeissen die
Klageschrift doch irgendwelche Postdienstleister in den Briefkasten.
Muss der Klaeger die persoenliche Klagezustellung am Arbeitsplatz
eigentlich extra bei Gericht beantragen?

Es wird wohl ein groesseres Hindernis sein, dass die Klage unbedingt vom
Gericht zugestellt werden muss. In anderen Laendern ist das wohl anders?
Man sieht ja auch Fernsehen, und da scheint es ueblich zu sein, dass
irgendein Typ dem Beklagten auflaeuert und ihm dann die Klageschrift
ueberreicht und davon auch noch ein Foto macht! Das ist in DE wohl nicht
moeglich.

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 3, 2017, 1:52:25 PM7/3/17
to
Moin,

Am Montag, 3. Juli 2017 19:03:07 UTC+2 schrieb Thomas Homilius:

> Wer soll die persoenliche Klagezustellung eigentlich machen, der
> Gerichtsvollzieher? Im Normalfall (Wohnanschrift) schmeissen die
> Klageschrift doch irgendwelche Postdienstleister in den Briefkasten.

Ich weiß nicht, ob insoweit außer der DPAG noch jemand
hierzu befugt und beauftragt ist. Aber auch deren
Zusteller haben gefälligst zu klingeln. Der Empfänger
könnte ja zugegen sein.

Gruß, ULF

Detlef Meißner

unread,
Jul 3, 2017, 2:11:23 PM7/3/17
to
Ja, aber sie warten nicht allzu lange, ob auch jemand reagiert. Zweimal
klingeln kommt nicht in die Tüte.

Detlef

David Seppi

unread,
Jul 4, 2017, 1:06:57 PM7/4/17
to
Detlef Meißner schrieb:

> Am 03.07.2017 um 15:24 schrieb Ulf.K...@web.de:
[...]
>> Stelle ich mir lustig vor. Der Briefzusteller wartet, bis
>> (war Arzthaftungsfall) der Arzt aus dem OP kommt?
>>
> Noch lustiger:
> Er sucht ihn im OP auf.
> Aber woran erkennt er, dass er auch die richtige Person vor sich hat?

Ausweise können da hilfreich sein-

--
David Seppi
1220 Wien

Detlef Meißner

unread,
Jul 4, 2017, 1:16:31 PM7/4/17
to
Im OP?

OK, nützlich für den Patienten, der dort auf dem Tisch liegt, man hat ja
schon so manches gehört.
Nur blöd, dass er nackt ist. Also wohin mit dem Ausweis?

Detlef

--
Man sucht, von Weibern und von Fischen, das Mittelstück gern zu erwischen.
(Römisches Sprichwort)

David Seppi

unread,
Jul 4, 2017, 6:49:55 PM7/4/17
to
Detlef Meißner schrieb:

> OK, nützlich für den Patienten, der dort auf dem Tisch liegt, man hat ja
> schon so manches gehört.
> Nur blöd, dass er nackt ist. Also wohin mit dem Ausweis?

Ich dachte es ging um den Arzt. Der wird wohl einen Ausweis an seinem
Kittel haben.

Detlef Meißner

unread,
Jul 4, 2017, 7:41:56 PM7/4/17
to
An seinem OP-Kittel? Damit, da alle vermummt sind, nicht der Falsche
operiert?

Detlef

Thomas Hochstein

unread,
Jul 9, 2017, 11:45:03 AM7/9/17
to
Isk Ender schrieb:

> Am Montag, 3. Juli 2017 00:35:08 UTC+2 schrieb Isk Ender:
>> Am Sonntag, 2. Juli 2017 23:00:02 UTC+2 schrieb Thomas Hochstein:
>>> Nein. Eine Ersatzzustellung ist dort nicht möglich. Der Zusteller
>>> mzuss den Beklagten persönlich antreffen.
>> § 178 I Nr. 2 ZPO?
>
> Bei Geschäfzsräumen des Beklagten.

Das dürfte aber wohl nur dann zutreffen, wenn der Beklagte der Inhaber
der Geschäftsräume ist, nicht aber, wenn er in Geschäftsräumen
angestellt ist - denn dann sind es nicht "seine".

Grüße,
-thh
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