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Ausweis/Führerschein aushändigen oder nur vorzeigen?

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Ralf Wenzel

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Sep 21, 2022, 10:09:06 AM9/21/22
to
Moin,

gegeben sei ein Autofahrer, der wegen einer allgemeinen Verkehrskontrolle
angehalten wird. Der Polizeibeamte sagt "Ich hätt gern Ihren Führerschein,
Fahrzeugschein und Ihren Personalausweis, bitte".

Frage: Stimmt es (was ich gehört habe), dass ich die Papiere NICHT aus
der Hand geben muss, es also reicht, die vorzuzeigen, so dass der
Beamte sie lesen kann? (wie klug das ist, ist nicht relevant)

Wenn ja: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist das so?


Danke, Ralf

HC Ahlmann

unread,
Sep 21, 2022, 11:30:35 AM9/21/22
to
Zum Führerschein lies §4 FeV:
| (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung
| (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein
| dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf
| Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Zum Fahrzeugschein lies §6 FZV:
| (6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende
| Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des
| Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
| Prüfung auszuhändigen.

Zum Personalausweis lies §1 PAuswG:
| (1) [...] Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den
| Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam
| aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte
| Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

Brauchst Du noch praktische Hilfe, Deine Suchbegriffe in eine
Suchmaschine einzugeben und nach Schlüsselwörtern wie prüfen oder
aushändigen zu suchen?
--
Munterbleiben
HC

Ulrich D i e z

unread,
Sep 21, 2022, 11:32:38 AM9/21/22
to
Am 21.09.22 um 16:09 schrieb Ralf Wenzel:
Das stimmt meines Wissens in dieser Pauschalität nicht.

ZB Personalausweis:

| Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
| (Personalausweisgesetz - PAuswG)
|
| § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
|
| (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind
| verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre
| alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr
| zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. _Sie müssen
| ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten
| Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild
| des Ausweises abzugleichen._ Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt
| werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise
| den Gewahrsam aufzugeben. _Dies gilt nicht für zur
| Identitätsfeststellung berechtigte Behörden_ sowie in den Fällen
| der Einziehung und Sicherstellung.

Polizeibeamtinnenn/-beamte sind Organwalter/innen einer zur Feststellung
der Identität berechtigten Behörde. Sie können verlangen, dass du
durch Aushändigung zeitweilig den Gewahrsam am Personalausweis
aufgibst.

Dass Polizeibeamtinnenn/-beamte Organwalter/innen einer zur Feststellung
der Identität berechtigten Behörde sind, und auch, dass sie Aushändigung
von Führerschein und Fahrzeugpapieren verlangen können, ergibt sich meines
Wissens aus dem Polizei- und Ordnungsrecht, welches zu einem großen
Teil in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, sodass es bei der
Rechtsgrundlage auch darauf ankommt, in welchem Bundesland das ganze
stattfindet.

Mit freundlichem Gruß

Ulrich

Ralf Wenzel

unread,
Sep 21, 2022, 11:35:30 AM9/21/22
to
Danke an beide Antwortende. Also aushändigen, damit wäre die Behauptung
meines Bekannten falsch, an der ich gezweifelt habe.

Gegoogelt habe ich auch, aber Gesetzesstellen habe ich so nicht gefunden.


Ralf

Ulrich D i e z

unread,
Sep 21, 2022, 11:47:10 AM9/21/22
to
Am 21.09.22 um 17:30 schrieb HC Ahlmann:

> Zum Fahrzeugschein lies §6 FZV:
> | (6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende
> | Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des
> | Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
> | Prüfung auszuhändigen.

Laut <https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html> ist
es §11 (6).

Mit freundlichem Gruß

Ulrich

Ulrich D i e z

unread,
Sep 21, 2022, 12:04:37 PM9/21/22
to
Ralf Wenzel schrieb:

> Gegoogelt habe ich auch, aber Gesetzesstellen habe ich so nicht gefunden.

Das kenne ich. Ich bin kein Jurist, und für mich als Laien scheitert es oft
schon daran, dass ich nicht so genau weiss, wie die Rechtsgebiete heissen,
in denen die mich interessierenden Sachverhalte geregelt werden. ;-)

Wenn ich das nicht weiss, fängt die Suche nach Anhaltspunkten, wo man
schauen könnte, und nach Schlagworten aus der juristischen Fachsprache,
an, und dann dauert Googeln und Recherchieren lange.

Was mir auch öfter Kopfzerbrechen bereitet, ist, wie ich eine Frage
überhaupt aufdröseln muss, um hinsichtlich Rechts(grund)lagen fündig
zu werden.

In deinem Fall zB
- die Frage, ob Personalausweis und Führerschein und Fahrzeugpapiere
überhaupt zu den Dingen gehören, deren Vorzeigen/Aushändigen verlangt
werden darf. Auf diesen Teil der Frage ist HC Ahlmann eingegangen,
während ich noch am Schreiben war, also habe ich mir das weitghend
gespart.
- ob und unter welchen Voraussetzungen welche Personen, zB welche
Polizeibeamten, zu demjenigen Personenkreis gehören, der das
verlangen darf.

Bestimmt hab ich noch was vergessen, was auch bedacht werden muss. ;-)

Mit freundlichem Gruß

Ulrich

Ulrich D i e z

unread,
Sep 21, 2022, 1:00:50 PM9/21/22
to
Am 21.09.22 um 18:04 schrieb Ulrich D i e z:

> Was mir auch öfter Kopfzerbrechen bereitet, ist, wie ich eine Frage
> überhaupt aufdröseln muss, um hinsichtlich Rechts(grund)lagen fündig
> zu werden.
>
> In deinem Fall zB
> - die Frage, ob Personalausweis und Führerschein und Fahrzeugpapiere
> überhaupt zu den Dingen gehören, deren Vorzeigen/Aushändigen verlangt
> werden darf. Auf diesen Teil der Frage ist HC Ahlmann eingegangen,
> während ich noch am Schreiben war, also habe ich mir das weitghend
> gespart.
> - ob und unter welchen Voraussetzungen welche Personen, zB welche
> Polizeibeamten, zu demjenigen Personenkreis gehören, der das
> verlangen darf.
>
> Bestimmt hab ich noch was vergessen, was auch bedacht werden muss. ;-)

Klar hab ich was vergessen:

- ob und unter welchen Voraussetzungen man Folge leisten muss wenn
diejenigen, die es verlangen dürfen, es verlangen, und welche
(Rechts-)Folgen man ggfs gewärtigen muss wenn man nicht Folge leistet.

Bestimmt hab ich immer noch was vergessen. ;-)

Mit freundlichem Gruß

Ulrich
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