Am 21.09.22 um 16:09 schrieb Ralf Wenzel:
Das stimmt meines Wissens in dieser Pauschalität nicht.
ZB Personalausweis:
| Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
| (Personalausweisgesetz - PAuswG)
|
| § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
|
| (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind
| verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre
| alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr
| zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. _Sie müssen
| ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten
| Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild
| des Ausweises abzugleichen._ Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt
| werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise
| den Gewahrsam aufzugeben. _Dies gilt nicht für zur
| Identitätsfeststellung berechtigte Behörden_ sowie in den Fällen
| der Einziehung und Sicherstellung.
Polizeibeamtinnenn/-beamte sind Organwalter/innen einer zur Feststellung
der Identität berechtigten Behörde. Sie können verlangen, dass du
durch Aushändigung zeitweilig den Gewahrsam am Personalausweis
aufgibst.
Dass Polizeibeamtinnenn/-beamte Organwalter/innen einer zur Feststellung
der Identität berechtigten Behörde sind, und auch, dass sie Aushändigung
von Führerschein und Fahrzeugpapieren verlangen können, ergibt sich meines
Wissens aus dem Polizei- und Ordnungsrecht, welches zu einem großen
Teil in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, sodass es bei der
Rechtsgrundlage auch darauf ankommt, in welchem Bundesland das ganze
stattfindet.
Mit freundlichem Gruß
Ulrich