Martin Gerdes schrieb:
> Klar. Und der ungeliebte Lebensgefährte, der bei der Beerdigung einen
> Riesenzirkus veranstaltet hat, sich schließlich unter den feindseligen
> Blicken der gesamten Verwandtschaft doch wieder verzogen hat, bekommt
> einige Jahre später vom Amtsrichter die Auskunft, daß die Reaktion der
> Verwandtschaft rechtswidrig war.
Dass es so laufen würde, ist nicht gesagt. Blicken darf man normalerweise. ;-)
Das "Veranstalten von Riesenzirkus" kann, je nachdem, wie es sich genau
gestaltet, Verhalten beinhalten, welches nicht rechtmäßig ist und einen
Rechtfertigungsgrund für die eine oder andere verhältnismäßige Reaktion
darstellt.
StGB §167a (Störung einer Bestattungsfeier) könnte eine Rolle spielen.
_Wenn_ die Trauerfeier/Beerdigung als _öffentliche_ Versammlung zu betrachten
ist, _dann_ könnte vielleicht §29 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge
(Versammlungsgesetz) greifen.
Darüber hinaus könnten vielleicht Landesgesetze greifen. ZB ist in Bayern
auch das Stören nicht-öffentlicher Versammlungen nach Artikel 8 des
Bayerischen Versammlungsgesetzes verboten und nach Artikel 20 des selben
Gesetzes strafbar und nach Artikel 21 des selben Gesetzes mit Bußgeld belegbar.
> Am Verlauf des Beerdigungstages ändert das allerdings nichts mehr, auch
> ein Schmerzensgeld o.ä. dürfte damit nicht verbunden sein.
>
> Und nu?
Ja nachdem, wie das "Veranstalten von Riesenzirkus" sich gestaltet, kann
es sein, dass zB StGB §167a (Störung einer Bestattungsfeier) greift.
Wenn die Bestattungsfeier als Versammlung zu betrachten ist - sei sie
öffentlich oder nicht-öffentlich, könnten, wie schon angedeutet, weitere
Regelungen greifen.
Auch lässt die Formulierung "Veranstalten von Riesenzirkus" offen, ob zB
zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und/oder dergleichen entstehen.
>> Und dabei unterstelle ich nicht mal bösen Willen hinsichtlich der
>> Rechtsordnung. ;->
>
> Das kannst Du im Grunde getrost tun.
Viele Leute wissen zB gar nicht, was alles in dem Bundesland, in dem sie
sich aufhalten, strafbar ist oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Wenn ich schon unterstellen soll, dann unterstelle ich ggfs lieber
Unkenntnis der Rechtsordnung.
Wie es mit dem Willen nicht gegenüber der Rechtsordnung, sondern
gegenüber Gegenern im Streit aussieht, ob denen gegenüber böser Wille
vorliegt, sei dahingestellt und der allgemeinen Lebenserfahrung
überlassen.
>> Interessiert oft keinen, denn wo kein Kläger, da kein Richter.
>
> So langsam kommen wir uns näher. Das heißt: Du kommst mir näher, nicht
> ich Dir.
Ich weiss nicht, inwieweit wir überhaupt weit voneinander entfernt sind.
Vielleicht sind wir nicht weit voneinander entfernt, blicken aber in
verschiedene Richtungen.
Ich meine, das eine ist die Frage, wie die Dinge entlang der Rechtsanordnung
aufzudröseln sind - die Frage nach der Theorie.
Das andere ist die Frage, wie es in der Lebenswirklichkeit aussieht - die
Frage nach der (Lebens-)Praxis.
Mir ist durchaus klar, dass das oft zweierlei ist.
Aber im Initialposting wurde nicht nach Lebenswirklichkeit und
lebenspraktischen Ratschlägen gefragt, sondern nach Rechtsnormen.
In der Lebenspraxis erlebe ich es oft, dass die Leute sich mit gutem
Willen und gesundem Menschenverstand schnell auf einen Modus einigen
können, mit dem alle klarkommen, ohne dafür die Dinge lange juristisch
aufzudröseln.
Mit freundlichem Gruß
Ulrich