Hallo,
folgender Sachverhalt soll sich ereignet haben.
K ersteigert einen Artikel von V in einem Internet-
Auktionshaus für 200 EUR, an einem Sonntag.
Am Montag erkrankt K an Influenza, wacht mit 39°C Fieber
auf und bleibt die Woche im Bett.
V schickt am Mittwoch dem K eine Email, in der er
schreibt, dass der Artikel verpackt ist und auf Versand
wartet. Es fehle nur noch der Zahlungseingang von K.
Es werden keine Fristen gesetzt. Er fragt, wann er mit der
Zahlung rechnen könne.
K erhält vom Internet-Auktionshaus am Donnerstag eine Email,
die ihn darüber informiert, dass V einen nicht bezahlten Artikel
gemeldet hat. Diese Meldung geht frühestens 4 Tage nach dem
Kauf. Also hat V dies gemeldet, sobald es möglich war.
V stellt am folgenden Samstag den gleichen Artikel, den er an
K verkaufte, im Internet-Auktionshaus zum Verkauf ein.
K wird langsam gesund und wundert sich darüber, er überlegt,
ob er überhaupt zahlen soll. Er befürchtet, dass V gar nicht
zu liefern gedenkt und er einem Betrüger aufgesessen ist.
Außerdem sieht K, dass V immer wieder mit anderer Neuware
handelt, wie ein gewerblicher Verkäufer, aber unter dem
Deckmantel des Privatverkaufs.
Also wartet K ab was passiert, ob sich V nochmals meldet
oder anfragt. K geht davon aus, dass sein Prozessor an den
anderen Käufer verkauft wird.
In der Zwischenzeit verkauft V den am Samstag erneut eingestellten
Artikel eine Woche später an einen anderen Käufer für 150 EUR.
K erhält paar Tage später eine Informationsemail vom Auktionshaus,
dass V den Verkauf abgebrochen hat und das Auktionshaus
V die Verkaufsgebühren erstattete. K bekommt eine Verwarnung.
K denkt sich, was soll’s. Hat er den Artikel nochmals verkauft,
weil die Zahlung ihm nicht schnell genug kam.
Zwei Wochen später erhält K einen Brief von V, in dem V von K den
Schaden von 50 EUR fordert, da er den Artikel ein zweites Mal
verkaufen musste und dafür nur 150 EUR erhielt.
Diese Dreistigkeit reicht K endgültig, denn:
1. Hat V den K nicht mit einer Frist zur Zahlung aufgefordert.
2. Ist V nicht rechtswirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
3. V verkaufte ohne vorherigen Rücktritt vom Kauf den Artikel anderweitig.
4. V fordert Schadensersatz für entgangenen Gewinn.
Laut den Statuten des Auktionshauses:
<
https://verkaeuferportal.ebay.de/kauf-abbrechen>
wird folgendes definiert zum Thema „Kaufabbruch über das Auktionshaus“
(Zitat):
„Wenn Sie einen Artikel bei eBax verkaufen, gehen Sie einen
rechtsverbindlichen Vertrag ein. Sie haben sich damit verpflichtet,
den Kaufvertrag zu erfüllen. Bei der Funktionalität „Kauf abbrechen“
handelt es sich um einen technischen Vorgang, der den zwischen
Ihnen und dem Käufer bei eBax geschlossenen Kaufvertrag unberührt
lässt. Sollte es sich nicht um einen einvernehmlichen Abbruch handeln,
überprüfen Sie bitte vorab, ob Sie rechtlich zum einseitigen Abbruch
des Kaufs berechtigt sind.“
Also überlegt sich K: Drehen wir doch den Spieß jetzt um:
K fragt bei V an, ob dieser den Artikel noch liefern kann, wenn er die
Zahlung vornimmt.
V verneint das.
K tritt vom Kaufvertrag wegen Nichterfüllung zurück.
K fordert den Differenzbetrag bei V für den Kauf eines gleichwertigen
Artikels im Handel.
Ist diese Vorgehensweise so korrekt, oder seht Ihr Fehler darin?
Existiert Rechtsprechung, die das melden eines unbezahlten Artikels
oder den Abbruch einer Transaktion bei Ebax, eine gleichwertige
Mahnung und Rücktrittserklärung vom Kauf vom Verkäufer an den
Käufer ersetzt?
Gruss
Peter