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Welches Recht gilt auf internationalen Gewässern und in solchen Lüften

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Peter Schenk

unread,
Mar 18, 2008, 4:23:04 PM3/18/08
to
Wenn auf einem Schiff auf hoher See oder in einem Flugzeug eine Tat
passiert (zB Diebstahl oder Sterbehilfe), welches Recht kommt zur
Anwendung und kann es somit sein, dass an solchen Ort betreffend gewisse
Delikte "Narrenfreiheit" gilt?

Danke für die Beantwortung einer Frage eines Laien.
Peter Schenk

Holger Pollmann

unread,
Mar 18, 2008, 4:28:54 PM3/18/08
to
Peter Schenk <pe...@schenk.name> schrieb:

> Wenn auf einem Schiff auf hoher See oder in einem Flugzeug eine Tat
> passiert (zB Diebstahl oder Sterbehilfe), welches Recht kommt zur
> Anwendung und kann es somit sein, dass an solchen Ort betreffend
> gewisse Delikte "Narrenfreiheit" gilt?

Nun, § 4 StGB sagt:

| Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für
| Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen
| werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
| Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
| führen.

Für das Schiff bzw. Flugzeug gilt im übrigen das Recht des Staates, in
dessen Luft-/Seeraum es sich gerade aufhält (sofern es das tut), und, je
nach dem ejweiligen Recht, auch noch für die betreffenden Personen das
Recht des jeweiligen Heimatlandes. Zusätzlich gilt jede Rechtsordnung,
die völkerrechtlich zulässig seine Geltung dort erklärt. So ist z.B
Völkermord nach deutschem Recht strafbar, gleich wo er stattfindet.

Eine "Narrenfreiheit" ist so also nicht ohne weiteres herbeizuführen.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Das saarl. VwVfG läßt eine Interpretation deutscher Gesetze nur dann
zu, wenn sie nicht eindeutig sind." Manfred Saar, Präsident
Apothekerkammer d. Saarlandes. heute-journal v. 8. August 2006.

Tom Berger

unread,
Mar 18, 2008, 4:58:28 PM3/18/08
to
Am 18 Mar 2008 20:28:54 GMT schrieb Holger Pollmann:

> Eine "Narrenfreiheit" ist so also nicht ohne weiteres herbeizuführen.

Und ansonsten gilt für alle Straftaten, die egal wo begangen werden: Die
Nürnberger hängen keinen, sie hätten ihn denn zuvor.

Aber auf hoher See gilt tatsächlich meist das Recht des Stärkeren. Die
US-Coastguard bringt regelmäßig auf hoher See und weit außerhalb aller
Hoheitsgewässer harmlose Yachten auf und nimmt für sich das Recht in
Anspruch, auf der Suche nach geschmuggelten Drogen auf den heimgesuchten
Yachten das unterste zuoberst zu kehren. Gegenwehr ist völlig sinnlos und
aussichtslos. Und man schreckt bei Verdacht (also auch ohne konkreten
Fund!) auch nicht davor zurück, den Skipper festzunehmen und die Yacht in
die USA zu verschleppen. Von solchen Maßnahmen verschont wird man nur, wenn
man ein ausländisches Kriegsschiff ist, das offenkundig über größere
Feuerkraft als das Coastguard-Schnellboot verfügt.

Auch Piraten gibt es überall, und der einzige wirkliche Schutz einer Yacht
scheint auch da die höhere Feuerkraft zu sein, die aber mit dem deutlich
gezeigten Willen gepaart sein muss, davon auch Gebrauch zu machen - an
letzterem fehlt es den gut situierten Yachtskippern meistens, denn die
haben eindeutig mehr zu verlieren als die Piraten.

So traurig sieht die Realität leider aus. Und es wird von Jahr zu Jahr
schlimmer.

Tom Berger - SY Cha Cha

--
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Info und Demo unter http://www.archtools.de

Harald Hengel

unread,
Mar 18, 2008, 4:31:01 PM3/18/08
to
Peter Schenk schrieb:

> Wenn auf einem Schiff auf hoher See oder in einem Flugzeug eine Tat
> passiert (zB Diebstahl oder Sterbehilfe), welches Recht kommt zur
> Anwendung und kann es somit sein, dass an solchen Ort betreffend
> gewisse Delikte "Narrenfreiheit" gilt?

Soweit es internationale Gewässer sind gilt das Recht des Landes in
welchem Schiff oder Flugzeug registriert sind. Evtl. vermischt es sich
mit internationalen Vereinbarungen.

Harald
--
Für eine korrekte Antwortadresse den Bindestrich entfernen.
http://www.godwars.de/gw/index.jsp?id=1868


Tom Rohwer

unread,
Mar 18, 2008, 7:48:22 PM3/18/08
to
Peter Schenk wrote:

> Wenn auf einem Schiff auf hoher See oder in einem Flugzeug eine Tat
> passiert (zB Diebstahl oder Sterbehilfe), welches Recht kommt zur
> Anwendung und kann es somit sein, dass an solchen Ort betreffend gewisse
> Delikte "Narrenfreiheit" gilt?

Es gilt das Land des "Flaggenstaates", denn ein Schiff oder Flugzeug
gehört zum Territorium des Flaggenstaates, also des Staates, wo das
Schiff oder Flugzeug registriert ist.

Befindet sich ein "Kauffahrtei-Schiff" (ein ziviles Schiff) in fremden
Hoheitsgewässern, gilt dort zusätzlich auch das dortige Recht. (Rein
praktisch hat der betreffende Staat den Vorgriff.) Kriegsschiffe und
Kriegsflugzeuge sind "exterritorial", d.h. sie unterliegen auch in
fremden Gewässern usw. nicht dem dortigen Recht. (Das gilt übrigens auch
für Militärfahrzeuge - ein Bundeswehr-Jeep in Afghanistan z.B. ist
exterritoriales Gebiet...) Deshalb dürfen sie, anders als zivile Schiffe
oder Flugzeuge, auch nur mit vorheriger Erlaubnis in fremde
Hoheitsgewässer einfahren oder einfliegen.

(Ausnahme: Notfälle; fremde Kriegsschiffe müssen nach int.
Seerechtskonvention mit Trinkwasser und Treibstoff versorgt werden,
gegen Bezahlung natürlich, zu diesem Zweck muß ihnen für 24 Stunden der
Zugang zu einem Hafen gewährt werden. Mit Lebensmitteln versorgt werden
müssen sie dagegen nicht - die Besatzung kann ja notfalls angeln...)

Tom Rohwer

unread,
Mar 18, 2008, 8:01:03 PM3/18/08
to
Tom Berger wrote:

> Aber auf hoher See gilt tatsächlich meist das Recht des Stärkeren. Die
> US-Coastguard bringt regelmäßig auf hoher See und weit außerhalb aller
> Hoheitsgewässer harmlose Yachten auf und nimmt für sich das Recht in
> Anspruch, auf der Suche nach geschmuggelten Drogen auf den heimgesuchten
> Yachten das unterste zuoberst zu kehren.

Das ist laut Seerechtskonvention der UN unter bestimmten Umständen
durchaus zulässig.

Kriegsschiffe dürfen auf Hoher See zum Zwecke der Bekämpfung von
Piraterie und Menschenhandel auch Schiffe fremder Flaggen anhalten,
durchsuchen und aufbringen, sie haben insoweit "Polizeigewalt".

Die Flaggenstaaten der so handelnden Kriegsschiffe haften allerdings für
Schäden aus ungerechtfertigter Aufbringung, und es soll wenn möglich der
Flaggenstaat des aufgebrachten Schiffes informiert und beteiligt werden:

UNITED NATIONS CONVENTION ON THE LAW OF THE SEA

Article 105
Seizure of a pirate ship or aircraft

On the high seas, or in any other place outside the jurisdiction of any
State, every State may seize a pirate ship or aircraft, or a ship or
aircraft takenby piracy and under the control of pirates, and arrest the
persons and seize the property on board. The courts of the State which
carried out the seizure may decide upon the penalties to be imposed, and
may also determine the action to be taken with regard to the ships,
aircraft or property, subject to the rights of third parties acting in
good faith.

Article 106
Liability for seizure without adequate grounds

Where the seizure of a ship or aircraft on suspicion of piracy has been
effected without adequate grounds, the State making the seizure shall be
liable to the State the nationality of which is possessed by the ship or
aircraft for any loss or damage caused by the seizure.

Article 107
Ships and aircraft which are entitled to seize on account of piracy

A seizure on account of piracy may be carried out only by warships or
military aircraft, or other ships or aircraft clearly marked and
identifiable as being on government service and authorized to that
effect.


Article 110
Right of visit

1. Except where acts of interference derive from powers conferred by
treaty, a warship which encounters on the high seas a foreign ship,
other than a ship entitled to complete immunity in accordance with
articles 95 and 96, is not justified in boarding it unless there is
reasonable ground for suspecting that:

(a) the ship is engaged in piracy;
(b) the ship is engaged in the slave trade;
(c) the ship is engaged in unauthorized broadcasting and the flag State
of the warship has jurisdiction under article 109;
(d) the ship is without nationality; or
(e) though flying a foreign flag or refusing to show its flag, the ship
is, in reality, of the same nationality as the warship.
2. In the cases provided for in paragraph 1, the warship may proceed
to verify the ship's right to fly its flag. To this end, it may send a
boat under the command of an officer to the suspected ship. If suspicion
remains after the documents have been checked, it may proceed to a
further examination on board the ship, which must be carried out with
all possible consideration.
3. If the suspicions prove to be unfounded, and provided that the ship
boarded has not committed any act justifying them, it shall be
compensated
for any loss or damage that may have been sustained.
4. These provisions apply mutatis mutandis to military aircraft.
5. These provisions also apply to any other duly authorized ships

http://www.un.org/Depts/los/convention_agreements/texts/unclos/unclos_e.pdf

Bemerkenswert finde ich, daß das Betreiben unerlaubter Radiosender auf
Hoher See in dieselbe Kategorie fällt wie Piraterie und
Menschenhandel...

Tom Rohwer

unread,
Mar 18, 2008, 8:08:15 PM3/18/08
to
Nachtrag:

Aus o.a. Gründen war es übrigens 1986 durchaus im Einklag mit dem
Völkerrecht, daß die US-Regierung unter Präsident Reagan ein ägyptisches
Zivilflugzeug mit den Geiselnehmern (und Mördern) von der Entführung des
italienischen Kreuzfahrtschiffes "Achille Lauro" durch US-Militärjets
über dem Mittelmeer abfangen und in Italien auf einem NATO-Stützpunkt
zur Landung zwingen ließ, wo die Geiselnehmer durch die italienische
Justiz verhaftet und später verurteilt wurden.

Das "internationale Luftrecht" wird analog zum Seerecht angewendet, und
so war das Eingreifen der US-Streitkräfte hier durchaus im Rahmen des
Völkerrechtes - wobei als besondere Pointe hier noch dazu kam, daß ein
Kriegsschiff (nämlich der Flugzeugträger USS Saratoga) ein Zivilflugzeug
aufgebracht hat (denn die Flugzeuge eines Flugzeugträgers gehören zu
dessen Bewaffnung, und ihr Einsatz ist völkerrechtlich ein Einsatz des
Schiffes...).

Holger Pollmann

unread,
Mar 18, 2008, 8:38:30 PM3/18/08
to
Tom Rohwer <tomr...@expires-31-03-2008.news-group.org> schrieb:

> Es gilt das Land des "Flaggenstaates", denn ein Schiff oder
> Flugzeug gehört zum Territorium des Flaggenstaates, also des
> Staates, wo das Schiff oder Flugzeug registriert ist.

Nein, das ist falsch. Das Schiff/Flugzeug ist kein Teil der Erdoberfläch
eund kann darum nicth zuM Territorium eines Staates gehören.

Das ist auch nicht nötig, weil die Geltung des Rechts eines Staates
nicht an das Territorium geknüpft sein muß.

> Befindet sich ein "Kauffahrtei-Schiff" (ein ziviles Schiff)

Nicht alle zivilen Schiffe sind Kauffahrtschiffe.

> Kriegsschiffe und Kriegsflugzeuge sind "exterritorial", d.h. sie
> unterliegen auch in fremden Gewässern usw. nicht dem dortigen
> Recht.

Das ist falsch. Selbstverständlich unterliegen auch die Amtsträger
fremder Staaten grundsätzlich den Gesetzen des Staates, auf dessen
Hoheitsgebiet sie sich aufhalten. Daß es da völkerrechtliche Abkommen
sowie bilaterale Verträge gibt, die das im Einzelfall gesondert regeln,
ändert nichts an diesem Grundsatz.

Es ist darum falsch zu behaupten, daß Kriegsgerät eines Staates, wenn es
in einen anderen Staat eindringt, dort nicht den Gesetzen unterläge.

> (Das gilt übrigens auch für Militärfahrzeuge - ein Bundeswehr-Jeep
> in Afghanistan z.B. ist exterritoriales Gebiet...)

Das ist völlig falsch.

> Deshalb dürfen sie, anders als zivile Schiffe oder Flugzeuge, auch
> nur mit vorheriger Erlaubnis in fremde Hoheitsgewässer einfahren
> oder einfliegen.

An dieser Stelle wird die Falschheit sichtbar. Wenn nämlich die Gesetze
des Staates, dessen Territorium betroffen ist (nennen wir ihn B), im
Bereich dieses Fahrzeugs des Staates A nicht gelten würden, weil in
diesem Bereich Exterritorialität herrschte, dann wäre da ja gerade NICHT
Territorium von B - und mit welchem Recht sollte B verbieten können, daß
sich Fahrzeuge von A außerhalb des Staatsgebiets von B aufhalten?

Hinzu kommt: wäre das Fahrzeug "exterritorial", wäre es WEDER
Territorium von A noch von B. Das behauptest aber nicht einmal du.

Tom, deine Ausführungen sind schlicht völlig falsch. Du solltest dieses
Falsche nicht verbreiten.

Jens Müller

unread,
Mar 19, 2008, 5:58:06 PM3/19/08
to
Tom Berger schrieb:

> Aber auf hoher See gilt tatsächlich meist das Recht des Stärkeren. Die
> US-Coastguard bringt regelmäßig auf hoher See und weit außerhalb aller
> Hoheitsgewässer harmlose Yachten auf und nimmt für sich das Recht in
> Anspruch, auf der Suche nach geschmuggelten Drogen auf den heimgesuchten
> Yachten das unterste zuoberst zu kehren. Gegenwehr ist völlig sinnlos und
> aussichtslos. Und man schreckt bei Verdacht (also auch ohne konkreten
> Fund!) auch nicht davor zurück, den Skipper festzunehmen und die Yacht in
> die USA zu verschleppen.

Warum haben die Richter in Hamburg dann so wenig zu tun?

Jens Müller

unread,
Mar 19, 2008, 6:00:48 PM3/19/08
to
Tom Rohwer schrieb:

> Bemerkenswert finde ich, daß das Betreiben unerlaubter Radiosender auf
> Hoher See in dieselbe Kategorie fällt wie Piraterie und Menschenhandel...

Naja, die Funkfrequenzen sind ja völkerrechtlich geregelt ...

tom.r...@gmx.net

unread,
Mar 26, 2008, 7:03:03 AM3/26/08
to
On 19 Mrz., 01:38, Holger Pollmann <h...@uboot.com> wrote:

> Tom Rohwer <tomroh...@expires-31-03-2008.news-group.org> schrieb:
>
> > Es gilt das Land des "Flaggenstaates", denn ein Schiff oder
> > Flugzeug gehört zum Territorium des Flaggenstaates, also des
> > Staates, wo das Schiff oder Flugzeug registriert ist.
>
> Nein, das ist falsch. Das Schiff/Flugzeug ist kein Teil der Erdoberfläch
> eund kann darum nicth zuM Territorium eines Staates gehören.

Das ist richtig, weil es als "Territorium" gilt - ein Schiff oder
Flugzeug gilt als "Hoheitsgebiet" des Flaggenstaates.

> > Befindet sich ein "Kauffahrtei-Schiff" (ein ziviles Schiff)
>
> Nicht alle zivilen Schiffe sind Kauffahrtschiffe.

Nein. Aber alle Kauffahrteischiffe sind zivile Schiffe.


>
> > Kriegsschiffe und Kriegsflugzeuge sind "exterritorial", d.h. sie
> > unterliegen auch in fremden Gewässern usw. nicht dem dortigen
> > Recht.
>
> Das ist falsch.

Das ist richtig.

> Selbstverständlich unterliegen auch die Amtsträger
> fremder Staaten grundsätzlich den Gesetzen des Staates, auf dessen
> Hoheitsgebiet sie sich aufhalten.

Nein. Tun sie nicht. Als Diplomaten genießen sie z.B. Immunität.

Die Besatzung eines ausländischen Kriegsschiffs unterliegt für Taten,
die sie an Bord ihres - exterritorialen - Schiffes in fremden
Hoheitsgewässern begeht, nicht der Jurisdiktion des fremden Staates.

Beispiel: ein US-Matrose begeht an Bord eines US-Kriegsschiffs, das im
Hamburger Hafen liegt, einen Mord.

Für die deutsche Justiz nicht greifbar, die Tat unterliegt US-
Jurisdiktion, weil sie auf US-Territorium begangen wurde. Entspricht
exakt dem Fall, daß von einem US-Bürger in der US-Botschaft in Berlin
eine Straftat begangen wird. Auch diese wird rechtlich wie eine Tat
eines US-Bürgers in den USA behandelt.

> Daß es da völkerrechtliche Abkommen
> sowie bilaterale Verträge gibt, die das im Einzelfall gesondert regeln,
> ändert nichts an diesem Grundsatz.

Die haben damit überhaupt nix zu tun.

Es gibt völkerrechtliche Abkommen (Stationierungsverträge), um die
dauerhafte Stationierung von ausländischem Militär auf fremden
Territorium zu regeln.

Das hat aber überhaupt nichts mit Exterritorialität von Kriegsschiffen
u.ä. in fremden Hoheitsgewässern usw. zu tun.

Die gilt nämlich auch ohne ein Stationierungsabkommen. Wenn z.B. die
libysche Marine in Rußland gekaufte Kriegsschiffe durch den Nord-
Ostsee-Kanal nach Libyen bringt, dann unterliegen diese Schiffe auch
im NOK nicht der deutschen Jurisdiktion. Wenn dort - wie vor ein paar
Jahren vorgekommen - ein Matrose gegen seinen Willen an Bord
festgehalten wird, haben deutsche Behörden keine Möglichkeit zum
Eingreifen.


>
> Es ist darum falsch zu behaupten, daß Kriegsgerät eines Staates, wenn es
> in einen anderen Staat eindringt, dort nicht den Gesetzen unterläge.

Es ist exakt richtig - diese Einschätzung wird übrigens sowohl vom
Auswärtigen Amt als auch vom Bundesverteidigungsministerium bestätigt.
Du magst dort nachfragen, wenn Du die Rechtslage nicht kennst.


>
> > (Das gilt übrigens auch für Militärfahrzeuge - ein Bundeswehr-Jeep
> > in Afghanistan z.B. ist exterritoriales Gebiet...)
>
> Das ist völlig falsch.

Das ist völlig richtig, und wurde mir vom
Bundesverteidigungsministerium bestätigt.

Aus diesem Grund wurde übrigens 2001 mal im Kosovo *in einem BW-Jeep*
von einem Vertreter der Bundeswehr einem Kosovaren eine
eidesstattliche Erklärung (zu einem WDR-Fernsehbeitrag) abgenommen -
man wollte auf diese Weise die Wirksamkeit sichern, genauso als wäre
die eidesstattliche Erklärung in einem deutschen Konsulat abgenommen
worden.


>
> > Deshalb dürfen sie, anders als zivile Schiffe oder Flugzeuge, auch
> > nur mit vorheriger Erlaubnis in fremde Hoheitsgewässer einfahren
> > oder einfliegen.
>
> An dieser Stelle wird die Falschheit sichtbar. Wenn nämlich die Gesetze
> des Staates, dessen Territorium betroffen ist (nennen wir ihn B), im
> Bereich dieses Fahrzeugs des Staates A nicht gelten würden, weil in
> diesem Bereich Exterritorialität herrschte, dann wäre da ja gerade NICHT
> Territorium von B - und mit welchem Recht sollte B verbieten können, daß
> sich Fahrzeuge von A außerhalb des Staatsgebiets von B aufhalten?

Du hast das Prinzip der internationelen Seerechts nicht verstanden...


>
> Hinzu kommt: wäre das Fahrzeug "exterritorial", wäre es WEDER
> Territorium von A noch von B. Das behauptest aber nicht einmal du.

Es ist "exterritorial" aus Sicht des "Gaststaates". Der Begriff heißt
nun mal so - auch Botschaftsgelände gilt als "exterritorial". Kann ich
nix für, wird von den Experten so genannt.


>
> Tom, deine Ausführungen sind schlicht völlig falsch. Du solltest dieses
> Falsche nicht verbreiten.

Diese Ausführungen wurden vom Auswärtigen Amt und vom
Bundesverteidigungsministerium inhaltlich voll bestätigt.

Vielleicht solltest *Du* Dich lieber mal etwas schlauer machen... *LOL*

Tom Rohwer

unread,
Mar 26, 2008, 7:08:05 AM3/26/08
to
Daß das fremde Kriegsschiff in deutschen Gewässern nicht der deutschen
Jurisdiktion unterliegt, kannst Du übrigens schon ganz leicht daran
erkennen, daß es nicht vom deutschen Zoll betreten werden darf und
deutsche Zoll- und Steuerbestimmungen an Bord nicht gelten.

Anders als bei einem Kauffahrteischiff - da geht der Zoll an Bord, weil
das Schiff mit dem Einlaufen in die Hohheitsgewässer eben auch der
Jurisdiktion des Gaststaates unterliegt.

Tom Rohwer

unread,
Mar 26, 2008, 7:41:30 AM3/26/08
to
Wenn Dir die Ministerien zu umständlich sind, guckst Du bei
Beckert/Breuer, "Öffentliches Seerecht", Allgemeine Rechtsstellung der
Kriegsschiffe.

Ich gestehe allerdings, daß ich dem offensichtlich antiquierten
Sprachgebrauch des AA und des BMVg gefolgt bin und von "exterritorial"
sprach; dieser Begriff wird nach Beckert/Breuer heute nicht mehr
verwandt, man spricht von "Immunität" der Kriegsschiffe...

Ich zitiere:

"Kriegsschiffe repräsentieren im Ausland den Staat, dem sie angehören.
Sie sind Träger der Hoheitsgewalt ihres Flaggenstaates. Die früher
häufig gebrauchte Formulierung, daß sie schwimmendes Gebiet ihres
Staates seien, sollte bezeichnen, daß Kriegsschiffe exterritorial und
damit immun sind. Die Exterritorialität der Kriegsschiffe ist heute
nicht mehr anerkannt, während ihre Immunität außer Zweifel steht, da sie
unmittelbare Träger der Staatsgewalt ihres Flaggenstaates sind.

Sie können daher keiner fremden Gewalt unterstellt werden, und keine
fremde Staatsgewalt kann sich in das Geschehen an Bord einmischen. Die
Behörden des Hafenstaates dürfen ohne Ermächtigung des Kommandanten ein
fremdes Kriegsschiff nicht betreten. Die Immunität erstreckt sich auch
auf das Zubehör des Schiffes, wie z.B. die Boote, das Fallreep oder die
Gangway.

(...)

Die Unantastbarkeit eines Kriegsschiffs in einem fremden Hafen bedeutet
für den Kommandanten eine besondere Verantwortung für die Beachtung der
Gesetze des Hafenstaates. Denn kein Staat ist verpflichtet, sich von
einem Kriegsschiff ein Verhalten bieten zu lassen, das seine Autorität
beeinträchtigt.

Ein Kriegsschiffskommandant, der das Recht des Hafenstaates verletzt,
kann zwar gezwungen werden, die Gewässer dieses Staates zu verlassen,
zur Verantwortung kann er jedoch nicht vor die Gerichte des Hafenstaates
gezogen werden.

(...)

Alle strafbaren Handlungen, die an Bord eines Kriegsschiffes begangen
werden, fallen unter die Gerichtsgewalt des Flaggenstaates des
Kriegsschiffes. Auch wenn der Täter nicht zur Schiffsbesatzung gehört,
SELBST WENN ER ANGEHÖRIGER DES HAFENSTAATES IST (!), ist er der
Gerichtsbarkeit des Flaggenstaates unterworfen.

Allerdings ist es üblich, verfolgte Verdächtige des Hafenstaates dessen
Polizeibehörden zu übergeben.

(Öffentliches Seerecht, Erwin Beckert, Gerhard Breuer, Berlin 1991)

Holger Pollmann

unread,
Mar 26, 2008, 7:30:32 PM3/26/08
to
Tom Rohwer <tomr...@expires-31-03-2008.news-group.org> schrieb:

> Ich zitiere:
>
> "[...] Die Exterritorialität der Kriegsschiffe ist heute nicht mehr
> anerkannt,

Ich habe ja so unrecht. Deine eigenen Quellen sagen das selbe wie ich,
aber es ist falsch, was ich sage...

> ...während ihre Immunität außer Zweifel steht, da sie


> unmittelbare Träger der Staatsgewalt ihres Flaggenstaates sind.

Und "Immunität" ist was anderes als "die Gesetze gelten nicht".
("Immunität" impliziert sogar, daß die Gesetze sehr wohl gelten, denn
nur, wenn mich eine Regelung betrifft, ergibt Immunität davon Sinn. Wenn
mich die Regel schon gar nicth betrifft, brauche ich ihr gegenüber keine
Immnutität.)

Und bezieht sich im übrigen nur auf Schiffe. Für die gibt's nämlich
völkerrechtliceh Sonderregelungen.

Ansonsten beziehen sich meine Ausführungen nämlich auf das Betreten des
Landes, und da gilt ganz klar, was ich schreib. Insbesondere haben
ausländische Hoheitsträger auch nach Völkerrecht nicht die Befugnis,
Staatsgewalt auf dem Gebiet eines anderen Staates auszuüben (wie gesagt,
die Kriegsschiffe lassen wir mal außen vor)...

Aus deinem anderen Posting:

> Nein. Tun sie nicht. Als Diplomaten genießen sie z.B. Immunität.

Diplomaten sind eine Ausnahme; soweit sie entsprechend akkreditiert
sind, greifen die Wiener Verträge, die die Immunität der Diplomaten
regeln. Das hängt explizit NICHT daran, Beamter o.ä. eines ausländischen
Staates zu sein, sondern es geht um die Botschafter, Konsuln, die
sonstigen Angehörigen der Botschaften und Konsulate und so weiter,
außerdem Boten, Diplomatengepäck usw.

Lies die entsprechenden Übereinkommen mal, dann wirst du merken, wie das
geregelt ist.

> Für die deutsche Justiz nicht greifbar, die Tat unterliegt US-
> Jurisdiktion, weil sie auf US-Territorium begangen wurde.
> Entspricht exakt dem Fall, daß von einem US-Bürger in der
> US-Botschaft in Berlin eine Straftat begangen wird. Auch diese wird
> rechtlich wie eine Tat eines US-Bürgers in den USA behandelt.

Mitnichten. Du verwechselst schon wieder Immunität bzw.
Unverletzlichkeit mit dem Nichtgelten des Rechts bzw. dem Verzicht auf
seine Durchsetzung.

Art. 41 I des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen sagt:

| Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind
| unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen
| Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind ferner
| verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten
| einzumischen.

Eine komische Regelung... sie sind verpflichtet, das Recht des
Empfangsstaates (das ist der Gaststaat, in deinem Beispiel also
Deutschland) zu beachten, das doch gar nicht gilt?!

Nene. Wenn der US-Bürger in der Botschaft ist, muß er die deutschen
Gesetze einhalten, selbst wenn er Angehöriger der Mission ist und darum
Immunität genießt. Er wird für die Gesetzesverletzung nicht in
Deutschland bestraft, soweit er Immunität genießt, aber rechtswidrig
nach eben auch dort geltendem deutschen Recht ist sie dennoch.

Christopher Creutzig

unread,
Mar 29, 2008, 3:05:18 PM3/29/08
to
Tom Rohwer wrote:

> Die Unantastbarkeit eines Kriegsschiffs in einem fremden Hafen bedeutet
> für den Kommandanten eine besondere Verantwortung für die Beachtung der
> Gesetze des Hafenstaates. Denn kein Staat ist verpflichtet, sich von
> einem Kriegsschiff ein Verhalten bieten zu lassen, das seine Autorität
> beeinträchtigt.
>
> Ein Kriegsschiffskommandant, der das Recht des Hafenstaates verletzt,

Also gelten die Gesetze. Dann ist ja gut, Du hattest mich schon etwas
verwirrt. Kriegsschiffe sollten fremdes Hoheitsgebiet sein, was nicht
einmal Botschaften schaffen, neenee …

--
if all this stuff was simple, we'd
probably be doing something else. -- Daniel Lichtblau, s.m.symbolic

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