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Schoeffen am Landgericht

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Gerrit Borheier

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Mar 13, 2017, 7:53:12 AM3/13/17
to
Thomas Hochstein hat in dieser Newsgroup davon gesprochen, dass
Schoeffen meist Pensionaere/Rentner seien. Den Beitrag finde ich leider
nicht wieder.

Ich selbst war waehrend meiner Berufstaetigkeit Schoeffe am Landgericht.
Der Arbeitgeber gab einen Tag pro Monat fuer Taetigkeiten im Ehrenamt,
alle anderen Tage mussten im Rahmen der gueltigen Gleitzeitvereinbarung
vor- bzw. nachgearbeitet werden.

Mein laengster Fall war von Anfang an auf 33 Sitzungen terminiert. Es
gab einen Ersatzschoeffen und Ersatzrichter.

Ich konnte vor Prozessbeginn ein Zeitguthaben erarbeiten. Im Prozess
wurden dann viele schriftliche Beweise durch Selbstlesen eingeführt, was
bedeutete, dass man ganze Ordner zuhause durchlesen musste.

Wenn nichts zu lesen gab habe ich nach der Gerichtssitzung wieder die
Arbeitsstaette aufgesucht und noch gearbeitet.

Die beiden anderen Schoeffen waren ein selbstaendiger Malermeister und
ein Unternehmensberater. Die waren noch haerter getroffen als ich.

Ich habe in den vier Jahren unter den Schoeffen keine Rentner getroffen.

Jens Müller

unread,
Mar 13, 2017, 8:02:25 AM3/13/17
to
On 3/13/17 12:53 PM, Gerrit Borheier wrote:
> Der Arbeitgeber gab einen Tag pro Monat fuer Taetigkeiten im Ehrenamt,
> alle anderen Tage mussten im Rahmen der gueltigen Gleitzeitvereinbarung
> vor- bzw. nachgearbeitet werden.

Ich bezweifle, dass das für Schöffen der Rechtslage entspricht.

Diedrich Ehlerding

unread,
Mar 13, 2017, 1:36:23 PM3/13/17
to
Gerrit Borheier schrieb am 13.03.2017 um 12:53:

> Ich selbst war waehrend meiner Berufstaetigkeit Schoeffe am Landgericht.
> Der Arbeitgeber gab einen Tag pro Monat fuer Taetigkeiten im Ehrenamt,
> alle anderen Tage mussten im Rahmen der gueltigen Gleitzeitvereinbarung
> vor- bzw. nachgearbeitet werden.

Hm. Ich lese
https://www.gesetze-im-internet.de/drig/__45.html
insbesondere den Absatz (1a), anders.


Wolfgang Kynast

unread,
Mar 13, 2017, 1:40:08 PM3/13/17
to
On Mon, 13 Mar 2017 18:36:22 +0100, "Diedrich Ehlerding" posted:
Schöne Theorie. Dann schmeißt man denjenigen halt nach den 4 Jahren
raus.

--
Schöne Grüße,
Wolfgang

Stefan Schmitz

unread,
Mar 13, 2017, 1:56:23 PM3/13/17
to
Am Montag, 13. März 2017 12:53:12 UTC+1 schrieb Gerrit Borheier:
> Thomas Hochstein hat in dieser Newsgroup davon gesprochen, dass
> Schoeffen meist Pensionaere/Rentner seien. Den Beitrag finde ich leider
> nicht wieder.

Er sprach nicht von Rentnern, sondern von Nichtberufstätigen und Selbständigen.
Also Menschen, die über ihre Zeit frei verfügen können.
Beamte scheinen mir auch noch häufig zu sein.

Rentner sind auch eher unwahrscheinlich, weil man bei Beginn der Tätigkeit
höchstens 69 sein darf.

Ulf.K...@web.de

unread,
Mar 13, 2017, 2:39:40 PM3/13/17
to
Moin,

Am Montag, 13. März 2017 18:56:23 UTC+1 schrieb Stefan Schmitz:

> Er sprach nicht von Rentnern, sondern von Nichtberufstätigen und Selbständigen.
> Also Menschen, die über ihre Zeit frei verfügen können.

"Ihre geplättete EDV setze ich dann neu auf, wenn wir hier mit der Rechtsprechung fertig sind. Ist aber ein Großverfahren."

Nur so als Beispiel.

Gruß, ULF

Henning Koch

unread,
Mar 13, 2017, 5:41:23 PM3/13/17
to
In anderen Bereichen, wo der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur
Freistellung verpflichtet ist, kenne ich diese Auslegung auch:

Wer feste Arbeitszeiten hat, ist halt beim Ehrenamt anstatt bei der
Arbeit. Wer 100% Gleitzeit hat macht sein Ehrenamt in der Freizeit und
muss die "ausgefallene" Zeit kommplett nach- oder vorarbeiten.

Henning Koch

unread,
Mar 13, 2017, 5:43:18 PM3/13/17
to
On Mon, 13 Mar 2017 10:56:20 -0700 (PDT), Stefan Schmitz wrote:

>Er sprach nicht von Rentnern, sondern von Nichtberufstätigen und Selbständigen.
>Also Menschen, die über ihre Zeit frei verfügen können.

Genau das trifft auch auf Arbeitnehmer mit 100% Gleitzeit zu. Das ist
für den Staat günstig, weil er keinen Lohnausfall erstatten muss.

Für den Betroffenen nicht so, weil die ehrenamtliche Tätigkeit dann zu
100% von der Freizeit abgeht.

Stefan Schmitz

unread,
Mar 13, 2017, 5:55:27 PM3/13/17
to
Für die entgangene Freizeit bekommt er immerhin 6 Euro pro Stunde.

Aber laut Schöffenvereinigung ist die Praxis eh unzulässig:
| Ein Problem entstand in der Vergangenheit bei Schöffen mit gleitender
| Arbeitszeit. Insbesondere öffentliche Arbeitgeber neigen dazu, die
| Arbeitszeit, die der Schöffe bei Gericht verbringt und die nicht in die
| Kernarbeitszeit fällt, nacharbeiten zu lassen oder vom Stundenguthaben
| abzuziehen. Diese Praxis ist als Benachteiligung wegen der Ausübung des Amtes
| unzulässig (nach § 45 Abs. 1a DRiG).

Lothar Frings

unread,
Mar 14, 2017, 1:33:16 AM3/14/17
to
Jens Müller tat kund:
Und ich bezweifle, daß es immer sinnvoll ist,
auf die Rechtslage zu pochen.

Stefan Froehlich

unread,
Mar 14, 2017, 4:50:34 AM3/14/17
to
Das ist sicherlich richtig, aber gerade im konkreten Fall sehe ich
überhaupt keinen Grund, weshalb man nicht auf die Rechtslage pochen
sollte.

Servus,
Stefan

--
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Stefan - denn aparte Liebe strebt mitnichten.
(Sloganizer)

Florian Weimer

unread,
Mar 18, 2017, 2:13:22 PM3/18/17
to
* Stefan Schmitz:
Ist das wirklich so eindeutig? Im Gesetz steht nur, daß jemand
aufgrund dieses Ehrenamtes nicht benachteiligt werden darf.
Benachteiligt sein ist dagegen kein Problem. Wenn man viel Zeit für X
aufbringt, hat man i.d.R. weniger Zeit für Y. Ist das schon
Benachteiligung?

Stefan Schmitz

unread,
Mar 18, 2017, 5:12:40 PM3/18/17
to
Am Samstag, 18. März 2017 19:13:22 UTC+1 schrieb Florian Weimer:
> * Stefan Schmitz:
> > Aber laut Schöffenvereinigung ist die Praxis eh unzulässig:
> > | Ein Problem entstand in der Vergangenheit bei Schöffen mit gleitender
> > | Arbeitszeit. Insbesondere öffentliche Arbeitgeber neigen dazu, die
> > | Arbeitszeit, die der Schöffe bei Gericht verbringt und die nicht in die
> > | Kernarbeitszeit fällt, nacharbeiten zu lassen oder vom Stundenguthaben
> > | abzuziehen. Diese Praxis ist als Benachteiligung wegen der Ausübung
> > | des Amtes
> > | unzulässig (nach § 45 Abs. 1a DRiG).
>
> Ist das wirklich so eindeutig? Im Gesetz steht nur, daß jemand
> aufgrund dieses Ehrenamtes nicht benachteiligt werden darf.
> Benachteiligt sein ist dagegen kein Problem. Wenn man viel Zeit für X
> aufbringt, hat man i.d.R. weniger Zeit für Y. Ist das schon
> Benachteiligung?

Die Benachteiligung liegt darin, dass man zu Zeiten arbeiten muss, in denen man
ohne das Ehrenamt frei hätte.

Thomas Hochstein

unread,
Mar 20, 2017, 3:30:02 AM3/20/17
to
Stefan Froehlich schrieb:

> Das ist sicherlich richtig, aber gerade im konkreten Fall sehe ich
> überhaupt keinen Grund, weshalb man nicht auf die Rechtslage pochen
> sollte.

Weil das zu beruflichen Nachteilen bis hin zur Kündigung mit
vorgeschriebener Begründung führen *kann* (nicht muss), die sich
rechtlich nur schwer angreifen lassen.

Thomas Hochstein

unread,
Mar 20, 2017, 3:30:03 AM3/20/17
to
Gerrit Borheier schrieb:

> Thomas Hochstein hat in dieser Newsgroup davon gesprochen, dass
> Schoeffen meist Pensionaere/Rentner seien. Den Beitrag finde ich leider
> nicht wieder.

<dsrm.1703...@meneldor.ancalagon.de>

Das gibt allerdings nur meinen Eindruck wieder und muss nicht
zutrefffen.

> Ich selbst war waehrend meiner Berufstaetigkeit Schoeffe am Landgericht.
> Der Arbeitgeber gab einen Tag pro Monat fuer Taetigkeiten im Ehrenamt,
> alle anderen Tage mussten im Rahmen der gueltigen Gleitzeitvereinbarung
> vor- bzw. nachgearbeitet werden.

Der Arbeitgeber *hat* den Schöffen für seine Tätigkeit freizustellen,
und zwar zur Gänze, § 45 Abs. 1a DRiG. Dass nicht jeder Arbeitgeber
das gerne tut und ein solches Ehrenamt den Bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährden kann - auch wenn das nicht sein darf -,
ist auch aus der freiwilligen Feuerwehr bekannt ...

> Die beiden anderen Schoeffen waren ein selbstaendiger Malermeister und
> ein Unternehmensberater. Die waren noch haerter getroffen als ich.

Weshalb ich neben Ruheständlern und denjenigen, die derzeit keine
Tätigkeit ausüben, auch noch diejenigen genannt hatte, die sich ihre
Zeit frei(er) einteilen können, also Selbständige. Und im öffentlichen
Dienst wird's auch vergleichsweise einfach möglich sein, die
Schöffentätigkeit auszuüben.

Hinzu kommt, dass die Schöffentätigkeit vor allem am Landgericht in
erstinstanzlichen Strafsachen zeitlich problematisch werden kann. An
Berufungskammern oder beim Schöffengericht ist der Aufwand in der
Regel absehbar.

> Ich habe in den vier Jahren unter den Schoeffen keine Rentner getroffen.

Interessant, einmal einen Bericht aus erster Hand zu erhalten!

Wie umfänglich ist denn der Austausch der Schöffen untereinander, wie
viele Schöffen hast Du denn während Deiner Tätigkeit kennengelernt?

Grüße,
-thh
--
Ressourcen für eine fruchtbringende Diskussion in de.soc.recht.ALL:
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>

Thomas Hochstein

unread,
Mar 20, 2017, 3:30:03 AM3/20/17
to
Stefan Schmitz schrieb:

> Aber laut Schöffenvereinigung ist die Praxis eh unzulässig:
>| Ein Problem entstand in der Vergangenheit bei Schöffen mit gleitender
>| Arbeitszeit. Insbesondere öffentliche Arbeitgeber neigen dazu, die
>| Arbeitszeit, die der Schöffe bei Gericht verbringt und die nicht in die
>| Kernarbeitszeit fällt, nacharbeiten zu lassen oder vom Stundenguthaben
>| abzuziehen. Diese Praxis ist als Benachteiligung wegen der Ausübung des Amtes
>| unzulässig (nach § 45 Abs. 1a DRiG).

So auch Schmidt-Räntsch, Das neue Benachteiligungsverbot für
ehrenamtliche Richter, NVwZ 2005, 166 unter III.2.

-thh

Stefan Froehlich

unread,
Mar 20, 2017, 4:42:03 AM3/20/17
to
Sinnvollerweise sollte auch jemand anderer (pauschal) darauf
pochen, nicht unbedingt der Geschädigte selbst. Das ist aber
wohl generell ein Problem im Arbeitsrecht.

Servus,
Stefan

--
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Die letzte Verführung, oder warum Stefan so einsam plumpst!
(Sloganizer)

Gerrit Borheier

unread,
Mar 20, 2017, 6:06:20 AM3/20/17
to
Ich sollte wohl noch den Zeitraum fuer Schoeffentaetigkeit erwaehnen:
1993 bis 1996.

Damals hatte man wegen der Uebernahme der DDR die Prozessordnungen so
veraendert, dass Senate auch mit Teilbesetzungen (1, 2 oder 3
Berufsrichter) arbeiten konnten. Bei Teilbesetzungen stieg der Einfluss
der Schoeffen.

Der Arbeitgeber gab einen freien Tag pro Monat (Ehrenamt). Mir wurde
gestattet, den Gleitzeitrahmen ueber die Regel hinaus mit Vorausarbeit
zu ueberschreiten bzw. durch ausfallende Stunden ins Minus laufen zu lassen.

Ulrich Maier

unread,
Mar 20, 2017, 7:24:30 AM3/20/17
to


Am 19.03.2017 um 11:09 schrieb Thomas Hochstein:

> Der Arbeitgeber *hat* den Schöffen für seine Tätigkeit freizustellen,
> und zwar zur Gänze, § 45 Abs. 1a DRiG.

Bezahlt oder unbezahlt? Wenn bezahlt: Erhält der AG vom Staat eine
Entschädigung?

U.

Thomas Hochstein

unread,
Mar 20, 2017, 2:15:03 PM3/20/17
to
Ulrich Maier schrieb:
Grundsätzlich unbezahlt; dafür enthält der Schöffe eine Entschädigung
für Verdienstausfall nach § 18 JVEG, die allerdings auf 24,- € pro
Stunde gedeckelt ist.

Ob der AG darüber hinausgehende Beträge nach § 616 S. 1 BGB
auszugleichen hat, scheint mir nicht abschließend geklärt. Wenn dem so
wäre, wäre das ein Opfer, dass er für die staatliche Rechtspflege zu
bringen hätte.

-thh

Henning Koch

unread,
Mar 20, 2017, 7:17:42 PM3/20/17
to
mir war so, als wäre schon vor geraumer Zeit (also irgendwann zwischen
2000 und 2005) gerichtlich entschieden worden, dass genau das bei
Ehrenamtlern aus dem Blaulicht-Milieu für zulässig erklärt worden sei?

Stefan Schmitz

unread,
Mar 21, 2017, 4:36:51 PM3/21/17
to
Für die gilt auch nicht das DRiG. Und sie können zu ihrem Ehrenamt nicht
verpflichtet werden, brauchen also nicht das gleiche Benachteiligungsverbot.

Henning Koch

unread,
Mar 21, 2017, 6:54:34 PM3/21/17
to
On Tue, 21 Mar 2017 13:36:50 -0700 (PDT), Stefan Schmitz wrote:

>Für die gilt auch nicht das DRiG.

nein, das jeweilige Brand- und/oder Katastrophenschutzgesetz.

>Und sie können zu ihrem Ehrenamt nicht verpflichtet werden,

*hust*

wie meinen?!

§14(2) BHKG NRW:
"Zur Pflichtfeuerwehr können alle Einwohnerinnen und Einwohner vom
vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr herangezogen
werden, falls die Heranziehung nicht aus einem wichtigen Grund
abgelehnt werden kann."


>brauchen also nicht das gleiche Benachteiligungsverbot.

§45(1a) DRiG:
"Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als
ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der
Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind
für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der
Arbeitsleistung freizustellen."

§20(2) BHKG NRW:
"Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen
Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen aus
ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im
Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis
erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus-
und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf
Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die
ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen
Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht
zur Arbeits- oder Dienstleistung."

Sind die Unterschiede da wirklich so groß?

Stefan Schmitz

unread,
Mar 22, 2017, 4:13:14 PM3/22/17
to
Am Dienstag, 21. März 2017 23:54:34 UTC+1 schrieb Henning Koch:
> On Tue, 21 Mar 2017 13:36:50 -0700 (PDT), Stefan Schmitz wrote:

> >Und sie können zu ihrem Ehrenamt nicht verpflichtet werden,
>
> *hust*
>
> wie meinen?!
>
> §14(2) BHKG NRW:
> "Zur Pflichtfeuerwehr können alle Einwohnerinnen und Einwohner vom
> vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr herangezogen
> werden, falls die Heranziehung nicht aus einem wichtigen Grund
> abgelehnt werden kann."

Pflichtfeuerwehren kenne ich nicht. Nur Berufs- und freiwillige.
Wo gibt es solch exotische Zustände?

> >brauchen also nicht das gleiche Benachteiligungsverbot.
>
> §45(1a) DRiG:
> "Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als
> ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der
> Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind
> für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der
> Arbeitsleistung freizustellen."
>
> §20(2) BHKG NRW:
> "Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen
> Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen aus
> ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im
> Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis
> erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus-
> und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf
> Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die
> ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen
> Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht
> zur Arbeits- oder Dienstleistung."
>
> Sind die Unterschiede da wirklich so groß?

Wie genau da unterschieden wird, weiß ich nicht.
Aber mir fällt auf, dass im DRiG ein direktes Verbot für den AG steht.
Das "darf nicht erwachsen" aus dem BHKG sieht mir eher nach Ziel aus.

Thomas Hochstein

unread,
Mar 26, 2017, 12:00:02 PM3/26/17
to
Stefan Schmitz schrieb:

> Pflichtfeuerwehren kenne ich nicht. Nur Berufs- und freiwillige.
> Wo gibt es solch exotische Zustände?

Dort, wo es nicht genügend Freiwillige für die Freiwillige Feuerwehr
gibt. Wie sonst soll's auch gehen? "Einfach abbrennen lassen" ist ja
eher keine Lösung ...

Entsprechende Regelungen dürften in allen Landesfeuerwehrgesetzen
vorhanden sein.

-thh

Henning Koch

unread,
Mar 26, 2017, 12:31:55 PM3/26/17
to
On Wed, 22 Mar 2017 13:13:12 -0700 (PDT), Stefan Schmitz wrote:

>Pflichtfeuerwehren kenne ich nicht. Nur Berufs- und freiwillige.
>Wo gibt es solch exotische Zustände?

aus dem Bauch heraus: irgendwo auf Sylt

Ulf.K...@web.de

unread,
Mar 26, 2017, 12:48:04 PM3/26/17
to
Moin,
Mag sein. Man kann dadurch die Leute zur Feuerwehr bringen, guten Willen aber kaum erzwingen (Prüfungen, Engagement bei persönlicher Gefahrt...)

Diedrich Ehlerding

unread,
Mar 26, 2017, 1:28:49 PM3/26/17
to

Ulf Kutzner

unread,
Apr 19, 2023, 7:23:45 AM4/19/23
to
Demnächst vielleicht in Altenbamberg. Sind die
Beichtstuhlgespräche auch schon pflichtig?

https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/altenbamberg-feuerwehr-will-buerger-zwangsverpflichten-100.html

Hartmut Kraus

unread,
Apr 19, 2023, 8:41:54 AM4/19/23
to
Am 19.04.23 um 13:23 schrieb Ulf Kutzner:
So geht's auch:

https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/trier/1654620269846%2Cfeuerwehr-in-boerfink-sucht-neue-kameraden-100~_v-16x9@2dM_-ad6791ade5eb8b5c935dd377130b903c4b5781d8.png

--
"Man sollte keine Dummheit zweimal begehen, die Auswahl ist schließlich groß genug." (Jean-Paul Sartre)

https://hkraus.eu/hk/Profil.pdf

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