Ich frage mich, warum ich bei Fragen nicht gleich zuerst im Usenet
nachschaue. Das Usenet, die Lösung aller Lebensprobleme :-)
Ich bin ein 22-jähriger Student an der Universität Stuttgart und bisher
polizeilich nie in Erscheinung getreten. Umso überraschter war ich, als
ich Ende Oktober am Flughafen Stuttgart mehr oder weniger festgenommen
wurde :)
Ich hatte, da es ein warmer Tag war, mein grünes T-Shirt mit dem
fluoreszierenden Aufdruck "POLIZEI" in Druckbuchstaben angezogen, war
zum Flughafen gefahren, hatte meine Unterlagen besorgt (Ferienjob in der
Marktforschung - Passagierbefragung im Abflugbereich) und wollte gerade
zum Terminal aufbrechen, als zwei Polizisten mich anhielten und
behaupteten, das T-Shirt wäre "Amtsanmaßung".
Also wurde ich, ein Polizist links, einer rechts, durch die gesamte
Schalterhalle zur Wache eskortiert, auf der meine Aussage aufgenommen
und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Vor einiger Zeit kam
dann der Strafbefehl, in dem ich des Verstoßes gegen § 132 StGB
angeklagt und zur Zahlung der Verfahrenskosten (26,12 EUR) und 15
Tagessätzen à 10 EUR, zusammen also 176,12 EUR, verurteilt wurde. Der
Anwalt, den ich eingeschaltet habe, hat Einspruch eingelegt, und nun
sehe ich einer "Hauptverhandlung" entgegen.
Was wie Realsatire klingt, scheint Rechtspraxis zu sein, wie schnell
gefundene Google-Links wie
<http://www.polizeischule-hessen.de/thema/bisher.htm> zeigen. Nun frage
ich mich, was ich tun soll. Zu einem weitergehenden Rechtsstreit fehlen
mir vor allem das Geld und die Zeit, aber auch die Lust, mich noch
länger mit diesem brechreizerregenden Thema zu beschäftigen. Ich sehe
dennoch nicht ein, daß
- der Straftatbestand erfüllt ist. Ich müßte geradezu debil sein, wenn
ich in einer immer polizeigrünen Stadt wie Stuttgart, zumal am
Flughafen, zumal einen Monat nach dem 11. September, als die Hysterie am
größten war, ein T-Shirt tragen würde, von dem ich wüßte, daß es
verboten ist.
- Dritte mich mit einem echten Polizisten verwechseln könnten. Zum
T-Shirt trug ich nur noch eine schwarze Jeans und blaue Turnschuhe.
- ich so viel zahlen soll. Hier kann ich aber als armer Student ohne
Einkünfte wahrscheinlich noch eine Strafminderung erreichen ;-)
Meinungen, Statements, Spenden? Sollte ich vielleicht den Versand, bei
dem ich das T-Shirt gekauft habe, verklagen? Auswandern?
Schöne Grüße,
Andreas
--
No hay banda.
++ http://www.s-line.de/homepages/my_world/ ++
> Vor einiger Zeit kam dann der Strafbefehl, in dem ich des
> Verstoßes gegen § 132 StGB angeklagt und zur Zahlung der
> Verfahrenskosten (26,12 EUR) und 15 Tagessätzen à 10 EUR, zusammen
> also 176,12 EUR, verurteilt wurde. Der Anwalt, den ich
> eingeschaltet habe, hat Einspruch eingelegt, und nun sehe ich
> einer "Hauptverhandlung" entgegen.
GANZ sicher wegen § 132 und NICHT wegen § 132a?
§ 132 StGB ist nämlich der, der Amtshandlungen verlangt.
> Ich sehe dennoch nicht ein, daß
>
> - der Straftatbestand erfüllt ist. Ich müßte geradezu debil sein,
> wenn ich in einer immer polizeigrünen Stadt wie Stuttgart, zumal
> am Flughafen, zumal einen Monat nach dem 11. September, als die
> Hysterie am größten war, ein T-Shirt tragen würde, von dem ich
> wüßte, daß es verboten ist.
Na ja, ich will mal so sagen: du hast dich wahrscheinlich § 132a Abs. 1
Nr. 4 iVm Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Dein T-Shirt sah anscheinend
einem entsprechenden Teil einer Polizeiuniform zum verwechseln ähnlich.
Auch der Vorsatz ist vorhanden: du wußtest ja, daß du das T-Shirt
trugst.
> - Dritte mich mit einem echten Polizisten verwechseln könnten. Zum
> T-Shirt trug ich nur noch eine schwarze Jeans und blaue
> Turnschuhe.
Das einzige, was ich mir noch denken könnte, wäre, so zu argumentieren,
daß du keine ganze Uniform getragen hast, sondern nur ein "analoges"
(wg. des Abs. 2) Uniformteil, und sich in Zusammenwirken mit dem Rest
deiner Kleidung ergab, daß es definitiv keine Uniform war.
Wenn aber § 132a immer so ausgelegt wird, daß Uniformteile reichen,
sehe ich schwarz.
> - ich so viel zahlen soll. Hier kann ich aber als armer Student
> ohne Einkünfte wahrscheinlich noch eine Strafminderung erreichen
> ;-)
Dann bliebe nur noch, darauf zu hoffen, daß der Richter gem. § 17 StGB
die Strafe mildert, weil du nichts von der Strafbarkeit gewußt hast.
> Meinungen, Statements, Spenden?
s.o., s.o. und nein :-)
> Sollte ich vielleicht den Versand, bei dem ich das T-Shirt gekauft
> habe, verklagen?
Mit welcher Argumentation?
> Auswandern?
Das steht dir jederzeit offen. Ob du das möchtest, ist deine Sache.
--
ROT-13 my email address if you want to email me directly:
uv...@ervzjrexre.qr
The address in the mail header is a spam-catching account
Meine Meinung:
-> dsrs
> - Dritte mich mit einem echten Polizisten verwechseln könnten. Zum
> T-Shirt trug ich nur noch eine schwarze Jeans und blaue Turnschuhe.
Dazu kann ich ein kleine Anekdote erzählen: Vor Jahren war ich Teilnehmer
an einem internationalen Jugendaustauschprogramm (International Air Cadet
Exchange - IACE). Ein weiterer Teilnehmer und ich sind mit der
dazugehörigen Uniform (schwarze Schuhe, graue Hose, weißes kurzes Hemd mit
Schulterschlaufen und Krawatte) durch den Frankfurter Flughafen gelaufen.
Du glaubts garnicht wieviele Leute einem da nach bestimmen
Abfertigungsschaltern für verschiedene Airlines gefragt haben und ob der
und der Flug soundso Verspätung hat.
Offensichtlich reicht in der Öffentlichkeit der _Anschein_ man wäre
irgendeine Amtsperson (oder in diesem Fall Flugplatzangestellter) wenn es
um uniformartige Kleidung geht.
Lars
--
[X] Nail here for new monitor.
>Na ja, ich will mal so sagen: du hast dich wahrscheinlich § 132a Abs. 1
>Nr. 4 iVm Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Dein T-Shirt sah anscheinend
>einem entsprechenden Teil einer Polizeiuniform zum verwechseln ähnlich.
Laufen Polizisten in der Öffentlichkeit in T-Shirts rum? Ich seh' die
eigentlich nur mit beigem Hemd und grüner oder schwarzer Jacke.
> Das einzige, was ich mir noch denken könnte, wäre, so zu argumentieren,
> daß du keine ganze Uniform getragen hast, sondern nur ein "analoges"
> (wg. des Abs. 2) Uniformteil, und sich in Zusammenwirken mit dem Rest
> deiner Kleidung ergab, daß es definitiv keine Uniform war.
Macht allein der Schriftzug "Polizei" ein T-Shirt schon zur Uniform?
Halte ich für abwegig.
regards
tim
> Auch der Vorsatz ist vorhanden: du wußtest ja, daß du das T-Shirt
> trugst.
>
Aber doch nicht, daß es verboten ist, das Shirt zu tragen...
> > Sollte ich vielleicht den Versand, bei dem ich das T-Shirt gekauft
> > habe, verklagen?
> Mit welcher Argumentation?
>
Daß sie verbotene Ware an arglose Bürger verkaufen? Einer der Polizisten
meinte dazu, ich dürfte das T-Shirt zwar kaufen, aber nicht außer Hauses
anziehen...
>> GANZ sicher wegen § 132 und NICHT wegen § 132a?
>>
> Hast recht, §132a.
Gut. Ich dachte schon.
>> Auch der Vorsatz ist vorhanden: du wußtest ja, daß du das T-Shirt
>> trugst.
>
> Aber doch nicht, daß es verboten ist, das Shirt zu tragen...
Tja... im Rahmen des sog. Kernstrafrechts, also des StGB hauptsächlich,
gitl idR der Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" - es reicht
das Wissen und Wollen, das zu tun, was den Tatbestand erfüllt. Man muß
nicht wissen, daß man rechtswidrig handelt. Wenn man das nicht weiß,
kann, wie ich schrieb, gem. § 17 StGB die Strafe gemildert werden; der
Richter MUSS das aber nicht.
>>> Sollte ich vielleicht den Versand, bei dem ich das T-Shirt
>>> gekauft habe, verklagen?
>>
>> Mit welcher Argumentation?
>>
> Daß sie verbotene Ware an arglose Bürger verkaufen?
Die Ware ist ja nicht verboten. Nur als Beispiel: der Erwerb/Verkauf
von Radarwarngeräten ist (momentan) nicht verboten; nichtsdestotrotz
ist der Einsatz strafbar. So what?
> Einer der Polizisten meinte dazu, ich dürfte das T-Shirt zwar
> kaufen, aber nicht außer Hauses anziehen...
Ja, genau. Zu hause besteht sicher nicht die Gefahr, daß dich jemand
für eine Amtsperson hält ;-), darum ist es da problemlos möglich.
>> Na ja, ich will mal so sagen: du hast dich wahrscheinlich § 132a
>> Abs. 1 Nr. 4 iVm Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Dein T-Shirt sah
>> anscheinend einem entsprechenden Teil einer Polizeiuniform zum
>> verwechseln ähnlich.
>
> Laufen Polizisten in der Öffentlichkeit in T-Shirts rum? Ich seh'
> die eigentlich nur mit beigem Hemd und grüner oder schwarzer
> Jacke.
Lies den Link, den der OP selbst zur Verfügung gestellt hat.
Lies den Link, den der OP selbst zur Verfügung gestellt hat.
--
Nein, so einfach ist das nicht. Der Vorsatz muss sich auf alle
Merkmale des objektiven Tatbestands beziehen. Es reicht also
nicht, zu wissen, dass man ein T-Shirt trägt, man muss auch
wissen, dass es sich um eine Uniform handlet bzw. damit zu
verwechseln ist. Gerade davon ging der Originalposter aber nicht
aus. Rechtsfolge siehe unten.
> Dann bliebe nur noch, darauf zu hoffen, daß der Richter gem. § 17 StGB
> die Strafe mildert, weil du nichts von der Strafbarkeit gewußt hast.
Hier handelt es sich gerade nicht um einen Erlaubnisirrtum ("Ich
wusste nicht, dass das Tragen von Uniformen verboten ist."),
sondern um einen Tatbestandsirrtum ("Ich wusste nicht, dass ich
eine Uniform getragen habe.").
Der ist nach §16 StGB zu behandeln und schließt die Strafbarkeit
ganz aus.
BTW: Auch in den zitierten Urteil steht: "Entscheidend ist, dass
bei Dritten vorsätzlich ein Irrtum hervorgerufen wird." Allerdings
fehlen auf der zitierten Seite entscheidungserhebliche Umstände;
hier hat wohl ein Journalist, der keine Ahnung von der Materie
hat, etwas zusammengeschrieben.
Claus
--
------------------------ http://www.faerber.muc.de/ ------------------------
OpenPGP: DSS 1024/639680F0 E7A8 AADB 6C8A 2450 67EA AF68 48A5 0E63 6396 80F0
>> Auch der Vorsatz ist vorhanden: du wußtest ja, daß du das T-Shirt
>> trugst.
>
> Nein, so einfach ist das nicht. Der Vorsatz muss sich auf alle
> Merkmale des objektiven Tatbestands beziehen. Es reicht also
> nicht, zu wissen, dass man ein T-Shirt trägt, man muss auch
> wissen, dass es sich um eine Uniform handlet bzw. damit zu
> verwechseln ist. Gerade davon ging der Originalposter aber nicht
> aus. Rechtsfolge siehe unten.
Sehe ich nicht so. Es reicht ja nach § 132a II StGB, daß das getragene
Kleidungsstück einer Uniform zum Verwechseln ähnlich sieht. Das ist
m.E. nach durchaus zu bejahen. Ich will aber nicht drauf beharren, ich
will den OP ja nicht auf teufel komm raus strafbar erklären :-) Geb'
ich halt meine Meinung auf und erkläre wg. in dubio pro reo, daß wohl
nicth auszuschließen ist, daß der OP einem tbausschließenden irrtum
anch § 16 unterlag.
> Der ist nach §16 StGB zu behandeln und schließt die Strafbarkeit
> ganz aus.
<hüstel> WENN du schon korrekt bist, dann sei hier auch korrekt: ein
Tatbestandsirrtum schleißt den VORSATZ aus - und da die fahrlässige
Tatbegehung nicht strafbar ist, liegt keine Strafbarkeit vor.
> BTW: Auch in den zitierten Urteil steht: "Entscheidend ist, dass
> bei Dritten vorsätzlich ein Irrtum hervorgerufen wird." Allerdings
> fehlen auf der zitierten Seite entscheidungserhebliche Umstände;
> hier hat wohl ein Journalist, der keine Ahnung von der Materie
> hat, etwas zusammengeschrieben.
ACK :-)
Dennoch: das Polizei-T-Shirt ist so ostentativ, daß der Scherz
eigentlich den meisten aufgehen müßte... sollte... könnte.
Verallgemeinerungen über die Intelligenz der Leute zu treffen ist
gefährlich %)
>> Macht allein der Schriftzug "Polizei" ein T-Shirt schon zur Uniform?
>>
>> Halte ich für abwegig.
>
> Lies den Link, den der OP selbst zur Verfügung gestellt hat.
Hab ich - es bleibt hirntot. Der Text ist unglaublich verworren.
Der Verfasser ist sich ja nichtmal drüber einig was nun auf dem T-Shirt
stand.
regards
tim
Tim Evers schrieb:
>
> Macht allein der Schriftzug "Polizei" ein T-Shirt schon zur Uniform?
>
Vielleicht spielt ja auch die Situation und Absicht eine Rolle. Der OP
trug das T-Shirt auf einem Flughafen, und wollte Meinungsumfragen
durchführen. Auf einem Flughafen sind meist viele auswärtige Passanten,
die nicht unbedingt wissen, welche Kleidungsstücke die Landespolizei
jeweils trägt (da gibt es sogar innerhalb Deutschlands Unterschiede,
erst recht international). Er will damit Leute ansprechen und sie für
die Marktforschung befragen, also etwas tun, wo die meisten Befragten
"keine Zeit" sagen und weitergehen - da könnte das T-Shirt schon die
Erfolgsquote steigern.
E.D.
Durch den Aufdruck Polizei hat er in dem "sicherheitsverwöhnten" Bereich
Flughafen, bei anderen den Eindruck erweckt, er sei Polizist. Dies würde
schon ausreichen um den Tatbestand des § 132a III zu erfüllen (vgl. Fischer
in Tröndle/Fischer, StGB § 132a Rn 16)
Aus zahlreichen Krimis ist der Bevölkerung der Polizist in Jeans mit T-Shirt
und Aufdruck durchaus "bekannt". Daher kann sich auch jemand, der so ein
T-Shirt trägt IMHO nicht damit herausreden, daß er nicht gewußt habe, daß es
sich hierbei um ein Uniform handelt.
cu
Axel
>> Sehe ich nicht so. Es reicht ja nach § 132a II StGB, daß das
>> getragene Kleidungsstück einer Uniform zum Verwechseln ähnlich
>> sieht. Das ist m.E. nach durchaus zu bejahen.
>
> Durch den Aufdruck Polizei hat er in dem "sicherheitsverwöhnten"
> Bereich Flughafen, bei anderen den Eindruck erweckt, er sei
> Polizist. Dies würde schon ausreichen um den Tatbestand des § 132a
> III zu erfüllen (vgl. Fischer in Tröndle/Fischer, StGB § 132a Rn
> 16)
Den objektiven, ja.
> Aus zahlreichen Krimis ist der Bevölkerung der Polizist in Jeans
> mit T-Shirt und Aufdruck durchaus "bekannt". Daher kann sich auch
> jemand, der so ein T-Shirt trägt IMHO nicht damit herausreden, daß
> er nicht gewußt habe, daß es sich hierbei um ein Uniform handelt.
Hmmm... ist das so ne Art grb fahrlässige kognitive Vorsatz-Form? :-)
Schwachsinn. Da stellen sich mir echt die Nackenhaare hoch. Man muss
zwar damit rechnen, dass die Leute, die am Flughafen rumlaufen,
verdammt blöd sind, aber _so_ blöd doch nicht.
Grüße
Florian
--
European Law Students' Association Bremen -- http://www.elsa-bremen.de/
Bremisches Landesrecht -- http://www.elsa-bremen.de/gesetze/
>> Schwachsinn. Da stellen sich mir echt die Nackenhaare hoch. Man muss
>> zwar damit rechnen, dass die Leute, die am Flughafen rumlaufen,
>> verdammt blöd sind, aber _so_ blöd doch nicht.
> Wo ist da der Schwachsinn?
> Als Bürger erwarte ich von jemandem, der sich auf die Tour
> ausweist, dass er das ist, was er vorgibt.
Hmmmm. Wie wuerdest Du auf eine Horde von Girlies reagieren, die Dir mit
dem T-Shirt entgegen kommt - haelst Du die fuer ein SEK?
--
Ich wuensch' mir was!
Oliver
Today's Teaser:
I know nothing except the fact of my ignorance. - Socrates
Du wolltest provozieren. Oder entwa nicht?
Jemand hat sich provozieren lassen.
Dieser Jemand ist unser Staat und damit _meist_ stärker als Du.
Bist Du so naiv, daß Du als Student (as studierst Du?) die Kosequenz Deiner
absurden Handlung nicht absehen konntest?
Jetzt muß der ach so arme Student halt Kohle abdrücken. Und hoffentlich
nicht zu knapp. Denn Dein Verhalten war IMH präpubertös.
Kopfschüttelnd
Klaus
PS: Wenn Du eine Frau wärst, würdest Du mit einem Bikini durch Teheran
laufen?
>>Na ja, ich will mal so sagen: du hast dich wahrscheinlich § 132a Abs. 1
>>Nr. 4 iVm Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Dein T-Shirt sah anscheinend
>>einem entsprechenden Teil einer Polizeiuniform zum verwechseln ähnlich.
> Laufen Polizisten in der Öffentlichkeit in T-Shirts rum? Ich seh' die
> eigentlich nur mit beigem Hemd und grüner oder schwarzer Jacke.
Es soll auch Polizisten in Zivil geben.
--
Letzte Woche ists passiert, ich konnte bloß nicht früher
tief in meinem After steckt ein Schraubenzieher.
Das Fließband wurde schneller, da nahm ich's in die Hand
da tat ich es mir an und plötzlich kam Musik vom Band.
-- Heinz Rudolf Kunze "Liebe im Akkord"
> Na ja, ich will mal so sagen: du hast dich wahrscheinlich § 132a
> Abs. 1 Nr. 4 iVm Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Dein T-Shirt sah
> anscheinend einem entsprechenden Teil einer Polizeiuniform zum
> verwechseln ähnlich.
Das wurde letztes Jahr bis zum Erbrechen ausdiskutiert. Die
entsprechenden Artikel sollten per Google auffindbar sein.
h.M. war wohl, daß es auch einer echten Uniform nicht zum
verwechseln ähnlich sehen soll, da es bei der Polizei zwar
grüne T-Shirt geben soll, diese aber keinen entsprechenden
Schriftzug haben. Und das ist dann vielleicht etwas wenig,
um von einem Uniformteil, das zum verwechseln ähnlich sehe,
zu sprechen
Ich habe einige Jahre im rettungsdienst garbeitet und dabei öfters mit der
Polizei zusammengearbeitet. Die Zivilstreifen tragen meist T-Shirt und
Jeans. Wenn sie sich kenntlich machen wollen dann tragen sie entweder eine
Armbinde oder eine Jacke mit dem Aufdruck Polizei. Manchmal auch gar nichts
und wedeln dann nur mit ihrer Marke umher.
Als Bürger muß ich mich darauf verlassen können, daß jemand der mit dem
Aufdruck Polizei rumrennt auch zu der Polizei gehört. Ist nich seine Aufgabe
zu prüfen o demwirklich so ist, da dies in Gefahrensituationen auch kaum
möglich ist.
Nicht der Bürger ist blöd, wenn er auf den falsch gekennzeichneten Menschen
reinfällt, sondern der Mensch der ein T-Shirt mit einem solchen Aufdruck
trägt. Daher gehört so etwas auch gehörig bestraft.
Gruß
Axel
Vor der Verwechselbarkeit mit denen soll aber § 132a nicht schützen.
Gruß & dsrs, ULF
> >Durch den Aufdruck Polizei hat er in dem "sicherheitsverwöhnten" Bereich
> >Flughafen, bei anderen den Eindruck erweckt, er sei Polizist.
>
> Schwachsinn. Da stellen sich mir echt die Nackenhaare hoch. Man muss
> zwar damit rechnen, dass die Leute, die am Flughafen rumlaufen,
> verdammt blöd sind, aber _so_ blöd doch nicht.
Du möchtest die Anzeigen ausländischer Touristen lesen, deren
mitgeführtes Bargeld am Frankfurter Hauptbahnhof "überprüft" wurde.
Gruß, ULF
Durchaus.
Oder mit einer gelben Armbinde.
Gruß
Axel
>> Schwachsinn. Da stellen sich mir echt die Nackenhaare hoch. Man
>> muss zwar damit rechnen, dass die Leute, die am Flughafen
>> rumlaufen, verdammt blöd sind, aber _so_ blöd doch nicht.
> Wo ist da der Schwachsinn? Als Bürger erwarte ich von jemandem, der
> sich auf die Tour ausweist, dass er das ist, was er vorgibt.
Und wenn jemand ein "Anal"-T-Shirt (wie "Aral"-Logo) bitten die
einen den Wagen vollzutanken und die anderen doch bitte auf's
nächste Abort mit zu kommen?
> Wenn mir jemand in so einem T-Shirt über den Weg läuft, wenn ich einen
> Polizisten brauche, und es sich herausstellt, dass er nur ein
> dämlicher Student ist, muss er damit rechnen, dass ich ihm das
> Gesicht neu forme.
Die Anhänger des Holzcomment sterben anscheinend nicht aus.
Aber Aral würde jede Unterlassungsklage gewinnen, da jeder Richter die
Verwechslungsgefahr bestätigen würde.
Genauso ist es in unserem Fall.
Gruß
Axel
Blinde Zivilpolizisten in Uniform? Eigenwillig.
>> Schwachsinn. Da stellen sich mir echt die Nackenhaare hoch. Man
>> muss zwar damit rechnen, dass die Leute, die am Flughafen
>> rumlaufen, verdammt blöd sind, aber _so_ blöd doch nicht.
> Ich habe einige Jahre im rettungsdienst garbeitet und dabei öfters
> mit der Polizei zusammengearbeitet. Die Zivilstreifen tragen meist
> T-Shirt und Jeans.
Demnach bin ich Polizist.
> Wenn sie sich kenntlich machen wollen dann tragen
> sie entweder eine Armbinde oder eine Jacke mit dem Aufdruck
> Polizei. Manchmal auch gar nichts und wedeln dann nur mit ihrer
> Marke umher.
Wo ist da der Bezug zum T-Shirt?
> Als Bürger muß ich mich darauf verlassen können, daß jemand der mit
> dem Aufdruck Polizei rumrennt auch zu der Polizei gehört.
> Ist nich seine Aufgabe zu prüfen o demwirklich so ist, da dies in
> Gefahrensituationen auch kaum möglich ist.
Deswegen gibt es ja § 132a StGB. Es gibt aber auch § 1 StGB.
Und wenn es kein Uniformteil T-Shirt mit Aufdruck "Polizei"
gibt, dann kann es auch kein zum verwechseln ähnliches
Uniformteil geben. Denn § 132a I Nr.4 StGB stellt auf das
Tragen einer echten Uniform ab, § 132a II StGB auf eine
falsche aber zum verwechseln ähnliche.
> Daher gehört so etwas auch gehörig bestraft.
§ 1 StGB lesen und verstehen.
> > Ich habe einige Jahre im rettungsdienst garbeitet und dabei öfters
> > mit der Polizei zusammengearbeitet. Die Zivilstreifen tragen meist
> > T-Shirt und Jeans.
>
> Demnach bin ich Polizist.
> § 1 StGB lesen und verstehen.
§ 5 BRRG lesen und verstehen.
Gruß, ULF
Das T-Shirt kann gem. § 4 I Nr.1 BRRG nicht zum Beamten ernannt
werden; gleiches gilt für die Jeans.
F'up2
> Aber Aral würde jede Unterlassungsklage gewinnen, da jeder Richter
> die Verwechslungsgefahr bestätigen würde.
Möglich.
> Genauso ist es in unserem Fall.
Wir reden hier von Strafrecht und harren immer noch der Begründung,
warum ein solches T-Shirt einem echten Uniformteil zum verwechseln
ähnlich sieht, wie es § 132a II StGB verlangt. Und nein, nur weil
Polizisten auch mal T-Shirts tragen, werden sie dadurch genausowenig
zur Uniform wie die Lederjacke und die Alkfahne von Schimanski.
> >> Demnach bin ich Polizist.
>
> >> § 1 StGB lesen und verstehen.
>
> > § 5 BRRG lesen und verstehen.
>
> Das T-Shirt kann gem. § 4 I Nr.1 BRRG nicht zum Beamten ernannt
> werden; gleiches gilt für die Jeans.
Keiner von uns hat behauptet, das T-Shirt sei Polizist. Und jetzt?
Gruß, ULF
> PS: Wenn Du eine Frau wärst, würdest Du mit einem Bikini durch Teheran
> laufen?
>
Nein. Da wüßte ich ja, daß ich Ärger kriege.
Daher greift auch der Vorwurf, ich hätte provozieren wollen, nicht. Ich
habe das T-Shirt auch nicht angezogen, um Leute auszutricksen und mehr
Passagiere befragen zu können.
Und jetzt warte ich ab, inwieweit der Tatbestand des §132a II StGB
weiter gequetscht, bis das nicht sein darf, was nicht sein soll.
Mit Jura hat das zwar nichts mehr zu tun, aber vielleicht hilft es
ja geistige Schmerzen durch mediale Attentatsberieselung zu
lindern.
> Und jetzt warte ich ab, inwieweit der Tatbestand des §132a II StGB
> weiter gequetscht, bis das nicht sein darf, was nicht sein soll.
Mit mir nicht.
> Mit Jura hat das zwar nichts mehr zu tun
Jedenfalls nicht mit allgemeinem Jurakram.
Daher -> dsrs
Gruß, ULF
Du willst nicht verstehen.
Es reicht aus, daß der Bürger dem T-Shirt-Aufdruck glauben schenkt und den
Träger als Polizisten anerkennt.
Da Zivilstreifen keine geregelte Uniform tragen, ist ein durchschnittlich
geschulter Bürger leicht in den Glauben zu versetzen, daß jemand der ein
solches T-Shirt trägt auch Polizist sei.
Der gesunde Menschenverstand sagt mir nämlich auch, daß ich so ein T-Shirt
nur tragen würde, um mich als Polizisten auszugeben.
> > Wenn sie sich kenntlich machen wollen dann tragen
> > sie entweder eine Armbinde oder eine Jacke mit dem Aufdruck
> > Polizei. Manchmal auch gar nichts und wedeln dann nur mit ihrer
> > Marke umher.
>
> Wo ist da der Bezug zum T-Shirt?
Das heißt das so ein T-Shirt auch durchasu von einer Zivilstreife getragen
werden könnte.
> > Als Bürger muß ich mich darauf verlassen können, daß jemand der mit
> > dem Aufdruck Polizei rumrennt auch zu der Polizei gehört.
> > Ist nich seine Aufgabe zu prüfen o demwirklich so ist, da dies in
> > Gefahrensituationen auch kaum möglich ist.
>
> Deswegen gibt es ja § 132a StGB. Es gibt aber auch § 1 StGB.
> Und wenn es kein Uniformteil T-Shirt mit Aufdruck "Polizei"
> gibt, dann kann es auch kein zum verwechseln ähnliches
> Uniformteil geben. Denn § 132a I Nr.4 StGB stellt auf das
> Tragen einer echten Uniform ab, § 132a II StGB auf eine
> falsche aber zum verwechseln ähnliche.
Dann ließ den § 132a StGB und die zugehörigen Kommentare (Tröndle Fischer
Rn. 16, u.a) und verstehe, d nct dingt ein Teil einer echten Uniform sein
muß.
Gruß
Axel
Warum hast Du denn ein T-Shirt mit dem Aufdruck Polizei angezogen?
Da Du ja Restintelligenz besitzt, sollte Dir doch klar gewesen sein, daß
dieser Aufdruck von anderen Menschen mißverstanden werden kann. Du trägst ja
wahrscheinlich auch kein T-Shirt mit dem Aufdruck Ausländer raus, oder?
Gruß
Axel
> Und um es nochmal klar zu machen: ich weiß, daß
> es nicht erlaubt ist, als Zivilperson Uniform zu tragen. Ich wußte
> nicht, daß das T-Shirt ein Uniformteil ist
Tatbestandsirrtum.
--
An Englishman, even if he is alone, forms an orderly queue of one.
[George Mikes]
> Dann ließ den § 132a StGB und die zugehörigen Kommentare (Tröndle Fischer
> Rn. 16, u.a) und verstehe, d nct dingt ein Teil einer echten Uniform sein
> muß.
In Deinem Posting fehlt ein Content-Type:-Header mit
charset-Deklaration.
--
"Und die Konfirmitätsbescheinigung schreiben wir einfach irgendwo ab?" - "Du
hast den Wert einer Konfirmitätsbescheinigung erfast."
Kurt Guenter und Andreas Fischer
<02k1aa...@ID-63191.user.dfncis.de> - de.soc.recht.misc
"Andreas C. Lazar" schrieb:
> Ich habe das T-Shirt auch nicht angezogen, um Leute auszutricksen
> und mehr Passagiere befragen zu können.
Und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute.
Dann kassierst Du die Strafe eben für grobfahrlässige Dummheit.
Das nennt man "implizite Wahlfeststellung".
(War nur ein Scherz.)
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Go not to DE.SOC.RECHT.MISC for counsel,
for it is subtle and quick to anger."
(With apologies to Frodo, Gildor, and JRRT)
Oliver Gampe schrieb:
>
> Hans-Jürgen Lukaschik schrieb...
> > Als Bürger erwarte ich von jemandem, der sich auf die Tour
> > ausweist, dass er das ist, was er vorgibt.
>
> Hmmmm. Wie wuerdest Du auf eine Horde von Girlies reagieren, die Dir mit
> dem T-Shirt entgegen kommt - haelst Du die fuer ein SEK?
<chorus>
Es kommt auf den ...
</chorus>
SCNR
"Andreas C. Lazar" schrieb:
> > GANZ sicher wegen § 132 und NICHT wegen § 132a?
> >
> Hast recht, §132a.
Dann gewinnste vielleicht doch noch. Aber wenn ich
in der Sitzung wäre, würde ich einen freundlichen
Hinweis nach § 265 I StPO erteilen wollen ...
"Andreas C. Lazar" schrieb:
> Hans-Jürgen Lukaschik schrieb:
> > IMHO bist Du mit 176,-EUR viel zu billig weggekommen.
> Genau, am Besten sollte ich die Zahlung der Tagessätze verweigern und
> für zwei Wochen in den Knast gehen, nachdem ich mir von Dir die Fresse
> habe polieren lassen! Geht's auch konstruktiv?
Klar. Ich würde den § 132a auf sich beruhen lassen, weil
offen ist, ob das T-Shirt alleine bereits "Uniform" im
Sinne der Norm ist.
Aus dem von Erwin Denzler genannten Grunde hängst Du
aber zu Recht mit § 132 drin. Denn Du hast das T-Shirt
ja nicht aus Daffke getragen, sondern um Dir den Job
der Befragung zu vereinfachen. Denn dafür musst Du
zwingend Leute anhalten - sonst kannst Du sie nicht
befragen - der von Dir geäußerte "Wunsch" stellt sich
aus Sicht eines arglosen Passanten als "Befehl" dar -
und damit nimmst Du eine polizeiliche Kompetenz in
Anspruch, z. B. § 9 I PolG NW oder eher - wegen Flughafen -
§ 22 I BGSG.
Und das wusstest Du alles ganz genau. "War nur ein
Scherz" hört man hinterher immer. Und immer ungern.
Mir fällt dazu nur ein: Nimm den Einspruch zurück.
Mit 15 TS bist Du gut gefahren. Wenn der Richter
Dir den "Scherz" nicht abkauft, wird's mehr.
10 EUR ist auch nicht die Welt, aber wenn Du wirklich
viel weniger hast, beschränk den Einspruch auf die
Höhe (§ 410 II StPO). Und frag' mal höflich Deinen
Arbeitgeber, ob er die Rechnung übernimmt ... hast
Dich ja schließlich für ihn aufgeopfert.
> "Andreas C. Lazar" schrieb:
>
>> > GANZ sicher wegen § 132 und NICHT wegen § 132a?
>> >
>> Hast recht, §132a.
>
> Dann gewinnste vielleicht doch noch. Aber wenn ich
> in der Sitzung wäre, würde ich einen freundlichen
> Hinweis nach § 265 I StPO erteilen wollen ...
Hmmm? Ich hatte ihn so verstanden, daß er im OP aus Versehen 132
schrieb, aber 132a meinte.
--
ROT-13 my email address if you want to email me directly:
uv...@ervzjrexre.qr
The address in the mail header is a spam-catching account
> "Andreas C. Lazar" schrieb:
>
>> Ich habe das T-Shirt auch nicht angezogen, um Leute auszutricksen
>> und mehr Passagiere befragen zu können.
>
> Und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute.
>
> Dann kassierst Du die Strafe eben für grobfahrlässige Dummheit.
> Das nennt man "implizite Wahlfeststellung".
> (War nur ein Scherz.)
Darf man das so verstehen, daß du insofern nur scherztest, als daß
fahrlässige Begehung hier offensichtlich nicht strafbar ist?
>>>> GANZ sicher wegen § 132 und NICHT wegen § 132a?
>>>>
>>>Hast recht, §132a.
>>
>> Dann gewinnste vielleicht doch noch. Aber wenn ich
>> in der Sitzung wäre, würde ich einen freundlichen
>> Hinweis nach § 265 I StPO erteilen wollen ...
>
> Hmmm? Ich hatte ihn so verstanden, daß er im OP aus Versehen 132
> schrieb, aber 132a meinte.
Schon gut, ich hab's kapiert und nehm's zurück...
>> Macht allein der Schriftzug "Polizei" ein T-Shirt schon zur Uniform?
[Andreas schrieb:]
> Die Einsatzhundertschaften oder Hundeführer tragen angeblich solche
> T-Shirts. Aber dann doch auch in Kombination mit weiteren Amtsinsignien?
Ich erweitere jetzt mal diese Situation: Was ist denn, wenn jemand völlig in
zivil rumläuft, nichts Polizeitypisches trägt - aber ein gebrauchtes (und
nicht mehr funktionsfähiges) Polizeifunkgerät in der Hand hält, welches er
z.B. über eBay erworben hat?
Für jeden Normalbürger sieht das Teil sicher aus wie ein ganz gewöhnliches
Funkgerät, aber die Polizisten kennen natürlich die Modelle und halten den
Träger für einen Kollegen. Er aber sagt und tut nichts, was man als
Amtsanmaßung auslegen könnte. Nun bekommt er aber irgendwelche dienstlichen
Anweisungen oder irgendwelche Infos, die er sonst nicht bekommen hätte, weil
ja alle denken, er sei Zivilstreife.
Was sagen die Juristen dazu?
Matthias
> damit nimmst Du eine polizeiliche Kompetenz in
> Anspruch, z. B. § 9 I PolG NW oder eher - wegen Flughafen -
> § 22 I BGSG.
>
Es ging beim Urteil doch nicht um irgendwelche Kompetenzen, die ich mir
hypothetisch hätte anmaßen können, oder irgendwelche Absichten, die Du
mir unterstellst, sondern allein um das Tragen des T-Shirts an sich.
Anscheinend ist der Header interessanter als der Inhalt meiner Postings ;-)
Ist es jetzt besser?
Gruß
Axel
Gibt keine Polizeifunkgeräte :-)
Die Funkgeräte sind von Bosch oder SEL und in der äußeren Ausfürung sowohl
für BOS als auch für Betriebsfunk hergestellt worden. Das Innenleben ist
natürlich anders.
Gruß
Axel
Jens Müller schrieb:
>
> "Andreas C. Lazar" <la...@z.zgs.de> writes:
>
> > Und um es nochmal klar zu machen: ich weiß, daß
> > es nicht erlaubt ist, als Zivilperson Uniform zu tragen. Ich wußte
> > nicht, daß das T-Shirt ein Uniformteil ist
>
> Tatbestandsirrtum.
Warum? Einmal unterstellt, das T-Shirt _sei_ gemäß dem
zitierten Beschluss des LG Bonn Uniform(teil) - so
irrt er doch nicht über eine Tatsache, sondern über
ihre rechtliche Bewertung.
>> In Deinem Posting fehlt ein Content-Type:-Header mit
>> charset-Deklaration.
>
> Anscheinend ist der Header interessanter als der Inhalt meiner Postings ;-)
Der Inhalt war durch den Fehler schwer lesbar.
> Ist es jetzt besser?
Das ja. Aber: http://www.afaik.de/usenet/faq/zitieren
--
"Wehrgerechtigkeit als sozialpolitischer Luxus. Gleichheit und Gerechtigkeit als
Zeitgeisterscheinung. Wes Geistes Kind ist der [=Volker Zastrow] eigentlich?"
Simon Theissen in <a9rrvg$5ck9i$1...@ID-28635.news.dfncis.de>
in de.soc.pflichtdienste
>> Ich erweitere jetzt mal diese Situation: Was ist denn, wenn jemand völlig in
>> zivil rumläuft, nichts Polizeitypisches trägt - aber ein gebrauchtes (und
>> nicht mehr funktionsfähiges) Polizeifunkgerät in der Hand hält, welches er
>> z.B. über eBay erworben hat?
[Axel:]
> Gibt keine Polizeifunkgeräte :-)
> Die Funkgeräte sind von Bosch oder SEL und in der äußeren Ausfürung sowohl
> für BOS als auch für Betriebsfunk hergestellt worden. Das Innenleben ist
> natürlich anders.
Nun gut, dann eben konkreter: Ich halte ein olivgrünes Bosch FuG10a mit
einer Multiflexantenne in der Hand oder habe es deutlich sichtbar in der
Jacke zu stecken.
Also kein Telefunken FuG10 in orange oder dergleichen...
Ich meine ja nur aus juristischer Sicht: Das Teil ist innen leer, also nur
ein Dummy. Besitz und Führen ist nicht verboten, weil keine Waffe. Betrieb
wäre verboten, läßt sich aber nicht mehr betreiben. Träger sagt nichts, wird
für Kollegen gehalten. Da könnten doch sicher einige lustige Situationen
entstehen. Oder auch gefährliche, weshalb ich so etwas auch nicht machen
würde...
Matthias
>> Ist nich seine Aufgabe zu prüfen o demwirklich so ist, da dies in
>> Gefahrensituationen auch kaum möglich ist.
> Deswegen gibt es ja § 132a StGB. Es gibt aber auch § 1 StGB.
> Und wenn es kein Uniformteil T-Shirt mit Aufdruck "Polizei"
> gibt, dann kann es auch kein zum verwechseln ähnliches
> Uniformteil geben.
Eben. Der Begriff Uniform ist aber auslegbar.
--
Ich habe Hitler gesehn
er schrie Shalom und spielte Holocaust im Libanon
Ich habe Stalin gesehn
er haßt Gewalt und leitet eine Nervenheilanstalt.
-- Heinz Rudolf Kunze "Die kommen immer wieder"
>>> Laufen Polizisten in der Öffentlichkeit in T-Shirts rum? Ich seh' die
>>> eigentlich nur mit beigem Hemd und grüner oder schwarzer Jacke.
>> Es soll auch Polizisten in Zivil geben.
> Und die laufen dann mit einem T-Shirt mit der Aufschrift "Polizei" herum?
Unter einer geschlossenen Jacke, durchaus denkbar.
--
"Wenn man einen lesenden Mann einem Gehirnscan unterzieht, wird man
feststellen, daß er in dem Moment so gut wie taub ist."
-- Allan & Barbara Pease "Warum Männer nicht zuhören und Frauen
schlecht einparken"
Ist die Frage, ob ein T-Shirt ein Uniformteil ist oder nicht, eine
rechtliche Frage oder eine tatsächliche?
Die Frage ist IMHO dann eine rechtliche, wenn ihre Beantwortung von
Rechtsnormen abhängig ist. Ob ein T-Shirt ein Uniformteil ist,
entscheidet zwar die Exekutive, aber nicht in Form von Rechtsnormen,
sondern nur im Innenrecht. Das Innenrecht (innerhalb der Polizei
geltende Verwaltungsvorschriften/Verordnungen/Dienstanweisungen) kann
IMHO auch bei dieser Problematik keine Auswirkungen auf einen Dritten
haben.
Deswegen: Tatbestandsirrtum. Straffrei. (Mal abgesehen davon, dass
schon der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist.)
Grüße
Florian
--
European Law Students' Association Bremen -- http://www.elsa-bremen.de/
Bremisches Landesrecht -- http://www.elsa-bremen.de/gesetze/
> Wenn Du eine Frau wärst, würdest Du mit einem Bikini durch
> Teheran laufen?
Würdest du als Mann das denn machen? Und sei es durch den
Flughafen Stuttgart?
Hans Crauel
"Andreas C. Lazar" <la...@z.zgs.de> schrieb folgendes:
> Ich hatte, da es ein warmer Tag war, mein grünes T-Shirt mit dem
> fluoreszierenden Aufdruck "POLIZEI" in Druckbuchstaben angezogen,
Warum besitzt du überhaupt so ein T-Shirt? Solche T-Shirts trägt man zum
Provozieren, dann sollte man sich aber auch nicht wundern wenns
annkommt.
> - der Straftatbestand erfüllt ist. Ich müßte geradezu debil sein, wenn
> ich in einer immer polizeigrünen Stadt wie Stuttgart, zumal am
> Flughafen, zumal einen Monat nach dem 11. September, als die Hysterie am
> größten war, ein T-Shirt tragen würde, von dem ich wüßte, daß es
> verboten ist.
Vieleicht ist es nicht verboten, aber es erregt Missmut. Es ist in etwa
so als ob man eine Vereinsjacke trägt bei dem man garnicht Mitglied ist.
Das sehen die Mitglieder garnichtgerne, ist ebenfalls nicht verboten,
könnte aber zu unschönen Auseinandersetzungen führen.
mfG René
> Oliver Gampe schrieb:
>> Hans-Jürgen Lukaschik schrieb...
>>> Als Bürger erwarte ich von jemandem, der sich auf die Tour
>>> ausweist, dass er das ist, was er vorgibt.
>> Hmmmm. Wie wuerdest Du auf eine Horde von Girlies reagieren, die Dir
>> mit dem T-Shirt entgegen kommt - haelst Du die fuer ein SEK?
> <chorus>
> Es kommt auf den ...
> </chorus>
> SCNR
Kommt es natuerlich immer, aber bei diesem speziellen T-Shirt ist IMO
mittlerweile die einzige Gefahr, dass jemand, der es tragen wuerde, um
sich (berechtigterweise) als Polizist auszugeben, nicht fuer voll
genommen wird.
An Flughaefen und anderen Orten mit vielen auslaendischen Durchreisenden
(ob da Stuttgart aber wirklich dazu gehoert, weiss ich nicht) ist das
evtl. nochmal anders zu bewerten, weil die das Shirt ja nicht kennen
koennen - aber in Frankfurt sehe ich das recht haeufig (bzw. es faellt
mir haeufig auf, weil ich es ziemlich daemlich finde)... scheint aber,
dass das momentan ein wenig zurueckgegangen ist - zumindest in der
Gegend ums Gericht ;-)
--
Ich wuensch' mir was!
Oliver
Today's Teaser:
My Karma ran over my dogma.
> Wenn ich im Winter meine Bundeswehrstiefel trage, um es warm zu haben,
LOL. Du meist du trägst die Stiefel um wirklich Erfrierungen zu bekommen
....
fup2 poster
Lars
--
This message is printed on recycled electrons.
Es gibt keine Bundeswehrstiefel, sondern nur Stiefel, die unter anderem auch
bei der Bundeswehr getragen werden.
Daher ist es eher unwahrscheinlich, daß Dich jemand aufgrund der Stiefel für
einen Bundeswehrsoldaten hält.
Der Schriftzug Polizei ist aber so eindeutig, daß eine sehr hohe Gefahr bei
der Bevölkerung besteht, daß sie Dich wirklich für einen Polizisten hält.
Und dies genügt um den Tatbestand des § 132a StGB zu erfüllen.
> Da ich nicht wußte, daß das
> T-Shirt ein Uniformteil darstellt, ging ich auch nicht davon aus, bei
> Dritten einen Irrtum zu erwecken.
Was denkst Du Dir den dabei, wenn Du ein solches T-Shirt anziehst?
Grüße
Axel
Gegenbeispiel: Jemand betritt mit einer geladenen Waffe der Marke Walter,
die auch die Polizei benutzt eine Bank. Kommt irgend einer der Anwesenden
auf die Idee es könnte ein Polizist sein? Eher nicht. Genauso ist es auch
mit dem Funkgerät. Jedoch ist der Aufdruck Polizei auf einem T-Shirt hier
anders zu werten, da hier dem Betrachter offensichtlich suggeriert wird, daß
der Träger etwas mit der Polizei zu tun hat.
Gruß
Axel
>>> Ist nich seine Aufgabe zu prüfen o demwirklich so ist, da dies in
>>> Gefahrensituationen auch kaum möglich ist.
>> Deswegen gibt es ja § 132a StGB. Es gibt aber auch § 1 StGB. Und
>> wenn es kein Uniformteil T-Shirt mit Aufdruck "Polizei" gibt, dann
>> kann es auch kein zum verwechseln ähnliches Uniformteil geben.
> Eben. Der Begriff Uniform ist aber auslegbar.
In irgendeiner VO wird wohl drin stehen, was ein Polizist im Dienst
zu tragen hat, so daß sich diese Frage nicht stellt.
> Aus dem von Erwin Denzler genannten Grunde hängst Du aber zu Recht
> mit § 132 drin.
Nach der Tatbestandsquetsche nun die des Sachverhaltes. Der
Strafbefehl erging auf Grund von § 132a StGB.
> Denn Du hast das T-Shirt ja nicht aus Daffke
> getragen, sondern um Dir den Job der Befragung zu vereinfachen.
Unterstellung.
> Denn dafür musst Du zwingend Leute anhalten - sonst kannst Du sie nicht
> befragen - der von Dir geäußerte "Wunsch" stellt sich aus Sicht
> eines arglosen Passanten als "Befehl" dar - und damit nimmst Du eine
> polizeiliche Kompetenz in Anspruch, z. B. § 9 I PolG NW oder eher -
> wegen Flughafen - § 22 I BGSG.
Seit wann ist eine Umfrage eine Amtshandlung? (Im übrigen lassen
wir außer Betracht, daß der BGS wohl kein T-Shirt mit "Polizei"
trägt).
> Und das wusstest Du alles ganz genau. "War nur ein Scherz" hört man
> hinterher immer. Und immer ungern. Mir fällt dazu nur ein: Nimm den
> Einspruch zurück.
Irgendwo vermisse ich den Smiley.
>> Demnach bin ich Polizist.
> Du willst nicht verstehen. Es reicht aus, daß der Bürger dem
> T-Shirt-Aufdruck glauben schenkt und den Träger als Polizisten
> anerkennt.
Nein. vgl. §§ 132a II StGB.
> Da Zivilstreifen keine geregelte Uniform tragen, ist ein
> durchschnittlich geschulter Bürger leicht in den Glauben zu
> versetzen, daß jemand der ein solches T-Shirt trägt auch Polizist
> sei.
Möglich, spielt aber für § 132a II StGB keine Rolle.
> Der gesunde Menschenverstand sagt mir nämlich auch, daß ich so
> ein T-Shirt nur tragen würde, um mich als Polizisten auszugeben.
Das ist das Problem: Du denkst zuviel in § 132a StGB hinein.
>> Wo ist da der Bezug zum T-Shirt?
> Das heißt das so ein T-Shirt auch durchasu von einer Zivilstreife
> getragen werden könnte.
Oder auch nicht. Und wenn sie es trägt, heißt es nicht, daß es
Uniform ist. Solange Du nicht belegst, daß solch ein T-Shirt
Bestandteil der Polizeiuniform ist, kommt § 132a StGB nicht in
Betracht.
> Dann ließ den § 132a StGB und die zugehörigen Kommentare (Tröndle
> Fischer Rn. 16, u.a) und verstehe, d nct dingt ein Teil einer echten
> Uniform sein muß.
Wortlaut und Systematik lassen vermuten, daß Herr Fischer falsch
liegt, womit er schon schwerwiegende Argumente haben muß, um
einen Verstoß gegen § 1 StGB zu entkräften.
>> Denn dafür musst Du zwingend Leute anhalten - sonst kannst Du sie
>> nicht befragen - der von Dir geäußerte "Wunsch" stellt sich aus
>> Sicht eines arglosen Passanten als "Befehl" dar - und damit
>> nimmst Du eine polizeiliche Kompetenz in Anspruch, z. B. § 9 I
>> PolG NW oder eher - wegen Flughafen - § 22 I BGSG.
>
> Seit wann ist eine Umfrage eine Amtshandlung? (Im übrigen lassen
> wir außer Betracht, daß der BGS wohl kein T-Shirt mit "Polizei"
> trägt).
Wieso nur BGS? Seit wann ist die Polizei auf Flughäfen überhaupt nicht
zuständig?
Mal abgesehen davon: natürlich ist die Aufforderung zur Abgabe einer
Information eine Amtshandlung. In Hessen z.B. § 12 I HSOG.
> einen entscheidenden Faktor darstellt. Und wenn mir dann so ein
> Dümmling Zeit stiehlt, weil er den Eindruck erweckt, ein bestimmtes
> Amt zu bekleiden, muss er mit einer entsprechenden Reaktion rechnen.
Genau. Holzcomment.
>> Seit wann ist eine Umfrage eine Amtshandlung? (Im übrigen lassen
>> wir außer Betracht, daß der BGS wohl kein T-Shirt mit "Polizei"
>> trägt).
> Wieso nur BGS? Seit wann ist die Polizei auf Flughäfen überhaupt
> nicht zuständig?
Habe ich das behauptet?
> Mal abgesehen davon: natürlich ist die Aufforderung zur Abgabe einer
> Information eine Amtshandlung. In Hessen z.B. § 12 I HSOG.
"Essen Sie Ihre Frühstückseier hart oder weich gekocht?" wird nicht
durch Tragen eines T-Shirt mit dem Aufdruck "Polizei" zur Amtshandlung.
Langsam wird's grotesk.
> > Soviel Restintelligenz kann man mir schon noch zutrauen...
> > Daher greift auch der Vorwurf, ich hätte provozieren wollen, nicht. Ich
> > habe das T-Shirt auch nicht angezogen, um Leute auszutricksen und mehr
> > Passagiere befragen zu können.
>
> Warum hast Du denn ein T-Shirt mit dem Aufdruck Polizei angezogen?
> Da Du ja Restintelligenz besitzt, sollte Dir doch klar gewesen sein, daß
> dieser Aufdruck von anderen Menschen mißverstanden werden kann.
Nein wirklich? Wenn ich auf alles Rücksicht nehmen würde, was irgend welche
Deppen mißverstehen könnten, dürfte ich mich garnicht mehr aus dem Haus
trauen. Obwohl, selbst das könnte man mißverstehen.
> Du trägst ja wahrscheinlich auch kein T-Shirt mit dem Aufdruck Ausländer
raus, oder?
Und wenn? Muß ich dann Angst haben, ausgewiesen zu werden?
Marco
> Da Zivilstreifen keine geregelte Uniform tragen, ist ein durchschnittlich
> geschulter Bürger leicht in den Glauben zu versetzen, daß jemand der ein
> solches T-Shirt trägt auch Polizist sei.
Für eine _Zivil_streife ist es eigentlich bezeichnend, daß sie sich eben
nicht durch welche Kleidungsstücke auch immer zu erkennen gibt.
Marco
Zivilstreifen zeichnen sich dadurch aus, daß sie gerade keine Uniform
tragen, also nicht als Polizisten erkennbar sind.
>> Mal abgesehen davon: natürlich ist die Aufforderung zur Abgabe
>> einer Information eine Amtshandlung. In Hessen z.B. § 12 I HSOG.
>
> "Essen Sie Ihre Frühstückseier hart oder weich gekocht?" wird
> nicht durch Tragen eines T-Shirt mit dem Aufdruck "Polizei" zur
> Amtshandlung. Langsam wird's grotesk.
Doch, natürlich ist es eine Amtshandlung.
Ob sie von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird, ist eine andere
Frage.
An entsprechenden Einsatzstellen geben sie sich durchaus zu erkennen. Dann
tragen sie eine Armbinde, eine Jacke mit Aufschrift oder eben auch mal ein
T-Shirt mit Aufschrift.
Das dies natürlich nur eine Kennzeichnung des ersten Anscheins ist, ist
unbestritten. Aber es reicht aus um dem Bürger zu zeigen, daß hier die
Polizei ist. Daher fällt der Mißbrauch solcher Kennzeichnung auch unter §
132a StGB.
Gruß
Axel
Doch, ließ § 132a StGB genauer. Und ließ auch mal eine Kommentierung. z. B.
Tröndle/Fischer Rn. 16
> > Da Zivilstreifen keine geregelte Uniform tragen, ist ein
> > durchschnittlich geschulter Bürger leicht in den Glauben zu
> > versetzen, daß jemand der ein solches T-Shirt trägt auch Polizist
> > sei.
>
> Möglich, spielt aber für § 132a II StGB keine Rolle.
Eben gerade schon.
> > Dann ließ den § 132a StGB und die zugehörigen Kommentare (Tröndle
> > Fischer Rn. 16, u.a) und verstehe, d nct dingt ein Teil einer echten
> > Uniform sein muß.
>
> Wortlaut und Systematik lassen vermuten, daß Herr Fischer falsch
> liegt, womit er schon schwerwiegende Argumente haben muß, um
> einen Verstoß gegen § 1 StGB zu entkräften.
Na dann erläutere Du mal wieso er falsch liegen sollte.
Ich halte es für durchaus nachvollziehbar, daß der Gesetzgeber den Schutz
der Bezeichnung Polizei gewollt hat und deren Mißbrauch unter Strafe stellen
möchte. In der Zeit, wo das StGB geschrieben wurde gab es keine
Zivilstreifen, sondern nur den Schutzmann in seiner typischen Uniform. Daher
ist eine zeitgemäße Auslegung dieser Vorschrift nicht zu beanstanden.
Gruß
Axel
>> Wortlaut und Systematik lassen vermuten, daß Herr Fischer falsch
>> liegt, womit er schon schwerwiegende Argumente haben muß, um
>> einen Verstoß gegen § 1 StGB zu entkräften.
>
> Na dann erläutere Du mal wieso er falsch liegen sollte.
> Ich halte es für durchaus nachvollziehbar, daß der Gesetzgeber den Schutz
> der Bezeichnung Polizei gewollt hat und deren Mißbrauch unter Strafe stellen
> möchte. In der Zeit, wo das StGB geschrieben wurde gab es keine
> Zivilstreifen, sondern nur den Schutzmann in seiner typischen Uniform. Daher
> ist eine zeitgemäße Auslegung dieser Vorschrift nicht zu beanstanden.
In der Zeit, wo die Strafbarkeit von Diebstahl begründet wurde, war
die Nutzung von Elektrizität und die Verteilung durch Leitungen noch
nicht soweit fortgeschritten.
Es ist daher nicht zu beanstanden, jetzt auch die unbefugte Entnahme
von elektrischer Energie als Diebstahl zu bestrafen.
--
Why is "abbreviation" such a long word?
>> "Essen Sie Ihre Frühstückseier hart oder weich gekocht?" wird
>> nicht durch Tragen eines T-Shirt mit dem Aufdruck "Polizei" zur
>> Amtshandlung. Langsam wird's grotesk.
> Doch, natürlich ist es eine Amtshandlung.
> Ob sie von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird, ist eine andere
> Frage.
Ob es wohl im PolG einen Pipiparagraphen gibt? Nicht auszudenken,
wenn Tausende Polizisten jahrelang einhalten müssten, weil der
Gesetzgeber sich nicht rührt.
> Ich halte es für durchaus nachvollziehbar, daß der Gesetzgeber den Schutz
> der Bezeichnung Polizei gewollt hat und deren Mißbrauch unter Strafe stellen
> möchte. In der Zeit, wo das StGB geschrieben wurde gab es keine
> Zivilstreifen, sondern nur den Schutzmann in seiner typischen Uniform. Daher
> ist eine zeitgemäße Auslegung dieser Vorschrift nicht zu beanstanden.
Teleologische Auslegung unter Vernachlässigung der ausdrücklich
aufgeführten Tatbestandsmerkmale? Merkwürdig ...
Im übrigen F'Up
--
[ewig dauernde Kartenzahlung] "Eine Kassiererin bei A hat in der Zeit 1000 EUR
in bar kassiert und 2 Paletten Wein aufgeschnitten und gestapelt. Dann brauchen
wir hier 4 besetzte Kassen, und während der wirklichen Rush-Zeiten schließt A
vorsorglich." Konrad Wilhelm in <q1aubucrqtrb4vro4...@4ax.com>
Schöne Grüße,
Andreas
--
No hay banda.
++ http://www.s-line.de/homepages/my_world/ ++
"Andreas C. Lazar" schrieb:
> Ich habe bereits geschrieben, daß dem nicht so war. Befragt wurden nicht
> Passanten, sondern im Abflugbereich wartende Passagiere, denen ich immer
> die Frage stellte, ob ich ihnen Fragen stellen dürfe.
Nun, siehst Du: die juristische Banalweisheit "es kommt darauf an"
schlägt eben immer wieder zu. Auch scheinbar feine Veränderungen
des Sachverhaltes ziehen je nachdem erhebliche Veränderungen in
den Folgen nach sich ... einer der Gründe, weshalb Rechtsberatung
im Usenet (ganz abgesehen vom Ihr-wisst-schon-was) eine sehr,
sehr heikle Kiste ist.
> > damit nimmst Du eine polizeiliche Kompetenz in
> > Anspruch, z. B. § 9 I PolG NW oder eher - wegen Flughafen -
> > § 22 I BGSG.
> Es ging beim Urteil doch nicht um irgendwelche Kompetenzen, die ich mir
> hypothetisch hätte anmaßen können, oder irgendwelche Absichten, die Du
> mir unterstellst, sondern allein um das Tragen des T-Shirts an sich.
Wie Du ebenfalls erst nachträglich klargestellt hast.
(Aber welches Urteil eigentlich?)
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Go not to DE.SOC.RECHT.MISC for counsel,
for it is subtle and quick to anger."
(With apologies to Frodo, Gildor, and JRRT)
>>> Deswegen gibt es ja § 132a StGB. Es gibt aber auch § 1 StGB. Und
>>> wenn es kein Uniformteil T-Shirt mit Aufdruck "Polizei" gibt, dann
>>> kann es auch kein zum verwechseln ähnliches Uniformteil geben.
>> Eben. Der Begriff Uniform ist aber auslegbar.
> In irgendeiner VO wird wohl drin stehen, was ein Polizist im Dienst
> zu tragen hat, so daß sich diese Frage nicht stellt.
Die Frage ist doch wohl, ob es überhaupt darauf ankommt, was in einer
Verordnung steht oder darauf, was die Verkehrsanschauung unter dem Begriff
der Uniform versteht.
--
Ich bin noch nie zuvor einem wirklich verdorbenen Menschen begegnet.
Mir ist etwas bange. Ich fürchte so sehr, daß er aussehen wird wie
jeder andere.
-- Oscar Wilde
> Dennoch: das Polizei-T-Shirt ist so ostentativ, daß der Scherz
> eigentlich den meisten aufgehen müßte... sollte... könnte.
> Verallgemeinerungen über die Intelligenz der Leute zu treffen ist
> gefährlich %)
Es gibt POLIZEI-T-Shirts, die genau so aussehen wie Deines, genauso wie es
ZOLL-T-Shirts gibt.
Was daran jetzt ostentativ ist, muesstest Du mir noch erklaeren.
Markus
Du warst Dir also bewußt, daß es hier ein rechtliche Problematik gibt. Dann
ist der Strafbefehl auch durchaus gerechtfertigt. Es dürfte jedem Menschen
klar sein, was der Begriff Polizei kennzeichnet und was die Identifikation
mit diesem Begriff für folgen haben kann.
Das selbe Problem hättest Du auch mit dem T-Shirt Steuerfahndung haben
können.
Gruß
Axel
>> Da Zivilstreifen keine geregelte Uniform tragen, ist ein durchschnittlich
>> geschulter B?rger leicht in den Glauben zu versetzen, da? jemand der ein
>> solches T-Shirt tr?gt auch Polizist sei.
> Zivilstreifen zeichnen sich dadurch aus, daß sie gerade keine Uniform
> tragen, also nicht als Polizisten erkennbar sind.
Eben. Deswegen müssen sie sich ja anderweitig als Polizisten kenntlich
machen.
--
And so I broke into the Palace
with a sponge and a rusty spanner.
She said "Eh, I know you and you cannot sing"
I said "that's nothing - you should hear me play piano"
-- The Smiths "The Queen is dead"
> In der Zeit, wo die Strafbarkeit von Diebstahl begründet wurde, war
> die Nutzung von Elektrizität und die Verteilung durch Leitungen noch
> nicht soweit fortgeschritten.
> Es ist daher nicht zu beanstanden, jetzt auch die unbefugte Entnahme
> von elektrischer Energie als Diebstahl zu bestrafen.
Dein Beispiel hinkt auf allen Stümpfen.
man Wortlautgrenze
--
I know it's over and it never really began
but in my heart it was so real
and you even spoke to me and said:
"If you're so funny, then why are you on your own tonight?"
-- The Smiths "I know it's over"
> Doch, ließ § 132a StGB genauer.
Habe ich mehrfach. Inbesondere habe ich Abs. II auch mit
Abs. I Nr. 4 im Zusammenhang gelesen.
> Und ließ auch mal eine Kommentierung. z. B. Tröndle/Fischer Rn. 16
Wozu? Du greifst die dortige Argumentation ja anscheinend auf.
Dadurch, daß sie Herr Fischer oder Tröndle auch vertreten, gewinnt
sie nicht an Gewicht.
>> Wortlaut und Systematik lassen vermuten, daß Herr Fischer falsch
>> liegt, womit er schon schwerwiegende Argumente haben muß, um einen
>> Verstoß gegen § 1 StGB zu entkräften.
> Na dann erläutere Du mal wieso er falsch liegen sollte.
*seufz* Weil damit - wie schon mehrfach erläutert - gegen den
Wortlaut argumentiert, der die Grenze für die Auslegung bildet.
> Ich halte es für durchaus nachvollziehbar, daß der Gesetzgeber den
> Schutz der Bezeichnung Polizei gewollt hat und deren Mißbrauch unter
> Strafe stellen möchte.
Zum einen deckst Du hier die Ursache für Deine fehlerhafte Argumentation
auf, denn Du machst alles, was die Aufschrift "Polizei" trägt zur Uniform
und zum anderen machst Du den Bergerschen Generalfehler vom Ziel her
zu argumentieren.
> In der Zeit, wo das StGB geschrieben wurde gab es
> keine Zivilstreifen, sondern nur den Schutzmann in seiner typischen
> Uniform. Daher ist eine zeitgemäße Auslegung dieser Vorschrift nicht
> zu beanstanden.
Auch Mumpitz. Daß ein T-Shirt ein Uniformteil sein könnte, habe ich
nicht bestritten. Den Schupo aus Kaiserszeiten muß man also nicht
bemühen. Also belassen wir's dabei.
> Wie Du ebenfalls erst nachträglich klargestellt hast.
>
Ja, weil es in meinem Strafbefehl nur um das Tragen des T-Shirts ging
und um nichts anderes.
> (Aber welches Urteil eigentlich?)
>
Das, das mich zur Zahlung von 15 Tagessätzen verknackt :)
>>> Eben. Der Begriff Uniform ist aber auslegbar.
>> In irgendeiner VO wird wohl drin stehen, was ein Polizist im Dienst
>> zu tragen hat, so daß sich diese Frage nicht stellt.
> Die Frage ist doch wohl, ob es überhaupt darauf ankommt, was in
> einer Verordnung steht oder darauf, was die Verkehrsanschauung unter
> dem Begriff der Uniform versteht.
Womit wir wieder bei Schmis Lederjacke wären.
>> (Aber welches Urteil eigentlich?)
>>
> Das, das mich zur Zahlung von 15 Tagessätzen verknackt :)
Ich dachte, das sei ein Strafbefehl gewesen?
--
"Mein Lieblingswasser kostet pro Kasten bei Minimal 1,53 EUR, und das
ist günstig. Und weil es günstig ist, und ich es kaufe, denke ich, bei
dafa richtig zu sein :-)" -- Nicole Cirocki in
<3C9A2B69...@nicole.aldibaran.de> in de.alt.fan.aldi
"Andreas C. Lazar" schrieb:
> Klaus Wagner schrieb:
> > Du wolltest provozieren. Oder entwa nicht?
> >
> Nein. Dazu hätte ich wissen müssen, daß ich eine Provokation begehe,
> also wissen, daß das T-Shirt wie ein Uniformteil aussieht.
Es war grün und es stand "Polizei" drauf.
>
>
> > PS: Wenn Du eine Frau wärst, würdest Du mit einem Bikini durch Teheran
> > laufen?
> >
> Nein. Da wüßte ich ja, daß ich Ärger kriege.
>
> Schöne Grüße,
Kopfschütteld
Klaus
>> Nein. Dazu hätte ich wissen müssen, daß ich eine Provokation begehe,
>> also wissen, daß das T-Shirt wie ein Uniformteil aussieht.
>
>Es war grün und es stand "Polizei" drauf.
Kenn' ich als Kondom. Auch Uniformbestandteil? Müsste ich mir Sorgen
machen? Anmassung einer Amthandlung?
--
mit freundlichen Grüßen
Holgi, +49-531-3497854
>>> Nein. Dazu hätte ich wissen müssen, daß ich eine Provokation
>>> begehe, also wissen, daß das T-Shirt wie ein Uniformteil
>>> aussieht.
>>
>> Es war grün und es stand "Polizei" drauf.
>
> Kenn' ich als Kondom. Auch Uniformbestandteil? Müsste ich mir
> Sorgen machen? Anmassung einer Amthandlung?
Hmmm.. möglicherweise ist die eheliche Beiwohnung jetzt doch im Wege
der Ersatzvornahme vollstreckbar?
SCRN :-)
Marco Sondermann schrieb:
> Nein wirklich? Wenn ich auf alles Rücksicht nehmen würde, was irgend welche
> Deppen mißverstehen könnten, dürfte ich mich garnicht mehr aus dem Haus
> trauen.
Das ist zwar richtig; dass den weissen Schriftzug "Polizei" auf
grünem T-Shirt freilich nur Deppen missverstehen könnten,
bestreite ich hiermit. Zieh daraus den Schluss, der Dir am
besten gefällt :-)
Jens Müller schrieb:
>
> Axel Böhm <axb_n...@fhw-berlin.de> writes:
> > Ich halte es für durchaus nachvollziehbar, daß der Gesetzgeber den Schutz
> > der Bezeichnung Polizei gewollt hat und deren Mißbrauch unter Strafe stellen
> > möchte. In der Zeit, wo das StGB geschrieben wurde gab es keine
> > Zivilstreifen, sondern nur den Schutzmann in seiner typischen Uniform. Daher
> > ist eine zeitgemäße Auslegung dieser Vorschrift nicht zu beanstanden.
>
> In der Zeit, wo die Strafbarkeit von Diebstahl begründet wurde, war
> die Nutzung von Elektrizität und die Verteilung durch Leitungen noch
> nicht soweit fortgeschritten.
>
> Es ist daher nicht zu beanstanden, jetzt auch die unbefugte Entnahme
> von elektrischer Energie als Diebstahl zu bestrafen.
Ich weiss nicht, wohin die Feststellung, der Gesetzgeber habe hier
eine Strafbarkeitslücke gesehen und schließen wollen, für unseren
Fall führen soll. Immerhin ist die Sachwerttheorie beim Diebstahl
seit RG schlagmich praktisch unumstritten: Die Wegnahme einer
Batterie unter Rückgabe nach vollständiger Entladung ist völlig
anerkanntermaßen Diebstahl an der Batterie (nicht am Strom).