Martin Schoenbeck wrote:
> Du hast recht. Sehe ich das richtig, daß in dem Fall, daß man erst
> nach 30 Jahren Kenntnis erlangt, wer das Diebesgut hat, man das
zwar
> nicht mehr herausverlangen kann, aber trotzdem Eigentümer bleibt?
Jedenfalls verliert man das Eigentum nicht dadurch, dass der
Herausgabeanspruch verjährt.
> Der Besitzer es aber, weil ja immer noch Diebesgut, nicht ersitzen
> kann?
Der Dieb kann es freilich nicht ersitzen, weil er ja beim Erwerb des
Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben war. Wenn aber später ein
anderer Eigenbesitz erwirbt, ohne zu wissen, dass die Sache gestohlen
ist, kann er sie auch ersitzen. § 935 BGB, der den gutgläubigen Erwerb
abhanden gekommener Sachen ausschließt, gilt nur für den
Eigentumserwerb nach den §§ 932 bis 934 BGB, nicht für die in § 937
BGB eigenständig geregelte Ersitzung.
Andere Möglichkeiten, wie der Bestohlene im Rahmen des BGB sein
Eigentum an der Sache verlieren kann, sind die im Thread schon
genannten Fälle der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung (§§
946-952 BGB), die öffentliche Versteigerung (§ 935 Abs. 2 BGB, 2.
Alternative) und der Eigentumserwerb des ehrlichen Finders nach § 973
BGB bzw. der Gemeinde nach § 976 BGB.
Gruß,
Mark