ich bin ich der etwas komischen Situation, eine Vereinbarung
unterschrieben zu haben, jedoch ohne auf meiner Kopie eine Unterschrift
von der Gegenseite erhalten zu haben (zu spaet gemerkt).
Jetzt im Nachhinein weigert sich die Gegenseite die Vereinbarung zu
unterschrieben, will jedoch sehr wohl, dass ich sie erfuelle (beides nur
muendlich). Nebenbei: Die Vereinbarung enthaelt Pflichten fuer beide
Seiten.
Wie kann ich diese fuer mich etwas unsichere Situation aufloesen? Kann
ich meine Willenserklaerung zurueckziehen, z.B. mit der Begruendung dass
der Vertrag nicht zustandegekommen ist? Oder gibt es eine Grundlage, auf
der ich die Unterschrift der Gegenseite einklagen koennte?
Viele Gruesse,
Andreas
> ich bin ich der etwas komischen Situation, eine Vereinbarung
> unterschrieben zu haben, jedoch ohne auf meiner Kopie eine Unterschrift
> von der Gegenseite erhalten zu haben (zu spaet gemerkt).
Es kommt ein bisschen darauf an, was du mit Kopie meinst. Ist es eine
zweite Urschrift des Vertrages, dann ist der Vertrag noch nicht
zustande gekommen. Ist die Kopie aber ein Faksimile der Urschrift
deines Geschäftspartners, ist der Vertrag zustande gekommen, wenn die
Urschrift von dir und deinem Geschäftspartner unterschrieben ist.
Das trifft nur zu, wenn für diesen Vertrag die Schriftform
erforderlich ist.
Andernfalls kann die Aufforderung des Vertragspartners, der OP möge
doch mit der Ausführung beginnen, als Annahme des Vertrags gewertet
werden.
> Das trifft nur zu, wenn für diesen Vertrag die Schriftform
> erforderlich ist.
...wenn die Schriftform vereinbart ist.
Wenn aber die Parteien explizit die Schriftform gewählt haben, so
scheint sie doch auch vereinbart zu sein.
Die Schriftform ist ganz offensichtlich nicht wirksam vereinbart.
> Die Schriftform ist ganz offensichtlich nicht wirksam vereinbart.
Wenn du mit mir diskutieren willst, dann wäre es besser,
Kraftausdrücke wie "ganz offensichtlich" zu vermeiden und mir deine
Ansicht zu erklären, damit ich auch verstehe, was du sagen willst.
Solange es zu keiner Vereinbarung gekommen ist, so lange ist auch
keine Schriftform vereinbart. Soweit kann ich dir folgen.
Es ist eine zweite Urschrift, sprich es wurde zweimal mit dem
Laserdrucker ausgedruckt. Nebenbei: Es ist kein Unterschriftenfeld fuer
die Gegenseite vorgesehen, nur fuer mich. Tut das was zur Sache?
Momentan befindet sich nur meine Unterschrift auf der Urschrift im
Besitz der Gegenseite; theroretisch koennten die es ja jederzeit auch
unterschreiben und somit besitzen sie einen zustande gekommenen Vertrag?
Nachdem sich die Gegenseite muendlich geweigert hat, zu unterschreiben,
habe ich ein Einschreiben mit der Aufforderung, zu unterschreiben.
Ausserdem die Erklaerung, dass ich der Verpflichtung nicht nachkommen
werde, solange ich nicht sicher sein kann, dass die Gegenseite damit
ueberhaupt einverstanden ist (theoretisch koennten die mir noch nen
Strick draus drehen). Ist das eine sinnvolle Vorgangsweise?
Viele Gruesse,
Andreas
> > ich bin ich der etwas komischen Situation, eine Vereinbarung
> > unterschrieben zu haben, jedoch ohne auf meiner Kopie eine Unterschrift
> > von der Gegenseite erhalten zu haben (zu spaet gemerkt).
> > Jetzt im Nachhinein weigert sich die Gegenseite die Vereinbarung zu
> > unterschrieben,
>
> Warum weigert sie sich? Das erscheint unvernünftig.
Sie ist wohl einfach zu faul und denkt sich, sie hat ja schon was sie
braucht (meine Unterschrift).
> > Wie kann ich diese fuer mich etwas unsichere Situation aufloesen? Kann
> > ich meine Willenserklaerung zurueckziehen, z.B. mit der Begruendung dass
> > der Vertrag nicht zustandegekommen ist? Oder gibt es eine Grundlage, auf
> > der ich die Unterschrift der Gegenseite einklagen koennte?
>
> Wie Du ganz richtig festgestellt hast, ist eine "Vereinbarung" ein
> Vertrag. Ein Vertrag kommt zustande durch die übereinstimmenden
> Willenserklärungen der Vertragspartner, die aber nicht
> notwendigerweise schriftlich erklärt zu werden brauchen (außer in den
> Fällen, in denen das Gesetz die Schriftform vorschreibt).
Gibt es denn auch die Konstellation, dass eine Seite die
Willenserklaerung schriftlich abgibt, die andere nur muendlich? Hat die
Vereinbarung in diesem Fall die Schriftform oder ist sie nur muendlich?
> Wenn Du also zu Leistungen aufgefordert wirst, dann könntest Du nach
> dem Rechtsgrund fragen, aufgrunddessen diese erbracht werden sollen.
> Wenn die Gegenseite dann auf den Vertrag verweist, dann will sie damit
> offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß sie sich an den Vertrag
> gebunden fühlt. Und wenn Du das beweisbar dokumentieren kannst (ggf.
> durch Zeugen), dann hast Du mit dem Nachweis auch kein Problem.
Die Leistungsaufforderung wird bestimmt kommen; allerdings gibt es in
der Vereinbarung auch einen Termin, der dann wahrscheinlich schon
verstrichen ist. Ich habe schriftlich erklaert, dass ich meiner Pflicht
nicht nachkommen werde, solange die Gegenseite nicht schriftlich
erklaert, dass sie mit der Vereinbarung einverstanden ist. Kann man mich
dann noch deswegen belangen, dass ich den Termin habe verstreichen
lassen?
> Etwas Verhandlungsgeschick kann nicht schaden: Du könntest darauf
> hinweisen, daß Dir nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, daß sich
> die Gegenseíte vertraglich gebunden fühlt, weil sie die Unterschrift
> verweigert hätte. Evtl. veranlaßt das die Gegenseite zur
> Gegenzeichnung. Falls sich die Gegenseite hinreichend zickig anstellt
> und herumlaviert, könnte Dich das ggf. zu einem außerordentlichen
> Kündigungsrecht berechtigen.
Wahrscheinlich wird gar keine Reaktion kommen und stattdessen die
Leistungsaufforderung bzw. Mahnung oder aehnliches. Ist das hinreichend
"zickig"? Ausserordentlich zu kuendigen waere durchaus auch keine
Option...
Viele Gruesse,
Andreas
> Es ist eine zweite Urschrift, sprich es wurde zweimal mit dem
> Laserdrucker ausgedruckt. Nebenbei: Es ist kein Unterschriftenfeld fuer
> die Gegenseite vorgesehen, nur fuer mich. Tut das was zur Sache?
Um das beurteilen zu können, müsstest du mehr Details nennen. Ich weiß
ja gar nicht, um was es geht und ob die Urkunde in Anwesenheit oder in
Abwesenheit der anderen Seite unterschrieben wurde.
> Momentan befindet sich nur meine Unterschrift auf der Urschrift im
> Besitz der Gegenseite; theroretisch koennten die es ja jederzeit auch
> unterschreiben und somit besitzen sie einen zustande gekommenen Vertrag?
Eigentlich nicht, obwohl es natürlich letztlich um Details und
Beweisfragen geht.
Einerseits gibt die Rechtsprechung dem Geschäftspartner nur ein bis
zwei Wochen für seine Unterschrift. Sonst ist die Vertragsannahme
verspätet. Natürlich besteht die Gefahr der Rückdatierung.
Andererseits führt die Übersendung eines Vertragstextes noch nicht
automatisch dazu, dass der Versender auf den Empfang der
Annahmeerklärung des Geschäftspartners verzichtet. Auch wenn
zurückdatiert würde, müsste dem anderen diese Annahmeerklärung
grundsätzlich irgendwie zugehen.
> Nachdem sich die Gegenseite muendlich geweigert hat, zu unterschreiben,
> habe ich ein Einschreiben mit der Aufforderung, zu unterschreiben.
> Ausserdem die Erklaerung, dass ich der Verpflichtung nicht nachkommen
> werde, solange ich nicht sicher sein kann, dass die Gegenseite damit
> ueberhaupt einverstanden ist (theoretisch koennten die mir noch nen
> Strick draus drehen). Ist das eine sinnvolle Vorgangsweise?
Ohne weitere Details zu kennen, kann ich dazu nichts weiter sagen.
> ich bin ich der etwas komischen Situation, eine Vereinbarung
> unterschrieben zu haben, jedoch ohne auf meiner Kopie eine Unterschrift
> von der Gegenseite erhalten zu haben (zu spaet gemerkt).
>
> Jetzt im Nachhinein weigert sich die Gegenseite die Vereinbarung zu
> unterschrieben, will jedoch sehr wohl, dass ich sie erfuelle (beides nur
> muendlich). Nebenbei: Die Vereinbarung enthaelt Pflichten fuer beide
> Seiten.
>
> Wie kann ich diese fuer mich etwas unsichere Situation aufloesen?
Wenn die Leistung so "spezifisch" ist, dass die Erfüllungsaufforderung
erkennbar nur aus dieser "Vereinbarung" hergeleitet werden kann, sehe
ich ehrlich gesagt Dein Problem nicht. Die andere Seite wird ja wohl
schwerlich behaupten können, der Vertrag gelte nicht, wenn sie bereits
zu dessen Erfüllung aufgefordert hat.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
Nicht zufrieden mit Compliance oder Service in DSRM?
Richten Sie Ihre schriftliche Beschwerde an: Usenet Central
Administration, 1060 W. Addison St, Chicago, IL 60613-4305, USA
Selbstverständlich. Das dürfte gar nicht mal so selten sein -- vor allem
im Zusammenhang mit Fernkommunikationsmitteln: Jemand bekommt ein
schriftliches Angebot und nimmt es per Telefon (oder E-Mail, SMS, etc.)
an. Jemand bestellt per Telefon (oder ein Warenkorbsystem, E-Mail, SMS,
etc.[1]) und bekommt eine schriftliche Auftragsbestätigung.
(Bei Anwesenden macht das weniger Sinn; warum sollte der andere nicht
einfach auch noch unterschreiben, wenn man sich eh gegenübersteht?)
> Hat die Vereinbarung in diesem Fall die Schriftform oder ist sie nur
> muendlich?
Es ist eine Vereinbarung, bei der eine Willenserklärung schriftlich und
die andere mündlich ist.
Ob das gewissen Schriftformerfordernissen genügt, hängt von diesen
Schriftformerfordernissen ab. Meistens ist es so auszulegen, das für
beide Erklärungen die Schriftform erforderlich ist. In § 766 BGB findest
du aber ein Beispiel dafür, dass einseitige Schriftform genügt.
Claus
[1] Das ist dann natürlich nicht mehr "mündlich", sondern auf andere
Weise "nicht schriftlich".
> Gibt es denn auch die Konstellation, dass eine Seite die
> Willenserklaerung schriftlich abgibt, die andere nur muendlich?
Jede schriftliche Bestellung im Versandhaus wird in der Regel gleich
erfüllt, so dass hier nur eine Seite die Willenserklärung schriftlich
abgegeben hat!
Ursel
> Wenn die Leistung so "spezifisch" ist, dass die Erfüllungsaufforderung
> erkennbar nur aus dieser "Vereinbarung" hergeleitet werden kann, sehe
> ich ehrlich gesagt Dein Problem nicht. Die andere Seite wird ja wohl
> schwerlich behaupten können, der Vertrag gelte nicht, wenn sie bereits
> zu dessen Erfüllung aufgefordert hat.
Wenn die Aufforderung nicht nachweisbar ist, könnte sie das nach
Empfang der Leistung doch behaupten.
Und dann seine Leistung als Schenkung darstellen? Na ja. Kann sie ja mal
versuchen. Aber du hast Recht, ein Problem besteht.
Hier der fehlende Teil:
Wenn es andererseits zu einer Vereinbarung gekommen ist, dann ist sie ohne
Einhaltung der Schriftform zustande gekommen; die Schriftform kann also
nicht vereinbart sein.
--
#!/usr/bin/perl -- -* Nie wieder Nachtschicht! *- -- lrep\nib\rsu\!#
use Inline C=>'void C(){int m,u,e=0;float l,_,I;for(;1840-e;putchar((++e>905
&&942>e?61-m:u)["\t*nl`-llkbzCqfymfvna+qfymfvN#gqbkmqfA"]^3))for(u=_=l=0;79-
(m=e%80)&&I*l+_*_<6&&28-++u;_=2*l*_+e/80*.09-1,l=I)I=l*l-_*_-2+m/27.;}';&C
> Wenn es andererseits zu einer Vereinbarung gekommen ist, dann ist sie ohne
> Einhaltung der Schriftform zustande gekommen; die Schriftform kann also
> nicht vereinbart sein.
Wieso kann die Schriftform nicht vereinbart worden sein, wenn sie
nicht eingehalten wurde? Die Einhaltung der Schriftform ist
rechtshindernde Einwendung und keine Voraussetzung für eine
vertragliche Einigung. Du vermischt Tatbestands- und
Wirksamkeitsvoraussetzungen.
>> Wenn es andererseits zu einer Vereinbarung gekommen ist, dann ist
>> sie ohn e Einhaltung der Schriftform zustande gekommen; die
>> Schriftform kann also nicht vereinbart sein.
>
> Wieso kann die Schriftform nicht vereinbart worden sein, wenn sie
> nicht eingehalten wurde?
Das würde nur gehen, wenn das Vorgehen zweistufig war:
1. Abschluß von nicht formgebudnener Vertrag, in dem vereinbart wird,
daß der nächste Vertrag nur wirksam sein soll, wenn er schriftlich
geschlossen wird.
2. Abschluß von einem weiteren Vertrag.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Unsere Vorsitzende und die Bundeskanzlerin kämpfen schon lange dafür,
daß die Bildung einen höheren Stellenwert bekommt." Ronald Pofalla,
Generalsekretär der CDU, zitiert nach Tagesschau vom 1.9.2008
> Das würde nur gehen, wenn das Vorgehen zweistufig war:
>
> 1. Abschluß von nicht formgebudnener Vertrag, in dem vereinbart wird,
> daß der nächste Vertrag nur wirksam sein soll, wenn er schriftlich
> geschlossen wird.
>
> 2. Abschluß von einem weiteren Vertrag.
Und selbst bei dem zweiten Vertrag kann das Schriftformerfordernis
mündlich wieder aufgehoben werden.
> > 1. Abschluß von nicht formgebudnener Vertrag, in dem vereinbart wird,
> > daß der nächste Vertrag nur wirksam sein soll, wenn er schriftlich
> > geschlossen wird.
>
> > 2. Abschluß von einem weiteren Vertrag.
>
> Und selbst bei dem zweiten Vertrag kann das Schriftformerfordernis
> mündlich wieder aufgehoben werden.
Also, ich brauche im Gegensatz zu euch keine zwei Verträge, um die
Schriftform zu vereinbaren. Die Schriftform ist bereits vereinbart,
wenn die Gegenseite den schriftlichen Antrag inklusive
Schriftformklausel mündlich annimmt. Nur ist diese tatbestandiche
Einigung unwirksam. Das ist alles.