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Blaulicht bei privater Security-Firma

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Uwe Keller

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Sep 22, 2000, 3:00:00 AM9/22/00
to
Hallo Rechtsgelehrte!

Ist die Verwendung von Sondersignalen (Blaulicht und Sirene) durch
private Sicherheitsdienste zulässig? Die Frage trat auf, weil uns so
einer heute auf der Straße in voller Action begegnete und wir uns nicht
einigen konnten, ob das korrekt ist.

Vielen Dank

Uwe


(-: tom

unread,
Sep 22, 2000, 3:00:00 AM9/22/00
to
So ganz laienhaft würde ich mal sagen: nein.

Hier in München gibt es einen Sicherheitsdienst, der auf dem Dach quer zur
Fahrtrichtung eine Leiste montiert, deren Enden dunkelblau lackiert sind.
Sieht aus der Entfernung aus wie eineBlaulichtanlage. Wenn die dürfen,
würden die sich sicher echte Lampen montieren.

"Uwe Keller" <uwe-k...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:39CB9116...@gmx.de...

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Klaus Opel

unread,
Sep 22, 2000, 3:00:00 AM9/22/00
to
Hallo Jürgen,

wer Blaulicht haben darf, steht in § 52 (3) StVZO.

Kurz gesagt: Polizei, Feldjäger, Zoll, Feuerwehr, Kat-Schutz,
Rettungsdienste, anerkannte Unfallhilfswagen öffentlicher
Verkehrsbetriebe, Rettungsdienste u.ä., Fahrzeuge zur Beförderung von
Blutkonserven.

Klaus.

--

http://www.klaus-opel.de ~ 200 Bilder der Kanaren

Herk

unread,
Sep 22, 2000, 3:00:00 AM9/22/00
to

Uwe Keller <uwe-k...@gmx.de> schrieb in im Newsbeitrag:


39CB9116...@gmx.de...
> Hallo Rechtsgelehrte!
>
> Ist die Verwendung von Sondersignalen (Blaulicht und Sirene) durch

> private Sicherheitsdienste zulässig.


Hallo.

§ 35 StVO beinhaltet abschließend den Personen-/Fahrzeugkreis zur
Inanspruchnahme von Sonder- u. Wegerechten.
§ 52 StVZO gibt an, an welchen Fahrzeugen die blaue Rundumleuchte montiert
sein darf.
Wachdienste sucht man hier vergeblich.

Schönen Gruß

Herk

Ellen Fink

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Sep 22, 2000, 3:00:00 AM9/22/00
to

Jürgen Fenn wrote:
>
> Hallo,
>
> der Einsatz von Blaulicht ist in § 38 StVO geregelt. Von "Polizei"
> steht da ausdrücklich nichts drin, nur der Anlaß, aus dem Blaulicht
> eingeschaltet werden darf, und was es bedeutet sind geregelt.
>
> Die Vorschrift dürfte aber dahingehend auszulegen sein, daß sie nur
> für staatliche Sicherheitskräfte oder Notarztwagen gilt, vor allem in
> Verwendung mit dem Martinshorn.
>
> Vielleicht gibt es noch eine Bestimmung im
> Straßenverkehrszulassungsrecht?

§52 StVZO Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues
Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1.Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der
Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des
Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-,
Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-,
Mordkommissionsfahrzeuge,
2.Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und
der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und
des Rettungsdienstes,
3.Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als
Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe anerkannt
sind,
4.Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für
Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet
und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt
sind,
5.Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung
von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahrzeugschein als
Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt sind.
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer
Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen
nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen
Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für
blaues Blinklicht (Rundumlicht).

--

Regards Ellen / Talena (-SP2-)
---------------------------------------------------
Der Millennium-Bug: Der Irrglaube, daß das neue
Jahrtausend am 01.01.2000 begonnen hat.

Christian Bergmann

unread,
Sep 23, 2000, 3:00:00 AM9/23/00
to
"Ellen Fink" <Tal...@gmx.net> schrieb:

Aus dieser Vorschrift geht eigentlich nicht hervor, warum die Dienstwagen
der Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen mit Blaulicht ausgestattet
sein dürfen.

Grüße
Chris


Peter Ihm

unread,
Sep 23, 2000, 3:00:00 AM9/23/00
to

Klaus Opel schrieb in Nachricht <8qgnip.3...@DOSe.Klaus-Opel.de>...

>Hallo Jürgen,
>
>wer Blaulicht haben darf, steht in § 52 (3) StVZO.
>
>Kurz gesagt: Polizei, Feldjäger, Zoll, Feuerwehr, Kat-Schutz,
>Rettungsdienste, anerkannte Unfallhilfswagen öffentlicher
>Verkehrsbetriebe, Rettungsdienste u.ä., Fahrzeuge zur Beförderung von
>Blutkonserven.

Ergänzung: In Dresden auch Fahrzeuge der Technischen Hochschule, die
Unfallforschung betreiben.

Peter


Alex Regh

unread,
Sep 23, 2000, 3:00:00 AM9/23/00
to
On Sat, 23 Sep 2000 10:42:33 +0200, "Christian Bergmann"
<christian...@d-land.de> wrote:

>> (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues
>> Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
>> 1.Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der
>> Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des

>> Zolldienstes dienen, ....


>
>Aus dieser Vorschrift geht eigentlich nicht hervor, warum die Dienstwagen
>der Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen mit Blaulicht ausgestattet
>sein dürfen.

Die dürften dann unter Vollzugsdienst der Polizei fallen; bzw. des BGS.

Schöne Grüße

Alex
--
If you don't go over the top,
you can't see what's on the other side.
--- Jim Steinman ---

Die TransMann-Homepage mit dem Trans-FAQ: http://www.transmann.de

Thomas Henkel

unread,
Sep 23, 2000, 3:00:00 AM9/23/00
to
Peter Ihm schrieb:

> >Kurz gesagt: Polizei, Feldjaeger, Zoll, Feuerwehr, Kat-Schutz,
> >Rettungsdienste, anerkannte Unfallhilfswagen oeffentlicher
> >Verkehrsbetriebe, Rettungsdienste u.ae., Fahrzeuge zur Befoerderung von
> >Blutkonserven.
>
> Ergaenzung: In Dresden auch Fahrzeuge der Technischen Hochschule, die
> Unfallforschung betreiben.

Vermutlich keine Ausnahme, sondern Einsatzfahrzeug nach §53 (1) StVZO,
als "dem Vollzugsdienst dienendes" Fahrzeug.

Die Unfallforscher in Dresden sind nicht die einzigste "Ausnahme".
Ein aehnliches Projekt gibt es/gab es auch in Berlin.

Tom

Lars Gebauer

unread,
Sep 23, 2000, 3:00:00 AM9/23/00
to
* Christian Bergmann wrote:

> Aus dieser Vorschrift geht eigentlich nicht hervor, warum die
> Dienstwagen der Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen mit
> Blaulicht ausgestattet sein dürfen.

Sind die das?

AFAIK haben nur die Begleitfahrzeuge Rundumleuchten.

Gruss - Lars
--
reH Suvrup tlhlngan Suvwl'.
Ein Klingonenkrieger ist immer auf den Kampf vorbereitet.

Christian Bergmann

unread,
Sep 24, 2000, 3:00:00 AM9/24/00
to
"Lars Gebauer" <geb...@telda.net> schrieb:

> > Aus dieser Vorschrift geht eigentlich nicht hervor, warum die
> > Dienstwagen der Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen mit
> > Blaulicht ausgestattet sein dürfen.
>
> Sind die das?
>
> AFAIK haben nur die Begleitfahrzeuge Rundumleuchten.

unterschiedlich

Grüße
Chris

HC Ahlmann

unread,
Sep 24, 2000, 3:00:00 AM9/24/00
to
Peter Ihm <P...@eurocontact-cz.com> wrote:

> Ergänzung: In Dresden auch Fahrzeuge der Technischen Hochschule, die
> Unfallforschung betreiben.

Diese Unfallforschungs-Fz. der/s BASt gibt es auch in Hannover, nur sind
sie bei der Feuerwehr eingestellt (entsprechendes Kennzeichen,
Schriftzug Berufsfeuerwehr an der Tür. Aber größerer lindgrüner
Schriftzug BASt, etwas kleiner in weiß Unfallforschung und die
Fahrzeugen sind dunkelrot).

Gehören die Dredener Fahrzeuge vielleicht auch zur Feuerwehr?

Munterbleiben
HC

Christian E. Naundorf

unread,
Sep 25, 2000, 3:00:00 AM9/25/00
to

Christian Bergmann schrieb:


>
> "Ellen Fink" <Tal...@gmx.net> schrieb:
>
> > §52 StVZO Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

> Aus dieser Vorschrift geht eigentlich nicht hervor, warum die Dienstwagen


> der Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen mit Blaulicht ausgestattet
> sein dürfen.

Sind sie das denn?

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

"In der Diktatur darf man nicht sagen, was man will.
In der Demokratie darf man, aber keiner hört zu." (unbek.)

Peter Scholz

unread,
Sep 25, 2000, 3:00:00 AM9/25/00
to
Am Sat, 23 Sep 2000 10:42:33 +0200, meinte "Christian Bergmann"
<christian...@d-land.de>

>Aus dieser Vorschrift geht eigentlich nicht hervor, warum die Dienstwagen
>der Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen mit Blaulicht ausgestattet
>sein dürfen.

Stichwort ist Polizei.

Gruss

Peter

Henning Koch

unread,
Sep 27, 2000, 3:00:00 AM9/27/00
to
Am Fri, 22 Sep 2000 22:47:53 +0200 schrieb Klaus Opel
<Kl...@Klaus-Opel.de>:

>wer Blaulicht haben darf, steht in § 52 (3) StVZO.
>
>Kurz gesagt: Polizei, Feldjäger, Zoll, Feuerwehr, Kat-Schutz,
>Rettungsdienste, anerkannte Unfallhilfswagen öffentlicher
>Verkehrsbetriebe, Rettungsdienste u.ä., Fahrzeuge zur Beförderung von
>Blutkonserven.

sind nicht letztere vor kurzem herausgefallen, solange sie nicht
gleichzeitig auch zu vorletzterem gehoeren?


--
mfg,
Henning Koch
http://studserver.uni-dortmund.de/Henning.Koch
FF Dortmund-Holzen: (inoffizielle Seite! nicht von mir!)
http://home.t-online.de/home/martinreimann/lz8.htm zha

Henning Koch

unread,
Sep 27, 2000, 3:00:00 AM9/27/00
to
Am Fri, 22 Sep 2000 23:37:01 +0200 schrieb "Herk"
<He...@netcologne.de>:

>> Ist die Verwendung von Sondersignalen (Blaulicht und Sirene) durch
>> private Sicherheitsdienste zulässig.
>

>§ 35 StVO beinhaltet abschließend den Personen-/Fahrzeugkreis zur
>Inanspruchnahme von Sonder- u. Wegerechten.

nein, im §35 gehts nur um die Sonderrechte, die sog. Wegerechte stehen
in §38, das ist eine andere Baustelle.

Thomas Schmidt

unread,
Oct 2, 2000, 3:00:00 AM10/2/00
to
Hallo Uwe,

auf öffentlichen Verkehrsflächen ist dies nicht erlaubt. Bereits gestellte
Anträge von Sicherheitsunternehmen in Bezug auf Notstandssituationen wurden
wegen fehlender Gemeinnützigkeit ( bei Vergleichen mit privaten
Rettungsdiensten ) abgelehnt.
Anzeige wegen Amtanmaßung oder gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr
aus meiner Sicht möglich.

Was war denn das für´n Bude ??

Thomas

"Uwe Keller" <uwe-k...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:39CB9116...@gmx.de...
> Hallo Rechtsgelehrte!
>

> Ist die Verwendung von Sondersignalen (Blaulicht und Sirene) durch

Uwe Keller

unread,
Oct 2, 2000, 3:00:00 AM10/2/00
to
Thomas Schmidt wrote:
>
> Hallo Uwe,
>
> auf öffentlichen Verkehrsflächen ist dies nicht erlaubt. Bereits gestellte
> Anträge von Sicherheitsunternehmen in Bezug auf Notstandssituationen wurden
> wegen fehlender Gemeinnützigkeit ( bei Vergleichen mit privaten
> Rettungsdiensten ) abgelehnt.
> Anzeige wegen Amtanmaßung oder gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr
> aus meiner Sicht möglich.
>
> Was war denn das für´n Bude ??
>

Wenn ich mich noch recht erinnere, war das so ein kleiner VW-Polo auf
dem auch ein Firmenname stand, ich weiß aber jetzt nicht mehr genau wie
die Fa. hieß. Auf alle Fälle ist der auf einer ausgesprochen stark
befahrenen Hauptstraße (2 Spuren/Richtung und breiter Mittelstreifen)
mit Blaulicht und Sirene auf dem Mittelstreifen an uns vorbeigerast.

Ciao Uwe

PS. Danke an alle für die zahlreichen Beiträge!


Henning Koch

unread,
Oct 3, 2000, 3:00:00 AM10/3/00
to
Am Mon, 02 Oct 2000 18:11:54 +0200 schrieb Uwe Keller
<uwe-k...@gmx.de>:

>Wenn ich mich noch recht erinnere, war das so ein kleiner VW-Polo auf
>dem auch ein Firmenname stand, ich weiß aber jetzt nicht mehr genau wie
>die Fa. hieß.

aber nicht zufaelligerweise 'Stadt-XXX-Ordnungsamt' oder so aehnlich?

alternativ der Name eines oeffentlichen Verkehrsbetriebes?

Uwe Keller

unread,
Oct 3, 2000, 3:00:00 AM10/3/00
to
Henning Koch wrote:
>
> aber nicht zufaelligerweise 'Stadt-XXX-Ordnungsamt' oder so aehnlich?
> alternativ der Name eines oeffentlichen Verkehrsbetriebes?
>
Nein, mit Sicherheit nicht, "Securitas" oder so ähnlich.

Ciao Uwe


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