Eine Haftung nach § 823 Abs.1 BGB müsste aber doch bei vorliegendem
Verschulden (z.B. Fahrenlassen des klar aufsichtsbedürftigen
minderjährigen Kindes entgegen der StVO auf der Straßenfahrbahn,
erkennbar schlechte Kontrolle über das Fahrrad, Fahren vor dem Kind mit
fehlender Sicht) und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
unproblematisch gegeben sein.
Komischerweise findet man zu derartigen Fällen mit fehlender
Aufsichtspflicht nach § 832 BGB kaum Äußerungen zur sonstigen Haftung.
--
"Menschenrechte sind solche Regeln z.B. oder die Tatsache, dass man bestimmte
Dinge (Kindersex, Ausländerhaß) nicht tut, weil sie sich nicht bewährt haben."
-- Frank Werner in de.rec.tv.misc
Wie kommt es zu einer Aufsicht aus Gefälligkeit, ohne dass § 832 II
anwendbar ist?
§ 832 Abs.2 BGB greift nur bei vertraglicher Übernahme. Bei einer
gelegentlichen Aufsicht aus Gefälligkeit, z.B. unter Nachbarn, liegt
gerade keine vertragliche Bindung vor.
--
Fremdwörter sind für den Juristen, was für den Reiter die Jodhpurs.
-- Ernst Teubner
> Eine Haftung nach § 823 Abs.1 BGB müsste aber doch bei vorliegendem
> Verschulden (z.B. Fahrenlassen des klar aufsichtsbedürftigen
> minderjährigen Kindes entgegen der StVO auf der Straßenfahrbahn,
> erkennbar schlechte Kontrolle über das Fahrrad, Fahren vor dem Kind mit
> fehlender Sicht) und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
> unproblematisch gegeben sein.
>
> Komischerweise findet man zu derartigen Fällen mit fehlender
> Aufsichtspflicht nach § 832 BGB kaum Äußerungen zur sonstigen Haftung.
Vielleicht liegt das daran, dass eben gar keine VSP vorliegt (der
Gefällige "schafft" keine Gefahrenquelle). Oder?
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
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> § 832 Abs.2 BGB greift nur bei vertraglicher Übernahme. Bei einer
> gelegentlichen Aufsicht aus Gefälligkeit, z.B. unter Nachbarn, liegt
> gerade keine vertragliche Bindung vor.
Auch eine gelegentliche Aufsicht aus Gefälligkeit unter Nachbarn kann ein
Nebenpflichten auslösendes Gefälligkeitsverhältnis begründen. Ob wirklich
nur eine faktische Beaufsichtigung vorliegt, muss stets genau geprüft
werden.
Richtig ist, dass § 823 I BGB neben § 832 BGB anwendbar bleibt. Lehnt man
aber eine gesetzliche oder vertragliche Aufsichtspflicht ab, kann die
verletzte Verkehrssicherungspflicht nur noch jenseits der Aufsichtspflicht
bestimmt werden, vgl. BGH NJW 1958, 1775. Die Frage, die sich mir stellt,
ist: Welche Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Geschädigten würde
bestehen, wenn es jemand - wie in Deinem Beispiel - unterlässt, ein klar
aufsichtsbedürftiges und straßenverkehrswidrig fahrendes Kind aufzuhalten?
>> Eine Haftung nach § 823 Abs.1 BGB müsste aber doch bei vorliegendem
>> Verschulden (z.B. Fahrenlassen des klar aufsichtsbedürftigen
>> minderjährigen Kindes entgegen der StVO auf der Straßenfahrbahn,
>> erkennbar schlechte Kontrolle über das Fahrrad, Fahren vor dem Kind mit
>> fehlender Sicht) und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
>> unproblematisch gegeben sein.
>> Komischerweise findet man zu derartigen Fällen mit fehlender
>> Aufsichtspflicht nach § 832 BGB kaum Äußerungen zur sonstigen Haftung.
> Vielleicht liegt das daran, dass eben gar keine VSP vorliegt (der
> Gefällige "schafft" keine Gefahrenquelle). Oder?
In Betracht kommt eine Garantenstellung kraft tatsächlicher Übernahme
der Obhut des Kindes durch den Beaufsichtigenden vom Erstgaranten.
Die Eltern werden erwartungsgemäß davon ausgehen, dass der von ihnen
ausgewählte Beaufsichtigende die Verkehrssicherung für Gefahren durch
und für das Kind übernimmt. Das Kind ist nicht nur selbst gefährdet,
sondern stellt auch eine Gefahrenquelle für den übrigen Straßenverkehr
dar. Wenn das Kind entgegen der Straßenverkehrsordnung außerhalb des
Sichtbereichs auf der Fahrbahn fahren gelassen wird, kommt auch
zusätzlich der Aspekt der Ingerenz ins Spiel.
Wenn sich schon der primär Aufsichtspflichtige allein durch die
ordnungsgemäße Auswahl einer Aufsichtsperson von der Haftung nach § 832
Abs.1 BGB entlasten kann, muss die beaufsichtigende Person, wenn sie
keine vertragliche Aufsichtspflicht übernimmt und damit aus dem
Haftungsbereich des § 832 Abs.2 BGB heraus fällt, doch zumindest wegen der
hervorgerufenen objektiven Erwartung der Eltern auf Übernahme der
Aufsicht nach § 823 Abs.1 BGB haften. Ansonsten besteht eine
deliktische Schutzlücke.
--
"Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht im Widerspruch zu den
Beschleunigungsvorschriften der §§417 ff. StPO. Im Hinblick darauf, dass
vorliegend gleichfalls über eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu
befinden ist, kann vorliegend rechtliches Gehör nicht übermäßig eingefordert
werden. Arbeitsbelastung kann - angesichts der 'Anwaltsschwemme' - nicht
angeführt werden."
-- Aktenvermerk eines sachbearbeitenden Oberamtsanwalts
>> § 832 Abs.2 BGB greift nur bei vertraglicher Übernahme. Bei einer
>> gelegentlichen Aufsicht aus Gefälligkeit, z.B. unter Nachbarn, liegt
>> gerade keine vertragliche Bindung vor.
> Auch eine gelegentliche Aufsicht aus Gefälligkeit unter Nachbarn kann ein
> Nebenpflichten auslösendes Gefälligkeitsverhältnis begründen.
Gegenüber Dritten?
> Ob wirklich nur eine faktische Beaufsichtigung vorliegt, muss stets
> genau geprüft werden.
Es muss immer alles genau geprüft werden.
> Richtig ist, dass § 823 I BGB neben § 832 BGB anwendbar bleibt. Lehnt man
> aber eine gesetzliche oder vertragliche Aufsichtspflicht ab, kann die
> verletzte Verkehrssicherungspflicht nur noch jenseits der Aufsichtspflicht
> bestimmt werden, vgl. BGH NJW 1958, 1775.
Das ist ja wohl irgendwie selbstverständlich.
> Die Frage, die sich mir stellt, ist: Welche Verkehrssicherungspflicht
> gegenüber dem Geschädigten würde bestehen, wenn es jemand - wie in
> Deinem Beispiel - unterlässt, ein klar aufsichtsbedürftiges und
> straßenverkehrswidrig fahrendes Kind aufzuhalten?
Da verweise ich zumächst mal auf mein anderes Posting an Christian.
Ohne die Übernahme der Aufsicht hätten die Eltern das Kind nicht allein
im Straßenverkehr fahren gelassen. Der faktisch Beaufsichtigende
übernimmt in Erwartung der Eltern den Schutz des Kindes und Dritter vor
Gefahren, die durch das Kind verursacht werden. Gleichzeitig darf der
Beaufsichtigende durch sein Verhalten aber nicht auch noch die Gefahr
erhöhen, indem er das Kind entgegen der Straßenverkehrsordnung fahren
lässt oder sich gar nicht darum kümmert (->Ingerenz).
--
>>Robin, ich denke tiefer als auf dein Niveau kann man sich gar nicht begeben.
> Doch, auf meins.
-- Mike Schubert und Klaus Schilling in de.comp.os.unix.discussion
>> Auch eine gelegentliche Aufsicht aus Gefälligkeit unter Nachbarn kann ein
>> Nebenpflichten auslösendes Gefälligkeitsverhältnis begründen.
>
> Gegenüber Dritten?
?
>> Ob wirklich nur eine faktische Beaufsichtigung vorliegt, muss stets
>> genau geprüft werden.
>
> Es muss immer alles genau geprüft werden.
Es geht mir offenkundig nicht darum, Dich an Deine juristische
Professionalität zu erinnern, sondern Dich darauf hinzuweisen, dass aufgrund
dieses (nach h.L.: rechtsgeschäftsähnlichen) Gefälligkeitsverhältnisses die
Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit häufig recht schwerfallen kann, da es
eben nicht mehr allzu viel braucht, um einen pflichtenbegründenden Vertrag
i.S.d. § 832 II BGB anzunehmen. Vgl. außerdem die umstrittene Rechtsprechung
des OLG Celle NJW-RR 1987, 1384. Als eine mögliche Erklärung dafür, warum es
Deiner Ansicht nach so wenige ergiebige Quellen jenseits des § 832 BGB gibt,
halte ich diesen meinen Hinweis weiterhin für berechtigt.
>> Richtig ist, dass § 823 I BGB neben § 832 BGB anwendbar bleibt. Lehnt man
>> aber eine gesetzliche oder vertragliche Aufsichtspflicht ab, kann die
>> verletzte Verkehrssicherungspflicht nur noch jenseits der
>> Aufsichtspflicht
>> bestimmt werden, vgl. BGH NJW 1958, 1775.
>
> Das ist ja wohl irgendwie selbstverständlich.
...und nichts weniger als eine einleitende Erläuterung meiner dann folgenden
Frage, um sie Dir kontextuell verständlich zu machen. Das dürfte als
stilistisches Mittel eigentlich keine größeren Probleme aufwerfen.
>> Die Frage, die sich mir stellt, ist: Welche Verkehrssicherungspflicht
>> gegenüber dem Geschädigten würde bestehen, wenn es jemand - wie in
>> Deinem Beispiel - unterlässt, ein klar aufsichtsbedürftiges und
>> straßenverkehrswidrig fahrendes Kind aufzuhalten?
>
> Da verweise ich zumächst mal auf mein anderes Posting an Christian.
> Ohne die Übernahme der Aufsicht hätten die Eltern das Kind nicht allein
> im Straßenverkehr fahren gelassen. Der faktisch Beaufsichtigende
> übernimmt in Erwartung der Eltern den Schutz des Kindes und Dritter vor
> Gefahren, die durch das Kind verursacht werden. Gleichzeitig darf der
> Beaufsichtigende durch sein Verhalten aber nicht auch noch die Gefahr
> erhöhen, indem er das Kind entgegen der Straßenverkehrsordnung fahren
> lässt oder sich gar nicht darum kümmert (->Ingerenz).
Ich habe nicht vor, Deinen Standpunkt zu widerlegen. Er kann, je nach
Mandat, bei ausreichend guter Begründung erfolgversprechend sein. Ich möchte
nur Folgendes zu bedenken geben:
Die Ingerenz setzt nach h.M. ein verschuldensunabhängiges, aber jedenfalls
pflichtwidriges Vorverhalten voraus. (Mir ist bekannt, dass Du das weißt.
Ich sage es zum Zwecke sinnvoller Erläuterung trotzdem!) Das bloße Erkennen
der Tatsache, dass ein Kind de facto eine Gefahrenquelle für sich und andere
darstellt, führt also noch nicht zur Annahme einer Garantenstellung.
Entscheidend wird dafür also regelmäßig sein, ob man die Gefahrenquelle
"Kind" zum rechtlichen Verantwortungsbereich des Beaufsichtigenden zählen
muss.
Du sagst, der Beaufsichtigende "übernimmt in Erwartung der Eltern den Schutz
des Kindes und Dritter vor Gefahren, die durch das Kind verursacht werden."
Wenn das aber klar sein soll, dann dürfte es eigentlich nicht mehr so
schwierig sein, einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen anzunehmen, wenn
nicht der Beaufsichtigende seinen Rechtsbindungswillen deutlich verneint.
Aber auch dann, wenn man zur Figur des Beschützergaranten aus tatsächlicher
Gewährübernahme gelangt, ist daran zu erinnern, dass § 823 BGB den § 832 BGB
nicht überwinden soll. So soll etwa der ältere Bruder über den Umweg des §
823 BGB haftungsrechtlich nicht zum Garanten bei faktischer Aufsicht über
seine jüngeren Geschwister werden. Ob man das schon im Einklang mit Dir als
planwidrige Schutzlücke werten sollte, vermag ich derzeit nicht zu
beurteilen.
Ich kann Dir also in meinem Versuch, behilflich zu sein, keine ergiebige
Quelle nennen, sondern Dich nur auf bestimme Punkte, die mir bei Deiner
Fragestellung auffallen, aufmerksam machen.