Aber angenommen, er geht einer Beschäftigung nach, für die er sich
seine Zeit frei einteilen kann. Bekommt er dann das ersetzt, was er
während des Termins verdient hätte, wenn er während dieser Zeit
gearbeitet hätte? Oder bekommt er nichts, weil er ja normal verdienen
kann, wenn er die Arbeit zu anderer Zeit nachholt?
Oder wenn es sich um einen Schichtarbeiter handelt: Muss er normal zur
Nachtschicht und geht beim Verdienstausfall leer aus, oder darf er sich
(wenn der Gerichtstermin länger dauert) einen Tag freinehmen und
bekommt den Verdienst ersetzt?
Und was bekommt ein Selbständiger, der sich ja nichts vom Arbeitgeber
bescheinigen lassen kann?
Die Antwort findest du im
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung
von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen,
Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
http://bundesrecht.juris.de/jveg/BJNR077600004.html
Ciao Henning
Eben dort habe ich sie nicht gefunden, bzw. nur für die erwähnten
eindeutigen Fälle.
Zu den von mir geschilderten Sonderfällen steht da leider nichts.
ich hab das netz durchsucht und ihre alte Anfrage hier gelesen.
und wollte fragen ob sie zum punkt "Oder wenn es sich um einen Schichtarbeiter handelt: Muss er normal zur
Nachtschicht und geht beim Verdienstausfall leer aus, oder darf er sich
(wenn der Gerichtstermin länger dauert) einen Tag freinehmen und
bekommt den Verdienst ersetzt?" was klären konntest.
Da ich Schöffe bin und unter anderem im Nachdienst arbeite habe ich nun diesen fall, wenn ein gerichtstermin nach einem nachtdienst ist und ich ja zu diesem ausgeruht erschienen muß. Mein arbeitgeber sagt ich muß mir da (den nachtdienst vor dem schöffentermin) frei nehmen (einen urlaubstag opfern) und das kann ja nicht sein.
Gruß Leif
Fals wer das liest der mit weiterhelfen kann, bitte schreibt
> Da ich Schöffe bin und unter anderem im Nachdienst arbeite habe
> ich nun diesen fall, wenn ein gerichtstermin nach einem nachtdienst
> ist und ich ja zu diesem ausgeruht erschienen muß. Mein arbeitgeber
> sagt ich muß mir da (den nachtdienst vor dem schöffentermin) frei
> nehmen (einen urlaubstag opfern) und das kann ja nicht sein.
Das ist auch nicht so. Nach dem Gesetz muss Dir der Arbeitgeber so
frühzeitig frei geben, dass Du Deiner ehrenamtlichen Pflicht ordnungsgemäß
nachkommen kannst:
"Soweit die Schicht vor dem Schöffendienst liegt, hat der Schöffe die
Pflicht, körperlich wie geistig frisch zur Verhandlung zu erscheinen. Er hat
dann das Recht, die Schicht so rechtzeitig zu beenden, dass er ausgeruht bei
Gericht erscheinen kann." [1]
Inwieweit das auf Dich zutrifft, solltest Du mit Deinem Vorsitzenden
besprechen und ihn darum bitten, sich mit Deinem Arbeitgeber in Verbindung
zu setzen.
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[1] http://www.dvs-bw.de/dvs-bw/schoeffenamt/faq-04.shtml
>ich muß mir da (den nachtdienst vor dem schöffentermin) frei nehmen
>(einen urlaubstag opfern) und das kann ja nicht sein.
dann bist Du zum Schöffentermin ausgeruht aber nicht zur folgenden
Nachtschicht. Demnach müsstest Du 2 Tage freinehmen :-)