Die Verklammerung hat schon mathematische Dimensionen, ohne dass der Inhalt
es braucht. Aber vielleicht kann jemand den Text mal in UPN umschreiben ... :-(
Gru�, Ralf.
Die Polizei kann irren; Also ist zu diesem Zeitpunkt die Tᅵterschaft
nicht zweifelsfrei bekannt.
>Ab wann hat sie als bekannt
> zu gelten: Sobald der Geschᅵdigte eine begrᅵndete Vermutung ᅵber die
> Tᅵterschaft hat, oder wenn ihm amtlich ein dringender Tatverdacht
> mitgeteilt wird?
Dito: Sowohl kᅵnnen Vermutungen falsch sein, als auch dringend
Tatverdᅵchtige sich noch wᅵhrend der Gerichtsverhandlung als doch
unschuldig herausstellen.
In Einzelfᅵllen sogar noch spᅵter; aber frag mich bitte nicht, wie
*dann* die Schuldlage ist.
Wolfgang
--
Hint: *Spᅵter* als 'wᅵhrend der Gerichtsverhandlung' ist man kein
*Verdᅵchtiger* mehr, sondern entweder frei oder *schuldig* gesprochen.
Und ja, es gibt durchaus vereinzelt Fᅵlle, in denen Verurteilte sich im
*nachhinein* als unschuldig herausstellen; oft erst Jahre spᅵter; und
einfach nur aufgrund einer doch eher vagen *Mᅵglichkeit* hin wird der
Glᅵubiger wohl kaum seine Forderungen stunden wollen.
> Meine Fragen gingen eigentlich insgesamt dahin, ob Geschᅵdigte von
> Straftaten bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprᅵche gegen die
> Tᅵter nicht evtl. ziemlich im Regen stehen gelassen werden.
Zivilrechtliche Ansprᅵche waren schon *immer* die ausschlieᅵliche Sache
des Geschᅵdigten, und nicht Aufgabe irgend welcher Behᅵrden.
>Wenn das
> so ist,
Ja, so ist es.
>dann sollte sich der Gesetzgeber darᅵber mal ein paar Gedanken
> machen: Der mittellose Angeklagte erhᅵlt im Strafverfahren einen
> Pflichtverteidiger auf Staatskosten (wogegen ich prinzipiell nichts
> habe, das erfordert die Rechtsstaatlichkeit), aber dann soll man
> bitteschᅵn die Geschᅵdigten im Adhᅵsionsverfahren auch privilegieren -
Sorry, Du kommst zu spᅵt; die von Dir hier eingeforderten Gedanken hat
er sich nᅵmlich schon vor zig Jahren gemacht. Google mal nach
'Prozesskostenhilfe'.
Wolfgang
--
Fein erkannt. Dieses Zitat werde ich Dir gerne wieder vorlegen, wenn Du Dich
mal wieder als Korrektor bet�tigst.
Gru�, Ralf.
>> Und ja, es gibt durchaus vereinzelt Fᅵlle, in denen Verurteilte sich im
>> *nachhinein* als unschuldig herausstellen; oft erst Jahre spᅵter; und
>> einfach nur aufgrund einer doch eher vagen *Mᅵglichkeit* hin wird der
>> Glᅵubiger wohl kaum seine Forderungen stunden wollen.
>
> Da es Dir offenbar entfallen ist: Es ging um die Frage, ab wann die
> Verjᅵhrungsfrist lᅵuft.
Hast Du doch selber schon beantwortet:
| Es gibt wohl eine dreiᅵigjᅵhrige Verjᅵhrungsfrist, solange der
| Ersatzpflichtige unbekannt ist, die sich dann auf eine dreijᅵhrige
| verkᅵrzt, sobald er bekannt ist.
Oder prᅵzise ausgedrᅵckt:
BGB ᅵ 199 (Beginn der regelmᅵᅵigen Verjᅵhrungsfrist und Hᅵchstfristen)
| (1) Die regelmᅵᅵige Verjᅵhrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
| 2.der Glᅵubiger von [...] der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
[...]
| (3) Sonstige Schadensersatzansprᅵche verjᅵhren
[...]
| 2.[...] in 30 Jahren von der Begehung der Handlung [...] an.
>Theoretisch ist es nᅵmlich nicht
> auszuschlieᅵen, daᅵ Ermittlungsverfahren lᅵnger als drei Jahre dauern
> kᅵnnen,
Und bis dahin gibt es bestenfalls einen *Tatverdᅵchtigen*, aber keinen
*Schuldigen*; oder mᅵchtest Du da etwa anderer Meinung sein?
>auch ist es denkbar, daᅵ sie vorlᅵufig eingestellt werden,
> sich dann aber neue Beweise finden, die nach Jahren zu einer
> Fortfᅵhrung und Verurteilung fᅵhren kᅵnnen.
S. o.
>Und in diesem Zusammenhang
> stellte ich die Frage:
>
> "Ab der rechtskrᅵftigen Schuldfeststellung im Strafprozeᅵ, oder,
> sobald die Identitᅵt eines Tᅵters (z. B. im Zuge polizeilicher
> Ermittlungen) bekannt wird?
Hint: Es ist nicht Aufgabe der Polizei, Recht zu sprechen. Daher kann
sie bestenfalls die Identitᅵt eines Tat*verdᅵchtigen* feststellen (auch
wenn dieser *umgangssprachlich* vielleicht als 'Tᅵter' bezeichnet werden
mag).
>Ab wann hat sie als bekannt zu gelten:
> Sobald der Geschᅵdigte eine begrᅵndete Vermutung ᅵber die Tᅵterschaft
> hat, oder wenn ihm amtlich ein dringender Tatverdacht mitgeteilt
> wird?"
Weder noch (s. o.).
> Wenn Du das nicht verstehst, brauchst Du Dir natᅵrlich nicht die Mᅵhe
> machen, das beantworten zu wollen. Es gibt bestimmt Leute, die das
> begreifen.
Also, entweder erklᅵre ich *wirklich* so schlecht, oder Du gehᅵrst
einfach nicht zu dieser Gruppe.
/Eigentlich/ war ich bisher eher der ᅵberzeugung, ersteres trᅵfe *nicht* zu.
Du kannst gerne versuchen. mich diesbezᅵglich vom Gegenteil zu ᅵberzeugen.
Aber dann musst Du Dich schon etwas *besseres* einfallen lassen[1] als
Beleidigungen bzw. beleidigende Unterstellungen.
[1] womit ich Dir beileibe keinen Mangel an *Fantasie* unterstellen will ..,
Wolfgang
--
> Oder präzise ausgedrückt:
> BGB § 199 (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen)
> | (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
> | 2.der Gläubiger von [...] der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
> [...]
> | (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
> [...]
> | 2.[...] in 30 Jahren von der Begehung der Handlung [...] an.
>
> >Theoretisch ist es nämlich nicht
> > auszuschließen, daß Ermittlungsverfahren länger als drei Jahre dauern
> > können,
>
> Und bis dahin gibt es bestenfalls einen *Tatverdächtigen*, aber keinen
> *Schuldigen*; oder möchtest Du da etwa anderer Meinung sein?
Was spielt das für eine Rolle dafür, ob er Schuldner im Sinne von §
199 BGB ist?
Zivilrechtliche Ansprüche hängen normalerweise nicht von Strafurteilen
ab.
> Nun werden später noch weitere Täter bekannt. Kann man denen nun auch
> noch die vergeblichen Aufwendungen aus den Maßnahmen gegen den ersten
> Täter als Folgeschaden in Rechnung stellen?
Ich hoffe nicht.
Was kann Schuldner B dafür, dass der Gläubiger sinnlose
Vollstreckungskosten gegen Schuldner A produziert?
> Zweite Frage:
> Es gibt wohl eine dreißigjährige Verjährungsfrist, solange der
> Ersatzpflichtige unbekannt ist, die sich dann auf eine dreijährige
> verkürzt, sobald er bekannt ist. Ab wann beginnt die dreijährige
> Verjährungsfrist zu laufen: Ab der rechtskräftigen Schuldfeststellung
> im Strafprozeß, oder, sobald die Identität eines Täters (z. B. im Zuge
> polizeilicher Ermittlungen) bekannt wird? Ab wann hat sie als
Ich plädiere für letzteres. Bekannt heißt doch nicht bewiesen. Zum
Beweisen ist der Prozess da.
bekannt
> zu gelten: Sobald der Geschädigte eine begründete Vermutung über die
> Täterschaft hat, oder wenn ihm amtlich ein dringender Tatverdacht
> mitgeteilt wird? (Es wäre ja unsinnig, wenn der Geschädigte erfährt,
> daß gegen einen Ttaverdächtigen ermittelt wird, und den dann ggf.
> durch eine Zivilklage warnt, bevor die Ermittlungen abgeschlossen
Inwiefern sollte ihm eine solche "Warnung" denn nützen? Wenn der
Geschädigte sich sicher genug ist, die zivilrechtlichen Ansprüche
nachweisen zu können, dürften da auch genug Beweise für den
Strafprozess sein.
> sind, andererseits wäre es genauso unsinnig, wenn während langwieriger
> Ermittlungen die Frist abläuft oder jedenfalls reduziert würde.)
Meinst du wirklich, dass sich innerhalb 3 Jahren nach Aufkommen des
Verdachts noch nicht herausstellt, ob derjenige wirklich Täter war?
Klar, theoretisch ist das möglich. Aber was für Fälle stellst du dir
da vor?
Ach so ... ja dann nehme ich schon mal meine Gesamtschuld an und rechne
meine Aufwendungen f�r diese str�fliche Gesinnung und m�glicherweise
folgende Taten zusammen.
Gru�, Ralf
> Im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung aus unerlaubter Handlung
> ist die vergebliche Verfolgung von A ein von B mitzuverantwortender
> Schaden, oder etwa nicht? (Es geht ja nicht um "sinnlose" im Sinne von
Würde ich nicht so sehen. Warum die beiden Gesamtschuldner sind,
sollte keine Rolle spielen für die Erstattung der
Vollstreckungskosten.
> nicht erstattungsfähige Kosten, sondern eben um Mahnbescheide und
> GV-Kosten etc., also notwendige Maßnahmen, um einen vollstreckbaren
> Titel und Informationen über die Vermögenslage zu erhalten.) Was B
> dafür kann? Er könnte die Schuld einfach bezahlen, ggf. via A, dann
> würden diese Kosten nicht anfallen.
Warum sollte er, ohne vom Gläubiger aufgefordert zu werden?
Wäre der direkt gegen B vorgegangen, gäbe es die Kosten im Fall A
nicht.
> Wann ist denn der Täter bekannt? Wenn jemand sagt "der war's"? Wenn
> der Schuldner die Täterschaft beweisen kann? Falls (vertretbar!)
> letzteres: Dann ist er eben so lange nicht "bekannt", wie der Nachweis
> nicht geführt werden kann, und also beginnnt damit die verkürzte Frist
> nicht zu laufen. Oder?
Sieh einfach mal von der Straftat ab und nimm an, es gehe um eine
ausschließlich zivilrechtliche Forderung, bei der der Schuldner
zunächst nicht bekannt ist.
Beantworte dir deine Frage mit "Schuldner" statt "Täter". (Meine
laienhafte Antwort wäre: Sobald der Gläubiger eine glaubwürdige
Information erhält, um wen es sich handelt.)
Ich wüsste nicht, warum die Antwort mit "Täter" anders lauten sollte.
> > Inwiefern sollte ihm eine solche "Warnung" denn nützen? Wenn der
> > Geschädigte sich sicher genug ist, die zivilrechtlichen Ansprüche
> > nachweisen zu können, dürften da auch genug Beweise für den
> > Strafprozess sein.
>
> Da denke ich an Fälle von OK (z. B. Serieneinbrecher): Die Polizei hat
> genug Beweise gegen den Täter X für die individuelle Tat Y, für die
> der Gläubiger Schadenersatz beansprucht. Aber sie möchte gerne die
> ganze Bande kriegen und beobachtet den daher nur, anstatt daß Anklage
> erhoben wird.
Und die Beweise kann er wieder vernichten, wenn er durch Zustellung
der Zivilklage erfährt, dass man ihm auf der Spur ist?
Oder geht es dir um die Komplizen? Du meinst, wenn er verklagt wird,
vermeidet er weiteren Kontakt zu denen und die arme Polizei kriegt sie
nicht?
Erstens betrifft das nicht die zivilrechtlichen Ansprüche gegen ihn,
kann also auch für deren Verjährung keine Rolle spielen. Und zweitens
wird man ihn dann festnehmen und irgendwie zum plaudern bringen,
notfalls per Deal über die Höhe seiner Strafe.
> > Meinst du wirklich, dass sich innerhalb 3 Jahren nach Aufkommen des
> > Verdachts noch nicht herausstellt, ob derjenige wirklich Täter war?
>
> Gibt es durchaus: T2 wird erwischt, Durchsuchung, es finden sich
> Gegenstände, die einer Jahre zuvor begangenen Tat X zugeordnet werden
> können, damit findet sich bein Beweis gegen den Täter T1, der zwar
> damals in Verdacht stand, für den aber nicht genug Beweise vorlagen.
> Und dann soll der zivilrechtliche Anspruch verjährt sein, weil T1, dem
> nichts nachgewiesen werden konnte, "bekannt" war? Kann doch nicht gut
> sein, oder?
Wenn sich der Verdacht damals nicht bestätigt hat, wird vermutlich der
Zustand von "bekannt" wieder zu "unbekannt" wechseln. Und dann beginnt
die Verjährungsfrist nach dem Beweis von neuem.
> Was spielt das f�r eine Rolle daf�r, ob er Schuldner im Sinne von �
> 199 BGB ist?
> Zivilrechtliche Anspr�che h�ngen normalerweise nicht von Strafurteilen
> ab.
Wenn er kein T�ter ist, wird er auch nicht Schuldner in der Sache sein.
Bernd
> Wobei ich inzwischen unter Ansehung von � 199 III Zweifel an der
> Dreijahresfrist habe - falls bei strafbaren Handlungen die Frist 10
> Jahre betragen sollte (ist das denn so?), dann kann man das alles
> wohl deutlich entspannter sehen.
Nein,d as ist nicht so. Wenn der Anspruch entstanden ist und der
Gl�ubiger von den den Anspruch begr�ndenden Umst�nden und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl�ssigkeit erlangen
h�tte m�ssen, dann beginnt die dreij�hrige Verj�hrungsfrist zu laufen.
� 199 III BGB betrifft nur die F�lle, wo nicht schon nach Absatz 1
Verj�hrung eintritt.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Unsere Vorsitzende und die Bundeskanzlerin k�mpfen schon lange daf�r,
da� die Bildung einen h�heren Stellenwert bekommt." Ronald Pofalla,
Generalsekret�r der CDU, zitiert nach Tagesschau vom 1.9.2008