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Erbe - Pflichtteil

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Frank Kummer

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Jan 9, 2001, 6:57:18 AM1/9/01
to
Hallo,

mein Vater hat vor seinem Tod einen Erbvertrag mit seiner neuen Frau
gemacht, in dem er sie als Vollerbin eingesetzt. Hinterbliebene sind jetzt
seine Witwe, sein Zwillingsbruder und ich. Was ist jetzt Grundlage für die
Berechnung der Erbmasse und wie ist die rechtliche Erbfolge (Pflichtteil?)

Danke für Beiträge
Frank


Lars Friedrich

unread,
Jan 9, 2001, 8:37:10 AM1/9/01
to

Ohne Kenntniss von Vertrag/Testament würde ich sagen, keine Pflichtteile
für die Kinder. Der Bruder kommt eh erst nach dir ins Spiel.

--

Stephan Schlegel

unread,
Jan 9, 2001, 11:29:47 AM1/9/01
to
Hallo!

Lars Friedrich schrieb:


> Ohne Kenntniss von Vertrag/Testament würde ich sagen, keine Pflichtteile
> für die Kinder.

Begründung?

Stephan
--
Nie hat ein Dichter die Natur so frei ausgelegt,
wie ein Jurist die Wirklichkeit. J. Giraudoux

N.L.R.

unread,
Jan 9, 2001, 11:57:38 AM1/9/01
to
Frank Kummer schrieb:

M. E. besteht zwischen dem Erbvertrag mit der Ehefrau und einem Testament, in
dem sie als alleinige Erbin eingesetzt wird, kein Unterschied.

Grundsätzlich ist der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 BGB neben Verwandten
der 1. Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers; also hier Du allein) zu einem
Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Dein Onkel ist Erbe 2. Ordnung (§ 1925 BGB), was aber keinen interessiert,
solange du noch zappelst. Er hat also KEINEN Anspruch!
Also bekommst Du nach der gesetzlichen Erbfolge drei Viertel des Erbes und die
Witwe ein Viertel.
Nun ist aber die überlebende Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt, wodurch Du
quasi enterbt bis.
Jetzt steht Dir der Pflichtteil zu. Das ist gemäß § 2303 BGB die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils.
Also bekommst Du grds. 3/8 und die Wittwe 5/8, es sei denn, Du warst oder bist
so dusselig, daß Dir gemäß § 2333 BGB der Pflichtteil entzogen werden
konnte/kann.
Aufmalen hilft!!!
Keine 100%ige Gewähr auf Richtigkeit (Examen muß ich erst noch bestehen).
Gruß, Nico

Sven Terlinden

unread,
Jan 9, 2001, 12:14:42 PM1/9/01
to

"N.L.R." schrieb:

fast richtig, nur bekommt die ehefrau neben dem 1/4 aus §1931 ein weiteres 1/4 aus
§1371, sodass sich der gesetzliche erbteil des überlebenden ehegatten auf 1/2
erhöht!
demnach erbteil des sohnes ebenfalls 1/2; Pflichtteil also 1/4!
sven

N.L.R.

unread,
Jan 9, 2001, 12:53:34 PM1/9/01
to
Sven Terlinden schrieb:

Korrekt!
Das kommt davon, wenn man sich seiner Sache zu sicher ist.


Andreas Impekoven

unread,
Jan 9, 2001, 2:17:04 PM1/9/01
to
kum...@landwirtschaftsverlag.com (Frank Kummer) schrieb:

>... Was ist jetzt


>Grundlage für die Berechnung der Erbmasse

Der Nachlaßwert,

http://www.jusline.de/juslinede/hlp/BGB/BGB2311.html

beachte überhaupt:

http://www.jusline.de/juslinede/hlp/BGB/BGBak.html


>und wie ist die rechtliche
>Erbfolge

Witwe 1/1
Bruder 0/1
Sohn 0/1,


>(Pflichtteil?)

Hinsichtlich Pflichtteil : JSA 1.0

Bei gesetzlichem Güterstand des Erblassers 1/4, bei Gütertrennung 3/8.

Die Vorschriften dazu wurden schon genannt.


Grüße Andreas
--
Vorstehendes Posting ist nicht als Rechtsberatung misszuverstehen,
sondern gibt lediglich eine Auffassung des Verf. zu einer in der Frage-
stellung enthaltenen abstrakten rechtlichen Problematik wieder. Beachten
Sie bitte unbedingt: http://internet.exit.de/snafu/fun/vri.html#10.3

Lars Friedrich

unread,
Jan 9, 2001, 2:53:10 PM1/9/01
to
Stephan Schlegel wrote:
>> Ohne Kenntniss von Vertrag/Testament würde ich sagen, keine Pflichtteile
>> für die Kinder.
>Begründung?

Irgendwie hatte ich im Kopf das es beim Berliner Testament keine
Pflichtteilsansprüche der Kinder gibt. Ist natürlich Unsinn.

--

Heike und Olaf Peters

unread,
Jan 10, 2001, 3:14:04 PM1/10/01
to

"N.L.R." schrieb:
>

> > fast richtig, nur bekommt die ehefrau neben dem 1/4 aus §1931 ein weiteres 1/4 aus
> > §1371, sodass sich der gesetzliche erbteil des überlebenden ehegatten auf 1/2
> > erhöht!
> > demnach erbteil des sohnes ebenfalls 1/2; Pflichtteil also 1/4!
> > sven
>
> Korrekt!
> Das kommt davon, wenn man sich seiner Sache zu sicher ist.

fast, voraussetzung für die anwendung von § 1371 ist, daß die ehegatten
im gesetzlichen güterstand gelebt haben, war das nicht der fall, ist §
1371 nicht anwendbar.

mfg

olaf peters


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