Verfahren �ber die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt
wird 1,0
Wenn die Berufung zur H�lfte zugelassen wird und das Gericht in der
Kostenentscheidung geschrieben hat: "Der Kl�ger tr�gt die H�lfte der
Kosten des Zulassungsverfahrens; im �brigen bleibt die
Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.", f�llt dann eine
volle Geb�hr an, oder die H�lfte davon?"
> Nr. 5120 KV GKG sagt:
>
> Verfahren �ber die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt
> wird 1,0
>
> Wenn die Berufung zur H�lfte zugelassen wird und das Gericht in der
> Kostenentscheidung geschrieben hat: "Der Kl�ger tr�gt die H�lfte der
> Kosten des Zulassungsverfahrens; im �brigen bleibt die
> Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.", f�llt dann eine
> volle Geb�hr an, oder die H�lfte davon?"
Ich w�re ja eigentlich der Meinung: eine volle Geb�hr f�r den halben
Gegenstandswert, weil es da ja hei�t "soweit" der Antrag abgelehnt
wird...
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Es kann nicht sein, dass der Hund mit dem Schwanz wedelt."
Ronald Pofalla, Generalsekret�r der CDU, am 31.8.2009 in MDR Info.
Naja, zwei Antr�ge mit wirtschaftlich identischem Gegenstand ...
Der Kostenbeamte sagt "Njet" (es bleibt bei 1,0 Geb�hr aus vollem
Streitwert). Das Schreiben ist �u�erst wortreich, an der entscheidenden
Stelle allerdings nicht wirklich tiefgehend.
"In entsprechender Anwendung der Nummer 5120 KV GKG entsteht f�r das
Verfahren auf Zulassung der Berufung eine 1,0-fache Verfahrensgeb�hr,
soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wird. Grundlage f�r die Berechnung
ist hierbei der vom Senat festgesetzte Streitwert von 5.000,00 EUR."
> > Naja, zwei Anträge mit wirtschaftlich identischem Gegenstand ...
>
> Der Kostenbeamte sagt "Njet" (es bleibt bei 1,0 Gebühr aus vollem
> Streitwert). Das Schreiben ist äußerst wortreich, an der entscheidenden
> Stelle allerdings nicht wirklich tiefgehend.
Bei zwei Anträgen würde ich jetzt mal tippen, dass für jeden Antrag
1,0 Gebühren anfallen. Einer wurde abgelehnt und kostet wirklich, der
andere ist kostenfrei.
Die Klageabweisung in erster Instanz hat jedenfalls nur einmal die
Geb�hr auf den (einfachen) Streitwert gekostet. Grund: Wirtschaftliche
Identit�t.
"Der Streitwert f�r das Zulassungsverfahren und das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht
wird unter �nderung der dortigen Streitwertfestsetzung von Amts wegen
jeweils auf EUR 5.000,--festgesetzt."
"die Festsetzung
des Streitwerts [beruht] auf �� 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47
Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG LV.m. Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs 2004.
Das Verpflichtungsbegehren
war aufgrund wirtschaftlicher Identit�t nicht gesondert in Ansatz
zu bringen."
Nochmal in ausf�hrlich:
Folgende Konstellation:
A klagt vor dem Verwaltungsgericht. Er stellt zwei Antr�ge, einen Antrag
auf Aufhebung (Anfechtungsklage) und hilfsweise einen Antrag auf
Verpflichtung. Es besteht wirtschaftliche Identit�t der Gegenst�nde der
beiden Antr�ge.
VG weist die Klage insgesamt (beide Antr�ge) ab und setzt den Streitwert
auf das Doppelte des Auffangstreitwerts fest (zwei Antr�ge, jeweils
Auffangstreitwert).
Der Kl�ger stellt Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Berufung gegen
den Hauptantrag (Anfechtungsklage) l��t der VGH nicht zu, die gegen den
Hilfsantrag schon.
Er setzt den Streitwert f�r das Verfahren I. Instanz auf den einfachen
Auffangstreitwert fest, da der Hilfsantrag wegen wirtschaftlicher
Identit�t nicht gesondert in Ansatz zu bringen sei.
Kostenentscheidung: "Der Kl�ger tr�gt die H�lfte der Kosten des
Zulassungsverfahrens; im �brigen bleibt die Kostenentscheidung der
Endentscheidung vorbehalten."
Was wird f�r die Ablehnung der Zulassung der Berufung f�llig?
Einschl�gig ist Nr. 5120 Anlage 1 GKG: "Verfahren �ber die Zulassung der
Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird ............... 1,0"
Eine halbe Geb�hr, weil die Berufung nur halb nicht zugelassen wurde?
Oder eine ganze Geb�hr, weil die Berufung "insoweit", also auf einen
vollen Klageantrag mit Auffangstreitwert, nicht zugelassen wurde?
Mit Zitat antworten
> Der Kl�ger stellt Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Berufung gegen
> den Hauptantrag (Anfechtungsklage) l��t der VGH nicht zu, die gegen den
> Hilfsantrag schon.
Was ist das denn wieder f�r ein Schwachsinn. Damit mutiert ein
prozessual bedingt gestellter Antrag in der Berufungsinstanz zu einem
unbedingten. Das geht schon aus Logikgr�nden nicht. Mein VwGO-Kommentar
ist nicht auf dem neuesten Stand, aber es m�chte sein, dass die Berufung
damit sogar unbeschr�nkt zugelassen ist, bei richtiger Betrachtung
(Folge unzul�ssiger Teilzulassung).
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"In der Diktatur darf man nicht sagen, was man will.
In der Demokratie darf man, aber keiner h�rt zu." (unbek.)
Falls dich die Entscheidung interessiert:
Ich glaube aber, auf die Weise ist es g�nstiger ...
> Falls dich die Entscheidung interessiert:
>
> http://blog.tessarakt.de/wp-content/uploads/2009/03/2009-03-05-vgh-beschluss-zulassung-geschwaerzt.pdf
Hm, S. 6 mitte sieht ja schon wieder nach einer unvertretbar nicht
erkannten Divergenz aus ...
VB gegen den Beschluss, soweit die Berufung bez�glich des
Anfechtungsantrags nicht zugelassen wurde, ist noch anh�ngig.
Kannst Du erl�utern, nach welcher Logik das eingetreten ist?
Die Bedingung, da� der Hauptantrag nicht erfolgreich war, ist ja
eingetreten.
Das schon. Aber er stand doch trotzdem in einem Abh�ngigkeitsverh�ltnis
zu diesem, und nun steht er allein. Armer kleiner Antrag.
Wie gesagt, mir als Laien erschlie�t sich gerade noch nicht warum das
"schon aus Logikgr�nden" nicht gehen soll.
Ist Teilzulassung an sich m�glich?
Das Gesetz sagt: "Gegen Endurteile einschlie�lich der Teilurteile nach �
110 und gegen Zwischenurteile nach den �� 109 und 111 steht den
Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder
dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird." ("wenn", nicht "soweit").
Aber: Warum steht dann in Nr. 5120 KV GKG "soweit"?
Ja.
Gru� Ingrid
Beck'scher OK:
"Liegt ein teilbarer Streitgegenstand vor, kommt ferner eine
Beschr�nkung auf einen abtrennbaren, rechtlich und tats�chlich
selbst�ndigen Teil des Streitgegenstandes in Betracht (Kopp/Schenke VwGO
� 124a Rn 8; S/S-A/P/Meyer-Ladewig/Rudisile VwGO � 124a Rn 134; vgl BGH
NJW 2007, 1466, 1467). Keine Teilbarkeit besteht hinsichtlich einzelner
Rechts- oder Tatsachenfragen, unselbst�ndiger Vorfragen sowie einzelner
von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen (BVerwG DVBl 1997, 907;
BGH NJW 2008, 1312, 1313; NJW 2008, 2351, 2352)."
(� 124 Rn. 15)
"Im Falle einer unzul�ssigen Beschr�nkung der Berufungszulassung ist die
Berufung als uneingeschr�nkt zugelassen anzusehen (Kopp/Schenke VwGO �
124a Rn 8; S/S-A/P/Meyer-Ladewig/Rudisile VwGO � 124a Rn 9; vgl BGH NJW
2007, 1466, 1467)."
(Rn. 17)
Das ist ein ziemliches Problem.
* Wenn tats�chlich ein teilbarer Streitgegenstand vorliegt, existiert
tats�chlich eine teilweise Nichtzulassung (die mein Grundrecht aus Art.
19 Abs. 4 GG verletzt, vgl. 1 BvR 814/09). Dagegen ist ja noch eine
Verfassungsbeschwerde anh�ngig. Ich bin insoweit auch weiterhin
beschwert durch die von mir zu tragenden Verfahrenskosten.
* Wenn kein teilbarer Streitgegenstand vorlag und dadurch die Berufung
als uneingeschr�nkt zugelassen anzusehen war, wird es wohl extrem haarig:
- Die Verfassungsbeschwerde w�re dann unzul�ssig, weil sie eine nicht
existierende Nichtzulassung angreift.
- Die Berufung w�re uneingeschr�nkt zugelassen, mit dem Ergebnis, da�
auch �ber die Berufung gegen die Abweisung der Anfechtungsklage h�tte
verhandelt werden m�ssen und entschieden werden m��te. Revision w�re
insoweit vermutlich schon wegen Verfahrensfehler (Verletzung rechtlichen
Geh�rs) m�glich? Die Revision w�re dann die einzige M�glichkeit, dagegen
noch vorzugehen, die VB fiele dann weg (siehe oben).
- Was dann aus der Kostenentscheidung aus dem
(Nicht-)Zulassungsbeschlu�: "Der Kl�ger tr�gt die H�lfte der Kosten des
Zulassungsverfahrens;" werden w�rde, ist mir gerade noch vollkommen unklar.
> Das ist ein ziemliches Problem.
Du beginnst zu ahnen, warum ich mich mit weiteren �u�erungen lieber
zur�ckhalte :-)
Wieso? Ist doch ein interessanter Fall.
Urteil ist jetzt da: