Am 15.09.2013 15:53, schrieb Stefan Schmitz:
> Kann man einen deutschen Titel nach ausl�ndischem Recht
> bekommen, wenn der Anspruch nach deutschem Recht gar
> nicht best�nde?
Ja, wenn nicht nach deutschem Recht das ausl�ndische Gericht
unzust�ndig ist. Zum Beispiel k�nnten in Kroatien andere
Verj�hrungsfristen gelten, so dass vor einem deutschen
Gericht die Einrede der Verj�hrung greifen w�rde. Wenn
aber - wie in diesem Fall - der Anspruch in Kroatien
entstanden ist, mag es durchaus sein, dass nach kroatischem
Recht f�r die Klage gegen einen (aus kroatischer Sicht)
Ausl�nder ein kroatisches Gericht zust�ndig ist und
kroatisches Recht anzuwenden ist, und dass dort keine
Verj�hrung eingetreten ist.
> Die Einschaltung eines deutschen Anwalts ergibt rechtlich
> nur dann Sinn, wenn er zur Vollstreckung oder Klage in
> Deutschland gebraucht wird.
Die Einschaltung eines Anwalts an sich macht dann Sinn, wenn
man annimmt, dass der Gegner nicht freiwillig zahlen wird,
obwohl man sicher ist, dass der eigene Anspruch
unzweifelhaft besteht. Ob das ein kroatischer oder ein
deutscher Anwalt ist, kann sich der Gl�ubiger nach seiner
eigenen Einsch�tzung von Erfolgsaussichten und Kosten
aussuchen; das wird er sich nicht vom Schuldner vorschreiben
lassen.
Ein m�glicher Gesichtspunkt f�r die Wahl eines deutschen
Anwalts k�nnte zB sein, dass dieser deutsche Anwalt als
Inkassofirma arbeitet - d.h. eine Honorarvereinbarung
abschlie�t, dass er nur f�r erfolgreich eingetriebene
Betr�ge Geld bekommt und kein Honorar f�r verlorene
Prozesse. Dann arbeitet er letztlich auf eigene Rechnung -
wenn Parkgeb�hren eingehen, �berweist er die nach
Kroatien, die (weit h�heren) Anwaltskosten sackt er ein.
Dieses Gesch�ftsmodell k�nnte f�r einen kroatischen Anwalt
in Deutschland zu aufwendig zu betreiben sein; vielleicht
war dieser deutsche Anwalt bez�glich der verlorenen F�lle
auch am kooperativsten.
Es k�nnte auch dann sinnvoll sein, einen deutschen Anwalt
zu nehmen, wenn es in Kroatien in solchen Verfahren keine
Erstattung der eigenen Anwaltskosten gibt (ich wei� nicht,
ob das so ist, es soll nur demonstrieren, dass Umst�nde
denkbar sind, unter denen es f�r die kroatische Firma
durchaus sinnvoll sein kann, einen deutschen Anwalt zu
beauftragen).
Ein guter Grund k�nnte auch die �berlegung sein, dass es
dann insgesamt schneller geht (man braucht den Titel nicht
in einem gesonderten Verfahren nochmal anerkennen zu
lassen).
Wie auch immer: wenn der OP dieses Threads annehmen muss,
dass es den Kroaten Ernst ist, k�nnte er vielleicht noch
dar�ber nachdenken, ob er jemals vorher zur Zahlung aufgefordert
worden ist. Ob die Kroaten nachweisen k�nnen, ihn vorher
mindestens einmal aufgefordert (nicht: gemahnt), also ihn in
Verzug gesetzt zu haben, k�nnte zweifelhaft sein. Er k�me
dann mit den 13,40 � hin, ohne die Anwaltsgeb�hren, wenn er
jetzt z�gig zahlt und sich gegen die Verfahrenskosten mit
der Begr�ndung verwahrt, noch nie vorher aufgefordert worden
zu sein. Wenn allerdings die Kroaten (bzw. der auf eigene
Rechnung arbeitende Anwalt) dann Zeugen bringen,
dass sie ihm die Zahlungsaufforderung damals in Pula in die
Hand gedr�ckt haben und er sie hohnlachend in den Papierkorb
geworfen hat, dann zahlt er auch die Reisekosten dieser Zeugen
zum Prozess.
Diedrich