Am 21.05.2013 18:40, schrieb Rupert Haselbeck:
> Matthias Frank schrieb:
>
>> Im ᅵbrigen wurden ja auch schon div. Lieferanten von Steuer CDs
>> veruteilt (allerdings in der Schweiz).
>
> Das wurden sie aber nicht wegen Raubes, sondern aus dem einfachen Grund,
> weil jede Handlung, welche den organisierten Steuerbetrug beeintrᅵchtigen
> kᅵnnte, eine Gefᅵhrdung des Geschᅵftsmodells des schweizerischen Staates,
> genannt Bankgeheimnis darstellt. Geregelt in Art. 47 des schweizerischen
> Bankengesetzes, bezeichnenderweise ein Offizialdelikt...
Jedoch ist der Steuerbetrug auch in der Schweiz strafbar, und es wird
Amtshilfe geleistet, wenn ein inlᅵndisches Gericht das vom Ausland
gelieferte Belastungsmaterial als stichhaltig beurteilt. Die
Steuerhinterziehung hingegen ist in der Schweiz -auch fᅵr Inlᅵnder-
nicht strafbar.
Aufgrund der sogenannten Sorgfaltspflichtvereinbarung
http://finmarundschreiben.files.wordpress.com/2012/09/vsb-08-sorgfaltspflichtvereinbarung.pdf
(zul. gepr. am 22.05.2013)
werden zu allen Vermᅵgenswerten stets die wirtschaftlich Berechtigten
identifiziert. Die Banken mᅵssen gegebenenfalls einem inlᅵndischen
Gericht (nicht jedoch der ᅵffentlichkeit) diese Personen nennen. Das
inlᅵndische Gericht kann die erhaltenen Daten der auslᅵndischen
Ermittlungsbehᅵrde zur Verfᅵgung stellen, wenn die Voraussetzungen dafᅵr
gegeben sind.
Gruss,
Peter