Jerome Konstanz meinte:
> Was hat der Gesetzgeber denn für eine Situation oder einen Schaden im
> Sinn, der auch bei erforderlicher Sorgfalt eintritt?
Das ist einer der beliebten "unbestimmten Rechtsbegriffe" )ähnlich wie
"unverzüglich" oder "sittenwidrig"), die im Einzelfall dann eben
ausgelegt werden müssen. Es bedeutet nach meinem Verständnis aber nicht,
dass jeglicher denkbare Schaden ausgeschlossen ist, sondern nur, dass
der Tierhalter das getan hat, was eben für diese Tierart allgemein
üblich und zumutbarist und was normalerweise Schäden für Dritte
verhindert. Man wird diskutieren, was der Tierhalter zur
Schadensverhinderung getan hat, ob das den üblichen Maßnahmen
entspricht, und es zumutbar und sinnvoll gewesen wäre, noch weitere
Maßnahmen zu treffen, und welche, und ob die den Schaden verhindert
hätten.
Vorstellen kann ich mir zum Beispiel ein Szenario:
- Kühe sind auf der Weide, außendrum ein Stacheldraht- und Elektrozaun
- morgens hat der Viehhalter gesehen, dass der Zaun intakt ist und dass
der Elektrozaun funktio0niert
- ein paar jugendliche Vandalen oder militante Tierschützer
schneiden den Zaun durch (aber man weiß nicht, wers war) und
treiben die Kühe raus
- Kühe laufen raus und fressen das Weizenfeld nebenan kahl.
Dann hätte der Viehhalter sicherlich sinnvolle und zumutbare Maßnemahen
getroffen. Die Frage ist dann: wie häufig muss er kontrollieren, dass
der Zaun noch steht? Heißt "erforderliche Sorgfalt", dass er einmal am
Tag kontrolliert, oder dass er einmal proi Stunde kontrolliert; hafter
er also nicht dafür, dass die Kühe da eine Viertelstunde den Weizen
verputzen, wohl aber dafür, dass die den ganzen Tag da fressen? Meine
unjuristische Vermutung ist: ein deutscher Amtsrichter würde
entscheiden: er muss nicht mit Vandalismus rechnen und nicht übermmäßig
häufig kontrollieren.