Hans CraueI schrieb:
> Thomas Hochstein schrieb
>> Hans CraueI schrieb:
>>> Thomas Hochstein schrieb
>>>> Hans CraueI schrieb:
>>>>> Thomas Hochstein schrieb
>>>>>> Es ist also oft günstiger, keinen Parkschein zu lösen; dann fallen
>>>>>> höhere Kosten als 5,- € nur dann an, wenn das Fahrzeug während der
>>>>>> Pakrzeit mindestens zweimal festgestellt wird.
>>>>> Schon lustig, wie hier Tipps und Tricks fuer die Begehung von
>>>>> Leistungserschleichungs-Delikten getauscht werden.
>>>> Leistungserschleichung - § 265a StGB - liegt in diesem Fall nicht vor.
>>> Das ist umstritten.
>> ... denn die von Dir behauptete Meinung wird von wem vertreten?
>
> AG Muenchen 163 C 5295/11.
| Der Beklagte hat durch das (wiederholte) Ausfahren aus dem Parkhaus
| der Klägerin, ohne vorherige Bezahlung des Parkentgelts unstreitig
| eine Leistungserschleichung nach § 265 a StGB begangen und damit
| gegen ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 StGB verstoßen.
Eine zivilgerichtliche Entscheidung, die sich mit dem Verlassen eines
Parkhauses ohne Bezahlung durch Umfahren der Ausfahrtsschranke
befasst, nicht mit einem Parkscheinautomaten. [1] Für den hier
diskutierten Fall also als Beleg ungeeignet.
[1] Nach herrschender Meinung ist das zutreffend; die Mindermeinung
von Fischer, Lenckner/Perron in Schönke/Schröder und Hoyer im SK
erscheint mir aber überzeugender, denn es wird nicht der Zutritt o.ä.
zu einer Einrichtung "erschlichen", sondern die Ausfahrt.
> BGH: der Wortlaut "Erschleichen" setzt
> nicht das Ausschalten vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder
> regelmaessiger Kontrollen voraus, vielmehr genuegt die
> Herbeifuehrung eines Erfolges auf unrechtmaessigem, unlauteren
> oder unmoralischen Wege (BGHSt 53, 122 ff).
Die Entscheidung ist zum Erschleichen von Beförderungsleistungen
ergangen und inhaltlich völlig unstrittig: obwohl der Wortlaut es
anzudeuten scheint, haftet dem "Erschleichen" keinerlei Heimlichkeit
an.
> Laut h.M. sollen
> durch Par. 265a StGB zwar Faelle, in denen der Notwendigkeit der
> Zahlung des Entgelts kein wirtschaftliches Motiv, sondern lediglich
> das Bestreben der Reglementierung des Zugangs zugrunde liegt,
> nicht erfasst werden.
Das geht alles an der entscheidenden Frage vorbei: Ist ein
Parkscheinautomat ein Leistungsautomat (dessen Leistung durch § 265a
StGB geschützt wird) oder ein Warenautomat (der nicht durch § 265a
StGB geschützt ist)? - Ein TK-Netz, ein Verkehrsmittel oder eine
Veranstaltung oder Einrichtung, zu der man "Zutritt" erlangen kann,
ist er sicherlich nicht. Und erbringt ein Parkscheinautomat überhaupt
eine Leistung?
Die Antwort der herrschenden Meinung dazu ist: es handelt sich um
einen (ungeschützen) Warenautomat, der zudem keine Leistung erbringt,
sondern dessen Bedienung nur ein Parkverbot aufhebt, so
Sch/Sch-Perron, StGB, 28. Aufl. 2010, § 265a Rn. 4 mit Verweis auf OLG
Köln, Beschluss vom 10. 8. 2001 - Ss 264/01 -; Fischer, StGB, 59.
Aufl. 2012, § 265a Rn. 14 (für Parkuhren); LK-Tiedemann, StGB, 12.
Aufl. 2012, § 265a Rn. 23 mit Verweisen auf das BayObLG und die OLGe
Koblenz und Saarbrücken sowie umfangreich auf die strafrechtliche
Literatur. Eine andere Ansicht vertritt offenbar nur ein einziger
Autor gegen die sonstige Literatur, alle Kommentare und die
obergerichtliche Rechtsprechung. (Gut, und Du. Und vielleicht die
Wikipedia. ;))
Demnach ist ein Erschleichen von Leistungen unstrittig nicht gegeben.
Das mag sein, ist aber falsch und ohne Belang, weil in der Wikipedia
bekanntlich jeder jederzeit schreiben kann, was er mag (und - im
Gegensatz offenbar zu anderen Fachgebieten - im juristischen Bereich
die Qualität sehr oft unterdurchschnittlich ist).
> Im genannten Wikipedia-Beitrag wird uebrigens -- in Bezug auf die
> hier ausgetauschten Tipps und Tricks, die darauf angelegt sind,
> die Allgemeinheit zu behumpsen, durchaus passend -- weiter auf
> das Stichwort "Sozialschmarotzer" verwiesen.
Das zeigt schön, dass der Beitrag seine Qualitäten offenbar nicht im
fachlich-juristischen Bereich hat.
-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <
http://www.gesetze-im-internet.de/>
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