Horst Nietowski schrieb:
> > Wenn die Einlassung allerdings sein soll, dass einige Bierchen
> > gezischt wurden, man dann auf "alkholfrei" umstieg und nur dieses
> > letzte Bier, das dann versehentlich doch Alkohol enthielt,
>
> Du meinst das bestimmt anders herum
Nein.
> > die Grenze von 0,5 (oder 1,1) Promille gerissen hat,
>
> Zu meiner (vermutlich auch deiner) Zeit waren es 1,6, die man haben
> durfte.
Nicht wirklich.
Soweit Du die BAK meinst, bei der absolute Fahruntauglichkeit
vorliegt: 1953 ging der BGH davon aus, dass ab 1,0 Promille in der
Regel Fahruntauglichkeit vorliegt, aber aufgrund der Schwankungsbreite
und Ungenauigkeiten bei verspäteter Blutentnahme der Grenzwert bei 1,5
Promille anzusetzen sei. [1]
1966 ist der BGH aufgrund eines Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes
davon ausgegangen, dass der Grenzwert zwischen 1,0 und 1,1 Promille
anzusetzen ist und ein Zuschlag von 0,2 Promille aufgrund der
Ungenauigkeit der Meßmethoden erforderlich sei, was zu einem Grenzwert
von 1,3 Promille führte. (Ich gehe mal davon aus, dass das "Deine
Zeit" ist.) [2]
1990 ist der BGH aufgrund eines aktuelleren Gutachtens des
Bundesgesundheitsamtes davon ausgegangen, dass der Grenzwert richtiger
bei 1,0 Promille zu ziehen sei und aufgrund größerer Genauigkeit der
BAK-Bestimmung ein Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille genügt. [3]
Seitdem liegt der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1
Promille.
Kommen zum Alkohlolkonsum alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu
(relative Fahruntüchtigkeit), genügen 0,3 Promille.
All das betrifft Straftaten im Straßenverkehr.
Seit Juli 1973 (auch das dürfte vermutlich große Teile "Deiner Zeit"
als aktiver Verkehrsteilnehmer betreffen) ist es zudem ordnungswidrig,
mit einer BAK von 0,8 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug zu führen.
Der Grenzwert 2001 endgültig auf 0,5 Promille (oder 0,25 mg/l AAK)
abgesenkt.
> Vertragen die Leute heute nix mehr?
Das ist keine Frage des "Vertragens", sondern wissenschaftlicher
Erkenntnisse zur Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit durch Alkohol, die
im Grundsatz seit 1953 unverändert sind.
-thh
[1] BGH, Urteil vom 05.11.1953 - 3 StR 504/53
[2] BGH, Beschluss vom 09.12.1966 - 4 StR 119/66 (§ 121 Abs. 2 GVG)
[3] BGH, Beschluss vom 28.06.1990 - 4 StR 297/90 (§ 121 Abs. 2 GVG)