> Am Montag, 21. April 2014 22:17:39 UTC+2 schrieb JMS:
>
>> Was ist denn "entziehen"? Auch wenn sie freiwillig mitgeht?
>
> Kinder unter 7 Jahren haben juristisch keinen eigenen Willen,
Sie haben gerade auch juristisch einen eigenen Willen.
Bezweifelt wird indes die Fähigkeit zur "vernünftigen" Bildung dieses
Willens. Da man das nicht in jedem Einzelfall prüfen kann oder möchte,
hat der Gesetzgeber Altersgrenzen geschaffen.
> sie können keine eigenen Rechtsgeschäfte, z.B. die Bestimmung ihres Aufenthaltsortes, vornehmen.
Es geht grundsätzlich zunächst einmal um Willenserklärungen, nicht nur
um Rechtsgeschäfte, die per se nichtig sind. Die Bestimmung des
Aufenthaltortes ist aber auch kein Rechtsgeschäft.
>
> Bis zum 18. Lebensjahr können sie Rechtsgeschäfte nur mit (nachträglicher) Genehmigung der Eltern vornehmen.
Es kommt auf den gesetzlichen Vertreter an. Das müssen nicht immer
eltern sein.
Die beschränkt geschäftsfähigen Minderjähringen können durchaus z.B.
Willenserklärungen wirksam abgeben, durch die sie lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangen, § 107 BGB. Auch nach § 110 BGB geht's
letztendlich ohne direkte Zustimmung zum konkreten Vertrag.
Auch können die gesetzlichen Vertreter VORHER ihre Zustimmung erklären.
Schließlich kann der beschränkt Geschäftsfähige als Stellvertreter
wirksam WE abgeben.