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Strafzettel nach Zeugenangaben

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Patrick Toennies

unread,
Jan 30, 1998, 3:00:00 AM1/30/98
to

Hallo,

ich hoffe, daß mir jemand zu folgender Frage eine Antwort geben
kann.
Ich habe gestern einen Strafzettel ins Haus bekommen, der besagt,
daß ich auf einer Sperrfläche (Zeichen 298) geparkt hätte
(§ 41 Abs.3, § 49 STVO).
Als Beweismittel wir "Zeugenangaben" angeführt.
Nun bin ich der Meinung dort nicht geparkt zu haben. Müßte
diese Stellungnahme ausreichen, um das Bußgeld (50.-) nicht
zu zahlen ? Sonst könnte doch jeder sagen, sein Nachbar hätte
im Halteverbot geparkt. Oder liege ich damit falsch ???

Danke schon mal für Antworten,
Patrick


email: patrick....@pcm.bosch.de

Ferrari

unread,
Jan 31, 1998, 3:00:00 AM1/31/98
to

Patrick Toennies schrieb in Nachricht <34D236...@pcm.bosch.de>...
>Hallo,


>>Ich habe gestern einen Strafzettel ins Haus bekommen, der besagt,
>daß ich auf einer Sperrfläche (Zeichen 298) geparkt hätte
>(§ 41 Abs.3, § 49 STVO).
>Als Beweismittel wir "Zeugenangaben" angeführt.
>Nun bin ich der Meinung dort nicht geparkt zu haben. Müßte
>diese Stellungnahme ausreichen, um das Bußgeld (50.-) nicht
>zu zahlen ?

Ich würde nach § 52 STPO das Zeugnis verweigern und die 36,-- Gebühren in
Kauf nehmen. Üblicherweise bleibts Du auch in einem Prozeß auf diesen Kosten
hängen.

Sonst könnte doch jeder sagen, sein Nachbar hätte
>im Halteverbot geparkt.

Ja könnte auch jeder sagen. Genauso wie jeder sagen könnte, Du hättest
jemanden umgebracht....
Der Straftatbestand nennt Sich falsche Verdächtigung, bzw. Verfolgung
Unschuldiger, soweit ein Beamter zur Strafverf. beteiligt ist.


Guenter Pick

unread,
Feb 1, 1998, 3:00:00 AM2/1/98
to

Hallo Ferrari :-((
(BTW: warum nennst Du Deinen Realnamen nicht ?)
Hallo Patrick,

Ferrari <afer...@metronet.de> schrieb im Beitrag
<6av4a2$l12$1...@news.metronet.de>...


>
> Patrick Toennies schrieb in Nachricht <34D236...@pcm.bosch.de>...
> >Hallo,
> >>Ich habe gestern einen Strafzettel ins Haus bekommen, der besagt,
> >daß ich auf einer Sperrfläche (Zeichen 298) geparkt hätte
> >(§ 41 Abs.3, § 49 STVO).
> >Als Beweismittel wir "Zeugenangaben" angeführt.
> >Nun bin ich der Meinung dort nicht geparkt zu haben. Müßte
> >diese Stellungnahme ausreichen, um das Bußgeld (50.-) nicht
> >zu zahlen ?
>

Alleine mit Deiner "Meinung", nicht dort geparkt zu haben, wirst Du nicht
weit kommen.
Hast Du nun, oder hast Du nicht ?

Eine solche Stellungnahme wird Dir kaum weiterhelfen.

> Ich würde nach § 52 STPO das Zeugnis verweigern und die 36,-- Gebühren in
> Kauf nehmen. Üblicherweise bleibts Du auch in einem Prozeß auf diesen
Kosten
> hängen.

Das ist IMHO erst die zweite Überlegung, die man anstellen sollte.
Zunächst würde ich einmal Einblick Einspruch einlegen mit dem
ausdrücklichen Hinweis, diesen ggf. noch innerhalb der Einspruchsfrist
zurückzunehmen und dann Einblick in die Akte verlangen. Damit kommt man an
die Zeugenaussage und kann danach entscheiden, was man nun wirklich
unternehmen will.

Zur Sache selbst darf man sich natürlich dann auf keinen Fall äußern, (auch
nicht Deine Meinung kundtun, Patrick)

Auf das Zeugnisverweigerungsrecht kann man sich dann immer noch berufen.

> Sonst könnte doch jeder sagen, sein Nachbar hätte
> >im Halteverbot geparkt.
>
> Ja könnte auch jeder sagen. Genauso wie jeder sagen könnte, Du hättest
> jemanden umgebracht....
> Der Straftatbestand nennt Sich falsche Verdächtigung, bzw. Verfolgung
> Unschuldiger, soweit ein Beamter zur Strafverf. beteiligt ist.
>

Insoweit Zustimmung.

Gruß

Günter
--
Die meisten Menschen verwenden mehr Zeit und Kraft daran,
um Probleme herumzureden, statt sie anzupacken.
(Henry Ford)

Joerg Puetz

unread,
Feb 1, 1998, 3:00:00 AM2/1/98
to

On 1 Feb 1998 00:09:47 GMT,
in article <6b0egb$99d$7...@news02.btx.dtag.de>,
guen...@t-online.de (Guenter Pick) wrote:

Hallo Günther,

> Hallo Ferrari :-((
> (BTW: warum nennst Du Deinen Realnamen nicht ?)

Woher willst Du wissen, daß er nicht mit Vor- oder Nachnamen Ferrari
heißt? :-) (ok, vollständig scheint er nicht zu sein)

> Hallo Patrick,
>
> Ferrari <afer...@metronet.de> schrieb im Beitrag
> <6av4a2$l12$1...@news.metronet.de>...
> >
> > Patrick Toennies schrieb in Nachricht <34D236...@pcm.bosch.de>...
> > >Hallo,
> > >>Ich habe gestern einen Strafzettel ins Haus bekommen, der besagt,
> > >daß ich auf einer Sperrfläche (Zeichen 298) geparkt hätte
> > >(§ 41 Abs.3, § 49 STVO).
> > >Als Beweismittel wir "Zeugenangaben" angeführt.
> > >Nun bin ich der Meinung dort nicht geparkt zu haben. Müßte
> > >diese Stellungnahme ausreichen, um das Bußgeld (50.-) nicht
> > >zu zahlen ?
> >
>
> Alleine mit Deiner "Meinung", nicht dort geparkt zu haben, wirst Du nicht
> weit kommen.
>
> Hast Du nun, oder hast Du nicht ?
>
> Eine solche Stellungnahme wird Dir kaum weiterhelfen.

Stimmt nicht immer. Mir wurde einmal vorgeworfen, daß ich falsch an
einem bestimmten Platz geparkt hätte, hatte ich aber nicht. Ich kannte
zwar den Platz, war aber schon mehrere jahrzehnte nicht mehr dort (ich
mußte sogar im Stadtplan nachsehen, wo der genau lag). Das hatte ich
als Antwort geschrieben und daß auch niemand sonst gefahren sein
konnte und mußte nichts zahlen (angeblich ein Eingabefehler beim
Kennzeichen).

Viele Gruesse,
Joerg
--
-------------------------------------------------
Joerg Puetz <j...@cs.tu-berlin.de> +49 30 314 73434


Guenter Pick

unread,
Feb 1, 1998, 3:00:00 AM2/1/98
to

Hallo Joerg,

Joerg Puetz <j...@cs.tu-berlin.de> schrieb im Beitrag
<34d704da...@news.cs.tu-berlin.de>...


> On 1 Feb 1998 00:09:47 GMT,
> in article <6b0egb$99d$7...@news02.btx.dtag.de>,
> guen...@t-online.de (Guenter Pick) wrote:
>

[..]


>
> Stimmt nicht immer. Mir wurde einmal vorgeworfen, daß ich falsch an
> einem bestimmten Platz geparkt hätte, hatte ich aber nicht. Ich kannte
> zwar den Platz, war aber schon mehrere jahrzehnte nicht mehr dort (ich
> mußte sogar im Stadtplan nachsehen, wo der genau lag). Das hatte ich
> als Antwort geschrieben und daß auch niemand sonst gefahren sein
> konnte und mußte nichts zahlen (angeblich ein Eingabefehler beim
> Kennzeichen).
>

Da hast Du natürlich nicht ganz Unrecht. Dein Fall ist aber IMHO ganz
anders, da Du definitiv angeben konntest, dort nicht geparkt zu haben.
Bei Patrick interpretiere ich die Frage so, daß er zwar an dem angegebenen
Ort geparkt hat, aber nicht mehr weiß, ob er auf der Markierung gestanden
hat oder nicht. In dem Fall wollte ich Patrick auch nur davor warnen, in
der Stellungnahme zu schreiben, "ich meine dort nicht gestanden zu haben".
Das könnte u.U. übel ausgehen.

Gruß

Günter


Ferrari

unread,
Feb 3, 1998, 3:00:00 AM2/3/98
to

Joerg Puetz schrieb in Nachricht <34d704da...@news.cs.tu-berlin.de>...

>On 1 Feb 1998 00:09:47 GMT,
>in article <6b0egb$99d$7...@news02.btx.dtag.de>,
>guen...@t-online.de (Guenter Pick) wrote:
>
>Hallo Günther,
>
>> Hallo Ferrari :-((
>> (BTW: warum nennst Du Deinen Realnamen nicht ?)
>

Tschuldigung, mein Realname ist Matthias Ferrari. Ich hab noch nicht
rausgekriegt, warum outlook Express nur den Nachnamen weitergibt, geschweige
denn, wo man den überhaupt einstellt.


>> > >Als Beweismittel wir "Zeugenangaben" angeführt.
>> > >Nun bin ich der Meinung dort nicht geparkt zu haben. Müßte
>> > >diese Stellungnahme ausreichen, um das Bußgeld (50.-) nicht
>> > >zu zahlen ?
>> >
>>

In Berlin werden Verwarnungs- und Bußgeldbescheide, die von den zur
Überwachung zuständigen Personen ( Polizisten, usw.) auch als Zeugen
angegeben.
Steht in Deinem Bescheid vielleicht eine Amts- oder Dienstbezeichnung des
Zeugen?
Möglicherweise sind die Überwachungsmassnahmen in der Stadt auch
(rechtswidrig) an ein Privatunternehmen abgegeben worden.
Das könnte die Unwirksamkeit des Bescheides bedeuten.

Patrick Toennies

unread,
Feb 3, 1998, 3:00:00 AM2/3/98
to

...

> Steht in Deinem Bescheid vielleicht eine Amts- oder Dienstbezeichnung des
> Zeugen?
> Möglicherweise sind die Überwachungsmassnahmen in der Stadt auch
> (rechtswidrig) an ein Privatunternehmen abgegeben worden.
> Das könnte die Unwirksamkeit des Bescheides bedeuten.

Vielen Dank erstmal für die Antworten!

Also, ich habe jetzt erstmal Widerspruch eingelegt, nicht
weil ich MEINE nicht auf der Sperrflaeche geparkt zu haben,
sondern weil ich dort nicht geparkt habe (mal sehen, wie Stadt
reagiert...) Ach ja, in Hildesheim (da komme ich her) ist es
auch üblich, wenn man von "offizieller" Stelle im Parkverbot
erwischt wird, daß man dann zumindest schon mal einen kleinen
Hinweis an der Frontscheibe stecken hat. Dies war nicht der Fall,
also kann "der Zeuge" eigentlich nur eine Privatperson sein, der ich
vielleicht den guten Parkplatz weggeschnappt habe...
Naja, mal sehen, wie sich das entwickelt.

Ciao, Patrick

Guenter Pick

unread,
Feb 7, 1998, 3:00:00 AM2/7/98
to

Hallo Matthias Ferrari,

Ferrari <afer...@metronet.de> schrieb im Beitrag

<6b6dvt$r4c$1...@news.metronet.de>...


> >
> >Hallo Günther,
> >
> >> Hallo Ferrari :-((
> >> (BTW: warum nennst Du Deinen Realnamen nicht ?)
> >
>
> Tschuldigung, mein Realname ist Matthias Ferrari. Ich hab noch nicht
> rausgekriegt, warum outlook Express nur den Nachnamen weitergibt,
geschweige
> denn, wo man den überhaupt einstellt.
>

Jetzt ist es mir, Entschuldigung zu sagen. Ich hatte aus deinem Nachnamen
und der Tatsache, daß Du am Ende Deiner Postings Deinen Namen nicht
schreibst, was man ja auch nciht unbedingt muß, fälschlich geschlossen, es
handele sich um ein Pseudonym.

Gruß

Günter

Tilman Schmidt

unread,
Feb 21, 1998, 3:00:00 AM2/21/98
to

Patrick Toennies <patrick....@pcm.bosch.de> wrote:

>Ich habe gestern einen Strafzettel ins Haus bekommen, der besagt,
>daß ich auf einer Sperrfläche (Zeichen 298) geparkt hätte
>(§ 41 Abs.3, § 49 STVO).

>Als Beweismittel wir "Zeugenangaben" angeführt.

Der "Zeuge" ist wahrscheinlich ein städtischer Kontrollbeamter, also
in Wirklichkeit der Aussteller des Strafzettels. Juristisch treten die
als Zeugen für die von ihnen festgestellten Ordnungswidrigkeiten auf.

>Nun bin ich der Meinung dort nicht geparkt zu haben. Müßte
>diese Stellungnahme ausreichen, um das Bußgeld (50.-) nicht

>zu zahlen ? Sonst könnte doch jeder sagen, sein Nachbar hätte
>im Halteverbot geparkt. Oder liege ich damit falsch ???

Was Du bekommen hast, ist wahrscheinlich eine schriftliche Verwarnung.
Die wird nur wirksam, wenn Du damit einverstanden bist, im Klartext:
zahlst. Zahlst Du nicht, dann leitet die Stadt für den Vorwurf ein
Bußgeldverfahren ein, und es wird erst einmal teurer, da zu dem Buß-
bzw. Verwarnungsgeld dann "Gebühren und Auslagen" (zu deutsch:
Strafgebühr für Renitenz) dazukommen.

(Theoretisch besteht natürlich die Möglichkeit, daß die Stadt das
Verfahren einstellt, wenn Du glaubhaft zurückschreibst, daß der
Vorwurf nicht stimmt; in der Praxis wird das, was Du auf den
sogenannten Anhörungsbogen schreibst, aber einfach ignoriert.)

Wenn Du dann den Bußgeldbescheid bekommst und immer noch meinst, das
sei alles nicht wahr, kannst Du dagegen Einspruch einlegen. Dann
leitet die Stadt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weiter, und
Du erhältst eine Ladung vor das Amtsgericht, wo über Deinen Einspruch
entschieden wird.

(Theoretisch besteht auch hier wieder die Möglichkeit, daß die Stadt
sich Deinen Einspruch zu Herzen nimmt und das Verfahren einstellt; da
sich aber eine Behörde nicht irren kann, wird das in der Praxis nicht
geschehen.)

Vor Gericht bist Du dann endgültig verratzt, wenn Du nicht
irgendwelche Beweise (z.B. einen Zeugen) dafür beibringen kannst, daß
Du tatsächlich genau zur angegebenen Zeit *nicht* auf dieser
Sperrfläche geparkt hast. Der Kontrolleur gilt nämlich (siehe oben)
als unabhängiger Zeuge ohne jedes persönliche Interesse am Ausgang des
Verfahrens, Du selbst bist aber Beschuldigter und hast deshalb Grund,
zu lügen. Also ist nach den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln Deine
Aussage weniger glaubwürdig als die des Kontrolleurs, Dein Einspruch
wird abgewiesen und Du darfst auch noch die Gerichtskosten zahlen - es
sei denn, Du ziehst ihn im letzten Moment zurück, dann bleibt es beim
Bußgeld mit Gebühren.

Diese Darstellung beruht auf konkreten Erfahrungen mit der Stadt Köln,
aber ich nehme nicht an, daß es in anderen Städten wesentlich anders
aussieht. Wie das Gerichtsverfahren ausgeht, wenn Du tatsächlich
Zeugen beibringst, die Deine Version bestätigen, weiß ich nicht - den
Fall habe ich noch nicht erlebt. (So ein Zeuge ist ja auch nicht
leicht zu finden.) Allzu zuversichtlich, dann Recht zu bekommen, wäre
ich aber auch dann nicht.

--
Tilman Schmidt E-Mail: til...@schmidt.bn.eunet.de (private)
Bonn, Germany Tilman....@sema.de (office)
- Undetected errors are handled as if no error occurred. (IBM) -

Thomas Gabriel

unread,
Feb 23, 1998, 3:00:00 AM2/23/98
to

Tilman Schmidt schrieb:

> Der "Zeuge" ist wahrscheinlich ein städtischer Kontrollbeamter, also
> in Wirklichkeit der Aussteller des Strafzettels. Juristisch treten die
> als Zeugen für die von ihnen festgestellten Ordnungswidrigkeiten auf.

Zeuge kann sowohl der städt. Beamte als auch ein sonstiger
Beschwerdeführer sein.

[unsachliches gelöscht]

Ich erläutere nun die Verfahrensweise:

Die Bußgeldstelle schickt eine schriftliche Verwarnung mit
Anhörungsbogen.

Die Verwarnung setzt das Einverständnis des Verkehrsteilnehmers
voraus. Durch die Zahlung des Verwarnungsgeldes wird dieses
Einverständnis erteilt, der Verwaltungsakt ist somit abgeschlossen.

Wenn der Verkehrsteilnehmer nicht einverstanden ist, hat er die
Möglichkeit, den Anhörungsbogen auszufüllen und seinen Widerspruch zu
begründen.

Die Angaben auf dem Anhörungsbogen werden _nicht_ ignoriert (wie kommt
Tilman Schmidt darauf?). Der Zeuge muß seine Stellungnahme zu diesem
Widerspruch abgeben. Anhand dieser Angaben entscheidet die
Bußgeldstelle über das Verwarnungsgeld. Das Verwarnungsgeld kann
beibehalten oder vermindert werden. Das Verfahren kann auch
eingestellt werden.

Bis zu diesem Zeitpunkt entstehen keine zusätzliche Kosten!

Die Kosten entstehen nur, wenn das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wird
und wenn der Anhörungsbogen nicht zurückgesandt wird.

Wenn die Bußgeldstelle über den Widerspruch entschieden hat und ein
Verwarnungsgeld festsetzt, mit dem der Verkehrsteilnehmer nicht
einverstanden ist, geht das ganze zum zuständigen Amtsgericht. Dort
wird über die Bußgeldsache dann verhandelt.

> Zahlst Du nicht, dann leitet die Stadt für den Vorwurf ein
> Bußgeldverfahren ein, und es wird erst einmal teurer, da zu dem Buß-
> bzw. Verwarnungsgeld dann "Gebühren und Auslagen" (zu deutsch:
> Strafgebühr für Renitenz) dazukommen.
> (Theoretisch besteht natürlich die Möglichkeit, daß die Stadt das
> Verfahren einstellt, wenn Du glaubhaft zurückschreibst, daß der
> Vorwurf nicht stimmt; in der Praxis wird das, was Du auf den
> sogenannten Anhörungsbogen schreibst, aber einfach ignoriert.)

Schwachsinn!

> Wenn Du dann den Bußgeldbescheid bekommst und immer noch meinst, das
> sei alles nicht wahr, kannst Du dagegen Einspruch einlegen. Dann
> leitet die Stadt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weiter, und
> Du erhältst eine Ladung vor das Amtsgericht, wo über Deinen Einspruch
> entschieden wird.

Das ist mal richtig.

[noch mehr gelöscht]


> Verfahrens, Du selbst bist aber Beschuldigter und hast deshalb Grund,

Er ist Betroffener, Beschuldigter ist man im Strafverfahren.

--
Thomas Gabriel
EF: http://club.saarpfalz.net/Eisenbahnfreunde_Dahn/e-bahn.htm
HP: http://home.t-online.de/home/tg-live/
eMail: Tom_G.@gmx.de

U. Steuer

unread,
Feb 24, 1998, 3:00:00 AM2/24/98
to

Thomas Gabriel schrieb in Nachricht <6crsgq$vcf$1...@news00.btx.dtag.de>...


>Tilman Schmidt schrieb:
>
>> Der "Zeuge" ist wahrscheinlich ein städtischer Kontrollbeamter, also
>> in Wirklichkeit der Aussteller des Strafzettels. Juristisch treten die
>> als Zeugen für die von ihnen festgestellten Ordnungswidrigkeiten auf.

>...
>I


>Die Angaben auf dem Anhörungsbogen werden _nicht_ ignoriert (wie kommt

>Tilman Schmidt darauf?). Der Zeuge muß seine Stellungnahme zu diesem


Na ja, sagen wir mal die Angaben werden "zur Kenntnis genommen" und dann
erst ignoriert :-) Nein, mal ehrlich. Wenn da jetzt die Wahnsinnsargumente
stehen (Bin schon längst tot, Auto auf dem Schrottplatz, Marslandung etc)
dann wird sowas schon schnell überlesen. Mehr als eine geringe Minderung ist
da selten drin, daß Porto ist meist höher.

>Widerspruch abgeben. Anhand dieser Angaben entscheidet die

>...


>> (Theoretisch besteht natürlich die Möglichkeit, daß die Stadt das
>> Verfahren einstellt, wenn Du glaubhaft zurückschreibst, daß der
>> Vorwurf nicht stimmt; in der Praxis wird das, was Du auf den
>> sogenannten Anhörungsbogen schreibst, aber einfach ignoriert.)
>
>Schwachsinn!


Inzwischen wird nicht mehr flüchtig gelesen, sondern es werden auch
Buchstabengruppen, ja sogar ganze Wörter wahrgenommen. Aber meistens dann
doch zur Sta.

>> Wenn Du dann den Bußgeldbescheid bekommst und immer noch meinst, das
>> sei alles nicht wahr, kannst Du dagegen Einspruch einlegen. Dann
>> leitet die Stadt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weiter, und
>> Du erhältst eine Ladung vor das Amtsgericht, wo über Deinen Einspruch
>> entschieden wird.
>
>Das ist mal richtig.


Jawoll.

>[noch mehr gelöscht]
>> Verfahrens, Du selbst bist aber Beschuldigter und hast deshalb Grund,
>
>Er ist Betroffener, Beschuldigter ist man im Strafverfahren.


Aber mal ein kleiner Zusatz. Wenn es sich um
Geschwindigkeitsüberschreitungen, unscharfe Fotos etc. handelt, kann sich
ein Gerichtsverfahren schon lohnen. Vor allen Dingen wenn es nur um
Kleinigkeiten geht, die einen vor Punkten bzw. Führerscheinentzug bewahren.
In den OWi-Verhandlungen geht es des öfteren zu wie auf einem Oriantilischen
Basar. OWi sind der Horror für jeden Richter, eine schnelle Entscheidung
(im Schnitt sind die Verhandlungen mit 10 min. angesetzt!) ist das Ziel.

--
Visit me: http://privat.schlund.de/BlindDate/

Tilman Schmidt

unread,
Mar 9, 1998, 3:00:00 AM3/9/98
to

TG-...@t-online.de (Thomas Gabriel) wrote:

>Die Angaben auf dem Anhörungsbogen werden _nicht_ ignoriert (wie kommt
>Tilman Schmidt darauf?).

Persönliche Erfahrung mit der Stadt Köln. Beispiel:
- Vorwurf: "Sie parkten im Bereich einer scharfen Kurve"
- meine Erwiderung auf dem Anhörungsbogen: "Die angegebene Straße
hat dort überhaupt keine Kurve."
- Antwort der Stadt Köln: "Die von Ihnen ... abgegebene Äußerung
vom (sic!) konnte Sie von dem Vorwurf der Ordungswidrigkeit nicht
entlasten. Im Bereich von scharfen Kurven ist das Halten und Parken
verboten, damit es nicht zu Sichtbeeinträchtigungen ... kommt.
Sie erhalten hiermit nochmals Gelegenheit, den festgesetzten Betrag
... zu zahlen."

Das ist kein Einzelfall. Die Stadt Köln hat mir im Lauf der Jahre
(leider bin ich gezwungen, dort immer wieder hinzufahren) schon fast
ein Dutzend erlogene Verwarnungen für die unterschiedlichsten
Verkehrsordungswidrigkeiten ausgestellt, und jedesmal kam auf meine
Erklärung, daß Vorwurf nicht wahr sei, dieselbe stereotype Antwort:
"Ihre Äußerung konnte Sie von dem Vorwurf nicht entlasten." plus
Erläuterung aus dem StVO-Kommentar, warum die Tat, die ich gar nicht
begangen hatte, verboten ist. Ich habe keinerlei Indiz dafür, daß
meine Einlassungen jemals auch nur gelesen wurden.

> Der Zeuge muß seine Stellungnahme zu diesem

>Widerspruch abgeben. Anhand dieser Angaben entscheidet die

>Bußgeldstelle über das Verwarnungsgeld.

Das kann ich kaum glauben. Dann müßte doch in dem Antwortschreiben
irgendeine Spur eines Bezugs zu meinen Einwendungen zu erkennen sein?

> Das Verwarnungsgeld kann
>beibehalten oder vermindert werden. Das Verfahren kann auch
>eingestellt werden.

Habe ich noch nicht erlebt. Gibt es das wirklich, oder ist das nur
eine theoretische Möglichkeit?

>> Zahlst Du nicht, dann leitet die Stadt für den Vorwurf ein
>> Bußgeldverfahren ein, und es wird erst einmal teurer, da zu dem Buß-
>> bzw. Verwarnungsgeld dann "Gebühren und Auslagen" (zu deutsch:
>> Strafgebühr für Renitenz) dazukommen.

>> (Theoretisch besteht natürlich die Möglichkeit, daß die Stadt das
>> Verfahren einstellt, wenn Du glaubhaft zurückschreibst, daß der
>> Vorwurf nicht stimmt; in der Praxis wird das, was Du auf den
>> sogenannten Anhörungsbogen schreibst, aber einfach ignoriert.)
>
>Schwachsinn!

Erlebte Realität. Ich habe das Spielchen zweimal mitgemacht, davon
einmal bis zum Gericht. Seitdem weiß ich, daß ich auf den
Sie-erhalten-hiermit-nochmals-Gelegenheit-Brief hin besser zahle, auch
wenn der Vorwurf totaler Quatsch ist; es wird sonst nur teurer.

>> Verfahrens, Du selbst bist aber Beschuldigter und hast deshalb Grund,
>
>Er ist Betroffener, Beschuldigter ist man im Strafverfahren.

Formal richtig, die Konsequenzen sind aber dieselben: nicht ihm wird
geglaubt, sondern dem aus Sicht des Richters "unbeteiligten"
Aussteller der Verwarnung.

Christian Seiler

unread,
Mar 9, 1998, 3:00:00 AM3/9/98
to

Hi,

Tilman Schmidt wrote:

> Formal richtig, die Konsequenzen sind aber dieselben: nicht ihm wird
> geglaubt, sondern dem aus Sicht des Richters "unbeteiligten"
> Aussteller der Verwarnung.

Gibt es nicht Plaene im Main-Taunus-Kreis die Knoellchenschreiber an den
eingetriebenen Geldern zu beteiligen? Danach waeren die dann nicht mehr
"unbeteiligt", sondern haetten selbst ein wirtschaftliches Interesse an
der Verwarnung. Daraus folgt meiner Meinung nach, dass die Richter dann
die Aussagen beider Beteiligten etwa gleich bewerten muessten. Das waere
eine Verbesserung der jetzigen Situation.

--

CU Christian Seiler

----

"Sometimes I think the surest sign that intelligent life
exists elsewhere in the universe is that none of it has tried to
contact us" --Calvin

Thomas Gabriel

unread,
Mar 10, 1998, 3:00:00 AM3/10/98
to

til...@schmidt.bn.eunet.de (Tilman Schmidt) schrieb:

> Persönliche Erfahrung mit der Stadt Köln. Beispiel:
> - Vorwurf: "Sie parkten im Bereich einer scharfen Kurve"
> - meine Erwiderung auf dem Anhörungsbogen: "Die angegebene Straße
> hat dort überhaupt keine Kurve."
> - Antwort der Stadt Köln: "Die von Ihnen ... abgegebene Äußerung
> vom (sic!) konnte Sie von dem Vorwurf der Ordungswidrigkeit nicht
> entlasten. Im Bereich von scharfen Kurven ist das Halten und Parken
> verboten, damit es nicht zu Sichtbeeinträchtigungen ... kommt.
> Sie erhalten hiermit nochmals Gelegenheit, den festgesetzten Betrag
> ... zu zahlen."

Kann ich mir nicht vorstellen. Die genaue Örtlichkeit des
Verkehrsverstoßes muß genannt werden (z. B. Höhe Hs Nr. XY). Wenn dort
keine scharfe Kurve ist, dann ist die Verwarnung auch hinfällig.



> Das ist kein Einzelfall. Die Stadt Köln hat mir im Lauf der Jahre
> (leider bin ich gezwungen, dort immer wieder hinzufahren) schon fast
> ein Dutzend erlogene Verwarnungen für die unterschiedlichsten
> Verkehrsordungswidrigkeiten ausgestellt

Langsam mache ich mir Sorgen. Welche Auslegung der StVO hast Du
denn???

> > Der Zeuge muß seine Stellungnahme zu diesem
> >Widerspruch abgeben. Anhand dieser Angaben entscheidet die
> >Bußgeldstelle über das Verwarnungsgeld.
>
> Das kann ich kaum glauben. Dann müßte doch in dem Antwortschreiben
> irgendeine Spur eines Bezugs zu meinen Einwendungen zu erkennen sein?

Nein! Die Bußgeldstelle entscheidet anhand der Stellungnahme und der
Äußerung des betreffonenen Verkehrsteilnehmers, ob die Verwarnung
aufrechterhalten oder eingestellt wird.

> > Das Verwarnungsgeld kann
> >beibehalten oder vermindert werden. Das Verfahren kann auch
> >eingestellt werden.
>
> Habe ich noch nicht erlebt. Gibt es das wirklich, oder ist das nur
> eine theoretische Möglichkeit?

Ja, zumindest in Mühlheim/Ruhr, Oberhausen/Rhld. und Solingen! In
Oberhausen wurden zwei Tickets eingestellt, in Mülheim eins von 30 auf
10 DM herabgesetzt (Tickets von Politessen)! In Solingen können
Tickets der Polizei (nach Rücksprache mit dem Beamten) auch
eingestellt werden.

Tilman Schmidt

unread,
Mar 15, 1998, 3:00:00 AM3/15/98
to

TG-...@t-online.de (Thomas Gabriel) wrote:

>> Persönliche Erfahrung mit der Stadt Köln. Beispiel:

[...]


>Kann ich mir nicht vorstellen.

Konnte ich auch nicht - bis es mir passierte.

> Die genaue Örtlichkeit des
>Verkehrsverstoßes muß genannt werden (z. B. Höhe Hs Nr. XY).

Wurde sie auch. "Vor dem Grundstück Kaltenbornweg 1" - eigentlich
genau genug, auch wenn die Grundstücke dort ziemlich breit sind.

> Wenn dort
>keine scharfe Kurve ist, dann ist die Verwarnung auch hinfällig.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang "hinfällig"? Wenn die Stadt sie
aufrechterhält, muß ich zahlen, egal ob hinfällig oder nicht - oder?

>> ein Dutzend erlogene Verwarnungen für die unterschiedlichsten
>> Verkehrsordungswidrigkeiten ausgestellt
>
>Langsam mache ich mir Sorgen. Welche Auslegung der StVO hast Du
>denn???

Wie meinst Du das? Die Tatbestände "Parken auf einem Fußgängerüberweg
(Zeichen 293)", "vor einer Bordsteinabsenkung", "auf einem Parkplatz
außerhalb der Parkmarkierungen" oder "weniger als 5 Meter von einer
Einmündung" sind doch eigentlich so objektiv, daß es eigentlich keine
Auslegungssache sein dürfte, ob sie erfüllt sind oder nicht. Wo
insbesondere beim letzteren doch in der StVO sogar noch ausdrücklich
drinsteht, daß bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten zu messen ist.

>> Das kann ich kaum glauben. Dann müßte doch in dem Antwortschreiben
>> irgendeine Spur eines Bezugs zu meinen Einwendungen zu erkennen sein?
>
>Nein! Die Bußgeldstelle entscheidet anhand der Stellungnahme und der
>Äußerung des betreffonenen Verkehrsteilnehmers, ob die Verwarnung
>aufrechterhalten oder eingestellt wird.

Ok, wenn Du das sagst, will ich es glauben. Die Formulierung des
Antwortschreibens ließ mich diesen Entscheidungsvorgang halt leider
nicht nachvollziehen.

Thomas Gabriel

unread,
Mar 16, 1998, 3:00:00 AM3/16/98
to

Tilman Schmidt schrieb:

> > Wenn dort
> >keine scharfe Kurve ist, dann ist die Verwarnung auch hinfällig.
>
> Was bedeutet in diesem Zusammenhang "hinfällig"? Wenn die Stadt sie
> aufrechterhält, muß ich zahlen, egal ob hinfällig oder nicht - oder?

Du kannst das Bußgeld aber immer noch ablehnen, dann geht die ganze
Sache vor Gericht. Wenn da wirklich keine scharfe Kurve ist, dann hast
Du sehr gute Chancen freigesprochen zu werden. Es kommt dann nämlich
zum Ortstermin und der Richter überzeugt sich selbst davon, ob an
dieser Stelle eine scharfe Kurve ist oder nicht.

> >> ein Dutzend erlogene Verwarnungen für die unterschiedlichsten
> >> Verkehrsordungswidrigkeiten ausgestellt
> >
> >Langsam mache ich mir Sorgen. Welche Auslegung der StVO hast Du
> >denn???
>
> Wie meinst Du das? Die Tatbestände "Parken auf einem Fußgängerüberweg
> (Zeichen 293)", "vor einer Bordsteinabsenkung", "auf einem Parkplatz
> außerhalb der Parkmarkierungen" oder "weniger als 5 Meter von einer
> Einmündung" sind doch eigentlich so objektiv, daß es eigentlich keine
> Auslegungssache sein dürfte, ob sie erfüllt sind oder nicht. Wo
> insbesondere beim letzteren doch in der StVO sogar noch ausdrücklich
> drinsteht, daß bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten zu messen ist.

Und an diesen Stellen hast Du Tickets bekommen? Entweder habe ich
jetzt was falsch verstanden oder ...

Du hast also an o. g. Stellen geparkt und sagst die Verwarnungen sind
erstunken und erlogen?

Tilman Schmidt

unread,
Mar 21, 1998, 3:00:00 AM3/21/98
to

TG-...@t-online.de (Thomas Gabriel) wrote:
>Wenn da wirklich keine scharfe Kurve ist, dann hast
>Du sehr gute Chancen freigesprochen zu werden. Es kommt dann nämlich
>zum Ortstermin und der Richter überzeugt sich selbst davon, ob an
>dieser Stelle eine scharfe Kurve ist oder nicht.

Hast Du da wirklich konkrete Erfahrungen? Ich schon - nicht mit der
"scharfen Kurve", aber mit den "weniger als 5 Metern von einer
Einmündung". Da kam es eben nicht zum Ortstermin, sondern der Richter
hat ganz abstrakt im Gerichtssaal erklärt, ich sei Betroffener und
deshalb weniger glaubwürdig als der "Zeuge" (= Aussteller der
Verwarnung), und er könne deshalb meinem Einspruch nicht stattgeben.

>> Wie meinst Du das? Die Tatbestände "Parken auf einem Fußgängerüberweg
>> (Zeichen 293)", "vor einer Bordsteinabsenkung", "auf einem Parkplatz
>> außerhalb der Parkmarkierungen" oder "weniger als 5 Meter von einer
>> Einmündung" sind doch eigentlich so objektiv, daß es eigentlich keine
>> Auslegungssache sein dürfte, ob sie erfüllt sind oder nicht. Wo
>> insbesondere beim letzteren doch in der StVO sogar noch ausdrücklich
>> drinsteht, daß bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten zu messen ist.
>
>Und an diesen Stellen hast Du Tickets bekommen? Entweder habe ich
>jetzt was falsch verstanden oder ...
>Du hast also an o. g. Stellen geparkt und sagst die Verwarnungen sind
>erstunken und erlogen?

Was meinst Du mit "o.g. Stellen"? Ich habe keine Stellen genannt,
sondern Tatbestände!

Also nochmal ganz genau: Ich habe wiederholt an einer Stelle geparkt,
wo weder ein Fußgängerüberweg noch eine Bordsteinabsenkung noch ein
Parkplatz und die nächste Einmündung (Schnittpunkt der Fahrbahnkanten)
ca. sieben Meter entfernt ist. Dafür habe ich an verschiedenen Tagen
Verwarnungen mit all den aufgeführten Tatbeständen erhalten. Ich sage,
die sind erstunken und erlogen, weil sie, wenn man sich die Stelle und
mein dort geparktes Auto anschaut, offensichtlich nicht stimmen.
Jeder, der vorbeikommt und mein Auto dort stehen sieht (falls ich es
noch einmal dort hinstellen sollte), sieht, daß es *nicht* auf einem
Fußgängerüberweg, auch *nicht* vor einer Bordsteinabsenkung und
*nicht* auf einem Parkplatz (sondern einfach am Straßenrand) steht.
Das mit den fünf Metern ist schwieriger, weil kaum jemand so genau
Entfernungen schätzen kann; aber ich habe inzwischen unter Zeugen
nachgemessen.

Thomas Gabriel

unread,
Mar 25, 1998, 3:00:00 AM3/25/98
to

Tilman Schmidt schrieb:

> Also nochmal ganz genau: Ich habe wiederholt an einer Stelle geparkt,
> wo weder ein Fußgängerüberweg noch eine Bordsteinabsenkung noch ein
> Parkplatz und die nächste Einmündung (Schnittpunkt der Fahrbahnkanten)
> ca. sieben Meter entfernt ist. Dafür habe ich an verschiedenen Tagen
> Verwarnungen mit all den aufgeführten Tatbeständen erhalten. Ich sage,
> die sind erstunken und erlogen, weil sie, wenn man sich die Stelle und
> mein dort geparktes Auto anschaut, offensichtlich nicht stimmen.
> Jeder, der vorbeikommt und mein Auto dort stehen sieht (falls ich es
> noch einmal dort hinstellen sollte), sieht, daß es *nicht* auf einem
> Fußgängerüberweg, auch *nicht* vor einer Bordsteinabsenkung und
> *nicht* auf einem Parkplatz (sondern einfach am Straßenrand) steht.
> Das mit den fünf Metern ist schwieriger, weil kaum jemand so genau
> Entfernungen schätzen kann; aber ich habe inzwischen unter Zeugen
> nachgemessen.

Wenn das wirklich so ist, dann hast Du sehr gute Chancen da raus zu
kommen. (Tip: notfalls Fotos machen)

Tilman Schmidt

unread,
Mar 25, 1998, 3:00:00 AM3/25/98
to

TG-...@t-online.de (Thomas Gabriel) wrote:

>Wenn das wirklich so ist, dann hast Du sehr gute Chancen da raus zu
>kommen.

Wolln wir's hoffen. Morgen ist Termin - diesmal *mit* Zeuge für meine
Version.

> (Tip: notfalls Fotos machen)

Hatte ich beim letzten Mal und trotzdem verloren. Argument: Ich hätte
ja mein Auto nachträglich umparken und dann fotografieren können.

Tilman Schmidt

unread,
Mar 26, 1998, 3:00:00 AM3/26/98
to

Tilman Schmidt wrote:
>
> TG-...@t-online.de (Thomas Gabriel) wrote:
>
> >Wenn das wirklich so ist, dann hast Du sehr gute Chancen da raus zu
> >kommen.
>
> Wolln wir's hoffen. Morgen ist Termin - diesmal *mit* Zeuge für meine
> Version.

Ich komme gerade von der Verhandlung. Ergebnis: Keine Aufhebung des
Bußgeldbescheids, aber Einstellung des Verfahrens wegen geringer
Schuld.

Begründung: Ich hätte ja mein Auto nach Entdecken des Knöllchens
schnell umparken und dann erst meinen Zeugen dazurufen können. Der
Sache noch weiter nachzugehen, womöglich mit Ortstermin und weiteren
Zeugen, sei aber angesichts des geringen Bußgelds nicht sinnvoll.

Verfahrensverlauf:

Die Politesse, von der das Knöllchen stammte, konnte sich an mein
Auto nicht erinnern, sondern sagte nur, sie kenne die Stelle ganz
genau, habe sie auch einmal ausgemessen, und wenn sie dort "die
819" (ihr Code für Parken innerhalb der 5 Meter-Zone von einer
Einmündung) aufgeschrieben habe, dann seien das auch weniger als
5 Meter gewesen. Einem Fahrzeug, das eine Wagenlänge weiter vorne
stünde (also wie ich wirklich gestanden hatte), würde sie immer
"die 101" ausstellen (was immer das ist - meiner Meinung nach ist
es, wie gesagt, überhaupt nicht ordnungswidrig, dort zu parken),
und die zwei Nummern könne man ja wohl nicht verwechseln.

"Mein" Zeuge bestätigte, mein Auto am selben Tag an dem von mir
angegebenen Platz gesehen zu haben, konnte aber auf Nachfrage des
Richters (natürlich) nicht beschwören, ob ich das Knöllchen wirklich
erst in diesem Moment entdeckt hatte, oder ob ich mein Auto nicht
etwa heimlich ein paar Meter vorgezogen hatte, bevor ich ihn
dazurief.

> > (Tip: notfalls Fotos machen)

Schlug der Richter auch vor - aber nicht mir, sondern der Politesse,
die mich aufgeschrieben hatte.

> Hatte ich beim letzten Mal und trotzdem verloren. Argument: Ich hätte
> ja mein Auto nachträglich umparken und dann fotografieren können.

Dasselbe sagte mir der Richter auch diesmal, als ich fragte, ob denn
ein von *mir* geschossenes Foto weitergeholfen hätte.

Alles in allem hinterläßt der Vorgang ein ungutes Gefühl: Gibt es
eigentlich in dem Moment, wo man an seinem Auto ein Knöllchen
entdeckt, noch irgendeine Möglichkeit, den Vorwurf schlüssig zu
widerlegen? (Von Extremfällen physikalischer Unmöglichkeit mal
abgesehen.)

--
Tilman Schmidt E-Mail: Tilman....@sema.de (office)
Sema Group GmbH til...@schmidt.bn.uunet.de (private)
Koeln, Germany

T. G.

unread,
Mar 26, 1998, 3:00:00 AM3/26/98
to

Tilman Schmidt schrieb:

>>Wenn das wirklich so ist, dann hast Du sehr gute Chancen da raus zu
>>kommen.
>
>Wolln wir's hoffen. Morgen ist Termin - diesmal *mit* Zeuge für meine
>Version.
>

>> (Tip: notfalls Fotos machen)


>
>Hatte ich beim letzten Mal und trotzdem verloren. Argument: Ich hätte
>ja mein Auto nachträglich umparken und dann fotografieren können.

Ich drück' Dir die Daumen! Schreib mir doch bitte, wie die ganze Sache
ausging.

Anton.L

unread,
Mar 26, 1998, 3:00:00 AM3/26/98
to

On Thu, 26 Mar 1998 15:01:53 +0100, Tilman Schmidt <t...@sema.de> wrote:

>Tilman Schmidt wrote:

>[...]


>Alles in allem hinterläßt der Vorgang ein ungutes Gefühl: Gibt es
>eigentlich in dem Moment, wo man an seinem Auto ein Knöllchen
>entdeckt, noch irgendeine Möglichkeit, den Vorwurf schlüssig zu
>widerlegen?

>[...]

Interessante Frage, zu der es wohl keine allgemein gueltige
befriedigende Antwort gibt. Oder? Deiner Schilderung nach hatte ja
auch weder der Richter noch ein anderer Prozessbeteiligter eine
Antwort auf dieses Problem.

Noch eine (rhetorische) Frage dazu:
Warum musst Du eigentlich Deine Unschuld und nicht die Gegegenpartei
(die Politesse) Deine Schuld beweisen?
(Und zwar anhand objektiv belegbarer Tatsachen und nicht mittels
subjektiver Faehigkeiten der Politesse, Entfernungen einschaetzen und
sogar abmessen und grandios mit 3-stelligen Zahlen umgehen zu koennen.
;-) )

Gruss
Anton

Tilman Schmidt

unread,
Mar 27, 1998, 3:00:00 AM3/27/98
to

Anton.L wrote:
>
> Warum musst Du eigentlich Deine Unschuld und nicht die Gegegenpartei
> (die Politesse) Deine Schuld beweisen?

Zum einen gilt die Unschuldsvermutung wohl nur im Strafverfahren, nicht
im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Und die hübsche Konstruktion, wonach
die Politesse eben nicht Gegenpartei, sondern unabhängige Zeugin ist,
habe ich ja schon früher im Thread dargelegt.

Wolfgang Kopp

unread,
Mar 27, 1998, 3:00:00 AM3/27/98
to

t...@sema.de (Tilman Schmidt) schrieb:

> Zum einen gilt die Unschuldsvermutung wohl nur im Strafverfahren, nicht

> im Ordnungswidrigkeitenverfahren. [...]

Nachdem der EGMR Ausländern einen Anspruch auf einen kostenfreien
Dolmetscher im deutschen Ordnungswidrigkeitenverfahren zugebilligt hat
(EGMR Ser. A Nr. 73 = EuGRZ 1985, 62 - Öztürk./.Deutschland -), glaube
ich kaum, daß er die im selben Artikel 6 der EMRK dem Angeklagten
zugesicherte Unschuldsvermutung nicht ebenfalls auf das OWi-Verfahren
statt nur auf das Strafverfahren (im dt. Sinn) beziehen würde.

Vielleicht gibt es sogar ein Urteil dazu (ich kenne keins). Jedenfalls
fallen nach der o.g. Rechtsprechung des EGMR auch Ordnungswidrigkeiten
unter den Begriff der strafbaren Handlung iSv Art. 6 EMRK, so daß die
Unschuldsvermutung in Abs. 2 auf OWi-Verfahren anwendbar sein sollte.

--
Wolfgang Kopp · <ko...@naranek.camelot.de> · http://home.pages.de/~kopp/
Titanic 2: »Wahrscheinlich taucht das Schiff wieder auf und wird von
arabischen Außerirdischen entführt [...]« - »und jack (di caprio) wird
aus einem hautfetzen geklont, der am treibholz festgefroren war.« drfm

Tilman Schmidt

unread,
Apr 1, 1998, 3:00:00 AM4/1/98
to

Bernd Sluka wrote:
>
> Im Artikel <351A5F...@sema.de> schreibt
> Tilman Schmidt <t...@sema.de>:
[Foto vom ordnungsgemäß geparkten Auto]

> >> Hatte ich beim letzten Mal und trotzdem verloren. Argument: Ich hätte
> >> ja mein Auto nachträglich umparken und dann fotografieren können.
> >
> >Dasselbe sagte mir der Richter auch diesmal, als ich fragte, ob denn
> >ein von *mir* geschossenes Foto weitergeholfen hätte.
>
> Moment. Auf Verwarnungen wegen Parkvergehen wird üblicherweise die
> Ventilstellung der Reifen notiert, um feststellen zu können ob das
> Fahrzeug zwischenzeitlich bewegt wurde. Ein Foto bzw. ein Zeuge, der
> die Übereinstimmung dieses schwer eindeutig nachzumachenden Merkmals
> bestätigt, sollte m.E. genügend Beweiskraft haben.

Hier in Köln scheint das nicht üblich zu sein. Jedenfalls habe ich
auf meinen Verwarnungen keinen derartigen Vermerk gefunden, und in
der Verhandlung haben weder die Politesse noch der Richter diese
Beweismöglichkeit angesprochen.

Trotzdem danke für den Hinweis. Dann werde ich beim nächsten Mal (*)
vorsichtshalber darauf achten, daß der Zeuge, den ich dazuhole, mir
auch die Ventilstellung bestätigt. Aber wenn die Politesse sie
ihrerseits nicht notiert hat, hilft das auch nichts - oder?

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