Am 21.01.2024 um 14:39 schrieb Detlef Meißner:
> Am 21.01.2024 um 14:12 schrieb Stefan Schmitz:
>> Am 21.01.2024 um 10:13 schrieb Detlef Meißner:
>>> Am 21.01.2024 um 10:04 schrieb Rainer Freis:
>>>> Am 18.01.2024 um 16:35 schrieb Detlef Meißner:
>>>>> Jetzt stellt sich die Frage: Inwieweit ist der Bestatter an Wünsche des
>>>>> Verstorbenen gebunden?
>>>>> Schwierig wird es, wenn ein Vertrag besteht, aber kein Geld geflossen ist.
>>>>> Wer zahlt, bestimmt die Musik.
>>>>
>>>> In einem solchen Fall ist eine Anzahlung üblich.
>>>> Der Endbetrag steht ja noch nicht fest, weil das Ausführungsdatum noch
>>>> unbekannt ist. Die Verträge enhalten aber eine Inflationsklausel.
>>
>> Ich hätte jetzt eher vermutet, dass ein sofort (oder bis zu einem
>> vereinbarten Zeitpunkt ratenweise) zu zahlender Endbetrag vereinbart
>> wird. Dann kann der Bestatter bis zur Ausführung mit dem Geld arbeiten
>> und niemand muss sich um Inflation kümmern.
>>
>>> Aber sind die Erben dann daran gebunden?
>>
>> Natürlich. Ein vom Erblasser eingegangener Vertrag geht auf die Erben über.
>
> Wenn der bisher an den Bestatter gezahlte Betrag nicht ausreicht?
Pacta sunt servanda.
>>> Das könnte teuer werden, die Erbmasse könnte dafür evtl. gar nicht
>>> ausreichen.
>>
>> Darum würde mich auch wundern, wenn der Bestatter sich mit einer
>> Anzahlung zufrieden gibt. Bei unzureichender Erbmasse ist
>> Nachlassinsolvenz möglich, dann geht er leer aus.
>>
> Und nochmal zur Ausgangsfrage: Kann/darf der Bestatter dann die
> Bestattung nach den Vorgaben des Erblassers durchführen, auch gegen die
> Vorstellungen der Erben?
Natürlich darf er den geschlossenen Vertrag erfüllen. Um nicht auf
uneinbringlichen Forderungen sitzen zu bleiben, tut er allerdings gut
daran, vorher den ausreichenden Wert des Nachlasses zu erfragen.
Ich bezweifle allerdings, dass es verbindliche Vereinbarungen zwischen
Erblasser und Bestatter gibt, bei denen die Finanzierung nicht
vollständig abgesichert wäre. Sonst könnten die Bestattungspflichtigen
ja einfach ein anderes Institut beauftragen, das günstiger ist als die
Restforderung des Gewählten. Zum Zeitpunkt der Beerdigung ist meist noch
gar nicht klar, wer überhaupt Erbe wird.