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DSGVO im Copyshop

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Gehtniemand Wasan

unread,
Jan 17, 2024, 4:19:57 PMJan 17
to
hi,

Müssen copyshops irgendwelche Vorkehrungen treffen, damit die von Kunden mitgebrachten Daten unwiderruflich nach Beendigung des Geschäftes, zb ein ausdruck eines dokumentes von einem usbstick, gelöscht werden? HierzuOrt kann der Kassierer im Shop die Dokumente sehen.
Der Kunde ist also stillschweigend mit dem Mitlesen einverstanden?
Gruß

Detlef Meißner

unread,
Jan 17, 2024, 4:44:49 PMJan 17
to
Am 17.01.2024 um 22:19 schrieb Gehtniemand Wasan:

> Müssen copyshops irgendwelche Vorkehrungen treffen, damit die von Kunden mitgebrachten Daten unwiderruflich nach Beendigung des Geschäftes, zb ein ausdruck eines dokumentes von einem usbstick, gelöscht werden? HierzuOrt kann der Kassierer im Shop die Dokumente sehen.
> Der Kunde ist also stillschweigend mit dem Mitlesen einverstanden?

Vielleicht werden demnächst dort nur Blinde oder Analphabeten angestellt.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)

Gehtniemand Wasan

unread,
Jan 17, 2024, 5:08:42 PMJan 17
to
Eine Sichtung des Dukumentes ist entbehrlich, genau wie deine Existenz.

Detlef Meißner

unread,
Jan 17, 2024, 5:19:10 PMJan 17
to
Am 17.01.2024 um 23:08 schrieb Gehtniemand Wasan:
> Detlef Meißner schrieb am Mittwoch, 17. Januar 2024 um 22:44:49 UTC+1:
>> Am 17.01.2024 um 22:19 schrieb Gehtniemand Wasan:
>>
>>> Müssen copyshops irgendwelche Vorkehrungen treffen, damit die von Kunden mitgebrachten Daten unwiderruflich nach Beendigung des Geschäftes, zb ein ausdruck eines dokumentes von einem usbstick, gelöscht werden? HierzuOrt kann der Kassierer im Shop die Dokumente sehen.
>>> Der Kunde ist also stillschweigend mit dem Mitlesen einverstanden?
>> Vielleicht werden demnächst dort nur Blinde oder Analphabeten angestellt.
>>
> Eine Sichtung des Dukumentes ist entbehrlich, genau wie deine Existenz.

Ja, ja, die Dukumente!

Gehtniemand Wasan

unread,
Jan 17, 2024, 5:22:37 PMJan 17
to
Wer so bedeutlungslos ist und allen gejasst wird, der geilt sich an Tippfehlern auf. Halsbruch, Beinbruch kann man ja uberleben, wünscht...

Stefan Schmitz

unread,
Jan 18, 2024, 4:01:41 AMJan 18
to
Am 17.01.2024 um 22:19 schrieb Gehtniemand Wasan:
> hi,
>
> Müssen copyshops irgendwelche Vorkehrungen treffen, damit die von Kunden mitgebrachten Daten unwiderruflich nach Beendigung des Geschäftes, zb ein ausdruck eines dokumentes von einem usbstick, gelöscht werden?

Welche Vorkehrungen würdest du denn treffen, damit Daten aus dem
Arbeitsspeicher eines Computers gelöscht werden?

Einen Grund, sie auf Festplatte zu schreiben, gibt es nicht.
Oder meinst du, die Daten müssen vom Stick des Kunden gelöscht werden?

> HierzuOrt kann der Kassierer im Shop die Dokumente sehen.
> Der Kunde ist also stillschweigend mit dem Mitlesen einverstanden?

Zumindest wird er mit einer Prüfung einverstanden sein, dass wirklich
das gewünschte Dokument und kein anderes gedruckt wird.

Marc Haber

unread,
Jan 18, 2024, 5:13:20 AMJan 18
to
Gehtniemand Wasan <gehtnieman...@gmail.com> wrote:
>Müssen copyshops irgendwelche Vorkehrungen treffen, damit die von Kunden mitgebrachten Daten unwiderruflich nach Beendigung des Geschäftes, zb ein ausdruck eines dokumentes von einem usbstick, gelöscht werden? HierzuOrt kann der Kassierer im Shop die Dokumente sehen.

Dass es überhaupt noch Dienstleister gibt die Dir irgend etwas
anbieten ist ein Wunder. Kunden, die derart nach Gründen suchen um
ihren Dienstleistern Ärger zu machen, braucht niemand.

--
----------------------------------------------------------------------------
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Rhein-Neckar, DE | Beginning of Wisdom " |
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 6224 1600402

Detlef Meißner

unread,
Jan 18, 2024, 5:31:20 AMJan 18
to
Am 18.01.2024 um 11:13 schrieb Marc Haber:
> Gehtniemand Wasan <gehtnieman...@gmail.com> wrote:
>> Müssen copyshops irgendwelche Vorkehrungen treffen, damit die von Kunden mitgebrachten Daten unwiderruflich nach Beendigung des Geschäftes, zb ein ausdruck eines dokumentes von einem usbstick, gelöscht werden? HierzuOrt kann der Kassierer im Shop die Dokumente sehen.
>
> Dass es überhaupt noch Dienstleister gibt die Dir irgend etwas
> anbieten ist ein Wunder. Kunden, die derart nach Gründen suchen um
> ihren Dienstleistern Ärger zu machen, braucht niemand.

Ob er seinem *letzten* Dienstleister auch noch Ärger bereitet? ;-)

Stefan Schmitz

unread,
Jan 18, 2024, 9:23:39 AMJan 18
to
Am 18.01.2024 um 11:31 schrieb Detlef Meißner:
> Am 18.01.2024 um 11:13 schrieb Marc Haber:
>> Gehtniemand Wasan <gehtnieman...@gmail.com> wrote:
>>> Müssen copyshops irgendwelche Vorkehrungen treffen, damit die von Kunden mitgebrachten Daten unwiderruflich nach Beendigung des Geschäftes, zb ein ausdruck eines dokumentes von einem usbstick, gelöscht werden? HierzuOrt kann der Kassierer im Shop die Dokumente sehen.
>>
>> Dass es überhaupt noch Dienstleister gibt die Dir irgend etwas
>> anbieten ist ein Wunder. Kunden, die derart nach Gründen suchen um
>> ihren Dienstleistern Ärger zu machen, braucht niemand.
>
> Ob er seinem *letzten* Dienstleister auch noch Ärger bereitet? ;-)

Der letzte ist vermutlich nicht seiner.

Detlef Meißner

unread,
Jan 18, 2024, 9:34:47 AMJan 18
to
Dem hat er garantiert (in seinem Testament) einige Vorschriften gemacht.

Ich vermute, die Daten auf seinem Grabstein sollen geschwätzt werden.

Marc Haber

unread,
Jan 18, 2024, 10:25:23 AMJan 18
to
Detlef Meißner <unge...@mailinator.com> wrote:
>Am 18.01.2024 um 11:13 schrieb Marc Haber:
>> Gehtniemand Wasan <gehtnieman...@gmail.com> wrote:
>>> Müssen copyshops irgendwelche Vorkehrungen treffen, damit die von Kunden mitgebrachten Daten unwiderruflich nach Beendigung des Geschäftes, zb ein ausdruck eines dokumentes von einem usbstick, gelöscht werden? HierzuOrt kann der Kassierer im Shop die Dokumente sehen.
>>
>> Dass es überhaupt noch Dienstleister gibt die Dir irgend etwas
>> anbieten ist ein Wunder. Kunden, die derart nach Gründen suchen um
>> ihren Dienstleistern Ärger zu machen, braucht niemand.
>
>Ob er seinem *letzten* Dienstleister auch noch Ärger bereitet? ;-)

Eine Bestattung kann man zu Lebzeiten beauftragen und den Bestatter
dann noch etwas quälen. Hat dieser Reste von Berufsehre, wird er sich
auch nach dem Tod des Kunden nicht revanchieren.

Grüße
Marc

Detlef Meißner

unread,
Jan 18, 2024, 10:36:05 AMJan 18
to
Am 18.01.2024 um 16:25 schrieb Marc Haber:
> Detlef Meißner <unge...@mailinator.com> wrote:
>> Am 18.01.2024 um 11:13 schrieb Marc Haber:
>>> Gehtniemand Wasan <gehtnieman...@gmail.com> wrote:
>>>> Müssen copyshops irgendwelche Vorkehrungen treffen, damit die von Kunden mitgebrachten Daten unwiderruflich nach Beendigung des Geschäftes, zb ein ausdruck eines dokumentes von einem usbstick, gelöscht werden? HierzuOrt kann der Kassierer im Shop die Dokumente sehen.
>>>
>>> Dass es überhaupt noch Dienstleister gibt die Dir irgend etwas
>>> anbieten ist ein Wunder. Kunden, die derart nach Gründen suchen um
>>> ihren Dienstleistern Ärger zu machen, braucht niemand.
>>
>> Ob er seinem *letzten* Dienstleister auch noch Ärger bereitet? ;-)
>
> Eine Bestattung kann man zu Lebzeiten beauftragen und den Bestatter
> dann noch etwas quälen. Hat dieser Reste von Berufsehre, wird er sich
> auch nach dem Tod des Kunden nicht revanchieren.
>
Er könnte die Hinterbliebenen darauf hinweisen, dass der Verblichene auf
die DSGVO gepocht hat und eine Traueranzeige somit nicht angebracht wäre.
Außerdem könnte er ein anonymes Grab empfehlen.

Jetzt stellt sich die Frage: Inwieweit ist der Bestatter an Wünsche des
Verstorbenen gebunden?
Schwierig wird es, wenn ein Vertrag besteht, aber kein Geld geflossen ist.
Wer zahlt, bestimmt die Musik.

Thomas Hochstein

unread,
Jan 20, 2024, 1:15:04 PMJan 20
to
Detlef Meißner schrieb:

> Dem hat er garantiert (in seinem Testament) einige Vorschriften gemacht.

Das macht ja nichts, weil der relevante Vorgang bis zur
Testamentseröffnung regelmäßig bereits abgeschlossen ist.
--
Liste juristischer Online-Ressourcen: <https://th-h.de/law/lawlinks/>
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>

Rainer Freis

unread,
Jan 21, 2024, 4:04:27 AMJan 21
to
In einem solchen Fall ist eine Anzahlung üblich.
Der Endbetrag steht ja noch nicht fest, weil das Ausführungsdatum noch
unbekannt ist. Die Verträge enhalten aber eine Inflationsklausel.

Rainer

Detlef Meißner

unread,
Jan 21, 2024, 4:13:48 AMJan 21
to
Aber sind die Erben dann daran gebunden?
Das könnte teuer werden, die Erbmasse könnte dafür evtl. gar nicht
ausreichen.

Rainer Freis

unread,
Jan 21, 2024, 6:21:20 AMJan 21
to
Die Preissteigerungen sind realistisch, d.h. billiger wird's andersowo
dann auch nicht. Wenn man den Todesfall dann natürlich beim
Bestattungsinstitut nicht meldet und einen anderen Bestatter wählt,
fällt der (wie gesagt realistische) Aufschlag weg, dafür ist dann aber
auch die Anzahlung weg.

Rainer

Stefan Schmitz

unread,
Jan 21, 2024, 8:12:54 AMJan 21
to
Am 21.01.2024 um 10:13 schrieb Detlef Meißner:
> Am 21.01.2024 um 10:04 schrieb Rainer Freis:
>> Am 18.01.2024 um 16:35 schrieb Detlef Meißner:
>>> Jetzt stellt sich die Frage: Inwieweit ist der Bestatter an Wünsche des
>>> Verstorbenen gebunden?
>>> Schwierig wird es, wenn ein Vertrag besteht, aber kein Geld geflossen ist.
>>> Wer zahlt, bestimmt die Musik.
>>
>> In einem solchen Fall ist eine Anzahlung üblich.
>> Der Endbetrag steht ja noch nicht fest, weil das Ausführungsdatum noch
>> unbekannt ist. Die Verträge enhalten aber eine Inflationsklausel.

Ich hätte jetzt eher vermutet, dass ein sofort (oder bis zu einem
vereinbarten Zeitpunkt ratenweise) zu zahlender Endbetrag vereinbart
wird. Dann kann der Bestatter bis zur Ausführung mit dem Geld arbeiten
und niemand muss sich um Inflation kümmern.

> Aber sind die Erben dann daran gebunden?

Natürlich. Ein vom Erblasser eingegangener Vertrag geht auf die Erben über.

> Das könnte teuer werden, die Erbmasse könnte dafür evtl. gar nicht
> ausreichen.

Darum würde mich auch wundern, wenn der Bestatter sich mit einer
Anzahlung zufrieden gibt. Bei unzureichender Erbmasse ist
Nachlassinsolvenz möglich, dann geht er leer aus.

Detlef Meißner

unread,
Jan 21, 2024, 8:39:03 AMJan 21
to
Am 21.01.2024 um 14:12 schrieb Stefan Schmitz:
> Am 21.01.2024 um 10:13 schrieb Detlef Meißner:
>> Am 21.01.2024 um 10:04 schrieb Rainer Freis:
>>> Am 18.01.2024 um 16:35 schrieb Detlef Meißner:
>>>> Jetzt stellt sich die Frage: Inwieweit ist der Bestatter an Wünsche des
>>>> Verstorbenen gebunden?
>>>> Schwierig wird es, wenn ein Vertrag besteht, aber kein Geld geflossen ist.
>>>> Wer zahlt, bestimmt die Musik.
>>>
>>> In einem solchen Fall ist eine Anzahlung üblich.
>>> Der Endbetrag steht ja noch nicht fest, weil das Ausführungsdatum noch
>>> unbekannt ist. Die Verträge enhalten aber eine Inflationsklausel.
>
> Ich hätte jetzt eher vermutet, dass ein sofort (oder bis zu einem
> vereinbarten Zeitpunkt ratenweise) zu zahlender Endbetrag vereinbart
> wird. Dann kann der Bestatter bis zur Ausführung mit dem Geld arbeiten
> und niemand muss sich um Inflation kümmern.
>
>> Aber sind die Erben dann daran gebunden?
>
> Natürlich. Ein vom Erblasser eingegangener Vertrag geht auf die Erben über.

Wenn der bisher an den Bestatter gezahlte Betrag nicht ausreicht?

>> Das könnte teuer werden, die Erbmasse könnte dafür evtl. gar nicht
>> ausreichen.
>
> Darum würde mich auch wundern, wenn der Bestatter sich mit einer
> Anzahlung zufrieden gibt. Bei unzureichender Erbmasse ist
> Nachlassinsolvenz möglich, dann geht er leer aus.
>
Und nochmal zur Ausgangsfrage: Kann/darf der Bestatter dann die
Bestattung nach den Vorgaben des Erblassers durchführen, auch gegen die
Vorstellungen der Erben?

Wie soll das funktionieren? Einfrieren des Leichnams bis zur endgültigen
Gerichtsentscheid?

Stefan Schmitz

unread,
Jan 21, 2024, 9:05:41 AMJan 21
to
Am 21.01.2024 um 14:39 schrieb Detlef Meißner:
> Am 21.01.2024 um 14:12 schrieb Stefan Schmitz:
>> Am 21.01.2024 um 10:13 schrieb Detlef Meißner:
>>> Am 21.01.2024 um 10:04 schrieb Rainer Freis:
>>>> Am 18.01.2024 um 16:35 schrieb Detlef Meißner:
>>>>> Jetzt stellt sich die Frage: Inwieweit ist der Bestatter an Wünsche des
>>>>> Verstorbenen gebunden?
>>>>> Schwierig wird es, wenn ein Vertrag besteht, aber kein Geld geflossen ist.
>>>>> Wer zahlt, bestimmt die Musik.
>>>>
>>>> In einem solchen Fall ist eine Anzahlung üblich.
>>>> Der Endbetrag steht ja noch nicht fest, weil das Ausführungsdatum noch
>>>> unbekannt ist. Die Verträge enhalten aber eine Inflationsklausel.
>>
>> Ich hätte jetzt eher vermutet, dass ein sofort (oder bis zu einem
>> vereinbarten Zeitpunkt ratenweise) zu zahlender Endbetrag vereinbart
>> wird. Dann kann der Bestatter bis zur Ausführung mit dem Geld arbeiten
>> und niemand muss sich um Inflation kümmern.
>>
>>> Aber sind die Erben dann daran gebunden?
>>
>> Natürlich. Ein vom Erblasser eingegangener Vertrag geht auf die Erben über.
>
> Wenn der bisher an den Bestatter gezahlte Betrag nicht ausreicht?

Pacta sunt servanda.

>>> Das könnte teuer werden, die Erbmasse könnte dafür evtl. gar nicht
>>> ausreichen.
>>
>> Darum würde mich auch wundern, wenn der Bestatter sich mit einer
>> Anzahlung zufrieden gibt. Bei unzureichender Erbmasse ist
>> Nachlassinsolvenz möglich, dann geht er leer aus.
>>
> Und nochmal zur Ausgangsfrage: Kann/darf der Bestatter dann die
> Bestattung nach den Vorgaben des Erblassers durchführen, auch gegen die
> Vorstellungen der Erben?

Natürlich darf er den geschlossenen Vertrag erfüllen. Um nicht auf
uneinbringlichen Forderungen sitzen zu bleiben, tut er allerdings gut
daran, vorher den ausreichenden Wert des Nachlasses zu erfragen.

Ich bezweifle allerdings, dass es verbindliche Vereinbarungen zwischen
Erblasser und Bestatter gibt, bei denen die Finanzierung nicht
vollständig abgesichert wäre. Sonst könnten die Bestattungspflichtigen
ja einfach ein anderes Institut beauftragen, das günstiger ist als die
Restforderung des Gewählten. Zum Zeitpunkt der Beerdigung ist meist noch
gar nicht klar, wer überhaupt Erbe wird.


Rupert Haselbeck

unread,
Jan 21, 2024, 11:50:11 AMJan 21
to
Stefan Schmitz schrieb:

> Darum würde mich auch wundern, wenn der Bestatter sich mit einer
> Anzahlung zufrieden gibt. Bei unzureichender Erbmasse ist
> Nachlassinsolvenz möglich, dann geht er leer aus.

Warum sollte der Bestatter im Fall der Nachlassinsolvenz leer ausgehen?
Die Beerdigungskosten sind Masseverbindlichkeit, § 324 I Nr. 2 InsO

MfG
Rupert

Detlef Meißner

unread,
Jan 21, 2024, 12:24:43 PMJan 21
to
OK, er darf. Kann er es auch?
So ganz ohne Leich?
>
> Ich bezweifle allerdings, dass es verbindliche Vereinbarungen zwischen
> Erblasser und Bestatter gibt, bei denen die Finanzierung nicht
> vollständig abgesichert wäre. Sonst könnten die Bestattungspflichtigen
> ja einfach ein anderes Institut beauftragen, das günstiger ist als die
> Restforderung des Gewählten. Zum Zeitpunkt der Beerdigung ist meist noch
> gar nicht klar, wer überhaupt Erbe wird.

Eben.

Und wie bekommt der Bestatter die Information über den Tod des Erblassers?

Detlef Meißner

unread,
Jan 21, 2024, 12:25:37 PMJan 21
to
Und ohne Masse?

Alexander Schreiber

unread,
Jan 21, 2024, 5:08:04 PMJan 21
to
Marc Haber <mh+usene...@zugschl.us> wrote:
> Detlef Meißner <unge...@mailinator.com> wrote:
>>Am 18.01.2024 um 11:13 schrieb Marc Haber:
>>> Gehtniemand Wasan <gehtnieman...@gmail.com> wrote:
>>>> Müssen copyshops irgendwelche Vorkehrungen treffen, damit die von Kunden mitgebrachten Daten unwiderruflich nach Beendigung des Geschäftes, zb ein ausdruck eines dokumentes von einem usbstick, gelöscht werden? HierzuOrt kann der Kassierer im Shop die Dokumente sehen.
>>>
>>> Dass es überhaupt noch Dienstleister gibt die Dir irgend etwas
>>> anbieten ist ein Wunder. Kunden, die derart nach Gründen suchen um
>>> ihren Dienstleistern Ärger zu machen, braucht niemand.
>>
>>Ob er seinem *letzten* Dienstleister auch noch Ärger bereitet? ;-)
>
> Eine Bestattung kann man zu Lebzeiten beauftragen und den Bestatter
> dann noch etwas quälen. Hat dieser Reste von Berufsehre, wird er sich
> auch nach dem Tod des Kunden nicht revanchieren.

Gibt dann halt ein Hennecke-Begräbnis: "Loch gebuddelt, Kunde rein,
Erde drüber, Feierabend."

SCNR,
Alex.
--
"Opportunity is missed by most people because it is dressed in overalls and
looks like work." -- Thomas A. Edison

Rainer Freis

unread,
Jan 22, 2024, 12:09:28 PMJan 22
to
Jetzt habe ich doch mal nachgeschaut:

Der Vertrag nennt sich Bestattungsvorsorgevertrag.

Zweck: Die <Bestattungsinstitut> wird in diesem Vertrag mit der Aufgabe
betraut, nach dem Tod des Vorsorgenehmers die Totenfürsorgewahrzunehmen,
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Bestattung entsprechend seiner
hinterlegten Wünsche durchgeführt wird. Dieser Vertrag ist für die
Angehörigen und Erben des Auftraggebers bindend.

Dann wird die Beisetzung geregelt und auch festgelegt, an wenn die
Schlussabrechnung geht und wie die Kostenabrechnung geregelt ist (d.h.
wer zahlt).

Ich hoffe, deine Fragen sind damit geklärt.


Rainer



Stefan Schmitz

unread,
Jan 22, 2024, 3:31:40 PMJan 22
to
Am 22.01.2024 um 18:09 schrieb Rainer Freis:
>> Natürlich darf er den geschlossenen Vertrag erfüllen. Um nicht auf
>> uneinbringlichen Forderungen sitzen zu bleiben, tut er allerdings gut
>> daran, vorher den ausreichenden Wert des Nachlasses zu erfragen.
>>
>> Ich bezweifle allerdings, dass es verbindliche Vereinbarungen zwischen
>> Erblasser und Bestatter gibt, bei denen die Finanzierung nicht
>> vollständig abgesichert wäre. Sonst könnten die Bestattungspflichtigen
>> ja einfach ein anderes Institut beauftragen, das günstiger ist als die
>> Restforderung des Gewählten. Zum Zeitpunkt der Beerdigung ist meist
>> noch gar nicht klar, wer überhaupt Erbe wird.
>>
>
> Jetzt habe ich doch mal nachgeschaut:
>
> Der Vertrag nennt sich Bestattungsvorsorgevertrag.
>
> Zweck: Die <Bestattungsinstitut> wird in diesem Vertrag mit der Aufgabe
> betraut, nach dem Tod des Vorsorgenehmers die Totenfürsorgewahrzunehmen,
> insbesondere dafür zu sorgen, dass die Bestattung entsprechend seiner
> hinterlegten Wünsche durchgeführt wird. Dieser Vertrag ist für die
> Angehörigen und Erben des Auftraggebers bindend.
>
> Dann wird die Beisetzung geregelt und auch festgelegt, an wenn die
> Schlussabrechnung geht und wie die Kostenabrechnung geregelt ist (d.h.
> wer zahlt).

Ich habe mir mal so einen Vertrag zu Gemüte geführt.
https://www.bestattungsinstitut-liebscher.de/pdf/Liebscher-Bestattungsvorsorgevertrag.pdf

Da wird der Auftraggeber verpflichtet, seine Angehörigen über das
Bestehen des Vertrags in Kenntnis zu setzen. Wenn dennoch ein anderes
Institut beauftragt wird, ist eine pauschale Aufwandsentschädigung fällig.
Und wenn das hinterlegte Geld nicht ausreicht, wird vor der Bestattung
von den Erben (oder noch zu Lebzeiten des Auftraggebers von diesem) der
erwartete Fehlbetrag verlangt. Falls der nicht erbracht wird, darf das
Institut seine Leistung dem vorhandenen Betrag anpassen oder den Auftrag
ganz ablehnen.

So ist jedenfalls ausgeschlossen, dass der Nachlass für die
durchgeführte Beerdigung nicht ausreicht.

Rainer Freis

unread,
Jan 23, 2024, 1:11:40 PMJan 23
to
Wobei man hinzufügen muß, daß die aktuellen Kosten für die gewünschte
Beerdigung aufgelistet werden. Je nachdem, wann der Todesfall eintritt -
im Extremfall einige Jahre später - sind die Kosten natürlich gestiegen.
Im Falle meiner Frau wurde schon im Vertrag festgelegt, wer die Kosten
trägt (der Ehemann).


Rainer

Detlef Meißner

unread,
Jan 23, 2024, 1:29:55 PMJan 23
to
Das ist ja alles ganz schön und gut, aber wenn die Erben die
zusätzlichen Kosten nicht tragen wollen bzw. können?

Oder: Die Erben wollen eine anders gestaltete Beerdigung.
"Entweder so wie wir, oder wir zahlen nichts!"

Stefan Schmitz

unread,
Jan 23, 2024, 4:43:17 PMJan 23
to
Am 23.01.2024 um 19:11 schrieb Rainer Freis:
Kommt es denn vor, dass nicht mal dafür genug Geld bereitgestellt wird?

Je nachdem, wann der Todesfall eintritt -
> im Extremfall einige Jahre später - sind die Kosten natürlich gestiegen.

Es gibt Institute, die trotzdem nur die aktuellen Kosten berechnen.
https://november.de/ratgeber/vorsorge/bestattungsvorsorge/treuhandkonto/#toc6
Die hatte ich zuerst gefunden und deshalb angenommen, Nachzahlungen
wegen Inflation seien unüblich.

> Im Falle meiner Frau wurde schon im Vertrag festgelegt, wer die Kosten
> trägt (der Ehemann).

Durch den Vertrag kann nur der Vertragspartner und seine
Rechtsnachfolger verpflichtet werden. Damit diese Regelung verbindlich
ist, müsste der Ehemann schon Alleinerbe werden oder den Vertrag
mitunterschrieben haben.

Rainer Freis

unread,
Jan 26, 2024, 11:48:40 AMJan 26
to
Zumindest der letzte Fall ist ausgeschlossen: im Vertrag ist die
Bestattung geregelt. Da haben die Erben höchstens noch die Möglichkeit,
Kleinigkeiten zu regeln.


Rainer

Rainer Freis

unread,
Jan 26, 2024, 11:49:31 AMJan 26
to
In dem Fall war der Ehemann tatsächlich Alleinerbe.


Rainer

Rupert Haselbeck

unread,
Jan 26, 2024, 12:40:10 PMJan 26
to
Rainer Freis schrieb:
> Zumindest der letzte Fall ist ausgeschlossen: im Vertrag ist die
> Bestattung geregelt. Da haben die Erben höchstens noch die Möglichkeit,
> Kleinigkeiten zu regeln.

Sie könnten auch darüber nachdenken, ob sie den Vertrag nicht etwa
kündigen, oder ggfls. widerrufen, könnten. Der Ausschluss der
ordentlichen Kündigung in Bestattungsvorsorgeverträgen ist gemeinhin
unwirksam

MfG
Rupert

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