Am 19.04.2018 um 18:01 schrieb Ulrich Maier:
>
> Am 19.04.2018 um 13:43 schrieb Wolfgang Jäth:
>
>> Und genau das habe ich auch ausgesagt: Die IP-Adresse *im* *Log-File*
>> liegt nur in anonymisierter Form vor, d. h. dem Log-File-Betreiber ist
>> es, wenn überhaupt, dann nur unter übermäßigen Aufwand möglich, einen
>> *Personenbezug* her zu stellen.
>
> Du kannst gerne weiterfantasieren.
>
> "Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von
> Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite,
> die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt
> für den Anbieter ein personenbezogenes Datum dar."
<seufz> Und so was Sinnentstelltes kommt dann eben heraus, wenn man halt
nur halb liest und/oder zitiert. </seufz>
Ich darf mal den *Originaltext* in *voller* entscheidender Länge
zitieren (EuGH-Urteil Az. C-582/14, NJW 2016, vom 19. Oktober 2016,
Berichtigt durch Beschluss vom 6. Dezember 2016, auf das das BGH-Urteil
basiert, aus welchem du offensichtlich zu zitieren versuchst):
| Das vorlegende Gericht weist in seiner Vorlageentscheidung zwar darauf
| hin, dass das deutsche Recht es dem Internetzugangsanbieter nicht
| erlaube, dem Anbieter von Online-Mediendiensten die zur
| Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen
| Zusatzinformationen direkt zu übermitteln, doch gibt es offenbar –
| vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht insoweit vorzunehmenden
| Prüfungen – für den Anbieter von Online-Mediendiensten rechtliche
| Möglichkeiten, die es ihm erlauben, sich insbesondere im Fall von
| Cyberattacken an die zuständige Behörde zu wenden, damit diese die
| nötigen Schritte unternimmt, um die fraglichen Informationen vom
| Internetzugangsanbieter zu erlangen und die Strafverfolgung
| einzuleiten.
|
| Der Anbieter von Online-Mediendiensten verfügt somit offenbar [*unter*
| *bestimmten* *Umständen*; Anmerkung von mir] über Mittel, die
| vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, um mit Hilfe Dritter, und
| zwar der zuständigen Behörde und dem Internetzugangsanbieter, die
| betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu
| lassen.
|
| Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst.
| a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass eine dynamische
| IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim
| Zugriff einer Person auf eine Website, die dieser Anbieter allgemein
| zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein
| personenbezogenes Datum im Sinne der genannten Bestimmung darstellt,
| *wenn* *er* *über* *rechtliche* *Mittel* *verfügt*, *die* *es* *ihm*
| *erlauben*, *die* *betreffende* *Person* *anhand* *der*
| *Zusatzinformationen*, *über* *die* *der* *Internetzugangsanbieter*
| *dieser* *Person* *verfügt*, *bestimmen* *zu* *lassen*. [Hervorhebung
| von mir]
Und dieser letzte Satz findet sich auch fast wörtlich (und insbesondere
inklusive dem letzten Halbsatz) wieder im BGH-Urteil Az. VI ZR 135/13, vom
16.05.2017.
M. a. W. handelt es sich bei der IP-Adresse *nur* *unter* bestimmten*
*Umständen* um ein personenbezogenes Datum. Aber nix anderes hab ich die
ganze Zeit gesagt. Aber wie gesagt, wenn man beim Zitieren die
(entscheidende) Hälfte weg lässt ...
Wolf 'ob aus Absicht oder Dum^WUnverständnis, lass ich mal dahin
gestellt, sind doch beide Alternativen eh schlimm genug' gang, und jetzt
ist EOD für mich