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Re: Aldi Drehstuhl

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Stefan Schmitz

未読、
2024/01/09 9:02:561月9日
To:
(Rechtsfrage nach dsrm weitergeleitet)

Am 09.01.2024 um 01:45 schrieb Juergen:
> Am Sun, 7 Jan 2024 21:08:50 +0100 schrieb Helmut Grahners
>> Ein Kauf im Internet scheidet für mich aus, da ich den Stuhl zuerst
>> ausprobieren möchte. Bei Aldi kann ich ihn wenigstens bei Nichtgefallen
>> wieder zurückgeben.
>
> Allerdings musst Du den Stuhl dafür wieder zerlegen. Nach meiner
> Erfahrung brauchst Du zwingend einen Gummihammer und Geschick um den
> Lift und den Fußstern wieder zur trennen ohne was kaputt zu machen.

Wie ist das eigentlich mit dem gesetzlichen Rückgaberecht, wenn man
einen gekauften Artikel zum Ausprobieren erst zusammenbauen muss? Muss
man den tatsächlich erst wieder mühsam zerlegen, damit er wieder in die
Originalverpackung passt? Oder ist der Händler verpflichtet, ihn
zusammengebaut zurückzunehmen, wenn dem Käufer Werkzeug und/oder
Geschick fehlen?

Gilt bei freiwilligem Rückgaberecht (wie hier bei Aldi) anderes?

Wolfgang Schreiber

未読、
2024/01/10 14:02:241月10日
To:
> Gilt bei freiwilligem Rückgaberecht (wie hier bei Aldi) anderes?


Wenn's freiwillig ist, kann der Anbieter die Bedingungen dafür frei
festlegen. Gibt's überhaupt ein "gesetzliches Rückgaberecht"?

Marco Moock

未読、
2024/01/10 14:15:301月10日
To:
Bei Fernabsatzverträge gibt es sowas, ja.
Da musst du die Artikel aber zurückschicken und ohne Zerlegen wird das
nix.

Peter J. Holzer

未読、
2024/01/10 14:15:441月10日
To:
Im Versandhandel meines Wissens ja. Im stationären Handel nicht.

hp

Stefan Schmitz

未読、
2024/01/10 17:40:181月10日
To:
Man kann auch unzerlegt zurückschicken, nur dann nicht mehr in der
gleichen Verpackung.

Allerdings muss der Verbraucher nach § 357 V den Rückversand zahlen (und
kriegt die Kosten für den Hinversand erstattet). Durch das Zerlegen
spart er also eigenes Geld.

Ist also doch nicht so praktisch, solche Waren im Versandhandel zu
bestellen.

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