Man kann auch unzerlegt zurückschicken, nur dann nicht mehr in der
gleichen Verpackung.
Allerdings muss der Verbraucher nach § 357 V den Rückversand zahlen (und
kriegt die Kosten für den Hinversand erstattet). Durch das Zerlegen
spart er also eigenes Geld.
Ist also doch nicht so praktisch, solche Waren im Versandhandel zu
bestellen.