Am 27.03.2012 23:22, schrieb Jo Hofmann:
>
> Online-Händler H versendet im Mai 2011 ein Paket mit Ware an Empfänger
> E. Hier passiert Fehler 1: E hatte nichts bestellt, war aber Monate
> zuvor Kunde bei Händler H mit einem zuvor komplett abgewickelten
> Auftrag, so daß die Existenz der Adresse von E im Warenwirtschaftssystem
> nachvollzogen werden kann. H hat offensichtlich Adressen verwechselt.
§ 241a BGB (Unbestellte Leistungen)
| (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung
| unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen
| Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
|
| (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die
| Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen
| Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt
| hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte
| erkennen können.
'Nicht für den Empfänger bestimmt' bedeutet, daß die Sendung an jemanden
anderen adressiert ist, z. B. an einen Nachbarn, den Vormieter o. ä.).
'Irrige Vorstellung einer Bestellung' liegt vor, wenn Du mit dem Händler
über eine entsprechende Bestellung o. ä. gesprochen hast, so daß dieser
evtl. zu der irrigen Annahme gekommen sein /könnte/.
Beides liegt in Dem geschilderten Fall aber nicht vor. D. h. die Sendung
geht in Deinen Besitz über, und Du kannst damit machen, was Du willst:
Wegwerfen, weiterverkaufen, benutzen, ...
> H übergibt das Paket an den Paketdienst G. Der beauftragte
> Subunternehmer von G versucht die Zustellung des Pakets, scheitert
> _eigentlich_ daran, daß E nicht anwesend ist. Er deponiert das Paket
> neben den Mülltonnen ungeschützt im Freien und hinterläßt keine(!)
> Benachrichtigung im Briefkasten von E.
Was E ja im Prinzip auch egal sein kann, da er die Sendung ja sowieso
nicht bestellt hat.
> Etliche Wochen später wird das Paket von einer 3. Person zufällig beim
> Aufräumen gefunden, da sie den vermeintlichen Abfall - das Paket hatte
> etliche Regenfälle überstanden und sah entsprechend aus - entsorgen
> wollte. Sie übergibt das Paket natürlich an E. Dieser entnimmt den außen
> angebrachten Lieferschein und versucht sich ein Bild zu machen. Er
> stellt den obigen Ablauf fest sowie den Umstand, daß die Ware per
> Vorkasse vom unbekannten Besteller bereits bezahlt wurde. Er
> benachrichtigt daraufhin umgehend den Händler H per Mail
Damit hat er eigentlich schon mehr getan als er überhaupt müsste; aber
ich will jetzt niemandem ausreden, höflich zu sein. <g>
>vom Fund dieses
> vermißten Pakets und fragt an, was er damit tun solle.
Dito.
> H reagiert erst auf die 2. Mail einige Tage später mit: "habe die Sache
> an den Paketdienst G übergeben".
Also ist H wurscht, was mit dem Paket passiert ist.
>Gleichzeitig informiert sich E über das
> Web-Interface des Paketdienstes G über die Daten zu diesem Paket. Mit
> Erstaunen stellt E fest, daß G meldet, daß dieses Paket 2 Tage nach
> Einlieferung durch H an E mit "Signatur E" ausgeliefert wurde, also hier
> alles nach einer ordentlichen Zustellung aussieht.
>
> Dies interessiert E jetzt natürlich ganz besonders, da es sich hier ggf.
> um Urkundenfälschung handeln könnte.
Das würde ich dann nicht mehr mit G oder H klären, sondern mit der
Bundesnetzagentur aka der zuständigen Aufsichtbehörde.
Zuständig für Beschwerden bei mangelhafter Zustellung ist das Referat
318 (318.postfach at
bnetza.de). Schildere denen den Fall, insbesondere
auch das mit der fehlenden Benachrichtigungskarte, und auch Deine
Befürchtung der Unterschriftenfälschung.
>Er fordert von G Auskunft zur
> scheinbar gefälschten Unterschrift. G antwortet zunächst mit
> nichtssagenden Textbausteinen, im 2. Anlauf nach einer angeblichen
> "Fahrerbefragung" mit "Demnach kann die Zustellung durch den
> verantwortlichen Fuhrunternehmer nicht mehr geklärt werden. " D.h. an
> dieser Stelle hat G kein Interesse das nicht korrekte Verhalten seiner
> Subunternehmer zu verfolgen.
Ja, das ist häufiger zu beobachten; der Händler /hat/ sein Geld ja schon.
Aber hast Du denn G überhaupt auf den *ursprünglichen* Fehler
hingewiesen, nämlich daß Du die Sendung gar nicht bestellt hast?
>Als direkte Reaktion taucht einige Tage
> danach der Subunternehmer von G bei E auf und möchte das Paket abholen
> ("Chef sagt Paket abholen!"). E würde ihm das Paket gerne geben, aber
> der Fahrer verweigert eine Quittung.
Wie schon oben erwähnt, kannst Du mit dem Dir unverlangt zugesandten
Paket machen, was Du willst; niemand kann die Herausgabe verlangen (d.
h. verlangen kann man viel <g>).
> Händler H hat sich seither nie wieder gemeldet, der Paketdienst G
> ebensowenig. Die Angelegenheit liegt somit über 7 Monate zurück,
Ok, dann ist es jetzt ein bisschen arg spät für eine Beschwerde bei der
BNA. :-(
>das
> mehrfach aufgeweichte und wieder getrocknete Paket liegt weiterhin
> ungeöffnet bei E. Da es sich beim Inhalt gemäß Lieferschein keineswegs
> um verderbliche Ware handelt, geht immerhin keine Geruchsbelästigung
> davon aus.
Aber es 'verbraucht' Lagerkapazität; ich würde einfach mal eine Gebühr
von 24 Euro pro Jahr ansetzen, aka 2 Euro pro Monat; macht bei 7 Monaten
14 Euro.
> Oder in Kurzform: wann darf E die Ware an sich nehmen und selbst
> verwerten?
Jederzeit, wann er will.
Wolfgang
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