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Verwertungsrechte an Zeitschriftenartikeln

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Helmut Richter

unread,
Dec 27, 2021, 5:30:01 AM12/27/21
to
Jemand wird gebeten, einen Beitrag über ein Thema für eine Zeitschrift zu
schreiben und entspricht dieser Bitte. Es wird keine Vergütung bezahlt,
und es wird auch nichts über Urheber- und Verwertungsrechte ausdrücklich
vereinbart. Die Zeitschrift ist nichtkommerziell – was wahrscheinlich
keine Rolle spielt –, d.h. sie wird an einen Personenkreis verteilt, der
*dafür* nichts bezahlt, z.B. an Vereinsmitglieder. Die Zeitschrift ist
auch dauerhaft in einer wissenschaftlichen Bibliothek zur Einsichtnahme
ausleihbar.

Mir (IANAL) erscheint folgendes klar:

– Das Urheberrecht liegt beim Urheber (daher der Name).

– Der Urheber hat dem Herausgeber ein Verwertungsrecht eingeräumt, das so
viel umfasst, wie der Hrsg normalerweise braucht.

– Da nichts anderes vereinbart ist, ist dieses Verwertungsrecht nicht
exklusiv. Der Urheber darf also sein Werk anderweitig nutzen oder
Dritten ebenfalls Verwertungsrechte einräumen.

Da das Urheberrecht manche Tücken aufweist, kann meine laienhafte
Einschätzung genausogut auch falsch sein. Gibt es dafür Anhaltspunkte?

--
Helmut Richter

Stefan Schmitz

unread,
Dec 27, 2021, 6:17:43 AM12/27/21
to
Am 27.12.2021 um 11:29 schrieb Helmut Richter:
> Jemand wird gebeten, einen Beitrag über ein Thema für eine Zeitschrift zu
> schreiben und entspricht dieser Bitte. Es wird keine Vergütung bezahlt,
> und es wird auch nichts über Urheber- und Verwertungsrechte ausdrücklich
> vereinbart. Die Zeitschrift ist nichtkommerziell – was wahrscheinlich
> keine Rolle spielt –, d.h. sie wird an einen Personenkreis verteilt, der
> *dafür* nichts bezahlt, z.B. an Vereinsmitglieder. Die Zeitschrift ist
> auch dauerhaft in einer wissenschaftlichen Bibliothek zur Einsichtnahme
> ausleihbar.

Ich dachte zuerst, du sprichst den gleichen Fall an wie den, zu dem ich
auch schon einen Beitrag schreiben wollte.

Aber bei mir geht es um eine kommerzielle Zeitschrift, um einen
angestellten Journalisten und um einen nicht veröffentlichten Beitrag.
Da wurde dem Journalisten verboten, seine Recherchen anderswo zu
publizieren, weil es sich um "Eigentum" des Verlags handele.
Gibt es wirklich ein Recht des Verlags auf die (ihm in Detail gar nicht
bekannten) recherchierten Inhalte, wenn er sich gegen die
Veröffentlichung entscheidet?

> Mir (IANAL) erscheint folgendes klar:
>
> – Das Urheberrecht liegt beim Urheber (daher der Name).
>
> – Der Urheber hat dem Herausgeber ein Verwertungsrecht eingeräumt, das so
> viel umfasst, wie der Hrsg normalerweise braucht.
>
> – Da nichts anderes vereinbart ist, ist dieses Verwertungsrecht nicht
> exklusiv. Der Urheber darf also sein Werk anderweitig nutzen oder
> Dritten ebenfalls Verwertungsrechte einräumen.

Bei einer Zeitschrift, die in Bibliotheken vorgehalten wird, kann ich
mir vorstellen, dass per AGB ein exklusives Verwertungsrecht des
Herausgebers vereinbart wird.

Florian Weimer

unread,
Dec 27, 2021, 9:55:43 AM12/27/21
to
* Stefan Schmitz:

> Aber bei mir geht es um eine kommerzielle Zeitschrift, um einen
> angestellten Journalisten und um einen nicht veröffentlichten Beitrag.
> Da wurde dem Journalisten verboten, seine Recherchen anderswo zu
> publizieren, weil es sich um "Eigentum" des Verlags handele.
> Gibt es wirklich ein Recht des Verlags auf die (ihm in Detail gar nicht
> bekannten) recherchierten Inhalte, wenn er sich gegen die
> Veröffentlichung entscheidet?

Warum sollte das kein Geschäftsgeheimnis sein? Auch wenn das Geheimnis
nicht gewerblich genutzt wird, hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein
legitimes Interesse daran, daß es nicht Wettbewerbern zur Verfügung
gestellt wird.

Stefan Schmitz

unread,
Dec 27, 2021, 12:15:29 PM12/27/21
to
Unter diese Definition fällt es jedenfalls nicht:
https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebs-_und_Gesch%C3%A4ftsgeheimnis
Es fehlt schon der Unternehmensbezug.

Diedrich Ehlerding

unread,
Dec 27, 2021, 12:49:44 PM12/27/21
to
Stefan Schmitz meinte:

> Aber bei mir geht es um eine kommerzielle Zeitschrift, um einen
> angestellten Journalisten und um einen nicht veröffentlichten Beitrag.
> Da wurde dem Journalisten verboten, seine Recherchen anderswo zu
> publizieren, weil es sich um "Eigentum" des Verlags handele.

Hat er das in seiner Arbeitszeit recherchiert, ist er also vom Verlag
dafür bezahlt worden? Dann sehe ich durchaus ein Recht des Verlages, die
von ihm finanzierten Arbeitsergebnisse keinem anderen Verlag zugänglich
zu machen. Ähnlich wie bei Arbeitnehmererfindungen; wenn jemand in
seiner Arbeitszeit etwas erfindet, hat der Arbeitgeber daran
weitestgehend die Rechte.
--
gpg-Key (DSA 1024) D36AD663E6DB91A4
fingerprint = 2983 4D54 E00B 8483 B5B8 C7D1 D36A D663 E6DB 91A4
HTML-Mail wird ungeleſen entſorgt.

Florian Weimer

unread,
Dec 27, 2021, 2:20:01 PM12/27/21
to
* Stefan Schmitz:
Warum denkst Du, daß der Unternehmensbezug fehlt?

Das Spiegel-Archiv z.B. weist sicherlich einen Unternehmensbezug auf
(wenn es das überhaupt noch gibt).

Stefan Schmitz

unread,
Dec 27, 2021, 2:32:54 PM12/27/21
to
Das Archiv enthält alles, was im Spiegel veröffentlicht wurde.

Die Informationen der unveröffentlichten Recherche beziehen sich
vollständig auf Dritte. Welchen Bezug etwa zum Spiegel-Verlag hat die
Information, dass Politiker A korrupt ist oder Unternehmer B Schwarzgeld
in Pananma hat?

Florian Weimer

unread,
Dec 27, 2021, 3:05:30 PM12/27/21
to
* Stefan Schmitz:

> Am 27.12.2021 um 20:19 schrieb Florian Weimer:
>> * Stefan Schmitz:
>>
>>> Am 27.12.2021 um 15:55 schrieb Florian Weimer:
>>>> * Stefan Schmitz:
>>>>
>>>>> Aber bei mir geht es um eine kommerzielle Zeitschrift, um einen
>>>>> angestellten Journalisten und um einen nicht veröffentlichten Beitrag.
>>>>> Da wurde dem Journalisten verboten, seine Recherchen anderswo zu
>>>>> publizieren, weil es sich um "Eigentum" des Verlags handele.
>>>>> Gibt es wirklich ein Recht des Verlags auf die (ihm in Detail gar nicht
>>>>> bekannten) recherchierten Inhalte, wenn er sich gegen die
>>>>> Veröffentlichung entscheidet?
>>>>
>>>> Warum sollte das kein Geschäftsgeheimnis sein? Auch wenn das Geheimnis
>>>> nicht gewerblich genutzt wird, hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein
>>>> legitimes Interesse daran, daß es nicht Wettbewerbern zur Verfügung
>>>> gestellt wird.
>>>
>>> Unter diese Definition fällt es jedenfalls nicht:
>>> https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebs-_und_Gesch%C3%A4ftsgeheimnis
>>> Es fehlt schon der Unternehmensbezug.
>>
>> Warum denkst Du, daß der Unternehmensbezug fehlt?
>>
>> Das Spiegel-Archiv z.B. weist sicherlich einen Unternehmensbezug auf
>> (wenn es das überhaupt noch gibt).
>
> Das Archiv enthält alles, was im Spiegel veröffentlicht wurde.

Ich meinte das interne Archiv.

> Die Informationen der unveröffentlichten Recherche beziehen sich
> vollständig auf Dritte. Welchen Bezug etwa zum Spiegel-Verlag hat die
> Information, dass Politiker A korrupt ist oder Unternehmer B Schwarzgeld
> in Pananma hat?

Welchen Bezug zum Unternehmen hat das Wissen, wie man Naturkräfte
gezielt einsetzen kann, um einen bestimmte technische Wirkung zu
erzielen? Eine derartige Information ist doch genauso vom Unternehmen
unabhängig wie das Wissen um bestimmte persönliche oder
gesellschaftliche Vorgänge.

Der Unternehmensbezug düfte in beiden Fällen dadurch entstehen, daß
das Unternehmen Mitarbeiter angewiesen hat, die Information durch
Nachforschungen zu gewinnen.

Thomas Hochstein

unread,
Dec 27, 2021, 4:15:04 PM12/27/21
to
Helmut Richter schrieb:

> Jemand wird gebeten, einen Beitrag über ein Thema für eine Zeitschrift zu
> schreiben und entspricht dieser Bitte. Es wird keine Vergütung bezahlt,
> und es wird auch nichts über Urheber- und Verwertungsrechte ausdrücklich
> vereinbart. Die Zeitschrift ist nichtkommerziell – was wahrscheinlich
> keine Rolle spielt –, d.h. sie wird an einen Personenkreis verteilt, der
> *dafür* nichts bezahlt, z.B. an Vereinsmitglieder. Die Zeitschrift ist
> auch dauerhaft in einer wissenschaftlichen Bibliothek zur Einsichtnahme
> ausleihbar.

Du suchst vermutlich § 38 Abs. 1 UrhG.

> Mir (IANAL) erscheint folgendes klar:
>
> – Das Urheberrecht liegt beim Urheber (daher der Name).

Klar.

> – Der Urheber hat dem Herausgeber ein Verwertungsrecht eingeräumt, das so
> viel umfasst, wie der Hrsg normalerweise braucht.

Wenn er das getan hat, dann hat er das getan; dann gilt diese
Vereinbarung. Du hattest aber geschrieben, dass nichts vereinbart und
daher auch kein Verwertungsrecht eingeräumt worden ist. Dann gilt § 38
Abs. 1 UrhG.

> – Da nichts anderes vereinbart ist, ist dieses Verwertungsrecht nicht
> exklusiv. Der Urheber darf also sein Werk anderweitig nutzen oder
> Dritten ebenfalls Verwertungsrechte einräumen.

Dem ist üblicherweise nicht so, bzw. erst nach Ablauf eines Jahres.

-thh

Helmut Richter

unread,
Dec 27, 2021, 5:18:38 PM12/27/21
to
On Mon, 27 Dec 2021, Thomas Hochstein wrote:

> Helmut Richter schrieb:
>
> > Jemand wird gebeten, einen Beitrag über ein Thema für eine Zeitschrift zu
> > schreiben und entspricht dieser Bitte. Es wird keine Vergütung bezahlt,
> > und es wird auch nichts über Urheber- und Verwertungsrechte ausdrücklich
> > vereinbart. Die Zeitschrift ist nichtkommerziell – was wahrscheinlich
> > keine Rolle spielt –, d.h. sie wird an einen Personenkreis verteilt, der
> > *dafür* nichts bezahlt, z.B. an Vereinsmitglieder. Die Zeitschrift ist
> > auch dauerhaft in einer wissenschaftlichen Bibliothek zur Einsichtnahme
> > ausleihbar.
>
> Du suchst vermutlich § 38 Abs. 1 UrhG.

So ist es. Es können alle Absätze möglicherweise einschlägig sein, je
nachdem, wie die Begriffe (Sammlung, Zeitung usw.) definiert sind. In
allen Fällen übereinstimmend darf der Urheber spätestens nach einem Jahr
seit Veröffentlichung das Werk mindestens selbst verbreiten. Mehr will er
in der Konstellation nicht, die ich im Sinn hatte.

(Es ist insofern eine etwas theoretische Frage, als ich mir nicht
vorstellen kann, dass der Hrsg gegen Leute vorgeht, die seine Zeitschrift
unentgeltlich mit Sachartikeln füllen – spricht sich das rum, muss er
sehen, wer das künftig tut. Aber das ist keine Rechtsfrage.)

> > – Der Urheber hat dem Herausgeber ein Verwertungsrecht eingeräumt, das so
> > viel umfasst, wie der Hrsg normalerweise braucht.
>
> Wenn er das getan hat, dann hat er das getan; dann gilt diese
> Vereinbarung. Du hattest aber geschrieben, dass nichts vereinbart und
> daher auch kein Verwertungsrecht eingeräumt worden ist.

Ich meinte konkludent durch das Schreiben und Abliefern zur Veröffentlichung.
Wenn er das tut, darf der Hrsg wohl auch veröffentlichen.

Die Frage ist geklärt. Vielen Dank.

--
Helmut Richter

Hans-Peter Diettrich

unread,
Dec 27, 2021, 9:48:20 PM12/27/21
to
On 12/27/21 12:17 PM, Stefan Schmitz wrote:

> Aber bei mir geht es um eine kommerzielle Zeitschrift, um einen
> angestellten Journalisten und um einen nicht veröffentlichten Beitrag.
> Da wurde dem Journalisten verboten, seine Recherchen anderswo zu
> publizieren, weil es sich um "Eigentum" des Verlags handele.

Das ist richtig bezüglich des konkreten Beitrags. Urheberrechtlich
unbedenklich wäre eine Neufassung der Ergebnisse der Recherche, als
unabhängiges neues Werk.

> Gibt es wirklich ein Recht des Verlags auf die (ihm in Detail gar nicht
> bekannten) recherchierten Inhalte, wenn er sich gegen die
> Veröffentlichung entscheidet?

Das hat mit dem Urheberrecht (an der Ausarbeitung der Ergebnisse) nichts
zu tun. Dem angestellten Urheber entstehen keine (finanziellen)
Nachteile aus der Nicht-Veröffentlichung.

Dann wäre noch zu beachten, was lt. Arbeitsvertrag. Tarifvertrag und
ggf. branchenüblicher Sitte bezüglich der Recherche gilt, die ja
vermutlich während der Arbeitszeit durchgeführt wurde und damit
abgegolten wäre. Ein Nebenerwerb - speziell im gleichen Gewerbe - dürfte
ebenfalls genehmigungspflichtig sein.

DoDi

Thomas Hochstein

unread,
Dec 28, 2021, 12:45:03 AM12/28/21
to
Helmut Richter schrieb:

> On Mon, 27 Dec 2021, Thomas Hochstein wrote:
> > Du suchst vermutlich § 38 Abs. 1 UrhG.
>
> So ist es. Es können alle Absätze möglicherweise einschlägig sein, je
> nachdem, wie die Begriffe (Sammlung, Zeitung usw.) definiert sind.

Eine regelmäßig erscheinende Zeitschrift ist i.d.R. eine Sammlung im
Sinne des Abs. 1.

> (Es ist insofern eine etwas theoretische Frage, als ich mir nicht
> vorstellen kann, dass der Hrsg gegen Leute vorgeht, die seine Zeitschrift
> unentgeltlich mit Sachartikeln füllen – spricht sich das rum, muss er
> sehen, wer das künftig tut. Aber das ist keine Rechtsfrage.)

Nun ja; kommerzielle Zeitschriften brauchen auch Autoren, und
üblicherweise werden mit denen mehr oder weniger allumfassende
Rechteübertragungen vertraglich vereinbart, gegen ein kleines oder gar
kein Honorar. Das ist branchenüblich.

Das nicht unbedingt kleine Verlagshaus Elsevier (das offensichtlich
seinen Ruf nicht zu Unrecht hat) zahlt bspw. im Regelfall für
Fachartikel in seinen Zeitschriften nichts, verlangt aber auf einem
mehrseitigen Vertrag mit AGB erk die Einräumung exklusiver, zeitlich
unbeschränkter und umfassender Rechte an den eingeräumten Artikel,
einschließlich der Übersetzung, Umarbeitung, Neuveröffentlichung etc.
pp. [1]

Autoren finden sie ganz offensichtlich trotzdem.

> Die Frage ist geklärt. Vielen Dank.

Gerne!

-thh

[1] Wenn sie allerdings einen Artikel publizieren und erst nachher an
den Vertrag denken, den der Autor sich dann zu unterzeichnen weigert,
wird plötzlich ein Honorar angeboten und eine an § 38 Abs. 1 UrhG
angelehnte abweichende Regelung möglich. Sachen gibt's ...
--
Liste juristischer Online-Ressourcen: <https://th-h.de/law/lawlinks/>
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>

Stefan Reuther

unread,
Dec 28, 2021, 3:56:14 AM12/28/21
to
Am 28.12.2021 um 00:02 schrieb Martin Gerdes:
> Florian Weimer <f...@deneb.enyo.de> schrieb:
>> Auch wenn das Geheimnis nicht gewerblich genutzt wird, hat der
>> Arbeitgeber grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, daß es
>> nicht Wettbewerbern zur Verfügung gestellt wird.
>
> Der angestellte Journalist wird für seine Arbeitszeit bezahlt. Was er in
> dieser bezahlten Arbeitszeit herstellt, ist natürlich Eigentum des
> Zahlers, also des Arbeitgebers. Es ist allein Sache des Arbeitgebers,
> was er mit diesem Produkt macht, es steht ihm frei, es ungenutzt in die
> Schublade zu legen. Der Angestellte darf das nicht ohne weiteres selbst
> weiterverwende, selbst wenn er dieses Werk erstellt hat.
[...]
> Sinngemäß ähnlich sind Erfindungen, die ein Angestellter während der
> Arbeitszeit macht. Auch diese sind grundsätzlich mal Eigentum des
> Arbeitgebers (wenngleich die meisten Arbeitgeber schon als Incentive den
> Mitarbeiter am wirtschaftlichen Ergebnis der Erfindung teilhaben
> lassen).

Das Wort "Erfindungen" ist hier unglücklich gewählt, da es für Erfindun-
gen ein eigenes Gesetz gibt (ArbnErfG § 2: "Erfindungen im Sinne dieses
Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig
sind."). Hier darf der Arbeitgeber wählen, ob er die Erfindung in
Anspruch nehmen will oder nicht, und wenn er darauf verzichtet, wird sie
frei.

Wenn ich jedoch im Job ein urheberrechtlich geschütztes Werk schaffe,
trete ich die Verwertungsrechte immer an den AG ab, egal, ob der die
nutzen will oder nicht.

Ich kann dann zwar im Privaten mit den gelernten Informationen ein
weiteres Werk schaffen, muss aber aufpassen, dass ich weder dem AG
gehörende Informationen nutze, noch mit dem AG in Konkurrenz trete.

Der Journalist wird also vielleicht aus dem Gedächtnis einen Blogartikel
schreiben können, aber dienstlich erhaltenen Dokumente und Fotos nicht
verwerten können. Es wird also doch ein eher wenig verlässlicher Artikel
werden.


Stefan

Rainer Freis

unread,
Dec 28, 2021, 4:51:43 AM12/28/21
to
Am 28.12.2021 06:38, schrieb Thomas Hochstein:
> Das nicht unbedingt kleine Verlagshaus Elsevier (das offensichtlich
> seinen Ruf nicht zu Unrecht hat) zahlt bspw. im Regelfall für
> Fachartikel in seinen Zeitschriften nichts, verlangt aber auf einem
> mehrseitigen Vertrag mit AGB erk die Einräumung exklusiver, zeitlich
> unbeschränkter und umfassender Rechte an den eingeräumten Artikel,
> einschließlich der Übersetzung, Umarbeitung, Neuveröffentlichung etc.
> pp. [1]
>
> Autoren finden sie ganz offensichtlich trotzdem.
>

Der Autor kann sich anschließend eine weitere Kerbe in den Colt ritzen.

Das System steht seit Jahren in der Kritik, hält sich aber trotzdem,
obwohl mit dem Internet inzwischen genügend alternative Möglichkeiten
zur Publikation bestehen.

Aber die Dienstleistnug Peer-Review und weite Sichtbarkeite (weil in
renomiertem Magazin) zieht wohl immer noch mehr.


Rainer

Hans-Peter Diettrich

unread,
Dec 28, 2021, 5:37:00 AM12/28/21
to
On 12/28/21 6:38 AM, Thomas Hochstein wrote:

> Das nicht unbedingt kleine Verlagshaus Elsevier (das offensichtlich
> seinen Ruf nicht zu Unrecht hat) zahlt bspw. im Regelfall für
> Fachartikel in seinen Zeitschriften nichts, verlangt aber auf einem
> mehrseitigen Vertrag mit AGB erk die Einräumung exklusiver, zeitlich
> unbeschränkter und umfassender Rechte an den eingeräumten Artikel,
> einschließlich der Übersetzung, Umarbeitung, Neuveröffentlichung etc.
> pp. [1]

> [1] Wenn sie allerdings einen Artikel publizieren und erst nachher an
> den Vertrag denken, den der Autor sich dann zu unterzeichnen weigert,
> wird plötzlich ein Honorar angeboten und eine an § 38 Abs. 1 UrhG
> angelehnte abweichende Regelung möglich. Sachen gibt's ...

Es wäre interessant zu erfahren, Vertrag hin oder her, wie Ansprüche
nach §32a UrhG behandelt wurden, wenn der Verlag seine (weitergehenden)
Rechte bereits ausgeübt hat. Ob Vergütung=Null als angemessene
gemeinsame Vergütungsregel angesehen wird?

DpDo

Stefan Schmitz

unread,
Dec 28, 2021, 6:10:46 AM12/28/21
to
Welche Erträge generiert Elsevier denn aus der Nutzung der Werke?

Rainer Freis

unread,
Dec 28, 2021, 12:57:59 PM12/28/21
to
Verkauf der verschiedensten Fachmagazine. Praktisch jede relevante
wissenschaftliche Bibliothek hat die im Abo.

Das ist die reinste Lizenz zum Gelddrucken, weil ein Publizieren in den
entsprechenden Journalen einerseits eine entsprechende Reputation für
den Autor darstellt und deshalb bedeutende Autoren dort publizieren und
sich andererseits die Bibliotheken es sich angesichts der publizierenden
Autoren nicht leisten können, die entsprechenden Abos zu kündigen.

Rainer

Stefan Schmitz

unread,
Dec 28, 2021, 2:08:03 PM12/28/21
to
Deutlicher formuliert: Wie würden sich die Erträge verändern, wenn sie
einzelne Werke nicht nutzen könnten?

Thomas Hochstein

unread,
Dec 28, 2021, 2:45:03 PM12/28/21
to
Rainer Freis schrieb:

> Der Autor kann sich anschließend eine weitere Kerbe in den Colt ritzen.

Man kann das eben von zwei Seiten aus sehen.

Die eine Seite ist, dass der Autor der Zeitschrift einen Beitrag von
inhaltlichem Wert liefert, ohne den sich die Zeitschrift nicht verkaufen
würde - gut, vielleicht ohne den spezifischen Beitrag, aber nicht ohne
jeden Beitrag.

Die andere Seite ist, dass der Autor auf diese Weise kostenlos einen
Beitrag publiziert, der ggf. ein peer review durchläuft, eine Vielzahl
von Lesern erreicht und archiviert wird. Das ist etwas ganz anderes als
ein Blogbeitrag oder eine Publikation auf den eigenen Webseiten.

> Das System steht seit Jahren in der Kritik, hält sich aber trotzdem,
> obwohl mit dem Internet inzwischen genügend alternative Möglichkeiten
> zur Publikation bestehen.
>
> Aber die Dienstleistnug Peer-Review und weite Sichtbarkeite (weil in
> renomiertem Magazin) zieht wohl immer noch mehr.

Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Zeitschriften eben doch
einen Mehrwert bieten, der mit "ich packe das auf den Repository-Server
meiner Institution" nicht erreichbar ist.

-thh

Rainer Freis

unread,
Dec 28, 2021, 3:45:13 PM12/28/21
to
Am 28.12.2021 20:30, schrieb Thomas Hochstein:
>> Aber die Dienstleistnug Peer-Review und weite Sichtbarkeite (weil in
>> renomiertem Magazin) zieht wohl immer noch mehr.
>
> Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Zeitschriften eben doch
> einen Mehrwert bieten, der mit "ich packe das auf den Repository-Server
> meiner Institution" nicht erreichbar ist.

Natürlich. Es geht um Sichtbarkeit. Heutzutage erscheinen so viele
Papers, daß man in der Masse untergeht. Und ein Peer Review ist
zumindest ein Hinweis auf eine (minimale) Qualitätskontrolle.

Was ärgerlich ist: die Forschungsergebnisse werden i.a. mit öffentlichen
Geldern erzielt und die Universitätsbibliotheken müssen dann
anschließend für die Abos noch mal so richtig bezahlen. Der Ärger wäre
geringer, wenn Elsevier und Consorten in den letzten Jahren nicht massiv
an der Preisschraube gedreht hätten.


Rainer

Rainer Freis

unread,
Dec 28, 2021, 3:48:40 PM12/28/21
to
Wenn sie die einzelnen Beiträge nicht nutzen dürften, hätten sie keine
Beiträge für ihre Magazine. Die würde dann auch niemand mehr kaufen.

Es gab Bestrebungen, den Verlagen ein zeitlich begrenztes exklusives
Nutzungsrecht (z.B. ein Jahr) zu geben und nach Ablauf dieser Frist es
den Autoren zu erlauben, das Paper auch sonstwo (kostenlos) zu
veröffentlichen, da die Forschungsergebnisse ohnehin mit öffentlichen
Geldern entstanden sind. Leider hat sich das noch nicht so richtig
durchgesetzt.


Rainer

Rainer

Hans-Peter Diettrich

unread,
Dec 28, 2021, 9:52:24 PM12/28/21
to
Im Urheberrecht geht es nicht um die Erträge des Verlags, sondern um die
dem Urheber zustehenden Vergütungen für die erfolgte Nutzung. Wieviel
das ist kann man bei den Verwertungsgesellschaften nachschauen.

Raubkopien werden auch nicht legal wenn man nichts dafür verlangt. Bei
unerlaubter Nutzung kommt i.d.R. noch 100% Aufschlag auf den
Originalpreis dazu.

DoDi

Thomas Hochstein

unread,
Dec 29, 2021, 1:30:03 AM12/29/21
to
Rainer Freis schrieb:

> Was ärgerlich ist: die Forschungsergebnisse werden i.a. mit öffentlichen
> Geldern erzielt und die Universitätsbibliotheken müssen dann
> anschließend für die Abos noch mal so richtig bezahlen.

§ 38 Abs. 4 UrhG ist insofern ein Schritt in die richtige Richtung.
Dessen ungeachtet verstehe ich sowieso nicht, warum aus öffentlichen
Mitteln geförderte Forschungseinrichtungen ihren Forschern nicht die
Vorgabe machen, die Ergebnisse - auch - frei zugänglich zu publizieren.

Thomas Hochstein

unread,
Dec 29, 2021, 1:30:03 AM12/29/21
to
Rainer Freis schrieb:

> Es gab Bestrebungen, den Verlagen ein zeitlich begrenztes exklusives
> Nutzungsrecht (z.B. ein Jahr) zu geben und nach Ablauf dieser Frist es
> den Autoren zu erlauben, das Paper auch sonstwo (kostenlos) zu
> veröffentlichen, da die Forschungsergebnisse ohnehin mit öffentlichen
> Geldern entstanden sind.

Diese Bestrebungen sind - wenn die Forschungstätigkeit zumindest zur
Hälfte aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde - vor 8 Jahren (!)
Gesetz geworden.

> Leider hat sich das noch nicht so richtig durchgesetzt.

Das ist eben alles noch Neuland. *eg*

-thh

Thomas Hochstein

unread,
Dec 29, 2021, 1:30:03 AM12/29/21
to
Hans-Peter Diettrich schrieb:

> On 12/28/21 12:10 PM, Stefan Schmitz wrote:
> > Am 28.12.2021 um 11:28 schrieb Hans-Peter Diettrich:
> >> Es wäre interessant zu erfahren, Vertrag hin oder her, wie Ansprüche
> >> nach §32a UrhG behandelt wurden, wenn der Verlag seine
> >> (weitergehenden) Rechte bereits ausgeübt hat. Ob Vergütung=Null als
> >> angemessene gemeinsame Vergütungsregel angesehen wird?
> > Welche Erträge generiert Elsevier denn aus der Nutzung der Werke?
>
> Im Urheberrecht geht es nicht um die Erträge des Verlags, sondern um die
> dem Urheber zustehenden Vergütungen für die erfolgte Nutzung.

In § 32a UrhG geht es sogar in erster Linie um die Erträge und Vorteile
des Verlags aus der Nutzung der Werke.

Stefan Schmitz

unread,
Dec 29, 2021, 7:56:22 AM12/29/21
to
Welche Infrastruktur steht denn dafür bereit?

Und wenn die Zeitschriften in Hochschulbibliotheken vorgehalten werden,
sind sie ja für andere Forscher frei zugänglich. Die Frage ist eher,
warum der Staat für den Kauf der Zeitschriften an Privatunternehmen
bezahlt statt selbst welche herauszugeben.

Helmut Richter

unread,
Dec 29, 2021, 8:23:13 AM12/29/21
to
On Tue, 28 Dec 2021, Rainer Freis wrote:

> Am 28.12.2021 20:30, schrieb Thomas Hochstein:
> > > Aber die Dienstleistnug Peer-Review und weite Sichtbarkeite (weil in
> > > renomiertem Magazin) zieht wohl immer noch mehr.
> >
> > Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Zeitschriften eben doch
> > einen Mehrwert bieten, der mit "ich packe das auf den Repository-Server
> > meiner Institution" nicht erreichbar ist.
>
> Natürlich. Es geht um Sichtbarkeit. Heutzutage erscheinen so viele Papers, daß
> man in der Masse untergeht. Und ein Peer Review ist zumindest ein Hinweis auf
> eine (minimale) Qualitätskontrolle.

Das System stammt aus einer Zeit, in der die physische Verbreitung
(Setzen, Drucken, Lagern, Verteilen) den Hauptteil des Aufwandes außer dem
Verfassen des Textes ausmachte und gleichzeitig auch den Hauptteil des
Nutzens für den Verfasser – nicht nur die Sichtbarkeit, sondern auch die
Zugänglichkeit. Was half es, dass bekannt war, wer was geschrieben hatte,
wenn man keine Bibliothek hatte, wo man es einsehen konnte?

Heute ist das anders herum: die physische Verbreitung kann der Autor meist
selbst bewerkstelligen, und wenn er den Beitrag geschrieben und
veröffentlichungsreif überarbeitet hat – das ist die Hauptarbeit –, kann
er ihn technisch jedermann zur Verfügung stellen. Die Arbeit des Verlages
für die physische Verbreitung ist im Grunde für niemanden gut, und auch
die Bibliotheken freuen sich nicht über bedrucktes Papier, sondern nur
über die Inhalte. Die Verlage sind also hauptsächlich Lizenzverwalter der
Information.

Diese beiden Welten passen nicht zueinander. Es wird sicher bald Modelle
geben, in denen die nützliche Arbeit auch honoriert wird, also die
Verwaltung und Bewertung von Texten: ein dem Verfasser hilfreiches
Lektorat sowie der Betrieb eines sicheren Archivs von Texten und einer
*inhaltlich* verlässlichen Suchmaschine mit Peer-Review-Mechanismen
ähnlich denen, wie sie bis jetzt zur Herausgabe von bedrucktem Papier
verwendet werden.

Speziell Zeitschriften will niemand haben – ich habe selbst viele
Jahrgänge von CACM und anderem entsorgt –, Bücher dagegen schon. Da hilft
bei auflagenschwachen Büchern zunächst Book-on-Demand, und falls es
wirklich viele Leute auf Papier im Schrank stehen haben wollen, kann man
es zu vernünftigen Endpreisen auch klassisch drucken. Aber Bücher *nur*
für Bibliotheken gedruckt und deswegen (die Auflage ist klein und die
wenigen Kunden haben viel Geld) schweinisch teuer, das muss nicht sein.

--
Helmut Richter

Hans-Peter Diettrich

unread,
Dec 29, 2021, 8:34:10 AM12/29/21
to
On 12/29/21 7:24 AM, Thomas Hochstein wrote:

>> Im Urheberrecht geht es nicht um die Erträge des Verlags, sondern um die
>> dem Urheber zustehenden Vergütungen für die erfolgte Nutzung.
>
> In § 32a UrhG geht es sogar in erster Linie um die Erträge und Vorteile
> des Verlags aus der Nutzung der Werke.

Deshalb steht ja auch "§ 32a Weitere Beteiligung des *Urhebers*" drüber.

Hast Du Dich vielleicht verzählt?

DoDi

Stefan Schmitz

unread,
Dec 29, 2021, 8:38:15 AM12/29/21
to
Lies doch mal etwas mehr als die Überschrift.

Hans-Peter Diettrich

unread,
Dec 29, 2021, 8:44:27 AM12/29/21
to
On 12/29/21 2:23 PM, Helmut Richter wrote:

> Die Verlage sind also hauptsächlich Lizenzverwalter der Information.

Ohne Verlage mit einer Vorauswahl (peer review...) wäre es kaum mehr
möglich, fakes von echten Informationen selbst zu trennen.

> Aber Bücher *nur*
> für Bibliotheken gedruckt und deswegen (die Auflage ist klein und die
> wenigen Kunden haben viel Geld) schweinisch teuer, das muss nicht sein.

Nur so werden die vielen Kopien erträglich, die von den Zeitschriften
gezogen werden.

DoDi

Helmut Richter

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Dec 29, 2021, 10:35:02 AM12/29/21
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On Wed, 29 Dec 2021, Hans-Peter Diettrich wrote:

> On 12/29/21 2:23 PM, Helmut Richter wrote:
>
> > Die Verlage sind also hauptsächlich Lizenzverwalter der Information.
>
> Ohne Verlage mit einer Vorauswahl (peer review...) wäre es kaum mehr möglich,
> fakes von echten Informationen selbst zu trennen.

Richtig. Ich habe ja auch nicht vorgeschlagen, Peer-Review abzuschaffen,
sondern ihn nicht mehr notwendig an das Bedrucken von Papier zu koppeln.

> > Aber Bücher *nur*
> > für Bibliotheken gedruckt und deswegen (die Auflage ist klein und die
> > wenigen Kunden haben viel Geld) schweinisch teuer, das muss nicht sein.
>
> Nur so werden die vielen Kopien erträglich, die von den Zeitschriften gezogen
> werden.

Es ist die Frage, ob man zur Herstellung einer Kopie eines
Zeitschriftenartikels ein auf Papier gedrucktes Original braucht. Wozu
braucht man überhaupt Papier für Zeitschriften? Wer will das Papier als
Hefte aufheben oder einen Buchbinder damit beschäftigen, Jahrgangsbände
anzufertigen, die man dann in teure Regale stellen muss?

Es ging allerdings bei diesem Satz um Bücher. Die haben andere
Eigenschaften: sie sind auch nach 5 Jahren noch leidlich aktuell, und es
gibt Menschen, die das Buch in Papierform benutzen wollen und auch dafür
Geld bezahlen. Und die werden durch schweinisch teure Preise vom Kauf des
Buches abgehalten und machen sich lieber Kopien. 50 € für ein
ausgewachsenes Buch hätten sie vielleicht locker gemacht, um nicht mit den
Kopien rumzumachen, aber 250 € eher nicht.

--
Helmut Richter

Thomas Hochstein

unread,
Dec 29, 2021, 2:30:03 PM12/29/21
to
Helmut Richter schrieb:

> Es wird sicher bald Modelle
> geben, in denen die nützliche Arbeit auch honoriert wird, also die
> Verwaltung und Bewertung von Texten: ein dem Verfasser hilfreiches
> Lektorat sowie der Betrieb eines sicheren Archivs von Texten und einer
> *inhaltlich* verlässlichen Suchmaschine mit Peer-Review-Mechanismen
> ähnlich denen, wie sie bis jetzt zur Herausgabe von bedrucktem Papier
> verwendet werden.

Wenn das so einfach wäre und wenn man es honorieren würde, müsste man
nicht mit den Verlagen streiten, nicht das UrhG ändern und die Verlage
nicht boykottieren; man könnte sie einfach ersetzen.

Dass das nicht geschieht, legt nahe, dass die einfache Antwort - die
bösen Verlage kassieren viel Geld für Dinge, die man heutzutage gar
nicht mehr braucht - zwar einfach, aber eben auch falsch ist.

Hans-Peter Diettrich

unread,
Dec 29, 2021, 6:08:06 PM12/29/21
to
On 12/29/21 4:34 PM, Helmut Richter wrote:
> On Wed, 29 Dec 2021, Hans-Peter Diettrich wrote:

> Es ist die Frage, ob man zur Herstellung einer Kopie eines
> Zeitschriftenartikels ein auf Papier gedrucktes Original braucht. Wozu
> braucht man überhaupt Papier für Zeitschriften? Wer will das Papier als
> Hefte aufheben oder einen Buchbinder damit beschäftigen, Jahrgangsbände
> anzufertigen, die man dann in teure Regale stellen muss?

Es geht um den Verkauf. Eine Zeitschrift oder ein Buch kann man
stückweise verkaufen, und das unerwünschte Kopieren ist mit einem
gewissen Aufwand verbunden. Bei einem digitalen Angebot sieht das ganz
anders aus.


> Und die werden durch schweinisch teure Preise vom Kauf des
> Buches abgehalten und machen sich lieber Kopien. 50 € für ein
> ausgewachsenes Buch hätten sie vielleicht locker gemacht, um nicht mit den
> Kopien rumzumachen, aber 250 € eher nicht.

Wer 250€ für ein Buch ausgibt, der wird mit kostenlosen Kopien für
andere etwas knausriger sein als bei einem Buch für 30€.


Ich meine jedenfalls, daß die ungewollte Verbreitung von aufwendig
geprüften und vermarkteten Dokumenten ein Problem darstellt. Der Autor
mag ja noch mit der Nennung seines Namens zufrieden sein, die peer
reviewer eher nicht. Dieser Aufwand muß dann auch irgendwie finanzierbar
sein. Die einschlägigen Verlage schaffen das noch, aber wo findet sich
Konkurrenz mit etwa gleicher Qualität zu günstigeren Stückpreisen?

DoDi
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