Stefan Schmitz wrote:
>>> Unklar ist allerdings, ab wann die für den Verjährungsbeginn
>>> relevante Kenntnis des Täters vorliegt.
>>>
>>
>> Die Kenntnis des Täters ist nur bei der relativen Verjährungsfrist
>> relevant.
>
> Das ist die interessante Frist, weil sie i.a. früher endet.
>
Die Rechtsprechung verlangt, dass der Geschädigte namentlich bekannt
sein muss, einschließlich Anschrift, und dass seine Verantwortlichkeit
so weit feststeht, damit eine Schadensersatzklage eine gewisse Aussicht
auf Erfolg hat. Ein Schuldnachweis aus einem vorgelagerten
Strafverfahren wird nicht verlangt.
--
R.B.