Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

zivilrechtliche Verjährung von Schadenersatz wegen Straftat

26 views
Skip to first unread message

Stefan Schmitz

unread,
Feb 1, 2024, 3:50:06 PMFeb 1
to
Wenn jemand meint, Opfer einer Straftat geworden zu sein und dafür
Schadenersatz haben will, ab wann beginnt die zivilrechtliche Verjährung
zu laufen?

Bei unbekanntem Täter wohl kaum vor Abschluss der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Aber braucht man einen
Schuldnachweis durch Urteil? Wenn ja, sollte das auch bei bekanntem
Täter nötig sein.

Ronald Becker

unread,
Feb 3, 2024, 10:18:08 AMFeb 3
to
Stefan Schmitz wrote:

> Wenn jemand meint, Opfer einer Straftat geworden zu sein und dafür
> Schadenersatz haben will, ab wann beginnt die zivilrechtliche Verjährung
> zu laufen?

Aus Vereinfachungsgründen unterstelle ich eine Körperverletzung. Die
relative Verjährungsfrist beginnt mit Entstehung des
Schadensersatzanspruchs und der Gläubigerkenntnis. Die absolute
Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Körperverletzung.


--
R.B.

Stefan Schmitz

unread,
Feb 3, 2024, 11:14:55 AMFeb 3
to
Unklar ist allerdings, ab wann die für den Verjährungsbeginn relevante
Kenntnis des Täters vorliegt.

Ronald Becker

unread,
Feb 3, 2024, 12:01:11 PMFeb 3
to
Die Kenntnis des Täters ist nur bei der relativen Verjährungsfrist relevant.


--
R.B.

Stefan Schmitz

unread,
Feb 3, 2024, 12:22:21 PMFeb 3
to
Das ist die interessante Frist, weil sie i.a. früher endet.

Ronald Becker

unread,
Feb 3, 2024, 12:43:18 PMFeb 3
to
Stefan Schmitz wrote:

>>> Unklar ist allerdings, ab wann die für den Verjährungsbeginn
>>> relevante Kenntnis des Täters vorliegt.
>>>
>>
>> Die Kenntnis des Täters ist nur bei der relativen Verjährungsfrist
>> relevant.
>
> Das ist die interessante Frist, weil sie i.a. früher endet.
>

Die Rechtsprechung verlangt, dass der Geschädigte namentlich bekannt
sein muss, einschließlich Anschrift, und dass seine Verantwortlichkeit
so weit feststeht, damit eine Schadensersatzklage eine gewisse Aussicht
auf Erfolg hat. Ein Schuldnachweis aus einem vorgelagerten
Strafverfahren wird nicht verlangt.



--
R.B.

Wendelin Uez

unread,
Feb 3, 2024, 1:24:19 PMFeb 3
to
> Unklar ist allerdings, ab wann die für den Verjährungsbeginn relevante
> Kenntnis des Täters vorliegt.

Die Entstehung des Schadensanspruchs, die Gläubigerkenntnis und der
Tatzeitpunkt hängen nicht davon ab, ob der Täter bekannt ist oder nicht.

Ronald Becker

unread,
Feb 5, 2024, 2:45:42 AMFeb 5
to
Heiner Hass wrote:

>> Die Rechtsprechung verlangt, dass der Geschädigte namentlich bekannt
>> sein muss, einschließlich Anschrift, und dass seine Verantwortlichkeit
>> so weit feststeht, damit eine Schadensersatzklage eine gewisse Aussicht
>> auf Erfolg hat. Ein Schuldnachweis aus einem vorgelagerten
>> Strafverfahren wird nicht verlangt.
>
> sollte das nicht heissen: ... dass der Schädiger/Täter namentlich ... ?
>

*peinlich* :-)

Ja, natürlich. Danke Dir.

--
R.B.

Stefan Schmitz

unread,
Feb 5, 2024, 5:54:36 AMFeb 5
to
Die Aussicht auf Erfolg wird aber oft wesentlich von den Erkenntnissen
aus einem Strafverfahren abhängen. Ohne dieses fehlen dem Geschädigten
die Belege, was der Täter wirklich getan hat bzw. ob er tatsächlich der
Täter war oder nur verdächtig ist.

Ronald Becker

unread,
Feb 5, 2024, 6:41:29 AMFeb 5
to
Stefan Schmitz wrote:

>> Die Rechtsprechung verlangt, dass der Geschädigte namentlich bekannt
>> sein muss, einschließlich Anschrift, und dass seine Verantwortlichkeit
>> so weit feststeht, damit eine Schadensersatzklage eine gewisse
>> Aussicht auf Erfolg hat. Ein Schuldnachweis aus einem vorgelagerten
>> Strafverfahren wird nicht verlangt.
>
> Die Aussicht auf Erfolg wird aber oft wesentlich von den Erkenntnissen
> aus einem Strafverfahren abhängen. Ohne dieses fehlen dem Geschädigten
> die Belege, was der Täter wirklich getan hat bzw. ob er tatsächlich der
> Täter war oder nur verdächtig ist.
>

Selbstverständlich. Trotzdem bleibt die zivilrechtliche Beurteilung ein
rechtlich eigenständiger Vorgang.


--
R.B.

0 new messages