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inhaberkennzeichnung bei gaststätte?

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inv...@invalid.invalid

unread,
Jul 3, 2009, 3:34:26 AM7/3/09
to
Muss sich an einer gastst�tte ein schild befinden, wer der inhaber
ist?


Message has been deleted

Hans Beiger

unread,
Jul 3, 2009, 6:30:22 AM7/3/09
to
inv...@invalid.invalid schrieb:

> Muss sich an einer gastst�tte ein schild befinden, wer der inhaber
> ist?
>

Es reicht f�r den Betrieb v�llig aus wenn klar erkennbar ist um was es
sich da handelt.

Harald Hengel

unread,
Jul 3, 2009, 6:01:48 AM7/3/09
to
inv...@invalid.invalid schrieb:

> Muss sich an einer gastst�tte ein schild befinden, wer der inhaber
> ist?

An jedem Ladengesch�ft.

Harald

Jens Fittig

unread,
Jul 3, 2009, 7:12:31 AM7/3/09
to

Hans Beiger schrieb:

Du ahnungsloser Schw�tzer - halt doch einfach die Klappe wenn du keine
Ahnung hast!

Jens Fittig

unread,
Jul 3, 2009, 7:13:38 AM7/3/09
to

<inv...@invalid.invalid> schrieb:

> Muss sich an einer gastst�tte ein schild befinden, wer der inhaber
> ist?

Aus IHK-> Informationen und Tipps zur Gr�ndung in der Gastronomie

...
4.15. Namensschild
Wer eine Gastst�tte betreibt (Inhaber oder P�chter), ist verpflichtet,
seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an
der Au�enseite oder am Eingang der Gastst�tte in deutlich lesbarer
Schrift anzubringen. Ansonsten droht ein Bu�geld.

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, ist zus�tzlich der
Firmenname anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des
Gesch�ftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so
gen�gt die Anbringung der Firma. Wird die Gastst�tte durch eine
Gesellschaft betrieben, so sind der Name und der Vorname von
mindestens einem pers�nlich haftenden Gesellschafter zu nennen sowie
der Name der Gesellschaft.

Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, gen�gt es, wenn die Namen von
zwei Beteiligten angebracht werden mit einem Zusatz, dass weitere
Beteiligte vorhanden sind (z. B. "u. a."). Die zust�ndige Beh�rde kann
aber im Einzelfall die Angabe aller Beteiligten anordnen.

Hans Beiger

unread,
Jul 3, 2009, 7:40:30 AM7/3/09
to
Jens Fittig schrieb:

Alle Anderen haben die Ironie erkannt, sind sowieso alles Schw�tzer.
Wie h�ltst du es nur aus mit dir? So einen Dackel hatten wir auch einige
Zeit, schnappte einfach wahllos nach Allem in seiner Umgebung, den
mussten wir dann einschl�fern lassen.

inv...@invalid.invalid

unread,
Jul 3, 2009, 9:13:00 AM7/3/09
to
> 4.15. Namensschild
> Wer eine Gastst�tte betreibt (Inhaber oder P�chter), ist verpflichtet,
> seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an
> der Au�enseite oder am Eingang der Gastst�tte in deutlich lesbarer
> Schrift anzubringen. Ansonsten droht ein Bu�geld.

Danke, so hab ich das auch vermutet, weil es die meisten kneipen
haben.
Aber im gastst�ttengesetz steht davon nichts.

klaussen

unread,
Jul 3, 2009, 9:31:41 AM7/3/09
to
On Fri, 03 Jul 2009 13:40:30 +0200, Hans Beiger <hbr...@hotmail.com>
wrote:


>Alle Anderen haben die Ironie erkannt, sind sowieso alles Schw�tzer.

Ich habe deine Ironie nicht erkannt sondern ich halte dich einfach f�r
einen recht einfachen Menschen der jetzt versucht seine Dummheit zu
vertuschen.
paul

Mitglied in M�sels Killfile

Stefan Engler

unread,
Jul 3, 2009, 2:01:37 PM7/3/09
to
> Aber im gastst�ttengesetz steht davon nichts.

Ist ja auch allgemeines Gewerberecht. (GewO)
Das Gaststaedten"recht" ist nur lex specialis und
wenn dort nichts geregelt ist, gilt die Gewerbeordnung.
(Firmenkennzeichnung sind fuer fast alle Firmen Pflicht)

Kai Ebersbach

unread,
Jul 3, 2009, 2:29:57 PM7/3/09
to
Moin,

Stefan Engler schrieb:

(Un)lustigerweise ist der � 15a der GewO [1] offenbar weggefallen [2]
und damit gibt es wohl _keine gesetzliche Pflicht_ zur Namensanbringung
mehr.

Man sieht wieder, wie gr�ndlich unsere gesetzgebenden Organe so etwas
machen... vergleiche � 70b GewO [3] Anbringen von Namen und Firma auf
Veranstaltungen im Sinne der �� 65-68 GewO (Messen, Ausstellungen,
M�rkte), der noch einen Verweis auf den "alten" � 15a GewO enth�lt...

Viele Gr��e

Kai

Quellen:
[1] http://bundesrecht.juris.de/gewo/
[2] http://bundesrecht.juris.de/gewo/inhalts_bersicht.html
[3] http://bundesrecht.juris.de/gewo/__70b.html

inv...@invalid.invalid

unread,
Jul 3, 2009, 2:57:49 PM7/3/09
to
> (Un)lustigerweise ist der � 15a der GewO [1] offenbar weggefallen [2]
> und damit gibt es wohl _keine gesetzliche Pflicht_ zur Namensanbringung
> mehr.

Danke!


Claus Maier

unread,
Jul 3, 2009, 6:25:56 PM7/3/09
to
inv...@invalid.invalid typed:
> Muss sich an einer gaststᅵtte ein schild befinden, wer der inhaber
> ist?

Der "Invalide" mᅵchte eine Gaststᅵtte erᅵffnen, hat aber nicht die Eier
in der Hose, seinen Namen zu nennen? Wie auch hierzugrupp?
(Dann gibt es keinen besseren Namen als: "Zum Invaliden" fᅵr das Lokal.)

mfg
Claus

Robert Weemeyer

unread,
Jul 3, 2009, 8:16:40 PM7/3/09
to
Kai Ebersbach schrieb:

> (Un)lustigerweise ist der � 15a der GewO [1] offenbar weggefallen [2]
> und damit gibt es wohl _keine gesetzliche Pflicht_ zur Namensanbringung
> mehr.

Noch lustiger ist, dass Artikel 22 der Dienstleistungsrichtlinie
2006/123/EG die Mitgliedstaaten verpflichtet, daf�r zu sorgen, ziemlich
genau die Pflicht, die in � 15 a der Gewerbeordnung gerade gestrichen
wurde, wiedereinzuf�hren. Man h�tte sich die Streichung also durchaus
sparen k�nnen.

Nun soll ein neuer � 6 c in die Gewerbeordnung eingef�gt werden; das Gesetz
steht n�chste Woche auf der Tagesordnung des Bundesrates. Dieser � 6 c
enth�lt eine Verordnungserm�chtigung f�r die Bundesregierung zur Umsetzung
von Artikel 22 der Dienstleistungsrichtlinie. Die Bundesregierung ist dann
nach der Richtlinie verpflichtet, diese Verordnung bis zum 28. Dezember
2009 in Kraft zu setzen.

Der Wegfall der Verpflichtung, ein Inhaberschild anzubringen, wurde also
zwar pomp�s als wichtige Entlastung des Mittelstandes unters Volk gebracht,
wird aber weniger als ein Jahr lang Bestand haben.

Robert Weemeyer, Hannover

Rainer Dahnke

unread,
Jul 3, 2009, 10:36:53 PM7/3/09
to
inv...@invalid.invalid schrieb:

> Muss sich an einer gastst�tte ein schild befinden, wer der inhaber
> ist?

Nein.

Ein "Schild" ist nicht vorgeschrieben, es gibt da
viele M�glichkeiten den gesetzlichen Anforderungen
zu entsprechen ...

Gr��e
Rainer

inv...@invalid.invalid

unread,
Jul 4, 2009, 3:05:18 AM7/4/09
to
> Ein "Schild" ist nicht vorgeschrieben, es gibt da
> viele M�glichkeiten den gesetzlichen Anforderungen
> zu entsprechen ...

Hat sich l�ngst erledigt. �15a der GewO ist weggefallen.

Kai Ebersbach

unread,
Jul 4, 2009, 7:18:11 AM7/4/09
to
Moin,

Robert Weemeyer schrieb:

> Noch lustiger ist, dass Artikel 22 der Dienstleistungsrichtlinie
> 2006/123/EG die Mitgliedstaaten verpflichtet, daf�r zu sorgen, ziemlich
> genau die Pflicht, die in � 15 a der Gewerbeordnung gerade gestrichen
> wurde, wiedereinzuf�hren. Man h�tte sich die Streichung also durchaus
> sparen k�nnen.

Jepp... man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die
Herrschaften ziemlich �berfordert sind, das alles noch zu �berblicken...

� 146 (2) Nr. 10 GewO enth�lt auch noch einen Bu�geldtatbestand der auf
den durch den weggefallenen � 15a GewO ebenfalls hinf�lligen � 70b GewO
verweist...

> Nun soll ein neuer � 6 c in die Gewerbeordnung eingef�gt werden; das Gesetz
> steht n�chste Woche auf der Tagesordnung des Bundesrates. Dieser � 6 c
> enth�lt eine Verordnungserm�chtigung f�r die Bundesregierung zur Umsetzung
> von Artikel 22 der Dienstleistungsrichtlinie. Die Bundesregierung ist dann
> nach der Richtlinie verpflichtet, diese Verordnung bis zum 28. Dezember
> 2009 in Kraft zu setzen.
>
> Der Wegfall der Verpflichtung, ein Inhaberschild anzubringen, wurde also
> zwar pomp�s als wichtige Entlastung des Mittelstandes unters Volk gebracht,
> wird aber weniger als ein Jahr lang Bestand haben.

Joh... die letzte �nderung der GewO war ja auch gerade am 22.04.2009, da
wusste man sicher noch nichts von der seit 2006 geltenden RL (EG)
123/2006 und dem Art. 22 (1a) :-)

Viele Gr��e

Kai

Stefan Schmitz

unread,
Jul 4, 2009, 9:44:59 AM7/4/09
to
On 4 Jul., 13:18, Kai Ebersbach <usenet-03-2...@kai-ebersbach.de>
wrote:

> Moin,
>
> Robert Weemeyer schrieb:
>
> > Noch lustiger ist, dass Artikel 22 der Dienstleistungsrichtlinie
> > 2006/123/EG die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, ziemlich

> > genau die Pflicht, die in § 15 a der Gewerbeordnung gerade gestrichen
> > wurde, wiedereinzuführen. Man hätte sich die Streichung also durchaus
> > sparen können.

>
> Jepp... man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die
> Herrschaften ziemlich überfordert sind, das alles noch zu überblicken...
>
> § 146 (2) Nr. 10 GewO enthält auch noch einen Bußgeldtatbestand der auf
> den durch den weggefallenen § 15a GewO ebenfalls hinfälligen § 70b GewO
> verweist...
>
> > Nun soll ein neuer § 6 c in die Gewerbeordnung eingefügt werden; das Gesetz
> > steht nächste Woche auf der Tagesordnung des Bundesrates. Dieser § 6 c
> > enthält eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Umsetzung

> > von Artikel 22 der Dienstleistungsrichtlinie. Die Bundesregierung ist dann
> > nach der Richtlinie verpflichtet, diese Verordnung bis zum 28. Dezember
> > 2009 in Kraft zu setzen.
>
> > Der Wegfall der Verpflichtung, ein Inhaberschild anzubringen, wurde also
> > zwar pompös als wichtige Entlastung des Mittelstandes unters Volk gebracht,

> > wird aber weniger als ein Jahr lang Bestand haben.
>
> Joh... die letzte Änderung der GewO war ja auch gerade am 22.04.2009, da

> wusste man sicher noch nichts von der seit 2006 geltenden RL (EG)
> 123/2006 und dem Art. 22 (1a) :-)

Das Bild, das ihr hier vom Gesetzgeber zeichnet, erscheint mir doch
ein wenig simplifiziert.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die wirklich so dämlich sind wie
diese Schilderung suggeriert.
Welchen Grund gibt es, ein der EU-Richtlinie entsprechendes Gesetz für
ein paar Monate so abzuändern, dass es der Richtlinie widerspricht?

Vielleicht war die Streichung des §15a nur ein Vorgriff auf eine
künftige Regelung, die ihn überflüssig macht.
Der war ja nur für bestimmte Gewerbe gedacht. Gilt die EU-Richtlinie
vielleicht für jegliches Gewerbe?

Kai Ebersbach

unread,
Jul 4, 2009, 11:43:09 AM7/4/09
to
Moin,

Stefan Schmitz schrieb:

> Das Bild, das ihr hier vom Gesetzgeber zeichnet, erscheint mir doch
> ein wenig simplifiziert.

Mag sein, aber leider habe ich im Laufe der Zeit noch mehr solcher
Aktionen, insbesondere im Lebensmittelrecht beobachten d�rfen...
Ich glaube hier schon an �berforderung und handwerkliches Ungeschick,
manchmal auch gepaart mit Politik...

Beim auch weggefallenen � 15b GewO der die Namensangabe im
Schriftverkehr regelte, hat man noch im Mai 2007 angeblich f�r den
Verbraucherschutz ganz wichtige Erg�nzungen (zustellf�hige Anschrift)
hinzugef�gt, um diesen � dann im April 2009 ganz wegfallen zu lassen...

> Ich kann mir nicht vorstellen, dass die wirklich so d�mlich sind wie
> diese Schilderung suggeriert.
> Welchen Grund gibt es, ein der EU-Richtlinie entsprechendes Gesetz f�r
> ein paar Monate so abzu�ndern, dass es der Richtlinie widerspricht?

Es wurde politisch als Entlastung/Deregulierung des Mittelstandes
verkauft... angeblich k�nnten 66 Mio Euro gespart werden... ;-)

<zitat>
* Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau b�rokratischer Hemmnisse
insbesondere in der mittelst�ndischen Wirtschaft (Drittes
Mittelstandsentlastungsgesetz)

... Zudem w�rde die Wirtschaft durch die Abschaffung dieser
Informationspflichten auch nicht von B�rokratiekosten entlastet werden.
Denn die im Gewerbebereich (Artikel 9) angesetzten 66 Mio Euro
Kostenentlastung durch den Wegfall der Pflicht zur Anbringung des Namens
am Laden (� 15a GewO) erfolgte unter Einrechnung - vom Gesetz nicht
geforderter und in der Praxis auch nicht �blicher - hoher Materialkosten
f�r ein Schild. �hnliches gilt f�r die Aufhebung der erst im Jahr 2007
um die Angabe der ladungsf�higen Anschrift erg�nzten Pflicht zur Angabe
der Anschrift im Briefkopf (� 15b GewO), die nur den Umfang des
Briefkopfs betrifft und daher nicht zu messbaren Kostenreduzierungen f�hrt.

Nach Beobachtungen der Gewerbebeh�rden, die vom Deutsche Industrie- und
Handelskammertag best�tigt werden, lassen unseri�se Gewerbetreibende
ihren Namen und auch die Anschrift weg. Die Vorschriften haben sich
zudem bei der Bek�mpfung der Schwarzarbeit bew�hrt. Auf Grund dessen
kann auf die �� 15a und 15b GewO nicht verzichtet werden.

Im �brigen geht auch die Bundesregierung davon aus, dass die Unternehmen
nicht tats�chlich entlastet werden. Denn in der Gesetzesbegr�ndung zu
Artikel 9 Nr. 3 f�hrt sie aus, dass es sich bei den nach �� 15a, 15b
GewO anzugebenden Informationen um Selbstverst�ndlichkeiten handelt, die
jeder Gewerbetreibende macht; dann fehlt es aber an einer echten Entlastung.
</zitat>

Interessant ist auch, dass die IHK den Wegfall gar nicht gut fand...

<zitat>
Dementsprechend fordert auch der Deutsche Industrie- und
Handelskammertag im Interesse der lauteren Kaufmannschaft eine
Beibehaltung der �� 15a, 15b GewO, weil diese Informationspflichten
tats�chlich keine Kosten verursachen, sondern im Gegenteil Kosten z.B.
bei der Identit�tsfeststellung vermeiden
</zitat>

Quelle:
http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0558_2D08B&marker=Materialkosten#marker

> Vielleicht war die Streichung des �15a nur ein Vorgriff auf eine
> k�nftige Regelung, die ihn �berfl�ssig macht.

Und deshalb l�sst man f�r Messen, Ausstellungen und M�rkte einen Verweis
auf einen weggefallenen � 15a in der Gewerbeordnung drin, samt einem
Bu�geldtatbestand im � 146?

Was das bedeutet, stellt der folgende Artikel m.E. recht gut dar:

<zitat>
� 70b GewO (Anbringung von Namen und Firma bei Messen, Ausstellungen und
M�rkten) verweist auf � 15a GewO. Mit dem Wegfall des � 15a GewO
verweist nun � 70b GewO auf eine nicht mehr existente Rechtsvorschrift.
Dies bedeutet, dass bei Messen, Ausstellungen und M�rkten keine
Verpflichtung mehr besteht, Namen und Firma an der Verkaufsstelle
anzubringen.

Da � 70b GewO nicht ebenfalls gestrichen wurde, liegt der Schluss nahe,
dass es sich bei der �nderung um einen handwerklichen Fehler handelt und
der Bundesgesetzgeber diese nicht beabsichtigt hat.

Der Kommentar Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, Rdnr. 1 zu � 70b GewO,
beschreibt die Funktion des � 70b GewO wie folgt: �Die Regelung dient
dem Verbraucherschutz und will sicherstellen, dass der Kunde �ber die
Person seines Vertragspartners (z.B. im Hinblick auf
Gew�hrleistungsanspr�che) Klarheit erlangt. � 70b ist so die auf das
Marktgewerbe zugeschnittene Parallelnorm zu � 15a (stehendes Gewerbe)
und � 56a (Reisegewerbe).�

Der Wegfall der Firmierung im Marktverkehr schr�nkt den
Verbraucherschutz erheblich ein. Auch aus diesem Grund ist es wenig
wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber dies so wollte.

Auch aus rechtssystematischen Gr�nden macht der Wegfall der Firmierung
im Marktverkehr keinen Sinn. Denn � 56a Abs. 1 Satz 2 GewO, der die
Firmierung im Reisegewerbe vorschreibt, ist nicht entfallen. Hierzu
schreiben Tettinger/Wank, a.a.O., Rdnr. 5 zu � 56a GewO: �Hintergrund
ist [...] der Verbraucherschutz: Der Kunde soll erfahren, wer sein
Vertragspartner ist, der nicht identisch mit dem Reisegewerbetreibenden
sein muss.�

Die Folge

Weil mit der F�deralismusreform die Gesetzgebung hinsichtlich des Titels
IV der GewO nun L�ndersache ist, kann der Bund � 70b GewO nicht mehr
�ndern. Das bedeutet: Soll k�nftig wieder die Firmierung auf M�rkten
verpflichtend werden, m�ssen alle 16 Bundesl�nder eine entsprechende
Vorschrift erlassen.
</zitat>

Quelle
http://www.weka.de/kommunalverwaltung/6586--.html?content_id=19610893&newsletter=kommunalverwaltung%2F2009%2FMai%2FGewO%3A_Firmierung_auf_Maerkten_nach_Titel_IV_(versehentlich%3F)_ent

> Der war ja nur f�r bestimmte Gewerbe gedacht. Gilt die EU-Richtlinie
> vielleicht f�r jegliches Gewerbe?

Bestimmte Gewerbe? Er betraf die offene Betriebsst�tte des stehenden
Gewerbes, also nahezu alle:

Text des � 15a alt:
"Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gastst�tte
betreiben oder eine sonstige offene Betriebsst�tte haben, sind
verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen an der Au�enseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle,
der Gastst�tte oder der sonstigen offenen Betriebsst�tte in deutlich
lesbarer Schrift anzubringen."

Die EU-Richtlinie 123/2006 [1] gilt zun�chst mal gar nicht in
Deutschland, sondern muss erst in nationales Recht umgesetzt werden.

Sie gilt auch nicht f�r alle Dienstleister:

Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt f�r Dienstleistungen, die von einem in einem
Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.
(2) Diese Richtlinie findet auf folgende T�tigkeiten keine Anwendung:
a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
b) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen
im Zusammenhang mit einer Kreditgew�hrung, Versicherung und
R�ckversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung,
Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschlie�lich der
in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgef�hrten Dienstleistungen;
c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie
zugeh�rige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den
Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und
2002/58/EG geregelt sind;
d) Verkehrsdienstleistungen einschlie�lich Hafendienste, die in den
Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
e) Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
f) Gesundheitsdienstleistungen, unabh�ngig davon, ob sie durch
Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabh�ngig
davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und
ob es sich um �ffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
g) audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der
Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
h) Gl�cksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschlie�lich
Lotterien, Gl�cksspiele in Spielkasinos und Wetten;
i) T�tigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der
Aus�bung �ffentlicher Gewalt verbunden sind;
j) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der
Kinderbetreuung und der Unterst�tzung von Familien und dauerhaft oder
vor�bergehend hilfsbed�rftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm
beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinn�tzig
anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
k) private Sicherheitsdienste;
l) T�tigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche
Stellen bestellt werden.
(3) Die Richtlinie gilt nicht f�r den Bereich der Steuern.

Der Umfang der zu erbringenden Informationen d�rfte mehr als ein
"Inhaberschild" sein... ich spare es mir, hier den kompletten Artikel 22
zu posten...

Quelle f�r die RL der EU 123/2006:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:376:0036:01:DE:HTML

Ich scheine also mit meiner Meinung nicht ganz allein zu sein ;-)

Viele Gr��e

Kai

Stefan Schmitz

unread,
Jul 4, 2009, 12:38:42 PM7/4/09
to
On 4 Jul., 17:43, Kai Ebersbach <usenet-03-2...@kai-ebersbach.de>
wrote:

> Beim auch weggefallenen § 15b GewO der die Namensangabe im
> Schriftverkehr regelte, hat man noch im Mai 2007 angeblich für den
> Verbraucherschutz ganz wichtige Ergänzungen (zustellfähige Anschrift)
> hinzugefügt, um diesen § dann im April 2009 ganz wegfallen zu lassen...

Da würde mich jetzt schon mal interessieren, wie das eine und das
andere genau begründet wurde.

> > Welchen Grund gibt es, ein der EU-Richtlinie entsprechendes Gesetz für

> > ein paar Monate so abzuändern, dass es der Richtlinie widerspricht?


>
> Es wurde politisch als Entlastung/Deregulierung des Mittelstandes

> verkauft... angeblich könnten 66 Mio Euro gespart werden... ;-)

Wen könnte das beeindrucken? Und welche Partei hätte einen Vorteil
davon?
Da ja auch laut deines Zitats der Bundesrat protestiert hat, wundert
mich, wie das überhaupt durchgehen konnte.

> > Vielleicht war die Streichung des §15a nur ein Vorgriff auf eine
> > künftige Regelung, die ihn überflüssig macht.
>

> Und deshalb lässt man für Messen, Ausstellungen und Märkte einen Verweis
> auf einen weggefallenen § 15a in der Gewerbeordnung drin, samt einem
> Bußgeldtatbestand im § 146?

Wohl eher deswegen:

> Weil mit der Föderalismusreform die Gesetzgebung hinsichtlich des Titels
> IV der GewO nun Ländersache ist, kann der Bund § 70b GewO nicht mehr
> ändern.

Finde ich allerdings sehr merkwürdig, dass ein Gesetz teilweise
Bundes- und teilweise Ländersache ist.

> > Der war ja nur für bestimmte Gewerbe gedacht. Gilt die EU-Richtlinie
> > vielleicht für jegliches Gewerbe?
>
> Bestimmte Gewerbe? Er betraf die offene Betriebsstätte des stehenden
> Gewerbes, also nahezu alle:

Was heißt denn offen? Ich hatte mir da sowas wie "für die
Öffentlichkeit zugänglich" vorgestellt. Und das trifft sicher auf
viele nicht zu.

Ralf Bader

unread,
Jul 4, 2009, 1:00:53 PM7/4/09
to
Kai Ebersbach wrote:

[viel]

Ich frage mich sowieso, weshalb der Gesetzgeber nicht ein
Versionskontrollsystem (VKS), wie bei der Softwareentwicklung üblich,
verwendet. Wenn man so ein Gesetz zur Änderung des XY-Gesetzes sieht, das
faktisch eine Liste der Stellen ist, die man manuell aus dem XY-Gesetz
herausstreichen oder einfügen soll, dann packt mich das kalte Grausen.
Weshalb wird da kein System verwendet, das die aktuelle Fassung, oder auch
Entwurfsfassungen des XY-Gesetzes komplett zusammenstellt? So ein System
könnte auch auflisten, wo auf die zwischen Version n und n+1 geänderten
Teile des XY-Gesetzes verwiesen wird und sich infolgedessen
Anpassungsbedarf ergeben könnte. Und mit öffentlichem Zugriff für
verabschiedete Gesetze oder offizielle Entwürfe. Ein solches VKS für
Gesetzes- und Vorschriftenausarbeitung wäre vielleicht sinnvoller als so
manches auf den ersten Blick tolle, auf den zweiten und dritten dann aber
krampfige e-government-Projekt.


Ralf

Kai Ebersbach

unread,
Jul 4, 2009, 1:45:30 PM7/4/09
to
Moin,

Stefan Schmitz schrieb:

> Da w�rde mich jetzt schon mal interessieren, wie das eine und das
> andere genau begr�ndet wurde.

Man (der Gesetzgeber) ging wohl davon aus, dass X-Millionen Schilder und
X-Millionen Gesch�ftspapiere (Vordrucke) eingespart werden k�nnten...

Wer im Einzelnen so etwas meinte, weiss ich auch nicht...

> Wen k�nnte das beeindrucken? Und welche Partei h�tte einen Vorteil
> davon?

Keine Ahnung welche Lobby dahintersteckte...

> Da ja auch laut deines Zitats der Bundesrat protestiert hat, wundert

> mich, wie das �berhaupt durchgehen konnte.

Wunderlich sind manche Wege... Ich kann es Dir auch nicht sagen...

> Wohl eher deswegen:
>
>> Weil mit der F�deralismusreform die Gesetzgebung hinsichtlich des Titels
>> IV der GewO nun L�ndersache ist, kann der Bund � 70b GewO nicht mehr
>> �ndern.
>
> Finde ich allerdings sehr merkw�rdig, dass ein Gesetz teilweise
> Bundes- und teilweise L�ndersache ist.

Ein Trend ist zu sehen: Zust�ndigkeitenverschiebung und damit auch
Kostenverschiebung vom Bund zu den L�ndern und schliesslich zu den
Kreisen / kreisfreien St�dten... In dem Fall der GewO waren aber ohnehin
schon die Kreise und kreisfreien St�dte "zust�ndige Beh�rden".

Ich finde aber gerade in Kernbereichen wie der Regulierung von Gewerbe,
sollte es bundeseinheitliche Vorschriften und damit Vorgehen geben.

> Was hei�t denn offen? Ich hatte mir da sowas wie "f�r die
> �ffentlichkeit zug�nglich" vorgestellt. Und das trifft sicher auf
> viele nicht zu.

Schwierig, daf�r eine Definition zu finden... Ich fand z.B. das hier:

... Diese Verpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn es sich um
eine sogenannte "offene Betriebsst�tte" handelt, deren Publikum vom
Zufall bestimmt wird. Zu den offenen Betriebsst�tten z�hlt
beispielsweise der Einzelhandel in s�mtlichen Erscheinungsformen.

Quelle:
http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/kh_221.htm

Scheint die g�ngige Meinung zumindest der Handelskammern zu sein...

F�r Klarheit w�rde sorgen, wenn einfach jeder Gewerbetreibende bestimmte
Grundangaben zu seiner Person oder Gesch�ftsform angeben m�sste.
Schliesslich m�chte ja der Verbraucher / Handelspartner wissen, mit wem
er es zu tun hat. Durch schwammige und unklare Vorschriften sind einem
Missbrauch T�r und Tor ge�ffnet.

Mal sehen, was die Umsetzung der EU-Richtlinie diesbez�glich bringt...

Viele Gr��e

Kai

Christian E. Naundorf

unread,
Jul 5, 2009, 2:41:28 PM7/5/09
to
Stefan Schmitz schrieb:

> Das Bild, das ihr hier vom Gesetzgeber zeichnet, erscheint mir doch
> ein wenig simplifiziert.
>

> Ich kann mir nicht vorstellen, dass die wirklich so d�mlich sind wie
> diese Schilderung suggeriert.

Ich sage nur (mal wieder): "Die Beendigung bed�rfen der Schriftform".
(� 623 BGB n. F.)

Ein Gesetzgeber, der so mit Sprache umgeht, ist auch zu inhaltlichen
Schandtaten f�hig, und fehlende Stimmigkeit verschiedener
Regelungsbereiche ist da noch beinahe die verzeihlichste. Es gibt
einfach zu viele Regelungsebenen, -abschnitte, -bereiche, -ziele, die
auf die armen Leute einprasseln, die da ein konsistentes Etwas draus
bauen sollen. Wenn ich dann noch die Geschwindigkeit mancher
Schnellgesetze sehe, mit der die durch das ganze Prozedere rauschen ...
da wundert man sich wirklich �ber gar nichts mehr.

Die Idee von Ralf Bader finde ich �brigens sehr gut, die sollte wirklich
einmal implementiert werden. Ich nehme an, der C.H.Beck Verlag hat so
etwas l�ngst, er m�sste es nur an den BT lizensieren :-)

--
Christian E. Naundorf (aka: CEN)
Die Kr�te kroch mit gro�em Schnaufen / bed�chtig auf den Maulwurfhaufen
und sah sich um, von Stolz geschwellt: Wie gro� ist doch die weite Welt
("Kr�te"; Autor: Heinrich Seidel)

Jakob Creutzig

unread,
Jul 5, 2009, 3:08:15 PM7/5/09
to
"Christian E. Naundorf" <e.nau...@gmx.net> writes:

> Stefan Schmitz schrieb:
>
>> Das Bild, das ihr hier vom Gesetzgeber zeichnet, erscheint mir doch
>> ein wenig simplifiziert.
>>
>> Ich kann mir nicht vorstellen, dass die wirklich so d�mlich sind wie
>> diese Schilderung suggeriert.
>
> Ich sage nur (mal wieder): "Die Beendigung bed�rfen der Schriftform".
> (� 623 BGB n. F.)
>
> Ein Gesetzgeber, der so mit Sprache umgeht, ist auch zu inhaltlichen
> Schandtaten f�hig, und fehlende Stimmigkeit verschiedener
> Regelungsbereiche ist da noch beinahe die verzeihlichste.

| Die Beendigung von Arbeitsverh�ltnissen durch K�ndigung oder
| Aufl�sungsvertrag bed�rfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform;
| die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Wenn man derartige Schachtelsaetze konstruiert und fleissig
Verben in Substantive zwaengt, ist eine Verwirrung ueber
den Casus nicht unverstaendlich. (Ist "Die Beendigung
von Arbeitsverhaeltnissen" jetzt Singular, oder doch Plural,
weil es de facto mehrere Entitaeten sind? Formal Singular,
inhaltlich Plural, taet ich meinen.)

Diese Substantivierungsmanie und dieser gezwungene, auf Goethe
gestrickte Genitiv peinigen mein Sprachgefuehl deutlich mehr.
Was haben Juristen eigentlich gegen gerade und klare Sprachfuehrung,
wie z.B. "Ein Arbeitsverhaeltnis kann .. nur schriftlich beendet
werden"?

Best,
Jakob

Stefan Engler

unread,
Jul 6, 2009, 2:20:29 AM7/6/09
to
> Ein Gesetzgeber, der so mit Sprache umgeht, ist auch zu inhaltlichen
> Schandtaten f�hig, und fehlende Stimmigkeit verschiedener
> Regelungsbereiche ist da noch beinahe die verzeihlichste. Es gibt

Der Gesetzgeber ist per Definition nicht zu inhaltlichen Schandtaten
faehig. Durch die Verfassungskonforme Auslegung muss der tiefere Sinn
eines Gesetzes (den die Politiker nie beabsichtigt hatten) ermittelt
werden und man kommt zu einer stimmigen Loesung.
Der Gesetzgeber kann ja keine Luecken hinterlassen, denn bei korrekter
Anwendung (ein paar Urteile hier und da) bildet sich ein stimmiges
Gesamtbild (und wir haben fast US-Recht der Bezugnahme auf versch.
Urteile).

inv...@invalid.invalid

unread,
Jul 6, 2009, 5:27:28 AM7/6/09
to
> Ein Gesetzgeber, der so mit Sprache umgeht, ist auch zu inhaltlichen
> Schandtaten f�hig, und fehlende Stimmigkeit verschiedener
> Regelungsbereiche ist da noch beinahe die verzeihlichste. Es gibt
> einfach zu viele Regelungsebenen, -abschnitte, -bereiche, -ziele, die
> auf die armen Leute einprasseln, die da ein konsistentes Etwas draus
> bauen sollen. Wenn ich dann noch die Geschwindigkeit mancher
> Schnellgesetze sehe, mit der die durch das ganze Prozedere rauschen ...
> da wundert man sich wirklich �ber gar nichts mehr.

Vollste zustimmung! Man schaue sich nur mal die StVO an...eine
katastrophe!
Vielleicht sollte man im jurastudium ein paar semester informatik -
i.b. datenbankdesign und case tools - zur pflicht machen!

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