Am 04.12.2011 18:14, schrieb Stefan Schmitz:
> On 4 Dez., 11:51, Christoph Brüninghaus<
brueni.nos...@gmx.de> wrote:
>
>> Ich bin mir nicht sicher, ob Du mit der Gegenseite zu irgendeinem
>> Zeitpunkt über die Änderungen gesprochen hast oder sprechen willst.
>> Wenn nicht, dann kann es sein, dass die Gegenseite "blind" unterschreibt
>> und eine andere Willenserklärung abgibt sowie damit einen inhaltlich
>> anderen Vertrags als von ihr gewollt schließt.
>
> Genau das gleiche geschieht doch auf der anderen Seite, wenn sie
> unterschreibt, ohne sich die AGB durchzulesen.
Ja, aber das hat sie selbst zu verantworten (im Rahmen der
AGB-Kontrolle), denn sie hat das erste, ihr wahrscheinlich in allen
Einzelheiten unbekannte Angebot zu prüfen.
Ich weiß allerdings nicht, ob es sich um AGB handelt, aber das mag sein.
Der Unterschied ist, dass die andere Seite nicht weiß, dass es ein neues
Angebot ist. Wie sich das auswirkt, lasse ich mal dahingestellt.
>
>> Das mag unter Umständen zur Anfechtung berechtigten.
>
> Warum darf der Verwender der AGB bei Blindunterschrift anfechten, der
> Vertragspartner aber nicht?
Ich behaupte nicht, dass die andere Seite ("der Verwender") anfechten
kann. Das kommt auf den Einzelfall an.
> OK, der Verwender glaubt normalerweise, dass nichts geändert wurde.
Eben. Er unterliegt einem Irrtum. Ob der zur Anfechtung berechtigt, wäre
die weitere Frage.
> Der Vertragspartner mag aber auch glauben, dass im Kleingedruckten nur
> das steht, was auch mündlich besprochen war.
Dann mag es darauf ankommen, was bezüglich des Inhalt des schriftlichen
Mietvertragsangebots besprochen war (1:1 schriftliche Niederlegung des
mündlich besprochenen Vertrages oder erweitertes Angebot auf Basis
einiger besprochener Punkte).
>
> Nehmen wir an, der Vertragsabschluss geschieht auf dem Postweg durch
> Übersenden eines Formulars des Anbieters.
> Wenn der Kunde dort Änderungen vornimmt, wie kann er sich davor
> schützen, dass der Anbieter im Konfliktfall anficht, weil diesem dann
> erst die Änderungen auffallen?
Wenn er tatsächlich ein Anfechtungsrecht hat:
Die Gegenseite explizit darauf hinweisen, dass man Änderungen
vorgenommen hat wie es bei seriösem Vorgehen zu erwarten sein dürfte.
Christoph