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Streichung von Klauseln aus Verträgen

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Steffi Babeck

unread,
Dec 4, 2011, 3:07:17 AM12/4/11
to
Hallo,

ist es rechtlich wirksam, wenn ich z.B. aus einem Mietvertrag einen oder
mehrere Paragraphen, die mir nicht gefallen, rausstreiche?

LG
Steffi

Thomas Hühn

unread,
Dec 4, 2011, 3:47:32 AM12/4/11
to
Steffi Babeck <sba...@fu-berlin.de> writes:

> ist es rechtlich wirksam, wenn ich z.B. aus einem Mietvertrag einen
> oder mehrere Paragraphen, die mir nicht gefallen, rausstreiche?

Wenn du es im Einvernehmen mit dem Vertragspartner machst, also insbesondere,
bevor er unterschrieben hat...

Thomas

Armin Wolf

unread,
Dec 4, 2011, 4:12:37 AM12/4/11
to
"Thomas Hühn" <xf...@arcor.de> schrieb
Klasse [...]

Ich laß mir bei Besichtigung den nicht unterschriebenen MV aushändigen.
Daheim lese das mehrseitige Exemplar durch, und streiche z.B. die Reno-
vierungs- oder Mietanpassungsklausel.

Bei Schlüsselübergabe unterschreiben wir beide Verträge und VM hat
sich nicht die Mühe gemacht, sein Exemplar durchzublätteren, und hat
folglich die Streichungen übersehen.

Fazit: Nichts ohne nochmaligem Durchlesen unterschreiben.

Frank "Panzerschaffer" Schaffer

unread,
Dec 4, 2011, 3:39:01 AM12/4/11
to
Wenn man das mit nachweisbarer Zustimmung des anderen Vertragspartners
macht, natuerlich.


Kurt Guenter

unread,
Dec 4, 2011, 5:11:10 AM12/4/11
to
Steffi Babeck <sba...@fu-berlin.de> schrieb:

>ist es rechtlich wirksam, wenn ich z.B. aus einem Mietvertrag einen oder
>mehrere Paragraphen, die mir nicht gefallen, rausstreiche?

wenn das vor Abgabe der Unterschriften geschieht, ist das ok.

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 4, 2011, 5:51:39 AM12/4/11
to
Ich nehme an, Du möchte dies vor dem Abschluss des Mietvertrages tun.

Ob es rechtlich wirksam wäre (je nach dem was Du damit meinst), hängt
vom weiteren Sachverhalt und Geschehen ab.
Wenn der vorliegende Mietvertrag ein Angebot Deines potentiell
zukünftigen Mieters/Vermieters ist, dann nimmst Du es nicht an und gibst
bei Rückgabe des geänderten, unterschriebenen Mietvertrages ein neue,
eben modifizierte Angebot ab, dass dann die Gegenseite annehmen kann.

Ich bin mir nicht sicher, ob Du mit der Gegenseite zu irgendeinem
Zeitpunkt über die Änderungen gesprochen hast oder sprechen willst.
Wenn nicht, dann kann es sein, dass die Gegenseite "blind" unterschreibt
und eine andere Willenserklärung abgibt sowie damit einen inhaltlich
anderen Vertrags als von ihr gewollt schließt.
Das mag unter Umständen zur Anfechtung berechtigten.

Rechtlich wirksam wären also Deine Streichungen in dem Sinn, dass Du ein
Angebot modifizieren und neu abgeben kannst.
Es wäre rechtlich nicht wirksam in dem Sinn, dass es keine wirksame
Annahme der ersten Angebots mehr ermöglicht und ein Vertragsschluss auf
Grund Deines neuen Angebots eventuell angreifbar ist.

Christoph

Achim Lesmeister

unread,
Dec 4, 2011, 6:06:57 AM12/4/11
to
On 2011-12-04 10:12, Armin Wolf wrote:

> Klasse [...]
>
> Ich laß mir bei Besichtigung den nicht unterschriebenen MV aushändigen.
> Daheim lese das mehrseitige Exemplar durch, und streiche z.B. die Reno-
> vierungs- oder Mietanpassungsklausel.
>
> Bei Schlüsselübergabe unterschreiben wir beide Verträge und VM hat
> sich nicht die Mühe gemacht, sein Exemplar durchzublätteren, und hat
> folglich die Streichungen übersehen.

Wäre rein theoretisch rechtlich unwirksam, weil keine zwei
übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen. Rein praktisch hätte der
Vermieter natürlich ggf. ein Problem das nachzuweisen.

> Fazit: Nichts ohne nochmaligem Durchlesen unterschreiben.

Das ist generell eine ziemlich gute Idee. :-)

Gruss
Achim

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 4, 2011, 6:44:45 AM12/4/11
to
Am 04.12.2011 12:06, schrieb Achim Lesmeister:
> On 2011-12-04 10:12, Armin Wolf wrote:
>
>> Klasse [...]
>>
>> Ich laß mir bei Besichtigung den nicht unterschriebenen MV aushändigen.
>> Daheim lese das mehrseitige Exemplar durch, und streiche z.B. die Reno-
>> vierungs- oder Mietanpassungsklausel.
>>
>> Bei Schlüsselübergabe unterschreiben wir beide Verträge und VM hat
>> sich nicht die Mühe gemacht, sein Exemplar durchzublätteren, und hat
>> folglich die Streichungen übersehen.
>
> Wäre rein theoretisch rechtlich unwirksam, weil keine zwei
> übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen.

Objektiv liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor.

Genau das wäre ja das Problem, denn der eine Teil wollte subjektiv etwas
anderes erklären.

> Rein praktisch hätte der
> Vermieter natürlich ggf. ein Problem das nachzuweisen.

Genau genommen muss und kann er das nicht, denn es liegt ja eine von
beiden Seiten unterschriebene, schriftlich fixierte, überstimmende
Willenserklärung vor.
Es geht um einen Irrtum, also um das Abweichen des Willens von der
Willenserklärung.

[...]

Christoph
Message has been deleted

Steffi Babeck

unread,
Dec 4, 2011, 11:15:33 AM12/4/11
to
Am 04.12.2011 14:59, schrieb Ludger Averborg:
> Ja, natürlich. Und wenn der Vermieter diesen modifizierten Vertrag
> akzeptiert hast du ein gültiges Mietverhältnis.

Ok, das klingt logisch. Wenn der Vermieter den Vertrag so unterschreibt..
Was wäre bei einer Bestellung? Bei Internetbestellungen gibt es meistens
ein Häkchen anzuklicken, daß man die AGBs akzeptiert. Wie wirksam wäre
eine Ausschlußklausel, eingetragen z.B. unter "Bemerkungen" oder auf dem
Bestellfax, mit einem Wortlaut wie "Ich widerspreche §xxx bis §xyz der AGB".
Wenn der Händler die Bestellung annimmt, muß er dann auch meine
Ausschlüsse akzeptieren?

LG
Steffi


Stefan Schmitz

unread,
Dec 4, 2011, 12:14:51 PM12/4/11
to
On 4 Dez., 11:51, Christoph Brüninghaus <brueni.nos...@gmx.de> wrote:

> Ich bin mir nicht sicher, ob Du mit der Gegenseite zu irgendeinem
> Zeitpunkt über die Änderungen gesprochen hast oder sprechen willst.
> Wenn nicht, dann kann es sein, dass die Gegenseite "blind" unterschreibt
> und eine andere Willenserklärung abgibt sowie damit einen inhaltlich
> anderen Vertrags als von ihr gewollt schließt.

Genau das gleiche geschieht doch auf der anderen Seite, wenn sie
unterschreibt, ohne sich die AGB durchzulesen.

> Das mag unter Umständen zur Anfechtung berechtigten.

Warum darf der Verwender der AGB bei Blindunterschrift anfechten, der
Vertragspartner aber nicht?
OK, der Verwender glaubt normalerweise, dass nichts geändert wurde.
Der Vertragspartner mag aber auch glauben, dass im Kleingedruckten nur
das steht, was auch mündlich besprochen war.

Nehmen wir an, der Vertragsabschluss geschieht auf dem Postweg durch
Übersenden eines Formulars des Anbieters.
Wenn der Kunde dort Änderungen vornimmt, wie kann er sich davor
schützen, dass der Anbieter im Konfliktfall anficht, weil diesem dann
erst die Änderungen auffallen?

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 4, 2011, 1:24:48 PM12/4/11
to
Am 04.12.2011 18:14, schrieb Stefan Schmitz:
> On 4 Dez., 11:51, Christoph Brüninghaus<brueni.nos...@gmx.de> wrote:
>
>> Ich bin mir nicht sicher, ob Du mit der Gegenseite zu irgendeinem
>> Zeitpunkt über die Änderungen gesprochen hast oder sprechen willst.
>> Wenn nicht, dann kann es sein, dass die Gegenseite "blind" unterschreibt
>> und eine andere Willenserklärung abgibt sowie damit einen inhaltlich
>> anderen Vertrags als von ihr gewollt schließt.
>
> Genau das gleiche geschieht doch auf der anderen Seite, wenn sie
> unterschreibt, ohne sich die AGB durchzulesen.

Ja, aber das hat sie selbst zu verantworten (im Rahmen der
AGB-Kontrolle), denn sie hat das erste, ihr wahrscheinlich in allen
Einzelheiten unbekannte Angebot zu prüfen.
Ich weiß allerdings nicht, ob es sich um AGB handelt, aber das mag sein.

Der Unterschied ist, dass die andere Seite nicht weiß, dass es ein neues
Angebot ist. Wie sich das auswirkt, lasse ich mal dahingestellt.

>
>> Das mag unter Umständen zur Anfechtung berechtigten.
>
> Warum darf der Verwender der AGB bei Blindunterschrift anfechten, der
> Vertragspartner aber nicht?

Ich behaupte nicht, dass die andere Seite ("der Verwender") anfechten
kann. Das kommt auf den Einzelfall an.

> OK, der Verwender glaubt normalerweise, dass nichts geändert wurde.

Eben. Er unterliegt einem Irrtum. Ob der zur Anfechtung berechtigt, wäre
die weitere Frage.

> Der Vertragspartner mag aber auch glauben, dass im Kleingedruckten nur
> das steht, was auch mündlich besprochen war.

Dann mag es darauf ankommen, was bezüglich des Inhalt des schriftlichen
Mietvertragsangebots besprochen war (1:1 schriftliche Niederlegung des
mündlich besprochenen Vertrages oder erweitertes Angebot auf Basis
einiger besprochener Punkte).

>
> Nehmen wir an, der Vertragsabschluss geschieht auf dem Postweg durch
> Übersenden eines Formulars des Anbieters.
> Wenn der Kunde dort Änderungen vornimmt, wie kann er sich davor
> schützen, dass der Anbieter im Konfliktfall anficht, weil diesem dann
> erst die Änderungen auffallen?

Wenn er tatsächlich ein Anfechtungsrecht hat:
Die Gegenseite explizit darauf hinweisen, dass man Änderungen
vorgenommen hat wie es bei seriösem Vorgehen zu erwarten sein dürfte.

Christoph

Theodor.Hellwald

unread,
Dec 4, 2011, 1:49:28 PM12/4/11
to
Am 04.12.2011 12:06, schrieb Achim Lesmeister:
Kann er ganz leicht weil klar zu beweisen ist mit wessen Stift die
Streichungen vorgenommen wurden und in welchem Interesse das war. Sowas
haben schon Leutz vor 50 Jahren probiert und sind damit reihenweise auf
die Schnauze gefallen, istn alter Hut. MfG theo

Joerg Meier

unread,
Dec 4, 2011, 2:12:30 PM12/4/11
to
Das ist doch jetzt aber Bloedsinn - wieso sollte es interessant sein, WER
einen Paragraphen physikalisch durchgestrichen hat ? Wenn ich zu meinem
neuen VM sagen, "Hoeren Sie mal, das moechte ich aber nicht", und der sagt,
"Ok, dann streichen wir das", dann ist doch egal, wer von uns beiden den
Strich tut (bzw. wessen Stift benutzt wird). Auch aendert sich die Sachlage
nicht, wenn ich dem VM bei Vertragsunterschreibung meinen Stift reiche.

Auch das Interess am Gestrichenen duerfte beutungslos sein: schliesslich
wird wohl kaum jemand klagen, weil er mit seinen eigenen Streichungen
unzufrieden ist. Deshalb duerfte per Definition das Interesse am Streichen
bei der jeweils beklagten Partei liegen.

Liebe Gruesse,
Joerg

--
Ich lese meine Emails nicht, replies to Email bleiben also leider
ungelesen.

Theodor.Hellwald

unread,
Dec 4, 2011, 2:32:58 PM12/4/11
to
Mensch lerne sinnentnehmendes Lesen! Es geht um den Fall das die eine
Partei die andere austrickst und diese Partei dann beweisen muss wer den
Vertrag verfälscht hat. Deshalb macht normalerweise der Anbieter alle
Änderungen im Vertrag und beide sind dabei zugegen und unterschreiben
dann! MfG theo

Armin Wolf

unread,
Dec 4, 2011, 3:35:20 PM12/4/11
to
"Theodor.Hellwald" <Theodor....@t-online.de>

> Mensch lerne sinnentnehmendes Lesen! Es geht um den Fall das die eine
> Partei die andere austrickst und diese Partei dann beweisen muss wer den
> Vertrag verfälscht hat. Deshalb macht normalerweise der Anbieter alle
> Änderungen im Vertrag und beide sind dabei zugegen und unterschreiben
> dann! MfG theo

Hier hat der VM ein Vertragsexemplar, wo eine Passus gestrichen
ist mit seiner eigenen Unterschrift. Vielleicht nutzte er sogar den
Kugelsschreiber des Mieters.

Nun, wenn sich die Streichung als Geheimtinte herausstellt, die
erst nach Stunden sichtbar wird ... aber so wird das Gericht le-
diglich die Plausibilität der Streichung überprüfen.

Theodor.Hellwald

unread,
Dec 4, 2011, 3:39:22 PM12/4/11
to
Der OP schilderte das er den Vertrag zu Hause abändert und dann
unterschrieben dem Vermieter vorlegt. Schonmal einen Vermieter OHNE
eigenen Schreiber gesehen?^^ ;-) Ausserdem ist kein Vermieter so blöd
einen abgeänderten Vetrag zu akzeptieren. Versuch mal eine AGB
durchzustreichen und reinzuschreiben das das BGB gilt. Du wirst keinen
finden der sowas unterschreibt! MfG theo
Message has been deleted
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Robert Underdunk Terwilliger

unread,
Dec 5, 2011, 6:03:26 AM12/5/11
to
On 12/5/2011 11:13am, Kathinka Wenz wrote:
> Wenn ihm die Änderung vor Annahme des Vertrages zugegangen ist, dann ja.
>
> Das gilt für jeden Vertrag. Natürlich können den immer beide Seiten (im
> Rahmen der geltenden Gesetze) verhandeln, und wenn beide Seiten mit den
> Bedingungen einverstanden sind, kommt ein Vertrag zu stande, sonst nicht.

Soso...
Und was machst du,wenn ein Paragraf der AGBs sagt,das Zusatzabsprachen
eine schriftlichen Bestätigung brauchn? Das war doch die
Ausgangsfrage,ob der Vertrag zu geänderten Bedingungen zustande
kommt,wenn die Bestellung ausgeführt wird.Steht aber so eine Klausel in
den AGBs,kann der Händler die Bestellung annehmen und zu den
ursprünglichen (seinen) Bedingungen abwickeln,da er eine mögliche
Zusatzabsprache nicht schriftlich bestätigt hat.

SSB


Joerg Meier

unread,
Dec 5, 2011, 6:55:01 AM12/5/11
to
Das sinnentnehmende Lesen lernen kann ich nur zurueck geben: es geht doch
*tatsaechlich* um den Fall, dass die eine Partei behauptet, die Streichung
waere einvernehmlich entstanden. Diese Behauptung kann, natuerlich, nicht
dadurch entkraeftigt werden, dass der eine oder der andere Stift entstanden
ist.

Ganz im Gegenteil, nicht nur, dass die Stiftwahl NICHT beweisen kann, dass
eine Partei im Alleingang gehandelt hat, sondern sie kann nur das genaue
GEGENTEIL beweisen[1] - naemlich, wenn der Passus im MV des M mit dem Stift
des VM gestrichen wurde.

Liebe Gruesse,
Joerg

[1] - Natuerlich ist das auch kein Beweis, hoechstens ein Indiz, da M sich
ja relativ problemlos den Stift des VM aneignen ("Ich habe vergessen, einen
mitzubringen"), und dann einfach in einem guenstigen moment die Streichung
vornehmen kann, wenn der VM grade nicht guckt.

Theodor.Hellwald

unread,
Dec 5, 2011, 7:12:56 AM12/5/11
to
Und genau in dem Augenblick guckt sich der Richter an in welchem
Interesse die Streichung ist und wenn dann der 'geschädigte' behauptet
das er den Vertrag so nicht abschliessen wollte. Dann ist das Ding
gelutscht! MfG theo
Message has been deleted

Joerg Meier

unread,
Dec 5, 2011, 7:35:00 AM12/5/11
to
On Mon, 05 Dec 2011 13:12:56 +0100, Theodor.Hellwald wrote:

> Und genau in dem Augenblick guckt sich der Richter an in welchem
> Interesse die Streichung ist und wenn dann der 'geschädigte' behauptet
> das er den Vertrag so nicht abschliessen wollte. Dann ist das Ding
> gelutscht! MfG theo

Das ist ja schoen, dann brauchen wir ja gar keine Vertraege mehr, wenn das
so einfach geht. Eine Rechtsgrundlage, auf welcher Richter Vertraege
automatisch als ungueltig bewerten, wenn ein Strich mit dem falschen Stift
gemacht wurde, kannst Du sicher auch nennen, oder ? Nene, da hast Du Dich
definitiv verrannt. Leider scheint es Dir aber wichtiger zu sein, zu
"gewinnen", daher ist an dieser Stelle fuer mich EOD.

Liebe Gruesse,
Joerg

Christoph Brüninghaus

unread,
Dec 5, 2011, 7:35:24 AM12/5/11
to
Am 05.12.2011 12:03, schrieb Robert Underdunk Terwilliger:
> On 12/5/2011 11:13am, Kathinka Wenz wrote:
>> Wenn ihm die Änderung vor Annahme des Vertrages zugegangen ist, dann ja.
>>
>> Das gilt für jeden Vertrag. Natürlich können den immer beide Seiten (im
>> Rahmen der geltenden Gesetze) verhandeln, und wenn beide Seiten mit den
>> Bedingungen einverstanden sind, kommt ein Vertrag zu stande, sonst nicht.
>
> Soso...
> Und was machst du,wenn ein Paragraf der AGBs sagt,das Zusatzabsprachen
> eine schriftlichen Bestätigung brauchn?

Hier sollte man wenigstens die §§ 305ff. BGB lesen, insbesondere
§ 305b BGB. Am besten schon bei der Entwicklung der eigenen
Rechtsansicht, spätestens aber vor der Veröffentlichung.

> Das war doch die
> Ausgangsfrage,ob der Vertrag zu geänderten Bedingungen zustande
> kommt,wenn die Bestellung ausgeführt wird.

Das ist zunächst einmal eine Frage des Allgemeinen Teils des BGB.

> Steht aber so eine Klausel in
> den AGBs,kann der Händler die Bestellung annehmen und zu den
> ursprünglichen (seinen) Bedingungen abwickeln,da er eine mögliche
> Zusatzabsprache nicht schriftlich bestätigt hat.

Nein, ein solche Klausel wäre unwirksam.


Christoph

Ronald Becker

unread,
Dec 5, 2011, 8:32:34 AM12/5/11
to
"Kathinka Wenz" schrieb

> Wenn ich als Kunde irgendwelche Klauseln ändere und dies dem Händler bei
> der Bestellung mitteile, kann der Händler mir nicht einfach die Ware zum
> ursprünglichen Vertrag schicken, da ich deutlich geäußert habe, dass ich
> diesen nicht abschließen will.

Die Schriftformklausel kann sowieso nur dann zur Anwendung gelangen, wenn
der Vertrag geschlossen ist. Daher würde selbst ihre Wirksamkeit nichts
ändern, denn im Internethandel macht der Kunde üblicherweise das erste
Angebot und bezieht sich dabei auf die HändlerAGB.

--
R.B.

Roman Racine

unread,
Dec 5, 2011, 12:13:31 PM12/5/11
to
Diese Frage hat mal ein Dozent in einer Vorlesung, die ich besucht habe,
erläutert. Grundsätzlich ist es so, dass solche Änderungen wirksam sind. Bei
Internetbestellungen ist es darum nach seiner Darstellung darum auch häufig
der Fall, dass Bestellungen, die Einträge unter "Bemerkungen" haben, nicht
sofort vom System bestätigt werden, sondern erst von einem Menschen
gegengelesen werden. Andererseits könne dieses Verhalten auch nachteilig
sein. Im Streitfall sei es dann nicht mehr möglich, damit zu argumentieren,
dass die AGBs überraschende oder unübliche (und damit unwirksame) Klauseln
enthalten oder ähnliche Vorbehalte anzubringen. Wer ins Bemerkungsfeld
schreibt, dass er bestimmte Klauseln aus den AGB nicht akzeptieren wolle,
hat die AGB ja offensichtlich gelesen.

Gruss

Roman°

Thomas Hühn

unread,
Dec 5, 2011, 12:22:14 PM12/5/11
to
Roman Racine <roman....@gmx.de> writes:

> enthalten oder ähnliche Vorbehalte anzubringen. Wer ins Bemerkungsfeld
> schreibt, dass er bestimmte Klauseln aus den AGB nicht akzeptieren wolle,
> hat die AGB ja offensichtlich gelesen.

Mal kurz zu deutschem Recht (bin mir nicht sicher, ob du nicht helvetisches
meinst): Ist dem so? Ist "überraschende Klausel" nicht absolut zu werten,
unabhängig davon, ob der Verwendungsgegner nun überrascht war oder nicht?

Thomas

Lars Friedrich

unread,
Dec 5, 2011, 12:38:06 PM12/5/11
to
Am 05.12.2011 13:12, schrieb Theodor.Hellwald:
> Und genau in dem Augenblick guckt sich der Richter an in welchem
> Interesse die Streichung ist und wenn dann der 'geschädigte' behauptet
> das er den Vertrag so nicht abschliessen wollte. Dann ist das Ding
> gelutscht!

Jetzt legt der Mieter dem Vermieter einen ganz anderen Mietvertrag vor,
wo gar nichts gestrichen ist und die Klausel einfach fehlt. Was macht
der Richter nun? Der Richter guckt sich dann an, in welchem Interesse
der Vertrag ist und derjenige verliert dann?

Welche Drogen muss man eigentlich nehmen, um deine Weltsicht zu bekommen?

Grüße,
Lars Friedrich

Ronald Becker

unread,
Dec 5, 2011, 12:53:16 PM12/5/11
to
> "Thomas Hühn" schrieb

> Mal kurz zu deutschem Recht (bin mir nicht sicher, ob du nicht
> helvetisches
> meinst): Ist dem so? Ist "überraschende Klausel" nicht absolut zu werten,
> unabhängig davon, ob der Verwendungsgegner nun überrascht war oder nicht?

Das hab auch lange Zeit gedacht. Die typisierende Auslegung betrifft aber
nur die Inhaltskontrolle. Bei der Einbeziehungsfrage gelten die normalen
Auslegungsregeln.

--
R.B.

Martin Schoenbeck

unread,
Dec 5, 2011, 12:53:40 PM12/5/11
to
Hallo Thomas,

Thomas Hühn schrieb:
Ist sie. Auch wenn man die AGB Wort für Wort gelesen _und_ verstanden hat,
ist eine überraschende Klausel immer noch überraschend und immer noch
unwirksam.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.

Thomas Hühn

unread,
Dec 5, 2011, 12:54:31 PM12/5/11
to
Danke für den Tipp. Werd ich mal in den Kommentaren stöbern...

Thomas

Lars Friedrich

unread,
Dec 5, 2011, 1:09:29 PM12/5/11
to
Am 05.12.2011 18:13, schrieb Roman Racine:
> Im Streitfall sei es dann nicht mehr möglich, damit zu argumentieren,
> dass die AGBs überraschende oder unübliche (und damit unwirksame) Klauseln
> enthalten oder ähnliche Vorbehalte anzubringen.

Diesen Quatsch hatten wir doch gerade erst.

Theodor.Hellwald

unread,
Dec 5, 2011, 1:48:04 PM12/5/11
to
Am 05.12.2011 13:35, schrieb Joerg Meier:
> On Mon, 05 Dec 2011 13:12:56 +0100, Theodor.Hellwald wrote:
>
>> Und genau in dem Augenblick guckt sich der Richter an in welchem
>> Interesse die Streichung ist und wenn dann der 'gesch�digte' behauptet
>> das er den Vertrag so nicht abschliessen wollte. Dann ist das Ding
>> gelutscht! MfG theo
>
> Das ist ja schoen, dann brauchen wir ja gar keine Vertraege mehr, wenn das
> so einfach geht. Eine Rechtsgrundlage, auf welcher Richter Vertraege
> automatisch als ungueltig bewerten, wenn ein Strich mit dem falschen Stift
> gemacht wurde, kannst Du sicher auch nennen, oder ? Nene, da hast Du Dich
> definitiv verrannt. Leider scheint es Dir aber wichtiger zu sein, zu
> "gewinnen", daher ist an dieser Stelle fuer mich EOD.

Wenn zwei sich streiten muss der Richter entscheiden wem er glaubt, und
dazu muss er den Willen der jeweiligen Partei ergr�nden und wenn da die
Klausel gestrichen wurde die den Mieter verpflichtet Mietsicherheit zu
zahlen und der Vermieter sagt das er das so nicht unterschreiben wollte
aber vergessen hat alles nochmal zu kontrollieren. Und jetzt schleich
dich du Troll! theo

Theodor.Hellwald

unread,
Dec 5, 2011, 1:48:46 PM12/5/11
to
Ich weiss nicht was du meinst, du kiffst ja den ganzen Tag. theo

Roman Racine

unread,
Dec 10, 2011, 3:55:18 PM12/10/11
to
Ich hab das mal recherchiert [tm].

Wer den Inhalt der AGB nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht versteht, muss
sie nicht gegen sich gelten lassen, wenn dem Verwender nach allgemeiner
Lebenserfahrung hätte bekannt sein müssen, dass der Erklärungsinhalt von
seiner Gegenpartei nicht gewollt war. Die "Ungewöhnlichkeitsregel", wonach
Klauseln in AGBs, die ungewöhnlich, überraschend oder geschäftsfremd sind,
einseitig unwirksam sind, hat sich durch die Rechtssprechung ergeben.

Die Frage ist, ob du immer noch geltend machen kannst, dass du mit einer
bestimmten Klausel nicht gerechnet hast, wenn du beim Vertragsabschluss eine
Änderung einzelner AGB-Bestimmungen ausgehandelt hast, denn das würde ja
eigentlich gerade belegen, dass du die AGB inhaltlich zur Kenntnis genommen
hast und somit nicht überrascht sein kannst. Ob schon jemand mit dieser
Argumentation Erfolg hatte, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.

Gruss

Roman°

Christopher Creutzig

unread,
Dec 11, 2011, 5:07:59 AM12/11/11
to
On 12/10/11 9:55 PM, Roman Racine wrote:

> Wer den Inhalt der AGB nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht versteht, muss
> sie nicht gegen sich gelten lassen, wenn dem Verwender nach allgemeiner
> Lebenserfahrung hätte bekannt sein müssen, dass der Erklärungsinhalt von
> seiner Gegenpartei nicht gewollt war. Die "Ungewöhnlichkeitsregel", wonach
> Klauseln in AGBs, die ungewöhnlich, überraschend oder geschäftsfremd sind,
> einseitig unwirksam sind, hat sich durch die Rechtssprechung ergeben.

Das mag historisch so sein, aber die Frage ist irgendwie akademisch,
denn die Regel steht inzwischen in §305c BGB.

> Die Frage ist, ob du immer noch geltend machen kannst, dass du mit einer
> bestimmten Klausel nicht gerechnet hast, wenn du beim Vertragsabschluss eine
> Änderung einzelner AGB-Bestimmungen ausgehandelt hast, denn das würde ja
> eigentlich gerade belegen, dass du die AGB inhaltlich zur Kenntnis genommen
> hast und somit nicht überrascht sein kannst. Ob schon jemand mit dieser
> Argumentation Erfolg hatte, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.

Es bedeutet zunächst einmal, dass ich von genau den Klauseln, über die
ich verhandelt habe, Kenntnis hatte – nicht einmal, ob ich genau diese
Klauseln korrekt interpretiert habe. Heinrichs im Palandt: „Kenntnis
kann aber angesichts des geringen rechtlichen ,know how‘ typischer
Kunden nicht ohne Weiteres deshalb angenommen werden, weil der die AGB
durchgesehen hat (BGH NJW 78, 1520).“

--
Alternative Realitäten - nie hat man die, die man braucht.
(Lars Friedrich)
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